Die Geltendmachung einer Urlaubsabfindung nach § 10 UrlG ist - soweit diese nicht im Rahmen einer Kündigungsentschädigung erfolgt - mit TP 2 zu honorieren. Unklarheiten in der Darstellung der Anspruchsgrundlage bewirken, daß, wenn ein Arbeitnehmer Ansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis geltend macht, diese Ansprüche als Entgeltansprüche im Sinne der TP 2 eingestuft werden können.
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