Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen MR Dr. A* B* MSc, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde der C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 7. September 2025, HR*-27 (BAZ* der Staatsanwaltschaft Linz), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz führte zu BAZ* ein Ermittlungsverfahren gegen MR Dr. A* B* MSc wegen des Verdachts des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB, dem die Anzeige der C* vom 29. Mai 2024 wegen „Urkundenfälschung, schwerer Betrug und fahrlässiger Körperverletzung“ zugrunde lag. Demnach habe MR Dr. A* B* MSc in dem beim Landesgericht Linz zu Cg* geführten Zivilprozess über seinen Vertreter am 9. Jänner 2024 mehrere Dokumente vorgelegt, darunter eine Einverständniserklärung in Bezug auf die kieferorthopädische Behandlung mittels des ** vom 22. März 2021 mit einer auf ihren Vor- und Familiennamen lautenden Unterschrift. Tatsächlich habe sie diese Erklärung nie unterfertigt, sondern nur eine vorangehende Dokumentation (Anamnese) zum Patientengespräch vom 3. März 2021. Die auf der Einverständniserklärung ersichtliche Unterschrift könne daher nicht von ihr stammen. Es bestehe der Verdacht, der Beschuldigte habe die von ihr nicht geleistete Unterschrift selbst elektronisch auf dem iPad erstellt oder diese unter Verwendung ihrer auf einem anderen Dokument tatsächlich geleisteten Unterschrift auf einem Ausdruck rekonstruiert und dann eingescannt, um so ihre Einwilligung in die Zahnbehandlung belegen zu können. Vom Arzt sei daher das Originaldokument (Papierformular) beizuschaffen bzw. sei über die Firma D* zu erheben, ob es zu einer nachträglichen Veränderung oder Manipulation dieser Erklärung gekommen sei (ON 2.3).
Nach Einvernahme der Anzeigerin (ON 8.6), sowie des Beschuldigten (ON 8.5), der anlässlich seiner Einvernahme die in Rede stehende Einverständniserklärung vom 22. März 2021 samt zeitlichem Erstellungsprotokoll (ON 8.9) an den vernehmenden Beamten übergab, sowie mehreren Eingaben der Anzeigerin, die darin primär die Sicherstellung ihrer Patientenakte aus der digitalen Software „D*“ begehrt, stellte die Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 2024, ohne dem Antrag der Anzeigerin näherzutreten, das Ermittlungsverfahren gegen MR Dr. A* B* MSc gemäß § 190 Z 1 StPO aus dem Grund des § 57 StGB ein (ON 1.3; ON 15).
Dem daraufhin von C* eingebrachten Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens vom 23. Jänner 2025 (ON 16) gab das Landesgericht Linz zu 26 Bl 4/25m mit Beschluss vom 21. März 2025 Folge. Aufgrund des von der Anzeigerin dargelegten Sachverhalts, demnach der Beschuldigte die falsche oder verfälschte Urkunde im Zivilprozess zur Dartuung seiner auf Klagsabweisung gerichteten Standpunkte am 9. Jänner 2024 vorgelegt habe, komme auch eine Tatbegehung nach § 223 Abs 2 StGB in Betracht, die allerdings noch nicht verjährt sei. Die Anklagebehörde habe im fortzuführenden Verfahren unter Abstandnahme des rechtsirrig herangezogenen Einstellungsgrundes erneut zu entscheiden (ON 19).
Am 14. Mai 2025 beantragte C* „in ihrer Eigenschaft als Privatbeteiligte gemäß § 67 StPO einen förmlichen Beweisantrag gemäß § 55 Abs 1 StPO“, mit welchem sie die „objektive Sicherstellung und Auswertung der digitalen Originaldatei der strittigen Urkunde sowie weitere relevante Daten aus dem Praxisverwaltungsprogramm „D*“ begehrt (ON 22).
Am 5. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Linz nach Einholung des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Linz aus dem Zivilprozess, mit dem das Begehren der C* auf Zuspruch von EUR 18.599,99 samt 4% Zinsen seit 9. März 2023 sowie die Haftung des MR Dr. B* MSc für zukünftige Schäden, Dauerfolgen und Spätfolgen resultierend aus einer Falschbehandlung, abgewiesen wurde (ON 20), gemäß § 190 StPO ein (ON 1.6). Für weitere Ermittlungen sah die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung.
Davon wurde die Anzeigerin C* verständigt und ihr über ihren Antrag am 18. Juni 2025 eine Einstellungsbegründung zugestellt (ON 24).
Einen Fortführungsantrag stellte die Anzeigerin in der Folge nicht.
Am 13. Juli 2025 langte bei der Staatsanwaltschaft eine als Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO bezeichnete Eingabe der C* ein (ON 26), die die Staatsanwaltschaft ohne Stellungnahme dem Gericht zur Entscheidung weiterleitete. Zusammengefasst kritisiert die Anzeigerin in ihrem Einspruch im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft das gegen MR Dr. A* B* MSc geführte Ermittlungsverfahren ohne weitere – von der Anzeigerin begehrte – Ermittlungen eingestellt habe, dabei den Einstellungsgrund nicht bezeichnete und sich in unzulässiger Weise auf das Zivilurteil bezog. Außerdem habe die Anklagebehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, weil sie die Verfahrenseinstellung mutmaßlich an zwei Rechtsanwälte, die ausschließlich im zivilgerichtlichen Verfahren für die Anzeigerin tätig gewesen seien, nicht jedoch im Strafverfahren, zugestellt habe. Schließlich sei ihr im Ermittlungsverfahren nicht durchgängig Akteneinsicht gewährt worden (ON 26).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin des Landesgerichts Linz den Einspruch der C* wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO vom 13. Juli 2025 ab (ON 27). Dies im Wesentlichen und zusammengefasst mit der Begründung, dass C* sich dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligte im Sinne des § 67 StPO angeschlossen habe, ihr dementsprechend nicht die Rechte eines Privatbeteiligten zustünden. Akteneinsicht sei der Anzeigerin ohnehin gewährt worden. Allfällige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen könnten nicht mit einem Einspruch geltend gemacht werden, der auf die Einhaltung aller Bestimmungen der StPO beschränkt sei. Die Entscheidung, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Anklageerhebung, ein diversionelles Vorgehen oder eine Verfahrenseinstellung indizieren, obliege ausschließlich der Staatsanwaltschaft. Als Korrektiv dazu sehe § 195 StPO eine Art Missbrauchskontrolle vor, wovon die Anzeigerin aber nicht Gebrauch gemacht habe. Insgesamt lass sich keine Verletzung eines subjektiven Rechts iSd § 106 Abs 1 StPO erblicken und entsprächen sämtliche von der Anklagebehörde vorgenommenen Handlungen der StPO. Der Anzeigerin sei kein bestimmtes Verfahrensrecht verweigert bzw. sei auch kein solches verletzt worden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der C*, mit der sie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Feststellung mehrerer Rechtsverletzungen begehrt. Hilfsweise beantragte sie festzustellen, dass das Bezirksgericht sachlich unzuständig sei, ihre Anschlusserklärung vom 29. April 2025 als rechtswirksam anerkannt oder dem Verfahren nach § 67 Abs 3 StPO zugeführt werde, die Staatsanwaltschaft angewiesen werde, das Verfahren gemäß § 196 Abs 3 StPO fortzuführen, das Original der Urkunde sicherzustellen, ein grafologisches bzw. forensisches Gutachten einzuholen und über ihren Beweisantrag ausdrücklich zu entscheiden sowie schließlich die im Beschwerdevorbringen dargestellten Rechtsverletzungen (Akteneinsicht, Datenschutz, Begründungspflicht, unzureichende Ermittlungen, Verletzungen von Art 6 EMRK) festzustellen (ON 28.2). Ihre Beschwerde ergänzte C* mit einer dem Oberlandesgericht Linz am 31. Oktober 2025 übermittelten Eingabe, in der sie kritisiert, dass Zustellungen an ihren ehemaligen Rechtsanwalt Mag. E* vorgenommen worden seien und die Richterin Dr. F* am 23. September 2025 diesen telefonisch kontaktiert und sich nach dem Vollmachtsverhältnis erkundigt und verlangt habe, dass dieser die Vollmacht auflöse.
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft Linz inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat den Gang des Verfahrens und insbesondere den Inhalt der Anträge der Beschwerdeführerin und Äußerungen der Staatsanwaltschaft zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1]).
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch wegen Rechtsverletzung im Ermittlungsverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Als subjektive Rechte sind nur solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach diesem Bundesgesetz konkret einzuhalten sind oder welche den Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der Strafprozessordnung einräumen (zB Akteneinsicht, Beweisantragsrecht, Recht auf Beiziehung einer Person des Vertrauens oder das Recht auf Anwendung der Kronzeugenregelung). In subjektive Rechte kann daher nicht nur durch Anordnungen oder unmittelbare Ausübung von Zwang selbst, sondern auch durch die Art und Weise der Durchführung rechtswidrig eingegriffen werden. Die Bestimmungen des § 106 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO sollen daher den individuellen Anspruch sichern, dass in subjektive Rechte eingreifende Ermittlungen nur in den Fällen und auf die Weise ausgeübt werden, die der Strafprozessordnung entsprechen.
Bedeutung erlangt der Einspruch auch insbesondere im Fall der Verweigerung bestimmter Verfahrensrechte des Beschuldigten oder des Privatbeteiligten. Welche Rechte die StPO zum Beispiel dem Opfer oder dem Privatbeteiligten einräumt, listen die §§ 66 Abs 1 und 67 Abs 6 StPO auf, während Rechte des Beschuldigten im § 49 StPO demonstrativ beschrieben werden. Auch die Bestimmungen über die Grundsätze des Verfahrens legen eine Reihe subjektiver Rechte fest, die in spezielleren Normen zum Teil detailliert geregelt werden, wie beispielsweise das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach § 9 Abs 2 StPO iVm § 172 StPO ( Stricker in WK-StPO § 106 Rz 11). Die Überprüfung im Einspruchsverfahren hat grundsätzlich aufgrund einer Ex-ante-Betrachtung zu erfolgen ( Kirchbacher StPO 15 § 106 Rz 3; Stricker in WK-StPO § 106 Rz 19).
Opfer haben nach § 66 Abs 1 StPO – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht, sich vertreten zu lassen (Z 1), eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (Z 1a), auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (Z 1b), die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an eine im § 66b Abs 3 StPO angeführte Einrichtung nach ihrer Wahl zu verlangen, soweit dies zum Zweck einer Kontaktaufnahme und Beratung über mögliche Ansprüche nach § 66b Abs 1 StPO erforderlich ist (Z 1c), Akteneinsicht zu nehmen (Z 2), vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (Z 3), vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (Z 4), auf Übersetzungshilfe durch Dolmetscherleistungen nach Maßgabe des Abs 3 (Z 5), an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten und an einer Tatrekonstruktion teilzunehmen (Z 6), während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden (Z 7), wie die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (Z 8). Daneben kennt die StPO noch andere – zum Teil auf gewisse Opfergruppen eingeschränkte – konkrete Rechte der Opfer wie zum Beispiel das Recht auf Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106), auf Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, sofern dem Opfer durch den damit bekämpften gerichtlichen Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder es von einem Zwangsmittel betroffen ist (§ 87 Abs 1) und nicht ex lege eine selbstständige Bekämpfbarkeit des Beschlusses ausgeschlossen ist (vgl. Kierin WK-StPO § 66 Rz 3). Überwiegend handelt es sich um Informations-, Teilnahme- und Fragerechte sowie (eingeschränkte) Rechtsmittelmöglichkeiten, die einem Opfer zukommen. Da die StPO kein subjektives Recht des Opfers auf Verfolgung des Beschuldigten vorsieht (bloß gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sieht § 195 den Antrag auf Fortführung und somit eine gerichtliche Kontrolle staatsanwaltschaftlichen Handelns vor), ist die Überprüfung der Zweckmäßigkeit einzelner Erhebungsschritte dieser Kontrollmöglichkeit entzogen. Nur der Privatbeteiligte kann den Fortgang des Ermittlungsverfahrens durch Stellung von Beweisanträgen beeinflussen, deren Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft mit einem Einspruch wegen Rechtsverletzung begegnet werden kann (vgl.
Gemäß § 67 Abs 1 StPO haben Opfer das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung ist von Amts wegen festzustellen, soweit dies aufgrund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist. Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen. Nach Abs 2 leg. cit. werden Opfer durch Erklärung zu Privatbeteiligten. In der Erklärung haben sie, soweit dies nicht offensichtlich ist, ihre Berechtigung, am Verfahren mitzuwirken, und ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen. Über die Rechte der Opfer (§ 66 StPO) hinaus haben Privatbeteiligte gemäß § 67 Abs 6 StPO das Recht, die Aufnahme von Beweisen nach § 55 StPO zu beantragen (Z 1), die Anklage nach § 72 StPO aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von ihr zurücktritt (Z 2), Beschwerde gegen die gerichtliche Einstellung des Verfahrens nach § 87 StPO zu erheben (Z 3), zur Hauptverhandlung geladen zu werden und Gelegenheit zu erhalten, nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft ihre Ansprüche auszuführen und zu begründen (Z 4), Berufung wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche nach § 366 StPO zu erheben (Z 5). Anschlussberechtigt ist bloß ein Opfer, das aufgrund einer Straftat privatrechtliche Ansprüche erworben haben könnte; insofern knüpft § 67 Abs 1 StPO an den Begriff des Opfers iSd § 65 Abs 1 lit c StPO an. Privatbeteiligter kann nur sein, wer sich am Verfahren beteiligt, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Kränkung zu begehren. Ein Opfer kann sich demnach nur dann als Privatbeteiligter am Strafverfahren anschließen, wenn es vom Beschuldigten den Ersatz eines konkreten, bis zum Schluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Schadens begehrt. Mit der Erklärung, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen, um Ersatz für seinen entstandenen Schaden zu erhalten, wird das Opfer zum Privatbeteiligten. Es reicht hiefür aus, wenn schlüssig das Bestehen eines aus der Strafe entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs behauptet wird, so vom Beschuldigten der Ersatz eines konkreten, durch die Straftat erlittenen Schadens begehrt wird. Kommt daher die Geltendmachung eines konkreten Ersatzanspruchs gegen den Beschuldigten erst gar nicht in Betracht, scheidet eine Privatbeteiligung nach aus. Ein tatbestandsrelevanter Schaden ist für den Privatbeteiligtenanschluss nicht erforderlich, ebenso nicht der Nachweis eines Schadens (vgl.
Ausgehend davon hat das Erstgericht zutreffend beurteilt, dass sich C* dem gegen MR Dr. A* B* MSc aufgrund ihrer Anzeige geführten Ermittlungsverfahren nicht als Privatbeteiligte angeschlossen hat, daher nur als Opfer, nicht aber als Privatbeteiligte iSd § 67 StPO anzusehen ist.
Allein der Umstand, dass sich C* (erstmals) im zu BAZ* geführten Ermittlungsverfahren mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 (Beweisantrag gemäß § 55 Abs 1 StPO) und in der Folge in ihrem Einspruch (ON 26.2) als Privatbeteiligte bezeichnete, reicht fallkonkret nicht aus, sie als solche beurteilen zu können. Tatsächlich hat C* in keiner ihrer Eingaben, in denen sie (strafrechtlich relevant) ausschließlich eine Urkundenfälschung bzw. die Verwendung einer gefälschten Urkunde im Zivilprozess behauptet, einen Schaden behauptet oder beziffert, der zivilrechtlich geltend gemacht werden könnte. In ihrer Einvernahme, bei der sie über ihre Rechte und Pflichten als Opfer/Zeuge belehrt wurde (ON 11.2, 3), führte sie aus, dass MR Dr. B* MSc „einen Nutzen aus der gefälschten Unterschrift gezogen hat, da eine ärztliche Behandlung ohne schriftliche Einwilligung rechtswidrig ist“. Über Vorhalt, dass die Zeugin der Behandlung mündlich zugestimmt habe, äußerte C*, dass sie glaube, dass Dr. B* „dies (Unterschrift) schlicht und einfach vergessen hatte und dass er die Unterschrift deshalb fälschte“ (ON 11.2, 7). In dem von C* als Klägerin gegen MR Dr. A* B* MSc (bereits ab 15. Juni 2023) geführten Zivilprozess stützte C* ihr Klagebegehren auf Behandlungsfehler des Zahnarztes, ohne jemals behauptet zu haben, die Behandlung sei ohne ihre Einwilligung erfolgt. Nach Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Kieferorthopädie wurde das Klagebegehren der C* abgewiesen, wogegen sie kein Rechtsmittel erhob. Vor dem Hintergrund, dass sich C* freiwillig in Behandlung bei MR Dr. B* MSc begeben hat und schon nach ihrem eigenen Vorbringen mit einer kieferorthopädischen Behandlung in Form des ** Pakets zum Preis von letztlich EUR 3.500,00, den sie im Vorhinein beglichen hat, einverstanden erklärt hat, sich darüber hinaus in der Zeit von März 2021 bis Dezember 2021 beim Zahnarzt in Behandlung befand, daher unzweifelhaft von einem zivilrechtlich rechtsgültig zustande gekommenen Behandlungsvertrag auszugehen ist, hätte es nach § 67 Abs 2 StPO einer Erklärung des Opfers bedurft, ihre Berechtigung, am Verfahren mitzuwirken und ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen, weil diese eben nicht offensichtlich sind. Ihre Ansprüche auf (ua) Rückforderung des geleisteten Entgelts sind rechtskräftig abgewiesen worden und können im Zivilrechtsweg nicht mehr eingefordert werden. Insoweit liegt eine entschiedene Sache vor. Die in der Beschwerde vorgelegte Privatbeteiligtenanschlusserklärung 29. April 2025 (ON 28.3) wurde von C* (abweichend von § 67 Abs 3 StPO) nie bei der Staatsanwaltschaft, sondern im Verfahren 26 Bl 4/25m des Landesgerichts Linz nach der dort ergangenen Entscheidung vom 31. März 2025 eingebracht und enthält weder die Behauptung noch die Begründung eines Schadens. Der Umstand, dass sie in diesem Verfahren laut telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin des Gerichts als Privatbeteiligte geführt werde, rechtfertigt die Annahme, dass ihr diese Stellung im Ermittlungsverfahren tatsächlich zukommt, daher nicht. Mangels Kenntnis von einer Anschlusserklärung konnte die Staatsanwaltschaft (ex-ante betrachtet) diese auch nicht nach zurückweisen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auch auf andere Delikte bezieht (eigenmächtige Heilbehandlung nach § 110 StGB, Körperverletzung nach §§ 83 ff StGB), bleibt zu erwidern, dass ihr kein Verfolgungsrecht zusteht, im Übrigen für eine eigenmächtige Heilbehandlung mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin selbst zugestandene Einverständnis zur kieferorthopädischen Behandlung (so) und zu einer behaupteten (gar nicht näher ausgeführten) Körperverletzung das im Zivilprozess eingeholte Gutachten zur Frage von Behandlungsfehlern kein Raum bleibt.
Die von C* behauptete Verletzungen der Entscheidungspflicht können von der Anzeigerin nicht geltend gemacht werden, weil ihr als Opfer ein Beweisantragsrecht oder ein Recht auf Verfolgung des Beschuldigten nicht zusteht. Einen (neuerlichen) Fortführungsantrag nach § 195 StPO hat C*, wie bereits ausgeführt, nicht gestellt. Damit muss auch ihr Begehren, der Staatsanwaltschaft ein Vorgehen nach § 196 Abs 3 StPO aufzutragen, ohne Erfolg bleiben.
Zutreffend hat das Erstgericht auch festgehalten, dass C* mehrmals zur elektronischen Akteneinsicht freigeschaltet wurde. Eine Beschränkung der Akteneinsicht ist dem Akt nicht zu entnehmen. Insofern wurden subjektive Rechte der Beschwerdeführerin (§ 66 Abs 1 Z 2 StPO) nicht verletzt.
Abweichend von der Rechtsauffassung des Erstgerichts fließt über § 5 Abs 1 StPO iVm § 74 Abs 1 StPO auch § 1 DSG in den Rechtsschutz des § 106 Abs 1 StPO ein ( Stricker in WK -StPO, § 106 Rz 14 mwN). Nach § 74 Abs 1 StPO haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Anwendung. Nach Abs 2 leg. cit. haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (§ 39 DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.
Zutreffend führte das Erstgericht allerdings aus, dass C* ihrem Beweisantrag (ON 12) eine Vollmachtsbekanntgabe und Sachverhaltsdarstellung anschloss (ON 12.7), in der Rechtsanwalt Mag. E* am 25. Jänner 2024 der Staatsanwaltschaft Linz mitteilte, dass C* ihn mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Weiters ersuchte er die Staatsanwaltschaft Linz um Überprüfung eines Sachverhalts auf strafrechtliche Relevanz, worin er darlegt, dass die Unterfertigung der Einverständniserklärung vom 22. März 2021 nicht von der Anzeigerin C* vorgenommen worden sei. Ganz abgesehen davon, dass die personenbezogenen Daten (also jene, die sich auf eine identifizierte oder indentifizierbare Person beziehen [ Flora in WKStPO § 74 Rz 2]) der C* dem Rechtsanwalt Mag. E* ohnehin bereits aus ihrer Vertretung im Zivilprozess bekannt waren, wurden datenschutzrechtliche Bestimmungen durch Zustellung der Einstellungsbegründung an den Rechtsanwalt (ON 1.7) nicht verletzt, ergibt sich doch seine Bevollmächtigung unzweifelhaft aus dem von C* selbst vorgelegten Schriftsatz. Mit ihrem Ersuchen, diese Vollmacht formell aufzukündigen, hat die Haft- und Rechtsschutzrichterin nur den von C* in ihrem Einspruch und in ihrer Beschwerde relevierten Vorbringen, demnach sie von diesem Anwalt im Ermittlungsverfahren nicht vertreten sei, Rechnung getragen.
Schließlich bleibt auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren ein Bezirksgericht, wie von C* behauptet, nie tätig geworden ist. Das Ermittlungsverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft geführt, wobei sowohl über ihren Fortführungsantrag (§ 31 Abs 5 Z 3 StPO) als auch über den Einspruch (§ 31 Abs 1 Z 3 StPO) zutreffend das Landesgericht Linz entschieden hat. Im Übrigen ist die Rechtsmittelwerberin darauf zu verweisen, dass § 223 Abs 2 StGB die selbe Strafdrohung vorsieht, wie der Abs 1 leg. cit., nämlich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen, sodass, wäre das Verfahren nicht eingestellt worden, gemäß § 30 Abs 1 StPO die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichts gegeben gewesen wäre.
Da keine Verletzung subjektiver Rechte iSd § 106 Abs 1 StPO zu erblicken sind, musste die Beschwerde der C* ohne Erfolg bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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