Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Reinberg in der Strafsache gegen A*wegen Bestimmung der Kosten nach § 46a Abs 2 JGG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 14. November 2025, Hv* -71 und -72, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und zu
1./ der Beschluss, mit dem die Kosten von B*, MA (Verein DERAD), Mariahilfer Straße 121a/6, 1060 Wien, zu Rechnung Nummer C* vom 15. Juli 2025 (ON 67) mit EUR 698,04 bestimmt [und deren Auszahlung (in Höhe von EUR 469,44) angeordnet] wird, ersatzlos aufgehoben; sowie
2./ der Beschluss, mit dem die Kosten von B*, MA (Verein DERAD), Mariahilfer Straße 121a/6, 1060 Wien, zu Rechnung Nummer D* vom 10. November 2025 (ON 70) mit EUR 398,96 bestimmt und dazu eine Auszahlung von EUR 469,44 angeordnet wird, dahin abgeändert, dass die Kosten in einem Gesamtbetrag von EUR 368,96 bestimmt werden.
BEGRÜNDUNG:
Mit gekürztem Protokolls- und Urteilsvermerk wurde A* am 5. Dezember 2024 des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 287a StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 278b Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe für eine Dauer von drei Jahren Probezeit bedingt nachgesehen wurde; eine Vorhaftanrechnung erfolgte ebenso wie eine Konfiskation eines Mobiltelefons. Zudem hat das Erstgericht gemäß §§ 50 Abs 1 und 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und – insoweit für dieses Beschwerdeverfahren von Relevanz – gemäß §§ 50 Abs 1 und 51 StGB die Weisung erteilt, weiterhin Termine bei DERAD (oder einer sonstigen Einrichtung zur Deradikalisierung und/oder Extremismusprävention) zu absolvieren und darüber vierteljährlich zu berichten, erstmals bis spätestens 31. Jänner 2025. Ausgesprochen wurde weiters dem Grunde nach, dass die Kosten dafür der Bund nach § 46a JGG übernimmt (ON 55).
Mit Beschluss vom 7. Jänner 2025 hat das Erstgericht in der Folge erstmalig über erkennbaren Antrag des Verurteilten samt beigeschlossener Honorarnote des Vereins DERAD die aufgelaufenen Kosten der Höhe nach bestimmt (ON 59).
In weiterer Folge wurden vom Verein DERAD weitere Rechnungen über Therapiekosten gelegt, und zwar am 15. Juli 2025 im Umfang von EUR 698,04 inklusive USt (ON 67); mit weiterer Honorarnote vom 10. November 2025 Rechnung über EUR 368,96 inkl USt (ON 70).
Mit einem der nunmehr angefochtenen Beschlüssen vom 14. November 2025 hat das Erstgericht einerseits bezogen auf Rechnung Nr. C* vom 15. Juli 2025 (ON 67) die Kostenübernahme im Gesamtbetrag von EUR 698,04 bestimmt und im Übrigen [wohl irrig] in Höhe eines anderen Betrags die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, diesen nach Rechtskraft des Beschlusses auf ein näher angeführtes Konto zu überweisen (ON 71).
Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat das Erstgericht zu Rechnung Nr. D* des Vereins DERAD vom 10. November 2025 (ON 70) den Kostenersatz in Höhe von EUR 398,96 bestimmt (und abermals einen anderen Betrag, konkret EUR 469,44 dazu an Auszahlung an die Buchhaltungsagentur verfügt; ON 72).
Gegen beide Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 27. November 2025 (ON 73), die 1./ unter Hinweis darauf, dass die Beschlussfassung ON 71 ident mit dem dieselbe Sache erledigenden Beschluss ON 68 erfolgt sei, dessen (ON 71) ersatzlose Kassation einfordert; und zum anderen 2./ bezogen auf den Beschluss ON 72 auf eine im Vergleich zur Rechnung offensichtlich irrige überhöhte Bestimmung der Kosten von EUR 398,96 anstelle EUR 368,96 hinweisend, die Herabsetzung dieses Betrages auf das vom Verein DERAD beantragte Maß beantragt und überdies auf die abermals abweichende Auszahlungsanordnung hinweist.
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Bezogen auf den Beschluss ON 71 bedeutet dies aus den bereits im Rechtsmittel zutreffend dargelegten Gründen zwingend die ersatzlose Aufhebung dieses Beschlusses, weil diese Kosten laut Rechnung C* des Vereins DERAD vom 15. Juli 2025 ne bis in idem zuwider bereits mit Beschluss von ON 68 bestimmt wurden.
Mit Blick auf Beschluss ON 72 käme (denkmöglich auch) ein offensichtliches berichtigungsfähiges Versehen des Erstgerichts in Betracht; allerdings ist für den betroffenen Personenkreis keine inhaltliche Beeinträchtigung im Sinne eines vermeidbaren Eingriffs in deren Rechtssphäre gegeben, wenn eine (wie wohl bereits auch vom Erstgericht gewollte) antragskonforme Bestimmung der Kosten erreicht werden sollte, sodass die Kostenbestimmung auf das betraglich richtige Maß von EUR 368,96 inklusive USt zu korrigieren war.
In weiterer Folge wird dazu eine kongruente Auszahlungsanordnung an die Buchhaltungsagentur des Bundes zu erlassen (anzupassen) sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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