Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. a Andrea Arbeithuber (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Klaus Leibetseder (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B* GmbH (FN **), **straße **, **, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, wegen EUR 718,00 brutto sA und EUR 115,80 netto sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. September 2025, Cga* 27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 587,09 (darin enthalten EUR 97,85 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten vom 23.12.2024 bis 30.12.2024 als Gemüsezusteller beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Handelsarbeiter anzuwenden.
Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 718,-- brutto sA (restlicher Lohn inklusive Mehrarbeit EUR 27,93, Urlaubsersatzleistung EUR 62,13 sowie Überstunden EUR 627,94) und EUR 115,80 netto sA an Diäten. Zu den von ihm geleisteten Arbeitszeiten brachte er vor, dass er vom 23.12. bis 27.12.2024 jeden Tag von 07.00 Uhr bis 20.30 Uhr und am 30.12.2024 von 07.00 Uhr bis 19.30 Uhr gearbeitet und damit insgesamt 29 Überstunden geleistet habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger habe an den Tagen 23.12., 24.12. und 30.12.2024 jeweils von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr und am 27.12.2024 von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr unter Berücksichtigung einer täglichen 30-minütigen Pause gearbeitet.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Zu den geleisteten Arbeitszeiten traf es folgende Feststellungen :
Tatsächlich hat der Kläger am 23.12., 24.12., 25.12., 26.12. und 27.12.2024 täglich 13 Stunden bis 20.30 Uhr gearbeitet. Am 30.12.2024 arbeitete der Kläger hingegen 12 Stunden bis 19.30 Uhr.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zur Überstundenentlohnung die Auffassung, dass der Kläger ausgehend von einer Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden 1,5 Stunden an Mehrarbeit und insgesamt 29 Überstunden geleistet habe, weshalb ihm nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag im Detail dargelegt 11,5 Überstunden mit einem Zuschlag von 100 % und 17,5 Stunden mit einem Zuschlag von 50 % zu vergüten seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung bekämpft ausschließlich die oben wiedergegebenen Feststellungen zu den vom Kläger geleisteten Arbeitszeiten. Ersatzweise soll festgestellt werden, dass der Kläger tatsächlich am 23.12., 24.12. und 30.12.2024 von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr, sohin 8 Stunden täglich, und am 27.12.2024 9,5 Stunden von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet habe.
Dazu ist auszuführen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung eingehend und für den Berufungssenat nachvollziehbar mit den Beweisergebnissen zu den Arbeitszeiten auseinandergesetzt hat, sodass darauf grundsätzlich verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Besonders hervorzuheben sind dabei die durch den Inhalt der Beilage ./D (Anrufliste) gestützten, konkreten und widerspruchsfreien Schilderungen des Klägers, worin dieser auch für ihn nachteilige Angaben gemacht hat, die letztlich zu einer maßgeblichen Einschränkung des Klagebegehrens geführt haben.
2. Soweit die Berufung zum Nachweis der Arbeitszeiten des Klägers die Aussage des Zeugen C* D* heranzieht, ist darauf zu verweisen, dass dieser nach seinen von ihm unterfertigten Arbeitszeitaufzeichnungen (Beilage ./7) im hier maßgeblichen Zeitraum 23.12. bis 30.12.2024 nur am 23.12.2024 von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr, am 27.12.2024 von 07.00 Uhr bis 11.00 Uhr und am 30.12.2024 von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr gearbeitet hat. Zumal der Zeuge einräumt, in diesem Zeitraum Kurzarbeit geleistet zu haben (vgl ON 25.5, 2), hatte er entgegen seinen Schilderungen (ON 25.5, 2 f) keine persönliche Wahrnehmungen zur im Berufungsverfahren strittigen Arbeitsverrichtung des Klägers nach 15.30 Uhr (23.12. und 30.12.2024) bzw nach 17.00 Uhr (27.12.2024).
3. Zur weiters von der Berufung relevierten Aussage des Zeugen E* F* ist festzuhalten, dass dieser angab, nur ein Mal mit dem Kläger auf Tour gewesen zu sein, wobei er sich an den genauen Tag nicht mehr erinnern könne (ON 25.5, 3 f). Während er zunächst konkretisierend ausführte, dass dies am Anfang gewesen sei, wie der Kläger zu arbeiten begonnen habe (ON 25.5, 3), hielt er es in weiterer Folge über Vorhalt der den Kläger betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen Beilage ./1 sogar für möglich, dass dies auch der letzte Arbeitstag des Klägers gewesen sein kann (vgl ON 25.5, 4). Schon aus diesem Grund bestehen Bedenken an der Verlässlichkeit der Angaben dieses Zeugen. Berücksichtigt man weiters, dass der Zeuge zwei Ladungen unentschuldigt nicht Folge geleistet hat (vgl ON 17.2, 3 und ON 22.2, 1 f), ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht dessen Angaben keine besondere Beweiskraft zugebilligt hat.
4. Mit den Ausführungen zur Anrufliste Beilage ./D räumt die Berufung selbst ein, dass der Kläger am 26.12.2024 (ein gesetzlicher Feiertag) gearbeitet hat. Dies steht in Widerspruch zu den angestrebten Ersatzfeststellungen, die für diesen Tag keine verrichtete Arbeitszeit ausweisen. Entgegen der Berufung erschließt sich zudem bei gebotener Gesamtbetrachtung aus der Aussage des Klägers, dass dieser auch an diesem Tag bis 20.00 Uhr bzw 20.30 Uhr gearbeitet hat.
5. Soweit sich die Berufung gegen die Ausführungen des Erstgerichts wendet, dass es der Lebenserfahrung entspreche, dass Arbeitnehmer insbesondere in prekären Beschäftigungsverhältnissen auf eine genaue Erfassung der Überstunden verzichten würden, und dies durch die glaubhaften Angaben des Klägers bestätigt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass es leider der Lebensrealität entspricht, dass bei unsicheren Beschäftigungsverhältnissen insbesondere aus Angst vor Nachteilen auf die (korrekte) Verzeichnung von Überstunden verzichtet wird. Die den Kläger betreffende Zeiterfassung Beilage ./1 wurde aber ohnedies von ihm nicht unterfertigt (vgl demgegenüber die Zeiterfassungen Beilage ./6 [Zeuge F*] und Beilage ./7 [Zeuge D*]), sodass dieser keine besondere Beweiskraft zuzubilligen ist.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Berufung bekämpften Feststellungen zu den Arbeitszeiten des Klägers nicht korrekturbedürftig sind.
7. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen .
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41 und 50 ZPO.
9. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil der Tatsachenbereich an das Höchstgericht nicht herangetragen werden kann.
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