Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag Kuranda und den Richter Mag Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* C*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 5. November 2025, Hv*-24, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Angeklagten A* C* für das weitere Verfahren gemäß § 61 Abs 2 Z 3 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird.
Begründung:
In diesem Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts wurde die Ägypterin A* C* in der (unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführten; vgl bereits ON 2.6, 1; ON 9.4,1) Hauptverhandlung am 31. Oktober 2025 (ON 21) jeweils eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe verhängt. Umittelbar nach Urteilsverkündung gab die Angeklagte dazu nach Rücksprache mit ihrem gewählten (ON 9.4) Verteidiger keine Rechtsmittelerklärung ab (ON 21, 3).
Am 3. November 2025 überreichte die Angeklagte persönlich beim Erstgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ZPForm 1), in welchem sie unter Hinweis auf ihre unzureichenden Deutschkenntnisse erkennbar ihr Anliegen, das Urteil vom 31. Oktober 2025 bekämpfen zu wollen, zum Ausdruck brachte (ON 22).
Diesen Antrag wies der Erstrichter mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 5. November 2025 (ON 24) ausgehend von der Erwägung ab, dass die Angeklagte innerhalb der dreitägigen Anmeldefrist des § 466 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO keine wirksame Rechtsmittelerklärung abgegeben habe, sodass die weitere Führung eines Berufungsverfahrens von vornherein aussichtslos sei und die Bewilligung der Verfahrenshilfe daher nicht im Interesse der Rechtspflege liege. Jener Beschluss wurde (laut VJ-Register) dem Verteidiger, der noch am selben Tag die Vollmachtsauflösung bekanntgab (ON 26), am 7. November 2025 und auch der Angeklagten, die das Poststück noch am selben Tag behob, am 11. November 2025 zugestellt (ON 1.15).
Mit abermals persönlicher Eingabe beim Erstgericht vom 13. November 2025 (ON 28) erhob die Angeklagte zum einen Beschwerde gegen die Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags; abgesehen davon, dass sie selbst bereits unmittelbar nach Urteilsverkündung ihre Unzufriedenheit mit der Entscheidung sowie deren Anfechtung zu Protokoll gegeben habe, das Gericht sich dort jedoch ausschließlich an die Erklärungen ihres Verteidigers gehalten habe, obwohl sie das Vollmachtsverhältnis noch im Gerichtssaal beendet habe, sei ihr mangels Sprachverständnisses nicht erkennbar gewesen, dass sie im Verfahrenshilfeantrag nicht auch eine wirksame Berufungsanmeldung formuliert habe; insoweit werde daher zum anderen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 364 StPO begehrt.
Die Beschwerde dringt durch.
Liegt, wie hier, kein Fall der notwendigen Verteidigung iSd § 61 Abs 1 StPO vor, so hat das Gericht gemäß § 61 Abs 2 StPO dem Angeklagten, wenn er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf dessen Antrag einen Verteidiger, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, beizugeben, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Nach Z 3 leg cit ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung geboten. Liegt eine solche also vor, ist kraft gesetzlicher Bejahung des Rechtspflegeinteresses ausschließlich mehr die wirtschaftliche Lage des Antragstellers zu prüfen ( Kirchbacher StPO 15 § 61 Rz 9 mN).
Grundsätzlich ist die Berufung binnen drei Tagen nach Urteilsverkündung beim erkennenden Gericht anzumelden (§§ 489 Abs 1, 466 Abs 1 StPO). Es kommt nicht auf die einzelne Wortwahl, sondern auf den gesamten Inhalt der Erklärung in ihrem Zusammenhang und ihrem Sinn an (15 Os 129/22t; RIS-Justiz RS0099951, RS0099973, RS0099067 [T9]); der deutlich zum Ausdruck gebrachte Wille, Berufung zu ergreifen, genügt ( Ratz , WK-StPO § 284 Rz 7; Kirchbacher StPO 15§ 466 Rz 1). Ob dieser Bezeichnungspflicht entsprochen wurde, ist deshalb anhand einer Auslegung der Erklärung der Rechtsmittelanmeldung in ihrem Kontext (unter Berücksichtigung des Prozessverhaltens des Berufungswerbers) zu ermitteln. Dabei legt die Rechtsprechung – im Vergleich zur (hier indes vom Erstgericht akzentuierten) strengeren Interpretation für die prozessordnungskonforme Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren (zB RIS-Justiz RS0099993, RS0098904; 11 Os 86/25v [Rz 7] und 13 Os 42/25p [Rz 6 mwH]: schlicht „Rechtsmittel“ angemeldet; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 2) – bei nicht durch einen Verteidiger vertretenen, zumal fremdsprachigen, Angeklagten einen eher großzügigen Maßstab an (14 Os 119/17g; 15 Os 129/22t).
In diesem Licht sind aber die Ausführungen der Angeklagten im Mantel des offenkundig selbst verfassten und am letzten Tag der Berufungsanmeldungsfrist beim Erstgericht überreichten Verfahrenshilfeantrags (ON 22, 1 ff: "Rekurs anmelden und schreiben. mit Rechtsanwalt“; "… ich habe keine genug Geld und ich brauche andere Rechtsanwalt, Rekursanmeldung, die kostenlose sind …"; „… habe viele Geld bezahlt und jetzt bin ich verurteilt und konnte nicht mehr meine gegenwärtige Rechtsanwalt bezahlen“; „Rekurs anmelden und schreiben bitte“) strikt fallbezogen unter Berücksichtigung des konkreten Ablaufs der Ereignisse und des Erklärungszusammenhangs nicht mehr allein als Absichtsbekundung, ein Rechtsmittel erheben zu wollen, sondern angesichts der uneindeutigen Situation im Zweifel – entgegen der Einschätzung des Erstgerichts – tatsächlich im Sinngehalt einer (rechtzeitigen) Anmeldung der (noch nicht näher spezifizierten) Berufung zu verstehen.
Auf Basis der unbedenklichen aktenkundigen wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin, die mit Stand Anfang November 2025 (ON 22, 19 f) zwar über Ersparnisse in Höhe von ca 5.000 Euro verfügte und weder Schulden noch Unterhaltspflichten hat, derzeit aber ohne Beschäftigung und Einkommen ist und monatlich 380 Euro Mietkosten trägt (ON 9.3, 1; ON 21, 3; ON 22, 5 ff), sowie orientiert an den zu erwartenden Verteidigungskosten (§§ 9 Abs 1 Z 2, 11 AHK) ist aktuell überdies eine Gefährdungslage iSd § 61 Abs 2 erster Halbsatz StPO anzunehmen, weshalb die Beigebung eines Verfahrenshelfers auch unter dem Aspekt der Bedürftigkeit der Angeklagten geboten ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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