Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Produktionsmitarbeiter, **, **, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wider die beklagte Partei B* Limited , **, **, **, **/Malta, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 38.893,12 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 29. Oktober 2025, Cg*-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.672,12 (darin EUR 612,02 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
Die beklagte Partei hat ihren Sitz in Malta und veranstaltet Online-Glücksspiele. Sie verfügt über eine maltesische Glücksspiellizenz, nicht aber über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Sie bietet ua über die Internetseite „**“ diverse Online-Glücksspiele an. Diese Seite ist in deutscher Sprache auch in Österreich abrufbar, ebenso die AGB der Beklagten.
Über einen Arbeitskollegen erfuhr der Kläger von der Möglichkeit, Online-Glücksspiele zu spielen. Daraufhin registrierte sich der Kläger auf der Website der Beklagten und legte ein Spielerkonto an. Die Website der Beklagten war auf Deutsch abrufbar. Der Kläger konnte das Land Österreich auswählen. Er gab seine persönlichen Daten ein und spielte in der Folge hauptsächlich Slots auf seinem Handy. Er spielte ausschließlich in Österreich. Im Zeitraum von 19. Juni 2018 bis 18. April 2024 tätigte er Einzahlungen von insgesamt EUR 49.730,00 und erhielt Auszahlungen von insgesamt EUR 10.835,00.
Im Jahr 2024 hörte er auf zu spielen, weil er keinen Sinn mehr darin sah. Über einen Arbeits- kollegen erfuhr er von der Möglichkeit, die Verluste aus Online-Glücksspielen zurückzufordern.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung seines Spielverlustes. Ihm komme ein bereicherungs- und schadenersatzrechtlicher Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der beklagten Partei zu.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte vor allem ein, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar sei. Das Anbieten von Glücksspielen aufgrund ihrer maltesischen Glücksspielkonzession sei daher rechtmäßig. Zinsen stünden erst ab Zustellung der Klage zu.
Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 38.893,12 samt 4 % Zinsen seit 19. April 2024. Seiner Entscheidung legte es die eingangs wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die - wie auf die weiteren - gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat es die Ansicht, es sei österreichisches Recht anzuwenden. Die von der Beklagten im Internet angebotenen und vom Kläger gespielten Online-Glücksspiele unterlägen dem österreichischen Glücksspielmonopol. Diese Dienstleistungen dürften daher nur von jenen Unternehmen angeboten werden, die über eine entsprechende österreichische Konzession verfügten, dies sei bei der Beklagten nicht der Fall. Zur Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols sei auf die umfassende und abschließende Judikatur zu verweisen. Sämtliche österreichische Höchstgerichte hätten in zahlreichen, höchst aktuellen Entscheidungen wiederholt dargelegt, dass das österreichische Glücksspielmonopol nicht gegen Unionsrecht verstoße. Aus diesem Grund habe es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Bereichen Marktforschung und Werbepsychologie bedurft. Die dazu dargestellten Themen enthielten zum einen rechtliche Schlussfolgerungen und zum anderen nicht konkretisierte Allgemeinbehauptungen. Die Klärung derartiger Rechtsfragen sei der Beurteilung durch Sachverständige entzogen. Im Übrigen handle es sich um unzulässige Ausforschungsbeweise. Der Oberste Gerichtshof habe zuletzt wiederholt, dass keine Änderung der Beurteilungsgrundlagen eingetreten sei, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erfordern würden und es keiner oder nochmaligen Befassung des EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens bedürfe. Was auf der Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags bezahlt worden sei, sei rückforderbar, oder dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote. Bereicherungsschuldner sei derjenige, dem der Spieler die Einsätze in Erfüllung mit ihm geschlossener, ungültiger Glücksspielverträge geleistet habe. Damit ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, aus (Online-)Glücksspielen resultierende Spielverluste zurückzuzahlen. Da für den Zeitraum, für den der Kläger Zinsen geltend mache, bereits eine Nutzungsmöglichkeit der Beklagten am Kapital bestanden habe, habe die Beklagte die Zinsen als Vergütungszinsen zurückzuzahlen. Auch bei Redlichkeit des Bereichernden sei die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals inter partes dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet und sei es nicht zu rechtfertigen, wenn der Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen des Rückzahlungsbegehrens behalten könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel sowie wegen Verfahrensmängel (Stoffsammlungsmängel). Sie beantragt die Abänderung allenfalls nach Verfahrensergänzung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht, in eventu dazu die Abänderung des angefochtenen Urteils, dass Verzugszinsen erst ab dem 28. Mai 2025 zu bezahlen seien.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Berufung, die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war, ist nicht berechtigt.
Die Rechtsrüge erweist sich zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhaltig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Ergänzend ist zu betonen, dass auch nach jüngster Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend beantwortet ist (zuletzt 7 Ob 86/24h). Eine zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revision einer maltesischen Onlineglücksspielanbieterin wurde trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht vom OGH zurückgewiesen (8 Ob 138/22k). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 86/24h). Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19 „ Fluctus“ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (2 Ob 146/22t). Die letzte Beurteilung der Kohärenz bezog sich auf den Spielzeitraum bis 26.7.2023, der Klagszeitraum ist davon weitgehend erfasst.
Sämtliche begehrten ergänzenden Feststellungen erweisen sich daher als rechtlich nicht relevant (7 Ob 168/22i). Eine neuerliche Befassung des EuGH kommt nicht in Betracht, weil die unionsrechtlichen Grundsätze geklärt sind (7 Ob 168/22i).
Auch der Zinszuspruch erweist sich als nicht korrekturbedürftig. Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen iSd § 1333 ABGB; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“; vgl RS0032078), wie etwa bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung nach einem Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag (RS0033829). Warum für gesetzliche Zinsen wie hier, nämlich bereicherungsrechtlich zurückgeforderten, aus unwirksamen Glücksspielverträgen stammenden Beträgen anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich (vgl 4 Ob 210/23w: trotz Zahlungsaufforderung erst am 15. April 2022 Zinsen bereits ab 05. März 2019 (unter Berücksichtigung § 2 Art 21 2. Covid-19-Gesetz, BGBl I 2020/16).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann auch der Mängelrüge kein Erfolg beschieden sein: den behaupteten Verfahrensmängeln (unterlassene Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Medienwesen und Werbepsychologie) fehlt es insofern an Entscheidungsrelevanz und braucht daher nicht weiter darauf eingegangen werden.
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil die Rechtsrüge der Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
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