Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 5. November 2025, BE*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 19. Februar 2024, U*, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängt worden ist.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 3. März 2026. Die Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) wird am 3. Dezember 2025 erreicht sein, zwei Drittel (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 3. Jänner 2026 vollzogen sein (ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus der Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen ab.
Die dagegen erhobene, jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12, 2) ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat nämlich orientiert an den gesetzlichen Kriterien zutreffend dargestellt, dass spezialpräventive Gründe einer bedingten Entlassung entgegenstehen (ON 11, 2). Diese Beurteilung wird durch das bisherige Verhalten des Strafgefangenen auf staatliche Sanktionen geprägt, wobei vor allem der Umstand zu seinem Nachteil ausschlägt, dass der bereits mehrfach, überwiegend einschlägig vorbestrafte (vgl Strafregisterauskunft ON 9) Strafgefangene trotz Verurteilungen zu Geldstrafen, bedingten, teilweise bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen sowie einer bedingten Entlassung bei offenen Probezeiten und aufrechter Bewährungshilfe wiederum einschlägig delinquierte.
Daher ist selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass eine bedingte Entlassung gleich gut wie der Vollzug geeignet wäre, den Strafgefangenen von einem neuerlichen Rückfall abzuhalten. Die gegenteiligen Beteuerungen des Strafgefangenen in seinem Antrag auf bedingte Entlassung (ON 4) können diese Einschätzung nicht entscheidend relativieren.
Da der Strafgefangene seine Beschwerde nicht ausgeführt hat, besteht keine Möglichkeit, auf jene Argumente einzugehen, die ihn dazu bewogen haben, Beschwerde zu erheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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