Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. September 2025, BE*-16, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die bedingte Entlassung des ** geborenen A* welcher derzeit eine viermonatige Freiheitsstrafe mit voraussichtlichem Strafende am 03. Jänner 2026 verbüßt, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.
Die übersetzte Entscheidung wurde dem Strafgefangenen am 30. September 2025 zugestellt (Zustellschein ON 16.2).
Die 14-tägige Rechtsmittelfrist endete fallkonkret mit Ablauf des 14. Oktober 2025.
Die am 11. November 2025 formulierte und am 14. November 2025 beim Erstgericht eingelangte Beschwerde des A* ist verspätet. Daran vermögen auch allfällige Sprachschwierigkeiten des Strafgefangenen nichts zu ändern, da er in der in seine Muttersprache übersetzten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Verspätete Beschwerden sind gemäß § 89 Abs 2 StPO zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
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