Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache des A*wegen nachträglichem Aufschub des Strafvollzugs nach § 133 Abs 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 29. Oktober 2025, Ns1*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt B* eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, die mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. September 2024, Hv* (rechtskräftig 3. Dezember 2024), über ihn verhängt wurde (ON 4).
Ein zurückliegender Antrag des Genannten auf Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit, welchen er mit einer Lungenembolie und einem Harnkatheter begründete, wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. August 2025, Ns2*, rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Oktober 2025, 20 Bs 250/25y, nach Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen-Gutachtens abgewiesen (ON 5.5, ON 5.6).
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 beantragte er nunmehr - soweit hier relevant – neuerlich den nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 133 (Abs 2) StVG. Eine nähere Begründung dazu findet sich allerdings nicht (ON 3.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Antrag abgewiesen (ON 6).
Die dagegen von A* erhobene Beschwerde (ON 7) ist nicht berechtigt.
Stellt sich heraus, dass ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird, ist gemäß § 133 Abs 2 iVm § 133 Abs 1 StVG der Strafvollzug nachträglich aufzuschieben, sofern iSd § 5 Abs 1 StVG ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar wäre.
Nahe Lebensgefahr bedeutet die Wahrscheinlichkeit des baldigen Todes; unter langer Zeit ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zu verstehen. Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung schwer erkrankten Strafgefangenen mit nur noch kurzer Lebenserwartung und Schwerstbehinderten ein möglichst menschenwürdiges Leben und gegebenenfalls eine Vorbereitung auf den Tod außerhalb des Strafvollzugs ermöglichen (vgl Pieber , WK 2StVG § 133 Rz 6).
Richtig ist, dass bei A* eine Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägtem querulatorischem und aggressivem Verhaltensmuster, ein Blutdruckleiden, eine Blutzuckererkrankung, eine mit Schmerzen und einer eingeschränkten Mobilität einhergehende Bandscheibenvorwölbung in der Lendenwirbelsäule, ein Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose und Lungenembolie, eine operativ versorgte Vergrößerung der Vorsteherdrüse, ein Zustand nach mehrfachem Harnverhalt mit Ausweitung der Nierenbecken und rezidivierend auftretenden entzündlichen Veränderungen der Harnwege und Nebenhoden bekannt sind (vgl Ausführungen in ON 5.6).
Ausgehend von der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme der Krankenabteilung der Justizanstalt B* vom 20. Oktober 2025 (ON 5.3) und von der – auf einer chefärztlichen Einschätzung basierenden - Äußerung der Generaldirektion BMJ – II 3 (Betreuungsangelegenheiten im Strafvollzug) des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Oktober 2025 (ON 5.4) kann auf Grund der genannten Umstände jedoch weder eine schwere Erkrankung noch ein sonstiger schwerer körperlicher oder geistiger Schwächezustand des Beschwerdeführers angenommen werden, aus welchem sich ein mit naher Lebensgefahr verbundener oder ein für immer bzw für lange Zeit fortbestehender Zustand ableiten ließe, der einen dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzug aus Gründen der Gesundheit des Beschwerdeführers nicht durchführbar erscheinen lässt. Die Vorführung zur in der Strafvollzugsanstalt tätigen Psychiaterin wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt, eine stationäre Therapie wäre jedoch in der Justizanstalt C* möglich (ON 5.3); für einen urologischen Eingriff kann er im Krankenhaus D* aufgenommen werden (ON 5.4)
Damit ist eine Behandlung im Strafvollzug, so sie nicht wie zurückliegend vom Strafgefangenen zum Teil abgelehnt wird (vgl ON 5.7), auch weiterhin möglich. Konkrete, im Rahmen der erstgerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigte Argumente, die dieser Beurteilung entgegen stehen, werden in der Beschwerde, soweit sie sich überhaupt auf den Gegenstand der Entscheidung bezieht, nicht aufgezeigt.
Da somit die Voraussetzungen des nachträglichen Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 133 Abs 2 StGB nicht vorliegen, musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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