Das Oberlandesgericht Linz hat durch Mag. Graf als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 3. November 2025, Hv*-11, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der A* zu ersetzende Pauschalbetrag zu den Kosten ihrer Verteidigung mit EUR 1.015,48 (darin enthalten EUR 15,48 Barauslagen) bestimmt wird.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Oktober 2025 (rechtskräftig am 1. November 2025) wurde A* von den wider sie von der Staatsanwaltschaft Salzburg mit Strafantrag vom 10. September 2025 (ON 3) erhobenen Vorwurf des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 8.1).
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 beantragte die Freigesprochene unter Anschluss einer Leistungsaufstellung über EUR 6.438,60 (inklusive 50% Erfolgszuschlag und USt) einen angemessenen Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a Abs 1 und 2 StPO (ON 9).
Das Erstgericht setzte mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. November 2025 den zu ersetzenden Betrag mit EUR 400,00 fest. Dagegen richtet sich die am 12. November 2025 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Freigesprochenen, mit der sie die Erhöhung des Beitrags zu den Verteidigerkosten begehrt und erstmalig Barauslagen im Ausmaß von EUR 15,48 geltend macht (ON 12.2).
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Nach § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts in der Grundstufe 1 den Betrag von EUR 13.000,00 (Z 2) nicht übersteigen. Maßgebliches Kriterium für die Bemessung des Beitrages ist der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand, die Dauer des Strafverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, dies alles unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 6 iVm 3). Ein Anspruch auf Ersatz der gesamten aufgelaufenen (notwendigen und zweckmäßigen) Vertretungskosten ist weder der Bestimmung des § 393a StPO noch den geltenden Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des EGMR zu entnehmen. An der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen wird somit grundsätzlich weiterhin festgehalten. Die bisherige Rechtsprechung, die bei ganz einfachen Verteidigungsfällen 10% des Höchstbetrages vorsah, ist in Ansehung der neuen Rechtslage aber nicht mehr aufrecht zu halten (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 8). Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu aufwendigen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der konkret zu bemessende Pauschalkostenbeitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen.
Unter Heranziehung der Ansätze nach der AHK (unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, aber ohne Erfolgs- oder Erschwerniszuschläge) sind im „einfachen Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts durchschnittliche Verteidigungskosten von EUR 6.500,00 zu veranschlagen. Ein solches sogenanntes Standardverfahren umfasst im Regelfall die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII.GP 8). Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren wird eine Besprechung mit dem Mandanten bzw der Mandantin, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw ein Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden veranschlagt (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII.GP 5).
Die Einschätzung des Erstgerichts, wonach im gegenständlichen Fall unter den oben stehenden Prämissen von einem Standardverfahren der Stufe 1 auszugehen ist, ist nicht zu beanstanden. An notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungshandlungen im Ermittlungsverfahren wurde neben Aktenstudium, eine Besprechung mit der Mandantin erbracht. Die Teilnahme an der Beschuldigteneinvernahme im Ermittlungsverfahren (AS 12.3 iVm ON 2.5) erfolgte nur im Ausmaß von wenigen Minuten, weil A* von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Das alleine gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren hat am 18. Juni 2025 begonnen und endete am 1. November 2025. Es fand ein Hauptverhandlungstermin in der Dauer von zwei halben Stunden statt (ON 8.1). Das urteil blieb unbekämpft. Im Akt befindet sich (neben einer Vollmachtsbekanntgabe [ON 5]) ein Schriftsatz des Verteidigers (ON 7). Der Aktenumfang ist mit sieben Ordnungsnummern bis zum Urteil sehr überschaubar. Unter Berücksichtigung, dass in der Hauptverhandlung neben der Freigesprochenen bloß vier Zeugen einvernommen wurden, keine schwierigen rechtlichen Fragen zu lösen waren und der Fokus alleine auf der Tatfrage lag, sohin bei ganzheitlicher Betrachtung von einer - für ein strafrechtliches Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter – stark unterdurchschnittlichen Komplexität auszugehen ist, erweist sich ein Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von EUR 1.000,00 als angemessen. Dazu kommen die – in erster Instanz nicht beantragten ( Mayerhofer/Holländer, StPO 5 § 393a E 10) aber in der Beschwerde angesprochenen - Barauslagen von EUR 15,48, deren Begleichung im Akteninhalt Deckung findet (vgl ON 2.11).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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