Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 und Z 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 17. Oktober 2025, Hv*-17.2, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landesgericht Linz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. April 2025, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Oktober 2025, wurde A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 und Z 3 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Fall der Unbeinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Ihm fallen sowohl die Verfahrenskosten erster als auch zweiter Instanz zur Last (ON 12, ON 16).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 17.2) wurde der von ihm zu tragende Pauschalkostenbeitrag mit EUR 300,00 bestimmt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Höhe des Pauschalkostenbeitrags „dem Verfahrensaufwand und der Belastung der im Strafverfahren tätig gewordenen Behörden und Dienststellen im Rahmen der gesetzlich normierten Höchstgrenzen sowie des Vermögens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des(r) Verurteilten unter Berücksichtigung der Sorgepflichten im Rahmen des § 381 Abs 3 StPO“ entsprechen würde.
Der Beschluss wurde A* durch Hinterlegung zur Abholung ab 28. Oktober 2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 10. November 2025 erklärte der Verurteilte, gegen diesen Beschluss Beschwerde zu erheben und beantragte unter einem die Gewährung eines Zahlungsaufschubs bis zum 15. Jänner 2026, weil er den Betrag auf Grund einer „wirtschaftlich angespannten Lage“ derzeit begleichen könne (ON 19).
Der Beschwerde kommt im Sinne der spruchgemäßen Erledigung Berechtigung zu.
Die Pflicht zur ausreichenden Begründung erstreckt sich nicht nur auf Urteile, sondern auch auf Beschlüsse. Ein Beschluss hat demnach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, wobei in den Entscheidungsgründen die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen anzuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden (§ 86 Abs 1 StPO).
Der erstgerichtlichen Entscheidung lässt sich jedoch weder eine fallbezogene Sachverhaltsbasis noch eine Darlegung jener Tatsachen (Beweisergebnisse), auf welchen diese Sachverhaltsannahmen beruhen, entnehmen. Damit ist aber die Tatsachengrundlage der Entscheidung nicht überprüfbar und kann nicht beurteilt werden, ob die Sachverhaltsannahmen allenfalls mit einem Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO behaftet sind (vgl RIS-Justiz RS0126648). Die bloße Wiedergabe der verba legalia wird dem an Beschlüsse gestellten Formerfordernis einer Begründung nicht gerecht ( Tipold, WK StPO § 86 Rz 8).
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (vgl Tipold aaO § 89 Rz 14/4).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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