Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 1. Oktober 2025, BE*-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28.Mai 2020, Hv*, wurde der am ** geborene A* wegen des Vergehens des Verstrickungsbruchs nach § 271 Abs 1 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter Fall StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 und Z 7 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde seine strafrechtliche Unterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Die Maßnahme wird aktuell im forensisch-therapeutischen Zentrum B* vollzogen; das errechnete Strafende war am 27. Februar 2022 (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Strafvollzugsgericht im Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 25 Abs 3 StGB die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB fest und wies dessen Antrag auf bedingte Entlassung ab (ON 8).
Die dagegen mündlich erhobene fristgerechte Beschwerde des Betroffenen (ON 7) bleibt ohne Erfolg.
Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist gemäß § 47 Abs 2 StGB zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht, oder die Gefährlichkeit auch extra muros hintangehalten werden kann (vgl Haselwanterin WK² StGB § 47 Rz 6 ff; 11 Os 80/23h). Es ist somit zu prüfen, ob die Befürchtung, der Strafgefangene werde außerhalb des Maßnahmenvollzugs unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, nach wie vor gegeben ist.
Die Stellungnahme des forensisch-therapeutischen-Zentrums B* vom 22. Mai 2025 (ON 6) führt im Wesentlichen aus, dass der nach wie vor an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidende (ICD-10; F60.8; vgl zu dieser Diagnose auch die Gutachten Dris C* vom 19. Februar 2029, Dris D* vom 2. September 2022 und Dris E* vom 17. September 2024) Betroffene immer noch keine Einsicht in seine Impulsivität habe, er sich seiner kognitiven Verzerrungen weiterhin nicht bewusst sei und den Zusammenhang zwischen seiner Störung und der Gewalttätigkeit nicht erkenne. Im Vollzug falle er durch Pflichtverletzungen bzw ungebührliches Benehmen auf. Insgesamt sei es bislang zu 18 Meldungen von Ordnungswidrigkeiten gekommen. An Regeln halte er sich nur, wenn er diese selbst für sinnvoll erachte (aaO S 6f), es bestehe keine Bereitschaft zur Einhaltung vorgegebener Auflagen (aaO S 10). Der Betroffene benötige einen professionellen, risikopräventiv von außen auf ihn einwirkenden, hochstrukturierten sozialen Empfangsraum. Ein solcher habe jedoch auch im gegenständlichen Beobachtungszeitraum mangels nachhaltiger Compliance noch nicht etabliert werden können (aaO S 15); der Versuch einer Unterbrechung der Unterbringung sei an mangelnder Kooperation und fehlender Akzeptanz vorgegebener Strukturen und Regeln gescheitert (aaO S 7).
Die geschilderte (bestenfalls) stagnierende Entwicklung steht im Einklang mit der vor etwa einem Jahr vom Sachverständigen Dr. E* in seinem Gutachten dem Betroffenen ausgestellten Zukunftsperspektive (Landesgericht Steyr zu GZ BE*-15), wonach bei ihm eine schwerwiegende krankhafte Persönlichkeitsentwicklung in Richtung Größenideen, narzisstischen Eskalationen, kognitiven Einschränkungen mit eingeschränkter Kritikfähigkeit und eingeschränktem Realitätsbezug bestehe und sich dieses Zustandsbild aufgrund der ungünstigen klinischen Prognose weiter verschlechtern werde.
Vor diesem Hintergrund fehlender relevanter Fortschritte ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner psychischen Störung in absehbarer Zukunft Straftaten mit schweren Folgen entsprechend den Anlasstaten begehen werde, wenn dem nicht durch Aufrechterhaltung der Unterbringung Einhalt geboten wird (vgl ON 6, S 18). Die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB richtet, besteht somit nach wie vor fort. Dieser kann aus den dargelegten Gründen - insbesondere aufgrund fehlender Compliance des Betroffenen und mangels eines adäquaten Empfangsraums - auch nicht außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums begegnet werden.
Dem Vorbringen des Betroffenen in seiner Äußerung (ON 4), er sei (zusammengefasst) zu Unrecht untergebracht worden, ist die eingangs dargestellte rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg entgegenzuhalten. Seine massiven verbalen Angriffe gegen die Republik Österreich im Allgemeinen und die in Zusammenhang mit den Anlasstaten einschreitenden Beamten im Besonderen untermauern eindrücklich die oben genannten Einschätzungen der bisherigen Sachverständigen sowie der mit der Betreuung des Betroffenen betrauten Personen.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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