Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers Ing. A* B* junior, geboren am **, Unternehmer, **gasse **, ** C*, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, wider den Beklagten Ing. A* B* senior , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 20.000,00 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. August 2025, Cg*-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist der Sohn des Beklagten. Letzterer hatte das Bauunternehmen Dipl.-Ing. B* Gesellschaft m.b.H. Co KG (FN **) mit Sitz in C* geführt, er war von Anfang an selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Komplementär GmbH, nämlich der Ing. B* Gesellschaft m.b.H., FN D*, ebenfalls mit dem Sitz in C*. Diese war mit Gesellschaftsvertrag vom 26.06.1990 gegründet worden. Beide Streitteile waren auch Kommanditisten der KG mit einer Haftsumme von jeweils EUR 3.633,64).
Der Kläger war von 4. Juli 2002 bis August 2006 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Komplementär GmbH; er hatte seit 1997 in der Gesellschaft mitgearbeitet. Im August 2002 erhielt der Kläger eine Minderheitsbeteiligung von 25 %, der Beklagte und dessen Exgattin, die Mutter des Klägers, hielten 75 %.
Mit Beschluss des LG Wels vom 27. Jänner 2006, S1* wurde über die KG das Konkursverfahren eröffnet. Dieses Konkursverfahren wurde nach Schlussverteilung gemäß § 139 Abs 1 KO mit Beschluss des LG Wels vom 16. Juli 2007 aufgehoben.
Die Streitteile wurden am 21. August 2006 gemeinsam vertretungsbefugte Liquidatoren der Komplementär GmbH. Diese Gesellschaft wurde im Juli 2010 gemäß § 40 FBG im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Das Konkursverfahren über die KG führte dazu, dass beim BG Gmunden zu S2* ein (Privat-)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet wurde. Der Beklagte wurde zahlungsunfähig, nachdem er persönliche Haftungen für die KG eingegangen war, insbesondere bei der E* GenmbH und der F* AG. Dieses Insolvenzverfahren wurde bei der Tagsatzung am 13. April 2010 mit einem Zahlungsplan abgeschlossen, der mit Beschluss des BG Gmunden vom 13. April 2010 bestätigt wurde. Aus diesem Zahlungsplan erhielten die Schuldner eine Quote von 0,2 %. Diese Quote wurde bezahlt und ist das Zahlungsplanverfahren damit abgeschlossen. Im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens des Beklagten haben weder der Kläger noch dessen Geschwister Zahlungen geleistet.
Zwischen den Streitteilen ist strittig, ob der Beklagte dem Kläger gegenüber im Sommer 2017 mündlich eine persönliche Haftung für einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 1,2 Mio. samt 5,5 % Zinsen seit 1. Jänner 2012 anerkannt hat.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teilbetrag von EUR 20.000,00 des behaupteten konstitutiven Anerkenntnisses über EUR 1,200.000,00 samt Zinsen geltend und führt dazu aus, er habe einmal gänzlich das Bauunternehmen Ing. B* Gesellschaft m.b.H. (FN D*) schuldenfrei übernehmen sollen. Der Beklagte habe ihn jedoch unrichtig über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens informiert, um ihn als Bürgen für bereits bestehende und zukünftige Verbindlichkeiten des Unternehmens zu gewinnen. In weiterer Folge habe der Beklagte in seiner Funktion als Geschäftsführer über einen längeren Zeitraum hinweg Firmengelder verschwendet. So habe er beispielsweise seine Ex-Frau, die im Betrieb nie mitgearbeitet habe, mit Firmengeldern zum Zwecke ihrer Altersversorgung entlohnt. Außerdem habe er erhebliche Mittel des Firmenvermögens dazu verwendet, sein "Rentendomizil" in G* aufzubauen. Dieses Verhalten habe wesentlich zur Insolvenz des Unternehmens beigetragen und auch eine Privatinsolvenz des Beklagten nach sich gezogen. Im Zuge der Firmeninsolvenz sei der Kläger einerseits als Bürge von den finanzierenden Banken in Anspruch genommen worden und sei es zu der zugesicherten Betriebsübergabe nicht mehr gekommen. Im Privatinsolvenzverfahren des Beklagten habe ihn dieser gedrängt, ein ihm gehörendes Anwesen in H* bestehend aus zwei Garconnieren und einer Garage zur Verfügung zu stellen, um damit den Zahlungsplan zu finanzieren. Durch die Insolvenz des Bauunternehmens bedingt habe er seinen Flugbetrieb (I*) verloren, da entsprechende Finanzierungszusagen durch das Bauunternehmen nicht mehr hätten eingehalten werden können. Durch die vereitelte Betriebsübergabe, die Bürgenzahlung, den Verlust des Anwesens in H* und den Verlust des Flugbetriebs, alles verursacht durch das Verhalten des Beklagten, sei ihm ein enormer finanzieller Schaden entstanden. Diesen habe er vom Beklagten ersetzt bekommen wollen. Anfänglich sei strittig gewesen, ob und in welchem Umfang der Beklagte ihm gegenüber schadenersatzpflichtig sei, schließlich habe der Beklagte das oben erwähnte konstitutive Anerkenntnis abgegeben. Er selbst habe sich dazu am 13. August 2017 einen entsprechenden Eintrag in sein fortlaufend geführtes Geschäftsbuch gemacht. In den Folgejahren sei dieses Anerkenntnis vom Beklagten auch schriftlich bestätigt worden, und zwar in seiner Erklärung vom 10. August 2020 sowie in einem aufschiebend bedingten Schulderlass vom 10. November 2023.
Die 2017 mündlich getroffene Vereinbarung sei konstitutiv gewesen. Der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung aus dem Jahr 2020 und den weiteren Erklärungen über dem Bestand des Anerkenntnisses – insbesondere dem Schulderlass aus 2023 – komme hingegen lediglich deklarativer Charakter und somit Beweisfunktion zu [ON 11, 14].
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, er schulde dem Kläger nichts, er habe daher auch kein Anerkenntnis über irgendwelche Verbindlichkeiten abgegeben. Zur Unterfertigung der Erklärung vom 10. August 2020 sei er unter Drohung gegen Leib und Leben genötigt worden. Diese Urkunde sei sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig unrichtig. Da seine Erbfolge nicht geklärt sei, fehle es jedenfalls an einer Fälligkeit der behaupteten Forderungen. Im Übrigen seien alle Forderungen zwischen den Familienmitgliedern wechselseitig erledigt worden.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 6 bis 23 seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die eingangs auszugsweise wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Folgende sind hervorzuheben:
„[…] Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber eine persönliche Haftung für einen Betrag von EUR 1,200.000,00 samt 5,5 % Zinsen seit 01.01.2012 mündlich anerkannte, dass er also Zweifel an behaupteten Forderungen beseitigte und diese zugab, insbesondere auch nicht im Sommer 2017.
Nicht festgestellt werden kann, dass zwischen den gesetzlichen Erben nach dem Beklagten eine Einigung über die Ansprüche der jeweiligen Erben herbeigeführt wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den Kläger unrichtig über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bauunternehmens Ing. B* Gesellschaft mbH (FN D*) informierte, um ihn als Bürgen für bereits bestehende und zukünftige Verbindlichkeiten des Unternehmens zu gewinnen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte erhebliche Mittel des Firmenvermögens dazu verwendete, sein „Rentendomizil“ in G* aufzubauen.
Die Mutter des Klägers und ehemalige Ehegattin des Beklagten war in der Firma Ing. B* Gesellschaft mbH angemeldet, obwohl sie dort keine Arbeiten verrichtete. Sie kümmerte sich um die Erziehung der vier Kinder. Der Kläger war ab 1997 für die Firma tätig und erhob selbst, als er Gesellschaftsanteile der Firma erhielt und als Geschäftsführer fungierte, keine Einwendungen gegen die Vorgangsweise.
Nicht festgestellt werden kann, inwieweit der Kläger als Bürge von den finanzierenden Banken in Anspruch genommen wurde. Für den Beklagten selbst fungierte der Kläger jedenfalls nicht als Bürge.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte den Kläger drängte, zwei Garconnieren samt Garage in H* zur Verfügung zu stellen, um den Zahlungsplan im Privatkonkurs des Beklagten zu finanzieren.
Durch die Insolvenz konnte das Bauunternehmen Ing. B* Gesellschaft mbH den Fugbetrieb der I* nicht mehr unterstützend finanzieren. […]“
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht zunächst das Wesen eines konstitutiven Anerkenntnisses: Diese sei eine Willenserklärung, die dadurch zustande komme, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behaupte und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitige, dass er das Recht zugebe. Es rufe das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und habe somit rechtsgestaltende Wirkung. Es setze daher die im Einzelfall nach dem Parteiwillen zu ermittelnde Absicht der Beteiligten voraus, unabhängig vom bestehenden Schuldverhältnis eine neue, selbständige Verpflichtung zu schaffen. Zum Unterschied vom konstitutiven Anerkenntnis schaffe das deklarative Anerkenntnis keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern bilde als Wissenserklärung lediglich ein Beweismittel. Es sei die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses. Der Schuldner gebe nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers „seines Wissens“ bestehe, erkennbar wolle er aber keine Rechtsfolgen herbeiführen. Hier habe nicht festgestellt werden können, dass der Beklagte Erklärungen abgegeben habe, die rechtlich als konstitutives Anerkenntnis gewertet werden könnten. Angesichts dieses Ergebnisses sowie der Umstände, unter denen der Beklagte die Erklärung Beilage ./B unterschrieben habe, könne dieses auch nicht als deklaratives Anerkenntnis und damit als Beweis für die klägerische Behauptung gewertet werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung dahingehend, dass nach Beweiswiederholung und/oder Beweisergänzung dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Berufung, die entgegen dem Antrag des Klägers gemäß § 480 Abs 1 ZPO aus nachstehenden Gründen in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden konnte, ist nicht berechtigt.
In seiner Tatsachenrüge bekämpft der Kläger die zentrale negative Feststellung zur Frage des behaupteten konstitutiven Anerkenntnisses. Anstelle dessen begehrt er die Feststellung, dass der Beklagte ihm gegenüber eine persönliche Haftung für den genannten Betrag samt Zinsen mündlich (konstitutiv) anerkannt habe und der Haftungsanspruch auch fällig sei. Weiters bekämpft er - teilweise - die oben hervorgehobenen negativen Feststellungen, und zwar zu den Themen, der Beklagte habe ihn unrichtig über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bauunternehmens informiert, um ihn als Bürgen für bereits bestehende und zukünftige Verbindlichkeiten des Unternehmens zu gewinnen sowie zur Frage, inwieweit der Kläger als Bürge von den finanzierenden Banken in Anspruch genommen worden sei und ob zwischen den gesetzlichen Erben nach dem Beklagten eine Einigung über die Ansprüche der jeweiligen Erben herbeigeführt worden sei. Anstelle dessen begehrt er jeweils zu seinen Gunsten lautende positive Feststellungen.
Unbekämpft lässt er jedoch die negativen Feststellungen zur Frage, dass der Beklagte erhebliche Mittel des Firmenvermögens dazu verwendet habe, sein Rentendomizil in G* aufzubauen, dass der Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer keine Einwendungen gegen die Vorgangsweise erhoben habe, wonach seine Mutter in der GmbH angemeldet worden sei, obwohl sie dort keine Arbeit verrichtet habe sowie zur Behauptung, der Beklagte habe ihn gedrängt, zwei Garconnieren samt Garage in H* zur Verfügung zu stellen, um den Zahlungsplan im Privatkonkurs des Beklagten zu finanzieren.
In Vorgriff zu seinen weiteren Ausführungen ist dem Kläger zu erwidern, dass eine unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht schon dann vorliegt, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen. Der geltend gemachte Berufungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Erstgericht die getroffenen Feststellungen auf unvollständig bzw. unrichtige Überlegungen und Schlussfolgerungen stützt, oder, wenn die Beweiswürdigung und die sich darauf gründenden Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen bzw. Erfahrungssätzen widersprechen (Pimmer in Fasching/Konecny² § 467 ZPO Rz 33, 39, 42; Fasching/Lehr- und Handbuch zum ZPR² Rz 1769f). Das Berufungsgericht hat im Zuge einer Tatsachenrüge immer nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob die getroffenen Feststellungen objektiv wahr sind (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 146; Kodek in Rechberger, ZPO4 § 182 Rz 4).
Deswegen liegt keine unschlüssige und unvollständige Würdigung der Beweisergebnisse vor, wenn das Erstgericht einer von zwei einander widersprechenden Darstellung Glauben schenkt, nicht jedoch der anderen, solange es seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nachkommt und dabei plausible Gründe darlegt, aus denen es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Die freie Überzeugung nach § 272 ZPO bringt es mit sich, dass auch persönliche Wahrnehmungen des Richters und der Eindruck, den er von den vernommenen Personen gewonnen hat, einfließen und dazu führen, der einen oder der anderen Aussage zu folgen (Rechberger in Fasching/Konecny² § 272 ZPO Rz 11). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (vgl RIS-Justiz RS0043307).
Wie der Kläger unmissverständlich in seinem Schriftsatz ON 11 ausführt, stützt er sich ausschließlich auf ein konstitutives, mündlich im August 2017 zustande gekommenes Anerkenntnis. Der weiteren Bestätigung aus dem Jahr 2020 und einem Schulderlass aus 2023 misst auch er bloß deklarativen Charakter zu.
Der Kläger räumt in seiner Beweisrüge selbst ein, keinen besseren Beweis als das von ihm geführte Tagebuch ./A und seine Parteienaussage für das im August 2017 mit dem Beklagten geführte Gespräch anbieten zu können. So entspreche es doch allgemeinen Erfahrungssätzen, dass es bei Betriebsübergaben mit unmittelbar nachfolgender Insolvenz des übergebenen Unternehmens zu einem erheblichen Aufklärungsbedarf zwischen den Beteiligten komme. Tatsächlich habe der Kläger durch die Insolvenz des väterlichen Bauunternehmens seine gesamte berufliche Zukunft vorab verloren. Es wäre daher zu „vermuten“, dass der Kläger den Beklagten mit dieser Situation konfrontiert habe.
Vorweg ist dazu festzuhalten, dass ausschließlich die negative Feststellung zum behaupteten konstitutiven Anerkenntnis für den Ausgang des Verfahrens relevant ist. Selbst wenn die weiteren gerügten Feststellungen im Sinne des Klägers positiv getroffen werden könnten, würden sie die negative Feststellung zum konstitutiven Anerkenntnis nicht zwingend ausschließen. Alleine deswegen, dass dann allenfalls manche, aber nicht alle behaupteten Forderungen des Klägers gegenüber seinem Vater nicht völlig von der Hand zu weisen wären, sagt dies jedoch nichts darüber aus, dass der Beklagte in der Folge auch tatsächlich ein mündliches konstitutives Anerkenntnis und dann in dieser Höhe abgegeben hätte. Es ist daher im Folgenden nur auf die Tatsachenrüge zur Frage des Zustandekommens eines mündlichen konstitutiven Anerkenntnisses im August 2017 einzugehen; auf die weiteren Tatsachenrügen braucht mangels Entscheidungsrelevanz wegen des genannten fehlenden zwingenden Zusammenhangs nicht mehr eingegangen werden.
Was nun die vom Kläger geschilderte Beweissituation betrifft, trifft es zu, dass er für seine Behauptungen nur das Tagebuch und seine Parteienaussage ins Treffen führen kann. Auf den Beweiswert dieser Beweisergebnisse ist später einzugehen. Keinesfalls ist die klägerische Ansicht zu teilen, dass allein aus dem Umstand einer Betriebsübergabe mit unmittelbar nachfolgender Insolvenz des übergebenen Unternehmens ein mündliches konstitutives Anerkenntnis des weiteren Gesellschafters und Geschäftsführers die einzige ausschließliche und typische Folge wäre. Der vom Kläger ins Treffen geführte Aufklärungsbedarf zwischen dem Beteiligten mag allenfalls in zeitlicher Nähe zur Insolvenzabwicklung überzeugen. Je länger das Insolvenzereignis zurückliegt, desto mehr mag sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein weiterer Aufklärungsbedarf verringern. In diesem Zusammenhang lässt es der Berufungswerber außer Betracht, dass die Insolvenz der KG und die Liquidation der Komplementär GmbH zum Zeitpunkt des behaupteten Anerkenntnisses im Jahr 2017 bereits elf Jahre zurücklagen.
Auch lässt der Kläger unbeachtet, dass er als Mitgesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Komplementär GmbH durchaus entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsgebaren dieser Gesellschaft hatte. Insofern spricht der Kläger selbst nur seine aus den Vorfällen geschlossene Vermutung an, wonach er den Beklagten mit dieser Situation konfrontiert habe. Nun reicht aber eine bloße Vermutung bei weitem nicht aus, die von der Zivilprozessordnung für eine positive Feststellung geforderte Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 272, Rz 1), zu erreichen. Umso weniger ist ein zwingender Schluss aus einer nur vermuteten Konfrontation auf das behauptete mündliche konstitutive Anerkenntnis zwingend; dieser Schluss ist angesichts der hier zu beurteilendenn Beweisergebnisse nicht einmal plausibel.
Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung ausführlich mit allen zur Frage des Vorliegens eines konstitutives Anerkenntnisses aufgenommenen Beweise auseinandergesetzt und schon aus den Berichten des Masseverwalters heraus begründet, dass es keine Hinweise für Malversationen des Beklagten gebe und es sich daher nicht erschließe, warum der Beklagte dem Kläger gegenüber Schadenersatzansprüche anerkannt haben solle. Konsequenterweise lässt der Berufungswerber daher auch die negativen Feststellungen zur Verwendung des Firmenvermögens zum Aufbau eines Rentendomizils in G* unbekämpft.
Jedenfalls unbedenklich ist die zum Geschäftsbuch des Klägers vertretene Auffassung des Erstgerichts, es wäre – sollte die klägerische Behauptung stimmen - anzunehmen, dass das Anerkenntnis dann so, wie es nun behauptet werde und nicht wie hier durch Anführung von vier Forderungspositionen aufgezeichnet worden wäre. Auch ist die Argumentation des Erstgerichts, der Kläger hätte sich wohl durch eine entsprechende Unterschrift des Beklagten abgesichert, nicht von der Hand zu weisen, geht es doch um eine nicht unerhebliche Geldsumme.
Wenn der Kläger dazu meint, er habe den Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch als Ehrenmensch empfunden und sich auf sein Wort verlassen, überzeugt dies aufgrund des seit der Insolvenz eingetretenen Zeitverlaufs nicht, bringt doch der Kläger selbst den – zumindest von ihm erblickten – erheblichen Aufklärungsbedarf schon für die Zeit vor dem behaupteten Anerkenntnis in die Diskussion ein. Dieser vom Kläger offenbar empfundene Aufklärungsbedarf steht dann doch in einem Spannungsverhältnis zum behaupteten Vertrauen zum Beklagten und damit auch zur vom Kläger geschilderten Ehrenhaftigkeit seines Vaters. Sogar diese Sichtweise des Klägers vermag keine Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu wecken.
Das Erstgericht führte aber nicht nur diese Umstände, sondern auch weitere Urkunden als Begründung für die negative Feststellung betreffend das konstitutive Anerkenntnis, nämlich die Beilagen ./R, ./AB, ./AC [offenkundig falsch als ./AB bezeichnet, aber richtig wiedergegeben] und ./AD ins Treffen, wobei das Erstgericht zutreffend die in den Beilagen ./AB, ./AC und ./AD aufscheinenden, vom behaupteten Anerkenntnis divergierende Beträge moniert. Dazu unterlässt der Kläger in seiner Beweisrüge eine entsprechende Auseinandersetzung. Lediglich zur Beilage ./R vertritt er durchaus nachvollziehbar, dass die dazu erstattete Aussage des Beklagten nicht überzeugen könne.
Auch wenn man diese Ansicht teilte, vermag dies bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Beweisergebnisse nicht die für eine positive Feststellung notwendige hohe Überzeugung vom tatsächlichen Zustandekommen des behaupteten konstitutiven Anerkenntnisses zu begründen. Vielmehr stehen der nicht ausreichend überzeugenden Aussage des Klägers und den zur Bekräftigung seiner Aussage vorgelegten Geschäftsbuch eine in einem Punkt wenig überzeugende Darstellung des Beklagten gegenüber. Wenn das Erstgericht auf Basis dieser Beweisergebnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt war, ob tatsächlich im August 2017 der Beklagte mündlich eine solche Äußerung abgegeben hat, mit dem er sich unabhängig von bestehenden Forderungen zur Zahlung von EUR 1,2 Mio. samt 5,5 % Zinsen seit 1. Jänner 2012 verpflichten wollte, ist dies in jeder Hinsicht plausibel und die entsprechende negative Feststellung unbedenklich. Die Tatsachenrüge zu diesem allein entscheidungsrelevanten Umstand muss daher erfolglos bleiben. Das es auf die weiteren bekämpften Feststellungen nicht mehr entscheidend ankommt, wurde bereits oben dargelegt.
Es ist daher auf die Rechtsrüge einzugehen.
Indem das Erstgericht zum behaupteten anspruchsbegründenden Umstand eine exakt darauf bezugnehmende – wenngleich negative – Feststellung getroffen hat, zielt der Kläger mit seinem geforderten Anscheinsbeweis offenbar auf eine Umkehr der Beweislast ab; dies soll offenbar dazu führen, dass die negative Feststellung zu seinen Gunsten klagsstattgebend ausschlägt. Damit wird jedoch das Wesen des Anscheinsbeweises verkannt.
Ausgangslage ist zunächst, dass grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0037797). Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlicher ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266). Die wichtigsten Anwendungsgebiete sind dort, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen oder wo typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Zustände eines Menschen zulassen, also beim Beweis des Kausalzusammenhangs oder des Verschuldens [T3]. Der Anscheinsbeweis beruht also auf typischen Geschehnisabläufen, deren Verwirklichung wahrscheinlich ist. Er dient demjenigen als Beweiserleichterung, der anspruchsbegründende Tatsachen darzutun hat, ermöglicht eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast und kann vom Gegner durch den Beweis eines ernsthaft in Betracht zu ziehenden atypischen Geschehnisablaufs entkräftet werden [T8]. Eine Verschiebung der Beweislast kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemein, also für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und ein objektiv typischer, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhender Geschehnisablauf für den Anspruchswerber spricht (RS0039895). Der Anscheinsbeweis darf aber nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (10 Ob 13/13d).
Wie schon oben dargelegt, kann aufgrund der vom Kläger für seine Sichtweise ins Treffen geführte erhebliche Aufklärungsbedarf zwischen den Beteiligten bei Betriebsübergaben mit unmittelbar nachfolgender Insolvenz des (richtig: nur teilweise) übergebenen Unternehmens jedenfalls nicht zwingend auf eine Konfrontation des Beklagten durch den Kläger geschlossen werden; selbst der Kläger spricht hier nur von einer Vermutung. Umso weniger ist aus einer ohnehin nur vermuteten Konfrontation typischerweise auf die Schaffung eines eigenen Verpflichtungsgrundes in Form eines konstitutiven Anerkenntnisses zu schließen. Vor allem übersieht aber der Kläger, dass der Anscheinsbeweis dort ausgeschlossen ist, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann (RS0040288). Die Abgabe eines mündlichen konstitutiven Anerkenntnisses gründet ausschließlich auf dem individuellen Willensentschluss des Beklagten, sodass schon aus diesem Grund die Heranziehung des Anscheinsbeweises nicht in Betracht kommt.
Wenn der Kläger meint, die eingeklagten EUR 20.000,00 stünden ihm unabhängig vom Vorliegen eines Anerkenntnisses wegen Verstoß gegen die Treuepflicht zu und sei der Schadenersatzanspruch auch nicht verjährt, liegt darin eine im Berufungsverfahren gemäß § 482 Abs 1 ZPO unbeachtliche Neuerung. In der Tagsatzung vom 25. März 2025, auf die sich der Kläger nun beruft (ON 18.2, 3), sind tatsächlich Ausführungen zu einem Verstoß gegen die Treuepflicht gegenüber Mitgesellschaftern und einem daraus resultierenden Schadenersatzanspruch des betroffenen Mitgesellschafters enthalten. Der Kläger übergeht aber, dass er dieses Vorbringen damit eingeleitet hat, zur Causa des konstitutiven Anerkenntnisses vorzubringen und weiters dazu ausführte, dass entgegen der Ansicht der beklagten Partei dem konstitutiven Anerkenntnis sehr wohl eine Forderung zugrunde liege.
Mit diesen Ausführungen wurde kein neuer Anspruchsgrund behauptet, sondern sollte nur die Plausibilität des konstitutiven Anerkenntnisses dargelegt werden. Da erstinstanzlich kein solcher Anspruchsgrund behauptet wurde, braucht im Berufungsverfahren darauf nicht eingegangen werden. Wenn der Berufungswerber abschließend fehlende Feststellungen zur faktischen Herbeiführung einer Erbfolgeregelung moniert, betrifft dies ohnehin nur die vom Kläger angesprochene Fälligkeit des geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Da der Anspruch aber schon dem Grunde nach zu verneinen ist, bedarf es zu dazu keiner weiteren Feststellung und muss auch der Vorwurf sekundärer Feststellungsmängel zurückgewiesen werden. Insgesamt erweist sich die Berufung des Klägers daher als unbegründet und bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil zum einen die Frage des Vorliegens eines konstitutiven Anerkenntnisses von den Tatumständen des Einzelfalls abhängig war und zur Frage des unterbliebenen Anscheinsbeweis auf oberstgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden konnte.
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