Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 10. April 2025, Hv*-21, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ausgeschieden.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Strafe von zwölf Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen. Die Privatbeteiligte B* C* wurde mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Inhaltlich des Schulspruchs hat A* in D*
I./ am 11. April 2024 den für Unterhaltsbemessungen zuständigen Rechtspfleger des Bezirksgerichts Wels mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die Vorgabe, sein monatliches Nettoweinkommen habe sich auf EUR 1.476,65 reduziert, zu einer Handlung, nämlich zur Herabsetzung des monatlichen Unterhalts für E* C* und F* C* verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch die Genannten in einem nicht konkret feststellbaren Betrag am Vermögen geschädigt wurden bzw. werden sollten, wobei er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich gefälschte Lohnzettel/Abrechnungsbelege der Firma G* GmbH, benützte;
II./ am 6. Dezember 2024 B* C* zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er während eines Telefonats gegenüber der Unterhaltssachbearbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe des Magistrats D* äußerte „Wenn mich die KJH zu mehr als EUR 678,00 verpflichtet, weiß ich wo die Kindesmutter wohnt und den Rest werde ich aus den Nachrichten erfahren“ sowie „Alles mehr als die EUR 678,00 wird für das Kindeswohl schlecht enden“.
Bei der Strafbemessung wog für das Erstgericht eine teilweise tatsachengeständige Verantwortung mildernd; erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen und die vorsätzliche Begehung einer strafbaren Handlung nach dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs gegen eine Angehörige und die Mehrzahl der Opfer (I./). Schuldaggravierend wurde zudem die Tatbegehung während offener Probezeiten gewertet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, die auf eine Anhebung des Strafmaßes und die Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB (teilbedingte Strafnachsicht) abzielt.
Die Berufung des Angeklagten wurde von diesem in der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Nichts desto trotz wird der Vollständigkeit halber zur im Ergebnis vom Erstgericht verneinten Privilegierung des Vergehens des Betrugs nach § 166 Abs 1 StGB (Begehung im Familienkreis) auf die zutreffenden Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2025, insbesondere die darin zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 15 Os 130/02, verwiesen. Ein Rechtsfehler haftet dem Ersturteil somit nicht an.
Richtig ist, dass die erstrichterlichen Strafzumessungserwägungen einer Korrektur und Präzisierung bedürfen:
So wirkt sich das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall iSd § 39 Abs 1a StGB mit Blick auf das nicht strafsatzbestimmende Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zusätzlich zu Lasten des Angeklagten aus.
Auch der (mit Blick auf die Beweisfrage) schuldmindernd veranschlagten teilweisen tatsachengeständigen Verantwortung kommt ob des Umstands, dass die subjektive Tatseite vom Angeklagten bis zuletzt in Abrede gestellt wurde, lediglich eine geringe Bedeutung zu.
Alles in allem erweist sich die vom Erstgericht ausgemittelte Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, die der Hälfte des nach § 147 Abs 2 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens enstpricht, als tat- und schuldangemessen. Einer Anhebung des Strafmaßes bedarf es nicht.
Angesichts der festgestellten Erschwerungsgründe, insbesondere des strafrechtlich bereits belasteten Vorlebens des - zudem bereits hafterfahrenen - Angeklagten, kommt die abermalige Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht nicht mehr in Betracht, vermochten ihn derartige Sanktionen schon bisher zu keinem rechtstreuen Verhalten anzuhalten.
In teilweiser Stattgabe der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher die Anwendung des § 43a Abs 3 StGB auszuschalten, sodass die Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten zur Gänze zu vollziehen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden