Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 4. August 2025, GZ BE*-12, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßte ursprünglich (seit 21. März 2025) zehn Monate Freiheitsstrafe (sechs Monate aus einer Verurteilung des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. Dezember 2023 [AZ U*; ON 10] sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen aus einem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Juni 2023 [AZ Hv1*; ON 11]) in der Justizanstalt Salzburg.
Die Hälfte der Strafzeit war am 20. August 2025 verbüßt, Zwei-Drittel-Stichtag war der 9. Oktober 2025. Ursprüngliches Strafende war der 19. Jänner 2026 (ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aufgrund spezialpräventiver Bedenken ab (ON 12).
Dagegen richtet sich seine (als Einspruch titulierte) Beschwerde (vgl zur darin ebenfalls enthaltenen Bereitschaftserklärung gemäß § 133a StVG: AZ BE* des Landesgerichts Salzburg), die (nach Zustellung des Beschlusses am 21. August 2025 [ON 13.2]) am 9. September 2025 bei Gericht einlangte (ON 14).
Sie ist nicht berechtigt.
Weil sich das Datum der Übergabe des Beschwerdeschreibens an die Beamten der Justizanstalt Salzburg (zur Bedeutung dieses Vorgangs: RIS-Justiz RS0106085; Murschetzin WK-StPO § 84 Rz 9) nicht mehr eruieren ließ (vgl den Aktenvermerk vom 3. Oktober 2025), wird das Rechtsmittel – obwohl die zu dessen Einbringung offenstehende Frist (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 88 Abs 1 StPO) am 4. September 2025 endete (zum Fristablauf trotz Verlangens im Sinne des § 17 Abs 1 Z 3 dritter Satz StVG: Pieber in WK-StGB² § 17 Rz 10) – als rechtzeitig behandelt.
Allerdings hat sich nach dem Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung die Ausgangslage insofern geändert, als inzwischen eine weitere Freiheitsstrafe von 15 Monaten (aus dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. Mai 2025 zu AZ Hv2*) in Vollzug gesetzt wurde (vgl ON 15 und die Vollzugsinformation vom 1. Oktober 2025). Infolgedessen verlängert sich die Strafzeit entsprechend, so dass zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht einmal der Hälftestichtag (4. April 2026) erreicht ist und demgemäß schon die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht vorliegen (vgl § 46 Abs 1 StGB und § 152 Abs 1 StVG; zur Beachtung von Neuerungen im Beschwerdeverfahren: § 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 89 Abs 2b StPO; Stricker in LiK-StPO § 89 Rz 22). Die nachträgliche Anordnung eines weiteren Vollzugs wäre nur dann gesondert zu beurteilen, wenn zuvor bereits (rechtskräftig) die bedingte Entlassung zu einem in der Zukunft liegenden Termin beschlossen worden wäre und diese Anordnung zwischen dem Zeitpunkt der Beschlussfassung und dem dabei festgesetzten Entlassungstermin erfolgen würde (vgl dazu: Pieberin WK-StGB² Rz 12;
Die Beschwerde bleibt daher erfolglos, ohne dass es eines Eingehens auf die – nicht von der Hand zu weisenden – spezialpräventiven Bedenken des Erstgerichts bedarf.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG, § 89 Abs 6 StPO).
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