Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch sowie die Berufung der Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Wels vom 11. Juni 2025, Hv*-24, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch und die Berufung werden zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 11. Juni 2025 wurde A* in ihrer Abwesenheit der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (ON 24). Die Urteilsausfertigung samt entsprechender Rechtsbelehrung wurde der Genannten am 12. September 2025 eigenhändig zugestellt (S 12 in ON 24, ON 31).
Neben einer von der Angeklagten – noch vor Urteilszustellung - am 30. Juni 2025 auch zum gegenständlichen Strafakt übermittelten Eingabe, in welcher inhaltlich die Fortführung eines zu St* der Staatsanwaltschaft Wels eingestellten Strafverfahrens gegen B* begehrt wird (ON 25), hat A* weiters am 23. September 2025 bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) bezüglich einer Anzeigenerstattung vorgesprochen. Es sei im Rahmen des eingangs zitierten Strafverfahrens gegen sie zu „korrupten Vorgehensweisen“ seitens der ermittelnden Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft gekommen. Zudem sei das Urteil trotz einer Vertagungsbitte ihrerseits in ihrer Abwesenheit gefällt worden. Sie ersuche daher, dieses Urteil „zu widerrufen“ (ON 35.1). Dem Bezug habenden Amtsvermerk der WKStA wurden wiederum das ehemals zu St* der Staatsanwaltschaft Wels geführte Verfahren betreffende Schriftstücke beigeschlossen (ON 35.2).
Das Vorbringen der Angeklagten wurde vom Erstgericht zu deren Gunsten als Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil gewertet und dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Gemäß § 427 Abs 3 StPO kann gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erhoben werden. Diesem ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil können auch nach Ablauf der Anmeldefrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden.
Wie schon vom Erstgericht in seinen Erwägungen (ON 1.24) festgehalten, enthalten die Ausführungen der Angeklagten kein zulässiges Einspruchsvorbringen und wird ein unabwendbares Hindernis, durch welches sie am Erscheinen zur Hauptverhandlung abgehalten worden wäre, nicht behauptet (vgl RIS-Justiz RS0101596, RS0101605).
Der Einspruch war daher schon vor diesem Hintergrund zurückzuweisen.
Ferner ist eine mündliche Rechtsmittelanmeldung (Berufungsanmeldung) lediglich unmittelbar nach Urteilsverkündung gegenüber dem Verhandlungsrichter vorgesehen. Eine mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der zum Urteil führenden Gerichtssitzung entfaltet hingegen keine Wirkung (vgl 11 Os 26/19m).
Dies gilt auch für das am 23. September 2025 von der Angeklagten gegenüber der WKStA erstattete Vorbringen, wonach sie zu Unrecht beschuldigt worden sei, will man dieses als – mit dem Einspruch verbundene – Berufungsanmeldung bzw - ausführung verstanden wissen.
Es war somit (zur Klarstellung) auch die Berufung der Angeklagten zurückzuweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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