Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr Engljähringer als Vorsitzende und Mag Kuranda und den Richter Mag Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegendes Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 9. Juli 2025, St* (= ON 11 in Hv* des Landesgerichts Linz), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Anklageschrift wird gemäß § 215 Abs 3 iVm § 212 Z 3 StPO zurückgewiesen.
Begründung:
Mit der erwähnten Anklageschrift (ON 11) legt die Staatsanwaltschaft dem am ** geborenen Ungarn A* rechtlich den Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB subsumierte (siehe aber RIS-Justiz RS0120828 [T3]) Handlungen zur Last.
Demnach habe er in Serbien zu unbekannten Zeitpunkten vor September 2022 (ON 11, 2 f) „in mehreren Angriffen“ mit einer unmündigen Person, nämlich der am ** geborenen Ungarin B* „den Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, nämlich den Vaginalverkehr, wobei eine der Tat eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge hatten und B* eine Abtreibung vornahm“.
Dagegen richtet sich der Einspruch des Angeklagten, mit dem er, gestützt auf § 212 Z 1 und Z 3 StPO, unter Hinweis auf fehlende inländische Gerichtsbarkeit zum angeklagten Sachverhalt die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Zurückweisung der Anklageschrift anstrebt.
Mit seinem Eventualbegehren ist der Angeklagte im Recht.
Erste positive Voraussetzung, die für eine Anklage vorliegen muss, ist ein ausreichend geklärter Sachverhalt, auf dessen Basis eine Verurteilung nahe liegt (§ 210 Abs 1 StPO). Dabei muss sich der Tatverdacht nicht nur auf das Vorliegen des tatbestandsrelevanten Sachverhalts erstrecken, sondern auch auf das Fehlen von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder -aufhebungsgrund oder ein Verfolgungshindernis bilden ( Birklbauer , WK-StPO § 210 Rz 4 f). Selbst wenn es aber aus Sicht des Einspruchsgerichts, das die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen hat ( Birklbauer, WK-StPO Vor §§ 210–215 Rz 47 f und § 215 Rz 4), an einer Verurteilungswahrscheinlichkeit fehlte, führte das nicht zwingend zur Verfahrenseinstellung. Denn dazu kommt es nach § 212 Z 2 iVm § 215 Abs 2 StPO nur dann, wenn das Oberlandesgericht der Ansicht ist, dass Dringlichkeit und Gewicht des Tatvorwurfs trotz ausermittelten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten. Zwischen Verurteilungsmöglichkeit und Verurteilungswahrscheinlichkeit liegt ein breiter Spielraum, der im Sinn des Gesetzes dahingehend zu füllen ist, dass ein Anklageeinspruch aus § 212 Z 2 StPO durchdringt, wenn die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl eine Verurteilung von vornherein nahezu ausgeschlossen ist ( Birklbauer , WK-StPO § 210 Rz 6 und § 212 Rz 17 ff).
Die berechtigte Kritik des Einspruchswerbers und die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zum Anklageeinspruch zeigen hier auf, dass – den rechtlichen Anforderungen des § 212 Z 1 erster Fall StPO zuwider, ist doch das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit objektive Bedingung der Strafbarkeit ( Salimi in WK 2StGB Vor §§ 62–67 Rz 17 mzN) – noch ungeklärt ist, ob das angelastete Verhalten tatsächlich in die Entscheidungskompetenz eines österreichischen Gerichts fällt (
Soweit nämlich die Anklagebehörde die inländische Zuständigkeit ohne weiteres auf (erkennbar gemeint:) § 64 Abs 1 Z 4aStGB stützte (ON 11, 3), wird übersehen, dass die relevierte Zuständigkeitsnorm in der Variante der lit a voraussetzt, dass entweder der Täter oder das Opfer Österreicher ist oder einer davon seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Tatzeitpunkt ( Salimi in WK 2StGB § 64 Rz 67; Schwaighofer , SbgK § 64 Rz 78) im Inland hatte. Nach der Anklagebegründung und dem unkontroversiellen Akteninhalt fanden die inkriminierten Taten aber ausnahmslos statt, bevor sowohl der ungarische Angeklagte als auch das ungarische Opfer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich nahmen.
Ebenso wenig zeichnet sich mangels jedweden konkreten Bezugs der angeklagten Tat(en) zu Österreich ( Schwaighofer , SbgK § 64 Rz 80 f; siehe auch die Bsp bei Salimi in WK 2StGB § 64 Rz 68) eine Anknüpfungsmöglichkeit nach lit b des § 64 Abs 1 Z 4a StGB ab. Allein aus dem Bestehen einer völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs zur Verfolgung bestimmter Straftaten resultiert nach Lage des Falls noch keine Verletzung sonstiger österreichischer Interessen im Sinn der genannten Zuständigkeitsnorm ( Schwaighofer , SbgK § 64 Rz 53 in Ablehnung der ggt E 11 Os 161/81, die freilich einen konkreten Österreichbezug aufwies). Davon abgesehen wurde, wie die Oberstaatsanwaltschaft ins Treffen führt, etwa das einschlägige Europaratsübereinkommen zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch („Lanzarote Übereinkommen“), BGBl III 2011/96, samt angestrebter Ausdehnung der Anwendungsfälle extraterritorialer Gerichtsbarkeit innerstaatlich ohnedies mit der Strafgesetznovelle 2011, BGBl I 2011/130 (vgl EBRV 1505 BlgNR 24. GP 1, 3 und 5) umgesetzt, indem die Anknüpfungspunkte für eine österreichische Strafgerichtsbarkeit über Auslandstaten, als Maßnahme des Kinderschutzes insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts, explizit erweitert wurden.
Damit verbleibt als möglicher Anknüpfungstatbestand § 64 Abs 1 Z 4a lit c StGB. Die Bestimmung beruht auf dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege und greift nur subsidiär gegenüber einer Auslieferung (§ 16 Abs 2 Z 1 ARHG; Salimi in WK 2StGB Vor §§ 62–67 Rz 15; Schwaighofer , SbgK § 64 Rz 57 und Rz 82). Erfasst sind jene Fälle, in denen der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, er sich im Verfahrenszeitpunkt in Inland befindet und nicht ausgeliefert werden kann ( Salimi in WK 2StGB § 64 Rz 69). Dabei setzt ein Nicht-ausgeliefert-werden-Können voraus, dass die Auslieferung (aus welchem Grund auch immer) entweder unzulässig wäre oder rechtlich zulässige Bemühungen der österreichischen Behörden, die Person an das Ausland auszuliefern, erfolglos geblieben sind (RIS-Justiz RS0087113 [T3], RS0087885; Schwaighofer , SbgK § 64 Rz 56 ff und Rz 82; Salimi in WK 2StGB § 64 Rz 52 ff mN, Rz 59 und Rz 69). Im Licht des klaren Gesetzeswortlauts darf eine Auslieferung aber nicht bloß deshalb gescheitert sein, weil es die dafür zuständigen Stellen (§ 28 Abs 1 ARHG) an der nötigen Initiative haben fehlen lassen (RIS-Justiz RS0087113 [T2]); Göth-Flemmich/Riffel in WK 2ARHG § 28 Rz 1).
Ob im Gegenstand zufolge solcher Unmöglichkeit einer Auslieferung des Angeklagten nach Serbien inländische Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 4a lit c StGB begründet werden kann, ist nach den derzeitigen Verfahrensergebnissen völlig offen und keinesfalls auszuschließen (§ 212 Z 2 StPO). Da jedoch mit Blick auf das erst in die Wege zu leitende Prozedere, wie auch die Oberstaatsanwaltschaft einräumt, eine zügige Klärung dieser Frage in der Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist ( Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 14 und Rz 16), kommt nur die spruchgemäße Zurückweisung der Anklageschrift in Betracht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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