Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Henhofer in der Strafsache gegen A* B*und eine andere Person jeweils wegen des Verdachts des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB über die Beschwerde des A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26. August 2025, HR*-8, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEgründung:
Die Staatsanwaltschaft Linz führte zu BAZ* ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* und C* jeweils wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB, welches sie hinsichtlich des A* B* am 6. August 2025 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.2).
Mit Eingabe vom 21. August 2025 beantragte A* B* – unter Anschluss einer Kostennote der einschreitenden Verteidiger (ON 6.3) – die Zuerkennung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung (ON 6.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Zuerkennung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung ab (ON 8).
Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 11.2) ist nicht berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten gemäß § 196a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der neben den nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen Barauslagen einen pauschalen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst. Maßgebliches Kriterium ist dabei der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, dies alles unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 BlgNR XXVII GP S 3).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt es somit für die Zuerkennung eines Kostenbeitrages gemäß § 196a StPO darauf an, ob und inwieweit notwendige und zweckmäßige Verteidigungshandlungen gesetzt wurden.
Gegenständlich verzeichneten die Vertreter des Beschwerdeführers zunächst einen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Linz vom 3. Juli 2025 - gemeint war damit jener vom 9. Juli 2025 an die PI D* (ON 1.4; ON 7). Darin ist ausgeführt, „ dass die Privatbeteiligten [1. Anm: A* B* und 2. E* B*]mit ihrer Vertretung die Braunsberger-Lechner - Loos Rechtsanwälte, Leopold-Werndl-Straße 16, 4400 Steyr, beauftragt haben und berufen sich diese auf die ihnen gemäß § 8 RAO erteilte Vollmacht. Die Opfer wurden beim Verkehrsunfall verletzt und schließen sich als Privatbeteiligte an“ . Aufgrund der eindeutigen Formulierung bezog sich diese Vollmachtsbekanntgabe nur auf die Vertretung der beiden Privatbeteiligten. Eine Bevollmächtigung (auch) als Verteidiger ergibt sich daraus nicht.
Für die Vollmachtsbekanntgabe und den Antrag auf Akteneinsicht vom 8. August 2025 - auch hier wird A* B* nur als Privatbeteiligter bezeichnet - (ON 4.2) gebührt kein Kostenersatz, da diese Eingabe erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgt ist.
Festzuhalten bleibt, dass für einen Antrag auf Kostenbestimmung keine Kosten verzeichnet werden können ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 23).
Da sohin keine Verteidigungskosten für notwendige und zweckmäßige Verteidigungshandlungen angefallen sind, liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung eines Kostenbeitrages im Sinn des nicht vor.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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