Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Priv.-Doz. Dr. C* , vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, 2. Dr. G* , vertreten durch Mag. Sigrun List, Rechtsanwältin in Eugendorf, und den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien Dr. H* , vertreten durch Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 28.031,20 und Feststellung (Streitwert EUR 1.000,00), über die Kostenrekurse der klagenden Partei und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. Mai 2025, Cg*-135, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs des Nebenintervenienten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird dem Rekurs des Klägers Folge gegeben.
Der im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenspruch (Punkt 2.) wird dahin abgeändert, dass er einschließlich seiner unbekämpft gebliebenen Teile jetzt lautet:
„2. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 2.275,44 (darin EUR 379,24 USt), der zweitbeklagten Partei die mit EUR 2.011,20 (darin EUR 335,20 USt) und dem Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien die mit EUR 1.580,40 (darin EUR 263,40 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Der Nebenintervenient auf Seite der beklagten Parteien ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 1.005,41 (darin EUR 167,57 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem nur in seiner Kostenentscheidung bekämpften Urteil hat das Erstgericht die Klage zur Gänze abgewiesen und die klagende Partei verpflichtet, der erstbeklagten Partei die mit EUR 2.275,44 (darin EUR 379,24 USt), der zweitbeklagten Partei die mit EUR 2.011,20 (darin EUR 335,20 USt) und dem Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien die mit EUR 11.497,62 (darin EUR 1.916,27 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus den Feststellungen des Erstgerichts (US 5 bis 11), auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird, sind folgende Passagen hervorzuheben:
Am 27. Februar 2025 erstattete der Klagevertreter den Beklagtenvertreterinnen außergerichtlich folgenden Vergleichsvorschlag:
„ Sehr geehrte Frau Kolleginnen!
Gleich meiner Kanzlei dürfte auch Ihnen die Kostenwarnung des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. J* zugegangen sein. Alleine für diesen Verfahrensgang (Gutachtenserstellung und Erörterung) kann mit gut und gerne EUR 20.000,00 bis EUR 25.000,00 zusätzlicher Kosten gerechnet werden. In welche Richtung sich der zu beauftragende Gerichtssachverständige entscheidet, vermag wohl niemand abzuschätzen. Da letztlich auf Basis des bis nun vorliegenden Gutachtens die Schadenersatzansprüche im Verhältnis als gering einzuschätzen sind und die Gerichtskosten diese um ein vielfaches übersteigen, bietet Ihnen mein Mandant folgenden Vergleichsvorschlag an:
1. Im gegenständlichen Gerichtsverfahren tritt ewiges Ruhen ein. Dies nach Zustimmung beider beklagten Parteien.
2. Es wird Kostenaufhebung vereinbart. Jede Partei bezahlt die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung selbst. Was die Sachverständigengebühren betrifft, so haben die Parteien bereits umfangreich Kostenvorschüsse geleistet. Die bis nun erlegten Kostenvorschüsse decken die bisherigen Gebühren. Sollte Univ.-Prof. Dr. J* eine Nachverrechnung seines bisherigen Aufwandes begehren, so wären diese von der klagenden und den beiden beklagten Parteien je zu einem Drittel zu tragen.
Ich sehe Ihrer geschätzten Stellungnahme binnen 14 Tagen mit Interesse entgegen und verbleibe
mit freundlichen kollegialen Grüßen
Mag. K*“
Am 5. März 2025 um 15.19 Uhr langte bei Gericht folgende gemeinsame Mitteilung der Parteien ein:
„ In umseits näher bezeichneter Rechtssache wird mitgeteilt, dass zwischen den Parteien Vergleichsgespräche stattfinden, sodass - zur Vermeidung weiterer Kosten – höflich ersucht wird, den Gutachter darüber zu informieren, von weiteren gutachterlichen Schritten Abstand zu nehmen und vorerst innezuhalten. Die klagende Partei wird dem Gericht bis längstens 15.04.2025 über die Vergleichsgespräche berichten. (…)“
Daraufhin wurde dem Sachverständigen mit Beschluss am selben Tag (5. März 2025) aufgetragen, mit der weiteren Erstellung des Gutachtens (bis zum weiteren Auftrag) vorerst innezuhalten (ON 119). Am selben Tag um 16:49 Uhr brachte der Sachverständige das schriftliche Gutachten samt Gebührennote ein, das folgende Zusammenfassung enthielt:
Nur der Kostenrekurs des Klägers ist berechtigt.
Der Kläger argumentiert, da das Erstgericht von einem wirksam zustandegekommenen Vergleich hinsichtlich Kostenaufhebung und Ruhen des Verfahrens ausgegangen sei, hätte es bei richtiger rechtlicher Beurteilung in seiner Kostenentscheidung zur Schlussfolgerung gelangen müssen, dass dem Nebenintervenienten - entsprechend der Vereinbarung der Streitparteien - ebenfalls nur ein Ersatz der Kosten für die Verrichtung der letzten Tagsatzung vom 8. Mai 2025, also lediglich ein Kostenersatzanspruch von EUR 1.580,40 zustehe.
Der Nebenintervenient wiederum bekämpft die Kürzung seiner verzeichneten Kosten für seine elektronische Akteneinsicht vom 24. Mai 2024 und für seine Mitteilungen vom 15. und 19. November 2024 (ON 103 und 105).
Dazu ist auszuführen:
Die Überlegungen des Klägers in seinem Kostenrekurs gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache sind keiner sachlichen Erwiderung zugänglich, weil der Kläger keine Berufung erhoben hat. Nur die Argumentation der Rekurswerber gegen die Richtigkeit der Kostenentscheidung ist Gegenstand des Kostenrekursverfahrens.
Zunächst ist auf die Rekursausführungen des Klägers einzugehen.
Nach wirksamem Beitritt hängt der Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten vom Erfolg seiner Hauptpartei - das ist die Partei, der er konkret beigetreten ist - ab: Obsiegt sie, so erwirbt er den Kostenersatzanspruch in jener Quote, in der ihn seine Hauptpartei erwirbt. Daraus folgt, dass er bei Kostenaufhebung wie auch bei Kostenersatzpflicht der Hauptpartei auch selbst keinen Kostenersatzanspruch erlangt (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom 2 § 41 ZPO Rz 9; RS0035807; Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.360). Obsiegt die Hauptpartei nur in einzelnen Verfahrensabschnitten, so erwirbt der Nebenintervenient seinen Kostenersatzanspruch ebenfalls nur in diesen Abschnitten (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom 2 § 41 ZPO Rz 9; OLG Linz 2 R 196/12z). Der Nebeninter-venient kann also im Falle des teilweisen Kostenersatzes durch den Gegner der Hauptpartei von diesem Kosten nur in demselben Verhältnis verlangen, wie die Hauptpartei (RS0035807 [T1]).
Es ist notwendige Folge jedes Vergleichs in einem Rechtsstreit, bei dem eine Nebenintervention vorliegt, dass mangels ausdrücklicher Vereinbarung ein Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten gar nicht entstehen kann (RS0035807 [T2]). Dass ihm nicht etwa im Gegensatz zu den Parteien bei Vergleichen ein Kostenersatzanspruch zuerkannt wird, ist eine geradezu zwingende Folge aus seiner eingeschränkten prozessualen Situation, wie sie insbesondere im § 19 Abs 1 ZPO definiert ist. Demnach muss er den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitrittes befindet, kann nur zur Unterstützung der Hauptpartei Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, Beweise anbieten und Prozesshandlungen vornehmen. Überdies dürfen diese Prozesshandlungen nicht mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch stehen (3 Ob 68/98s mwN). Daraus folgt einerseits, dass er sich gegen einen Vergleich, den die Hauptparteien schließen, nicht mit Erfolg zur Wehr setzen kann, damit aber auch nicht dagegen, dass das Entstehen eines Kostenersatzanspruchs entweder überhaupt verhindert oder dessen Wirksamwerden vereitelt wird (3 Ob 68/98s).
„ Wie oben ausführlich dargelegt und begründet, komme ich zu dem Schluss, dass das internistisch-infektiologische Management aus unterschiedlichen Gründen bis zum 15.9.20 nicht der gebotenen medizinischen Sorgfalt entsprochen hat. Ein frühzeitiges Erkennen der Möglichkeit, dass eine Spondylodiszitis vorliegen könnte und eine entsprechende therapeutische Reaktion darauf hätten einen signifikanten Einfluss auf den Krankheitsverlauf gehabt und Schmerzen und Operationen verhindern können.“
Dieses Gutachten wurde an den Klagevertreter am 6. März 2025 übersendet (ON 120) . Am selben Tag sendete der Klagevertreter den Beklagtenvertreterinnen folgendes E-Mail:
„ (…) Überraschend schnell und in dieser „Arbeitsgeschwindigkeit" nicht vorhersehbar langte bei uns in der Kanzlei das eingeholte „Obergutachten" ein, welchem zufolge der Behandlungsfehler bestätigt wurde.
Nach Rücksprache mit dem Mandanten wird das Angebot gemäß Schreiben vom 27.02.2025 zurückgezogen. (...)“
Die Beklagtenvertreterinnen antworteten mit dem am 11. März 2025 datierten, am 12. März 2025 an den Klagevertreter übersendeten Schreiben:
„ Sehr geehrter Herr Kollege!
Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 27.2.2025 teile ich mit, dass sowohl mein Mandant Priv. Doz. Dr. C*, als auch Herr Dr. G* Ihren Vergleichsvorschlag vollinhaltlich annehmen. Bezüglich Herrn Dr. G* verweise ich auf die unten angeschlossene Einverständniserklärung von Frau RA Mag. M*.
In der Anlage übersende ich Ihnen daher eine von Frau Kollegin Mag. M* und mir unterfertigte Ruhensanzeige und ersuche Sie, diese nach Unterfertigung beim Landesgericht Salzburg einzubringen.
In Bezug auf Ihr Mail vom 6.3.2025, 09:37 Uhr, weise ich darauf hin, dass gemäß § 862 Satz 3 ABGB ein Angebot vor Ablauf der Annahmefrist nicht zurückgenommen bzw. widerrufen werden kann, weshalb das Mail vom 6.3.2025 keine Rechtswirkungen entfalten konnte. (...)“
Beigefügt war eine vorbereitete und von den Beklagtenvertreterinnen bereits unterfertigte Ruhensvereinbarung.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Klagevertreter habe sein Vergleichsanbot vom 27. Februar 2025 vor Ablauf der Annahmefrist gemäß § 862 Satz 3 ABGB nicht wirksam widerrufen können, sodass durch die Annahme des Angebots am 11. März 2025 ein wirksamer Vergleich zustande gekommen sei. Das nach dem Angebot des Klagevertreters vom 27. Februar 2025, aber vor dessen Annahme durch die Beklagte eingelangte Gutachten des Sachverständigen und dessen Ansicht zum Vorliegen eines Behandlungsfehlers berechtige den Kläger nicht zur Vergleichsanfertigung. Infolge der Fortsetzung des Rechtsstreits sei der von den Parteien geschlossene Vergleich vom Gericht bei seiner Sachentscheidung über das Klagebegehren zu berücksichtigen. Die festgestellte Vereinbarung des ewigen Ruhens samt Kostenaufhebung sei als materiell-rechtlicher Verzicht auf die Forderung des Klägers und weiterer Kostenforderungen zu verstehen.
Seine Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 41 Abs 1 ZPO. Es führte dazu aus, die vereinbarungswidrige Weigerung des Klägers, das Verfahren ruhend zu stellen, führe dazu, dass der Kläger die weiteren Verfahrenskosten der beklagten Parteien und diejenigen des Nebenintervenienten zur Gänze zu ersetzen habe. Entsprechend den Einwendungen des Klägers gebühre dem Nebenintervenienten jedoch kein Honorar für seine Fristverlängerungsanträge vom 6. und 27. August 2024, die seiner Sphäre zuzuordnen seien, und für die elektronische Akteneinsicht (gemeint vom 24. Mai 2025), protokolliert in VJ um 07:56:57. Nach dem aktuellen Stand der Technik haben Anwälte ab Vollmachtsbekanntgabe ua in Cg-Sachen im Weg der elektronischen Akteneinsicht in das VJ-Register vollen Zugriff auf alle dort gespeicherten Daten und damit auf den gesamten Akteninhalt. Seit dem ZZRÄG 2019 falle dafür keine Gebühr an. Die Mitteilungen des Nebenintervenienten ON 103 und ON 105 seien nicht aufgetragen und nicht notwendig gewesen. Insgesamt gebühre dem Nebenintervenienten daher ein Honorar von EUR 11.497,62 (darin EUR 1.916,27 USt).
Die Kostenentscheidung bezüglich des Nebenintervenienten bekämpfen der Kläger und der Nebenintervenient jeweils mit Kostenrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Während der Nebenintervenient beantragt, seinen Kostenzuspruch um EUR 2.807,76 auf insgesamt EUR 14.305,38 (darin EUR 2.384,23 USt) zu erhöhen, beantragt der Kläger in seinem Kostenrekurs (der auch Überlegungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache enthält, wobei der Kläger erklärt, sich eine Berufung vorzubehalten), den Kostenzuspruch an den Nebenintervenienten auf EUR 1.580,40 zu reduzieren.
In ihren Kostenrekursbeantwortungen beantragen beide Parteien jeweils, dem Kostenrekurs ihres Gegners nicht Folge zu geben.
Der von den Streitteilen abgeschlossene Vergleich (Anbot 27. Februar 2025 [US 5]; Annahme am 12. März 2025 [US 8]), mit dem diese „ewiges Ruhen“ bei Kostenaufhebung vereinbart haben, wirkt daher auch für den Kostenersatz des Nebenintervenienten (RS0035807). Daraus folgt, dass dem Nebenintervenienten nur die für die Streitverhandlung vom 8. Mai 2025 verzeichneten Kosten zustehen.
Dass der Kläger diese Umstände in seinen Kosteneinwendungen nicht geltend gemacht hat, schadet nicht. Denn die Obliegenheit zur Erhebung von Kosteneinwendungen verfolgt den Zweck, die dem Grund und/oder der Höhe nach strittigen Einzelpositionen „herauszufiltern“, nicht aber Rechtsausführungen zur Kostentragungspflicht dem Grunde nach zu erstatten (OLG Wien, 5 R 9/22p; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.60; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 Band II/1 § 54 ZPO Rz 24; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack ZPO-TaKom 2 § 54 ZPO Rz 7a). Auf den Umstand, dass die Klägerin in diesem Umfang keine Kosteneinwendungen gegen den Grund des Anspruchs des Nebenintervenienten erhoben hat, hat sich die Nebenintervenientin daher in ihrer Rekursbeantwortung zu Recht nicht berufen. Die oben angeführte Judikatur zum Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten betrifft den Grund des Anspruchs und ist von Amts wegen anzuwenden; die Nichtanwendung ist im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (vgl OLG Wien 9 Ra 90/16w).
Aus diesen Gründen ist dem Rekurs des Klägers (im angefochtenen Umfang) Folge zu geben. Hingegen ist dem Rekurs des Nebenintervenienten, der durchwegs Kostenpositionen beanstandet, für die ihm wegen des von den Hauptparteien abgeschlossenen Vergleichs - entsprechend den obigen Ausführungen - ohnehin kein Kostenersatz zusteht, nicht Folge zu geben.
Da bei Divergenzen zwischen Anfechtungserklärung und Anfechtungsantrag grundsätzlich der Rechtsmittelantrag maßgeblich ist (vgl RS0043624 [T1]), führt der Rekurs des Klägers trotz des angegebenen Rekursinteresses von EUR 9.989,22 entsprechend seinem Rekursantrag lediglich zur Reduktion der Kosten des Nebenintervenienten auf EUR 1.580,40.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO, 11 RATG. In dem die Kosten des Nebenintervenienten betreffenden Kostenrekursverfahren ist der Nebenintervenient im Falle seines Unterliegens nach gesicherter Rechtsprechung der zweitinstanzlichen Gerichte kostenersatzpflichtig (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.370 mwN). Das ausgehend vom Rekursantrag überhöht verzeichnete Rekursinteresse des Klägers hat keinen Tarifsprung bewirkt. Demnach hat der Nebenintervenient dem Kläger - wie verzeichnet - Rekurskosten von EUR 668,59 (darin EUR 111,43 USt) und Kosten der Rekursbeantwortung von EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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