Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Selbständiger, **-Straße **, **, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die Beklagte B* Limited (Company Registration Number **), **, **, Malta, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 38.610,00 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 30. Juli 2025, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.670,92 (darin EUR 611,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Unternehmerin mit Sitz in Malta und ist im dortigen Firmenbuch eingetragen. Sie verfügt über eine aufrechte Konzession zum Anbieten von Online-Glücksspiel in Malta und steht unter Aufsicht der maltesischen Regulierungsbehörde für Lotterie- und Glücksspiel. Die Beklagte bot im klagsgegenständlichen Zeitraum verschiedene Glücksspiele über ihre auch in Österreich auf deutsch abrufbare Website C* an. Bei diesen Glücksspielen handelt es sich um Online-Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Die Teilnahme erfolgt unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien. Der Vertragsabschluss erfolgt direkt auf der Internetseite. Als bevorzugte Sprache kann Deutsch ausgewählt werden. Sowohl die Homepage als auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind in deutscher Sprache abrufbar. Im Anmeldeformular der Homepage der Beklagten kann eine Auswahl der österreichischen Bundesländer getroffen werden. Die Beklagte verfügt über keine österreichische Glücksspiellizenz. In Österreich verfügen lediglich die Österreichischen Lotterien GmbH für den Lottobereich und die Casinos Austria AG für den Spielbankenbereich über die notwendigen Lizenzen und Konzessionen für die Durchführung von Wetten und Glücksspielen.
Der Kläger ist Verbraucher, suchte damals nach einem Anbieter für Online-Glücksspiele im Internet und stieß auf die Website der Beklagten. Der Name der Beklagten war ihm aufgrund von Fußballsponsoring bekannt. Der Kläger registrierte sich auf der deutschsprachigen Website der Beklagten unter C*, gab seine Daten ein und führte dort mehrere Accounts. Er spielte ausschließlich in Österreich hobbymäßig diverse Glücksspiele auf seinem Smartphone. Auf die von ihm eröffneten Spielerkonten zahlte er mittels Banküberweisung und Kreditkarte in der Zeit vom 19.05.2024 bis 10.10.2024 insgesamt EUR 38.610,00 ein und erhielt keinerlei Auszahlungen. Der Kläger erlitt somit einen Gesamtverlust von EUR 38.610,00. Er erfuhr über Social Media, dass eine Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten möglich ist und forderte mittels europäischem Zahlungsbefehl vom 22.01.2025 seine Spielverluste samt Zinsen ab 11.10.2024 von der Beklagten zurück. Er habe einen bereicherungs- und schadenersatzrechtlicher Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der Beklagten.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Das Anbieten von Glücksspielen ohne österreichische Glücksspielkonzession sei daher rechtmäßig.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 38.610,00 samt 4% Zinsen seit 11. Oktober 2024. Seiner Entscheidung legte es die eingangs wiedergegeben Tatsachenfeststellungen, auf die gem § 500a ZPO verwiesen wird, zu Grunde.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies es auf die mittlerweile ständige Judikatur aller österreichischen Höchstgerichte, insbesondere jene des OGH. Dass die Spieleinsätze aus einem verbotenen Glücksspiel zurückgefordert werden können, entspreche der ständigen Rechtsprechung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Stoffsammlungsmängel) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung erweist sich zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhaltig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Ergänzend ist zu betonen, dass auch nach jüngster Rechtsprechung (zuletzt etwa 10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 7 Ob 111/23h, 5 Ob 69/23t, 8 Ob 67/24x) des Obersten Gerichtshofs die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend beantwortet ist. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen maltesischer Onlineglücksspielanbieter wurden trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht zurückgewiesen (7 Ob 86/24h, 1 Ob 1/24i uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 163/21b). Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus , ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (2 Ob 146/22t). Konkrete und auf die jeweiligen Zeiträume bezogene Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung der Kohärenz geändert hätten, zeigt die Berufungswerberin nicht auf (vgl 5 Ob 85/23w). Insofern fehlt es auch nicht an Feststellungen für den hier zu beurteilenden Spielzeitraum (vgl auch 8 Ob 67/24x).
Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufgrund der mittlerweile ständigen Judikatur des OGH, der das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht zulässig.
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