Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Erwachsenenvertreters gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 27. August 2025, Hv1*-22, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. Jänner 2025 wurde der am ** geborene A* wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 125; 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Strafe von acht Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen (ON 13).
Mit Beschluss vom 11. Februar 2025 wurde dem Verurteilten über dessen Antrag gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG hinsichtlich des unbedingten Strafteils von vier Monaten ein Strafaufschub bis 11. März 2026 gewährt und ihm die Weisungen erteilt, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, „durchgehend Wohnsitz zu nehmen“ und Änderungen des Wohnsitzes binnen vierzehn Tagen (dem Gericht) mitzuteilen sowie einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen bzw sich dem Arbeitsmarkt im Wege des Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen (ON 15).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Strafaufschub nunmehr gemäß § 6 Abs 4 Z 1 und 3 StVG widerrufen, weil der Genannte zwischenzeitlich unter Alkoholeinfluss zwei weitere Male straffällig geworden sei (ON 22).
Die dagegen vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter namens des A* erhobene Beschwerde (ON 23) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 6 Abs 4 StVG ist der Aufschub zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte Weisungen des Gerichts nicht nachkommt (Z 1), er versucht, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen oder begründete Besorgnis besteht, dass er dies versuchen werde (Z 2) oder der dringende Verdacht besteht, dass er aufs neue eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat (Z 3).
Bereits am 17. März 2025 wurde A* zu U* des Bezirksgerichts Traun neuerlich wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (rechtskräftig) verurteilt (ON 19.1). Mit Blick auf die bei ihm vorherrschende Alkoholsucht, wurde ihm auch in diesem Verfahren mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 31. März 2025 ein Aufschub des Strafvollzugs bis 26. April 2026 mit Erteilung der Weisung gewährt, „seine Alkoholerkrankung zu behandeln“ und dem Gericht alle drei Monate, erstmalig bis 1. Juli 2025 „Bestätigungen darüber (Entzugsbehandlung, ärztliche Bestätigungen, Beratungen usw)“ vorzulegen (ON 19.4). Einem Bericht der Bewährungshilfe vom 3. März 2025 ist zu entnehmen, dass der Verurteilte selbst seinen „Alkoholkonsum mittlerweile als sehr kritisch“ ansieht (ON 17.1).
Nichts desto trotz wird A* mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 14. August 2025, St* (ON 21), nun vorgeworfen, er habe einen anderen gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1./ am 18. April 2025 an einem noch festzustellenden Ort B* durch die Äußerung „Wenn des ein Scheiß ist, in den du mich hinein ziehst, dann tu’ ich dir was, dann bring’ ich dich um!“,
2./ am 28. Juli 2025 in ** C* durch die Äußerung „Hör’ mir zu, das ist zwischen mir und dir, das bringt nichts, was du tust, dass du die holst, ich schlage dich zusammen“.
Aufgrund der Aussagen des B* und des C*, die keinen Grund haben, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten, ist dieser qualifiziert verdächtig, diese Taten begangen zu haben (ON 2.5 und ON 2.6 in Hv2* des Landesgerichts Linz), wobei er zumindest am 28. Juli 2025 unter dem Einfluss von Alkohol gestanden sein dürfte (ON 2.4 in Hv2* des Landesgerichts Linz).
Der wiederholte Alkoholkonsum trotz der Weisung, sich eines solchen zu enthalten, wird in den Beschwerdeausführungen nicht explizit bestritten. Diese zielen im Wesentlichen darauf ab, dass A* die ihm zur Last gelegten Drohungen nicht geäußert habe. Im Übrigen würde ein sofortiger Strafvollzug seine Bemühungen, eine Arbeit zu finden, unterlaufen.
Wie schon vom Erstgericht ausgeführt, ist bereits ein dringender Verdacht, der Verurteilte habe neuerlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, für einen Widerruf des Strafaufschubs ausreichend. Weder muss diese einschlägig noch schwer sein; ebensowenig muss ein Verfolgungsantrag oder gar eine Verurteilung vorliegen (vgl Pieber , WK 2StVG § 6 Rz 39). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht jeweils für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (vgl Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 400).
Damit liegt ob der zitierten zeugenschaftlichen Angaben der an keine weiteren gesetzlichen Voraussetzungen geknüpfte Widerrufsgrund des § 6 Abs 4 Z 3 StVG vor, sodass das Erstgericht den Strafaufschub schon vor diesem Hintergrund zu Recht widerrufen hat.
Es erübrigt sich daher zu hinterfragen, ob das Erstgericht bei Fortbestehen des Aufschubsgrunds auf den Grad des Verschuldens bezogen auf den Bruch der Weisung, sich des Konsums von Alkohol zu enthalten, angemessen Bedacht genommen hat (vgl Pieber aaO § 6 Rz 37 mwN).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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