Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Kastl (Kreis der Arbeitgeber) und Mario Köck (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch Eberl, Hubner, Krivanec, Ramsauer Partner Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* C* , geboren am **, Angestellte, **, **, vertreten durch Schubeck Schubeck Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 8.000,00 s.A. und Feststellung über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. April 2025, Cg*-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beliefert unter anderem Krankenhäuser mit Sanitätsprodukten.
Die Beklagte war bei der Klägerin ab 5. 8. 2013 aufgrund des Dienstvertrages vom selben Tag als Außendienstmitarbeiterin beschäftigt. In diesem Rahmen wurde die Beklagte ausschließlich zur Betreuung von Krankenhäusern verwendet, wobei sie für die Bundesländer Salzburg, Oberösterreich, Tirol und Kärnten zuständig war. Die Tätigkeit der Beklagten umfasste wöchentliche Besuche der Krankenhäuser und die Kontrolle der in den Krankenhäusern angelegten Außenlager, die Nachbestückung der Lager bzw die Einräumung der Regale, das Abholen der Verordnungsscheine und die Weiterreichung dieser Scheine an den Innendienst der Klägerin sowie die Nachbestellung der fehlenden Produkte.
Nach dem Wortlaut eines am 31. 1. 2022 von beiden Dienstvertragsparteien unterfertigten schriftlichen Zusatzes zum Dienstvertrag hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine der bisherigen Aufgabenstellung entsprechenden Tätigkeiten bei einem Konkurrenzunternehmen aufzunehmen sowie für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Geschäftszweig des Arbeitgebers nicht selbständig tätig zu werden.
Während des Dienstverhältnisses stellte die Klägerin der Beklagten jeweils unter anderem ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Bei diesem - nach Ablauf der jeweiligen Leasingdauer jeweils erneuerten - Dienstfahrzeug handelte es sich jeweils um einen D* E*.
Das Dienstverhältnis endete mit 31. 8. 2024 aufgrund der mit dem Schreiben des rechtsanwaltlichen Vertreters der Beklagten vom 25. 5. 2024 erklärten Dienstnehmerkündigung.
In der Zeit vom 15. 5. 2024 bis 31. 8. 2024 befand sich die Beklagte im Krankenstand.
Seit dem 1. 9. 2024 ist die Beklagte als Außendienstmitarbeiterin bei der F* G* GmbH Co KG (im Folgenden: „F* G*“) beschäftigt. Beim F* G* handelt es sich um ein Konkurrenzunternehmen zur Klägerin; das F* G* ist ein unmittelbarer Mitbewerber der Klägerin mit dem selben Geschäftskonzept wie die Klägerin.
Mit der am 26. 9. 2024 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Zahlung von EUR 8.000,00 zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagseinbringung aus dem Titel des Schadenersatzes sowie (nach Modifikation des Klagebegehrens; ON 22, ON 23.2) die Feststellung, dass die Beklagte durch ihre Beschäftigung beim F* G* im Zeitraum vom 1. 9. 2024 bis 28. 2. 2025 die im Zusatz zum Dienstvertrag vom 31. 1. 2022 vereinbarte Konkurrenzklausel verletzt habe. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung begründete sie das Zahlungsbegehren damit, dass sich die Beklagte eines Verstoßes gegen § 7 AngG schuldig gemacht habe, weil sie schon während des aufrechten Dienstverhältnisses im Krankenstand im Interesse des neuen Arbeitgebers F* G* die von ihr bislang betreuten Kunden der Klägerin kontaktiert und diese zum Nachteil der Klägerin dazu bewogen und veranlasst habe, die Zusammenarbeit mit der Klägerin zu beenden und zukünftig mit dem neuen Arbeitgeber F* G* zusammenzuarbeiten, um die weitere Belieferung dieser Krankenhäuser durch das F* G* sicherzustellen. Aufgrund dieser Aktivitäten der Beklagten hätten unter anderem das Krankenhaus H* , das Klinikum I*, das Krankenhaus J* sowie das UKH K* die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet. Diese Krankenhäuser würden teilweise schon seit Juli/August 2024 vom F* G* beliefert. Aufgrund der vertragswidrigen konkurrenzierenden Tätigkeit der Beklagten bei noch aufrechtem Dienstverhältnis sei der Klägerin daher schon bei aufrechtem Dienstverhältnis in den Monaten Juli und August 2024 durch Umsatz- und Gewinneinbußen ein von der Beklagten gemäß § 7 Abs 2 AngG zu ersetzender Schaden in Höhe von jedenfalls EUR 8.000,00 entstanden, und der Klägerin entstehe auch für die Dauer der vereinbarten Konkurrenzklausel ein Schaden in einer Größenordnung von zumindest EUR 250.000,00 bis EUR 300.000,00.
Bei der Unterfertigung des Dienstvertragszusatzes vom 31. 1. 2022 sei die Beklagte in Kenntnis über dessen Inhalt gewesen, habe sie sich nicht in einem aufgelösten Zustand befunden und sei sie auch nicht unter Druck gestanden.
Die von der Beklagten behaupteten wichtigen Gründe für die Kündigung des Dienstverhältnisses lägen nicht vor. Die Klägerin habe weder abgelaufene noch verunreinigte oder verschmutzte bzw kontaminierte noch benutzte Ware zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe erstmals im April 2024 angebliche Sitzprobleme in Bezug auf ihr Dienstfahrzeug angesprochen, woraufhin die Klägerin ihr einen D* L* als alternatives Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe und ihr die allfällige Anfertigung eines auf ihre Bedürfnisse abgestellten Autositzes angeboten habe, wozu es jedoch im Hinblick auf den zeitnah angetretenen Krankenstand und die Kündigung nicht mehr gekommen sei. Mag. M* N* habe nicht die von der Klägerin behaupteten Äußerungen getätigt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Beklagte habe während des Krankenstandes und des aufrechten Dienstverhältnisses zur Klägerin keinerlei Kontakt zu den im Klagsvorbringen genannten Kliniken oder anderen Kliniken, mit welchen die Klägerin zusammenarbeite, gesucht, und sie sei im Zeitraum Juni bis August 2024 nicht für einen Konkurrenzbetrieb tätig gewesen und habe sohin auch nicht gegen das Konkurrenzverbot verstoßen. Der Umsatzrückgang sowohl vor Beendigung des Dienstverhältnisses als auch in den sechs Monaten danach habe andere Gründe als das Ausscheiden der Beklagten bzw die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen. Zudem mangle es an dem einen Schadenersatzanspruch erforderlichen Verschulden, weil sich die Klägerin vor Eingehung des Dienstverhältnisses mit dem F* G* eingehend rechtlich beraten habe lassen. Das Klagebegehren werde unter Verweis auf die Beweispflicht der Klägerin auch der Höhe nach bestritten.
Die am 31. 1. 2022 unterfertigte Vereinbarung sei nichtig und werde auch nach § 871 ABGB angefochten, weil die Beklagte massiv unter Druck gesetzt worden sei, zu diesem Zeitpunkt sehr aufgelöst gewesen sei und über den Inhalt des Dokuments nicht aufgeklärt worden sei. Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Beklagte sei aus wichtigem Grund erfolgt. Die Klägerin habe trotz diesbezüglicher Hinweise der Beklagten immer wieder abgelaufene, verunreinigte oder sogar schon benutzte Ware zur Auslieferung an die Krankenhäuser zur Verfügung gestellt, was die Beklagte nicht weiter mittragen habe können. Weiters sei der Beklagten auch aus gesundheitlichen Aspekten sowie aufgrund ständiger Anfeindungen und der psychischen Beeinträchtigung ein Weiterarbeiten bei der Klägerin nicht möglich gewesen. Da die Beklagte an einer aktivierten Arthrose im Lendenwirbelbereich leide, in falscher Sitzposition starke Schmerzen auftreten würden und das ihr überlassene Dienstfahrzeug aufgrund der Sitzposition und der Sitzform starke Schmerzen verursache, habe sie bei der Klägerin um die Zuteilung eines anderen Dienstfahrzeugs ersucht. Dies sei ihr aber insbesondere in einem diesbezüglich am 26. 4. 2024 geführten Gespräch verwehrt worden. Vielmehr habe Mag. M* N*, die Personalleiterin der Beklagten, zum Ende dieses Gesprächs geäußert: „Und dir wird keiner glauben. Du bist nur eine blöde Krankenschwester. Wenn es dir nicht passt, dann kannst du gerne wieder ‚Arsch wischen‘ gehen!“ Mit einem ihr sodann zwar zur Verfügung gestellten Kastenwagen sei die Beklagte überfordert gewesen. Ein neues Fahrzeug sei nicht zugeteilt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 8.000,00 samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung an die Klägerin und wies es das Feststellungsbegehren ab. Es legte den auf den Seiten 5 bis 10 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs zusammengefasst angeführten, auch unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv unterstrichen dargestellt und mit [F1] bis [F8] bezeichnet werden:
[...]
[F1] Die Beklagte betreute dabei vor allem das Krankenhaus H*, das Klinikum I*, das Krankenhaus J* sowie das UKH K*. Die Sanitätsprodukte, vor allem Orthesen, wurden zunächst direkt von der Beklagten an die Krankenhäuser geliefert, in den letzten Jahren jedoch durch ein Transportunternehmen vom Zentrallager der Klägerin direkt zu den Krankenhäusern gebracht. [...]
[...]
[F2] Am 18. 1. 2022 sandte die Klägerin eine Mahnung an die Beklagte, mit welcher die Bezahlung eines Betrages von EUR 784,89 bis 31. 1. 2022 gefordert wurde. Es handelte sich dabei um Kosten für von der Beklagten bezogene Ware und Kosten für private Telefonate in die USA mit dem Diensthandy durch die Beklagte. Die Beklagte war auf Grund dieser Mahnung so erbost, dass sie mit E-Mail vom 20. 1. 2022 an das Personalbüro der Klägerin und an den Geschäftsführer der Klägerin das Dienstverhältnis aufkündigte. Die E-Mail lautete wie folgt:
„Hiermit kündige ich Ihnen meinen bestehenden Arbeitsvertrag, ordentlich und fristgerecht, zum nächstmöglichen Termin. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meiner Kündigung sowie das Datum, wann der Arbeitsvertrag endet, schriftlich.
Mit besten Grüßen“
Am 21. 1. 2022 sandte die Beklagte eine E-Mail an den Geschäftsführer der Klägerin mit folgendem Text:
„Alles Gute zum Geburtstag. Verzeihen Sie mir bitte, ich war gestern zu emotional! Es tut mir leid!
Liebe Grüße B*.“
Die Beklagte war im Zeitpunkt des Absendens dieser E-Mails in Urlaub und wurde aufgrund der Kündigung für 31. 1. 2022 ein Termin zur Besprechung der Beendigung und der Beendigungsansprüche vereinbart.
Zumal die Beklagte die von ihr ausgesprochene Kündigung bereits bereute und auch die Klägerin die Beklagte als Mitarbeiterin nicht verlieren wollte, kam man bei diesem Gespräch am 31.01.2022 überein, dass keine der Parteien an der von der Beklagten ausgesprochenen Beendigung des Dienstverhältnisses festhält, man vielmehr eine weitere langfristige Zusammenarbeit plant. Es wurde an diesem Tag ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgendem Text von beiden Parteien unterschrieben:
„Zusatz zum Dienstvertrag
1. Kündigung (ersetzt Punkt 10.)
Das unbefristete Dienstverhältnis kann vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. Das Dienstverhältnis kann vom Arbeitnehmer unter vorheriger Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Monatsletzten aufgelöst werden.
2. Konkurrenzklausel
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine seiner bisherigen Aufgabenstellung entsprechenden Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufzunehmen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich weiters, für die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Geschäftszweig des Arbeitgebers nicht selbstständig tätig zu werden.
Im Gegenzug dazu verpflichtet sich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer von einer etwaigen bevorstehenden Auflösungsabsicht des Dienstvertrages mit einem Vorlauf von 6 Monaten zu informieren.“
[F3] Nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte bei Unterfertigung dieses Zusatzes zum Dienstvertrag von der Klägerin unter Druck gesetzt wurde oder getäuscht wurde.
Die Beklagte wusste, dass sie eine Konkurrenzklausel unterfertigt.
Nicht festgestellt werden kann, ob eine Kopie bzw das Original dieses Zusatzes zum Dienstvertrag der Beklagten bereits am 31. 1. 2022 oder wenige Monate später über ihr Verlangen ausgehändigt wurde.
Das Wirtschaftsjahr der Klägerin läuft von September eines Jahres bis Ende August des nächsten Jahres. Im Wirtschaftsjahr 2022 fielen in der Kostenstelle der Beklagten Repräsentationsaufwendungen von EUR 5.740,52 an. Im Wirtschaftsjahr 2023 waren es EUR 11.093,94. Im Wirtschaftsjahr 2024 stiegen die Repräsentationsaufwendungen bis April 2024 bereits auf EUR 11.118,41.
Auf Grund dieser hohen Repräsentationsaufwendungen wurde die Beklagte zu einem Gespräch geladen, welches am 26. 4. 2024 stattfand. Anwesend waren neben der Beklagten der Geschäftsführer der Klägerin, die Personalchefin und Gattin des Geschäftsführers der Klägerin Mag. M* N* und der direkte Vorgesetzte der Beklagten O* P*. Die Beklagte wurde bei diesem Gespräch darauf hingewiesen, dass derartig hohe Repräsentationsaufwendungen von der Klägerin nicht mehr bewilligt werden. Die Beklagte äußerte anlässlich dieses Termins den Wunsch, von der bisherigen 4-Tage-Woche auf eine 3-Tage-Woche zu reduzieren, [F4] dies bei gleichem Lohn, welcher Wunsch von der Klägerin abgelehnt wurde. Die Beklagte wies dabei auf ihre Rückenprobleme hin und auch darauf, dass diese Rückenprobleme von den vielen Fahrten mit dem Dienstfahrzeug herrühren. [F4] Nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte die Klägerin bereits vor diesem Gespräch einmal auf ihre Rückenprobleme hingewiesen hat. Die Klägerin bot der Beklagten an, ihr als alternatives Dienstfahrzeug einen D* L* zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte fuhr kurzzeitig mit diesem Fahrzeug, lehnte es jedoch ab. Weiters wurde der Beklagten angeboten, einen D* E* mit ergonomischem Autositz als nächstes Firmenfahrzeug für sie anzuschaffen. Wann dieses Angebot erfolgte, kann nicht festgestellt werden, jedenfalls war dies im zeitlichen Naheverhältnis zum Gespräch am 26. 4. 2024. [F4] Die Beklagte lehnte jedoch bereits ab, diesen ergonomischen Fahrersitz durch eine Sitz- oder Fahrprobe zu testen.
[F5] Nicht festgestellt werden kann, dass es zwischen der Personalleiterin und Gattin des Geschäftsführers der Klägerin, Mag. M* N*, und der Beklagten bei dem Gespräch am 26. 4. 2024 oder kurz nach diesem Gespräch zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, bei der Mag. M* N* zur Beklagten sagte: „Dir wird keiner glauben, du bist nur eine blöde Krankenschwester. Wenn es dir nicht passt, dann kannst du gerne wieder „Arsch abwischen gehen !“.
[...]
Mit Schreiben von Rechtsanwalt Mag. Q* vom 24. 5. 2024 an die Klägerin wurde das Dienstverhältnis von der Beklagten aus wichtigem Grunde zum 31. 8. 2024 aufgekündigt. Als wichtiger Grund für diese Kündigung wird in diesem Schreiben einerseits angeführt, dass der Beklagten immer wieder abgelaufene, verunreinigte oder sogar schon benutzte Ware zur Verfügung gestellt worden sei und dieser Umstand für die Beklagte nicht tragbar sei und sie mehrmals gegenüber der Geschäftsleitung darauf hingewiesen habe. Als weiterer wichtiger Grund für die Kündigung wird darin die angeblich am 26. 4. 2024 gegenüber der Beklagten von der Personalleitung getätigte Äußerung angegeben. Als dritter wichtiger Grund werden gesundheitliche Aspekte der Beklagten genannt und dass das Firmenfahrzeug auf Grund der Sitzposition und der Art des Fahrersitzes das gesundheitliche Leiden der Beklagten negativ beeinflusst habe, der Wunsch nach einem anderen Dienstwagen bei einem Gespräch am 26. 4. 2024 jedoch verwehrt worden sei.
[F6] Nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagten von der Klägerin verunreinigte, beschädigte oder abgelaufene Ware zur Verfügung gestellt wurde. Die von der Klägerin an die von der Beklagten betreuten Krankenhäuser gelieferten Orthesen sind in einer Kartonverpackung verpackt. Bei Lieferung wird die bestellte Anzahl in einem Überkarton verpackt. Es kam vor, dass diese Verpackung beim Transport beschädigt wurde. Es kam auch vor, dass die Kartonverpackungen der Orthesen geringfügige Beschädigungen in Form von Druckstellen aufwiesen. Die Beklagte, die für die Lager in den Krankenhäusern verantwortlich war, konnte derartige Ware jedoch zurückschicken und durch Ware mit korrekter Verpackung ersetzen.
[F7] Am 26. 8. 2024 teilte das Krankenhaus H* O* R*, einem Mitarbeiter der Firma S* Ges.m.b.H., welche wiederum Gesellschafterin der Klägerin ist, mit, dass die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet werde. Als Begründung wurde angegeben, dass die Beklagte das Krankenhaus H* künftig über eine andere Firma beliefern werde. Die Mitarbeiter der Firma S* Ges.m.b.H. betreuten das Krankenhaus H* und das Krankenhaus J* während des Krankenstandes der Beklagten.
Mit E-Mail vom 10. 9. 2024 beendete das Klinikum I* die Zusammenarbeit mit der Klägerin mit der Begründung, dass das Klinikum I* sich entschieden habe, weiterhin die Orthesen über die Beklagte zu beziehen.
Mit E-Mail vom 12. 12. 2024 des UKH K* wurde die Klägerin darüber informiert, dass das UKH K* seit 12. 6. 2024 mit dem F* G* zusammenarbeite und die Beklagte das UKH K* vorher darüber informiert habe, dass sie die Arbeitsstelle wechsle und sei eine weitere Betreuung durch die Beklagte gewünscht worden. Während des Krankenstandes der Beklagten wurde das UKH K* von der Klägerin durch O* P* und die Außendienstmitarbeiterin T* betreut.
[…] Das F* G* hat seinen Sitz in U*. Das UKH K*, das Krankenhaus H*, das Krankenhaus J* sowie das Klinikum I* werden nun vom F* G* über die Beklagte als deren Außendienstmitarbeiterin beliefert.
Die Beklagte ist seit 1. 9. 2024 an drei Tagen pro Woche für die F* G* GmbH Co KG tätig. Bereits im Juli 2024 wurde der Beklagten ein Firmenfahrzeug vom neuen Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte bereits während des aufrechten Dienstverhältnisses zur Klägerin für die F* G* GmbH Co KG tätig war. [F8] Die Beklagte informierte jedoch bereits vor dem 1. 9. 2024, somit während ihres Krankenstandes und während der Kündigungsfrist, jedenfalls das UKH K* und das Krankenhaus H* darüber, dass sie ab 1. 9. 2024 für das F* G* tätig sein werde und bewog das UKH K* und das Krankenhaus H* dazu, ab diesem Zeitpunkt die bislang von der Klägerin bezogenen Orthesen in Hinkunft über das F* G* zu beziehen.
Auch das Krankenhaus J* und das Klinikum I* bewog die Beklagte dazu, die Bestellungen über das F* G* zu tätigen, wobei diesbezüglich nicht festgestellt werden kann, dass dies bereits während des aufrechten Dienstverhältnisses der Beklagten zur Klägerin erfolgte.
Im Wirtschaftsjahr 9/2022 bis 8/2023 erwirtschaftete die Kostenstelle „** Außendienst **“ (die Kostenstelle der Beklagten) einen Umsatzerlös von EUR 1,36 Mio. Im Wirtschaftsjahr 9/2023 bis 8/2024 erwirtschaftete diese Kostenstelle einen Umsatzerlös von EUR 1,43 Mio. Abzüglich der auf diese Kostenstelle entfallenden Ausgaben und der anteiligen Ausgaben jener Kostenstellen der Klägerin, die keine Umsätze erzielen, verblieb ein Jahresgewinn vor Steuern im Geschäftsjahr 9/2022 bis 8/2023 in Höhe von EUR 545.833,53 und im nachfolgenden Geschäftsjahr in Höhe von EUR 596.317,60. Beim [erkennbar gemeint:] Krankenhaus H* erwirtschaftete die Beklagte von September 2022 bis April 2024 einen durchschnittlichen Bruttoumsatz pro Monat von EUR 26.140,13, im [erkennbar gemeint:] UKH K* betrug der durchschnittliche Bruttoumsatz in diesem Zeitraum EUR 18.363,87 pro Monat und im Krankenhaus J* betrug er EUR 22.559,11 pro Monat.
Die Klägerin hat das UKH K*, das Krankenhaus H*, das Krankenhaus J* und das Klinikum I* als Kunden verloren.
In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht dem klagsstattgebenden Teil seiner Entscheidung zusammengefasst zugrunde, dass sich die Klägerin sowohl auf das für die Dauer des Dienstverhältnisses geltende Konkurrenzverbot nach § 7 AngG als auch auf die zwischen den Streitteilen vereinbarte Konkurrenzklausel stützen könne, zumal nicht festgestellt werden habe können, dass die Beklagte bei deren Abschluss unter Druck gesetzt oder getäuscht worden sei, und auch die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB nicht vorlägen. Ein im Sinne des § 37 Abs 1 AngG schuldhaftes Verhalten der Klägerin habe nicht festgestellt werden können. Eine Angestellte, die im Geschäftszweig ihrer Dienstgeberin Geschäfte zugunsten eines Dritten anzubahnen versuche, verstoße gegen die Treuepflicht aus dem Dienstvertrag und sei gemäß § 7 AngG und § 1295 ABGB schadenersatzpflichtig, und die Beklagte habe durch ihre Tätigkeit beim F* G* gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel verstoßen. Zumal die Beklagte Kunden der Klägerin abgeworben habe, stehe der Klägerin ein Schadenersatzanspruch zu. Die Klägerin habe einen Schaden nachweisen können, der jedenfalls höher als der eingeklagte Betrag sei. Aufgrund der festgestellten Bruttomonatsumsätze in den Krankenhäusern H*, K* und J*, welche die Beklagte erwirtschaftet habe, und der erfolgten Beendigung der Zusammenarbeit mit der Klägerin durch diese Kunden und auch durch das Klinikum I* sei von einem Schaden in Höhe des Klagsbetrages auszugehen, den die Kläger dadurch erlitten habe, dass die Beklagte diese Kunden abgeworben und gegen die Konkurrenzklausel verstoßen habe.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger „und mangelhafter“ Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger „und mangelhafter“ Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung auch des Zahlungsbegehrens im Ausmaß von EUR 8.000,00 s.A.; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Berufung ist vorauszuschicken, dass die einzelnen Berufungsgründe getrennt und mit einer solchen Deutlichkeit auszuführen sind, die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll. Hingegen ist derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen. Soweit daher vorliegend Berufungsgründe unrichtig, unvollständig oder gar nicht bezeichnet werden und eine eindeutige Zuordnung der in der Berufung vorgetragenen Argumente zu den einzelnen gesetzlichen Berufungsgründen nicht möglich ist, fallen derartige Unklarheiten der Beklagten zur Last (RS0041768, RS0041761, RS0041911, RS0041851).
A. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung sieht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens zunächst darin, dass das Erstgericht nicht das von der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten aus dem Fach der Orthopädie sowie aus dem Fach der Psychologie eingeholt habe. Im Fall der Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte sich erwiesen, dass die Beklagte aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen, erlitten im gegenständlichen Arbeitsverhältnis, zur Aufkündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt gewesen sei.
1.1. Ein primärer Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht etwa infolge der Übergehung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte ( Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 496 ZPO Rz 57). Führt hingegen eine unterlassene Beweisaufnahme zum Fehlen von Feststellungen, so wäre darin - unter der Voraussetzung der rechtlichen Relevanz dieser Feststellungen bzw der betreffenden Beweisthemen - vielmehr ein rechtlicher Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, nämlich ein sekundärer Feststellungsmangel wegen Unvollständigkeit der Feststellungs- bzw Entscheidungsgrundlage, zu sehen, der als solcher mit Rechtsrüge aufzugreifen wäre (RS0043304; Pimmer aaO § 496 ZPO Rz 55, 58, 61; Lovrek in Fasching/Konecny ³ § 503 ZPO Rz 156 ff).
1.2. Vorliegend hat das Erstgericht keinerlei Tatsachenfeststellungen zu den Themen des objektiven Bestehens des von der Beklagten angegebenen Rücken- bzw Schmerzleidens, des objektiven Bestehens einer psychischen Beeinträchtigung bei der Beklagten bzw der (Un-)Vereinbarkeit des Gesundheitszustandes der Beklagten mit der Tätigkeit für die Klägerin getroffen.
1.3. Schon aus diesem Grund besteht somit der von der Berufung im Unterbleiben der Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Fach der Orthopädie sowie aus dem Fach der Psychologie gesehene primäre Verfahrensmangel nicht.
2.1. Entsprechend dem Grundsatz der Beweisverbindung hat ein von einer Partei gestellter Beweisantrag einerseits die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen, sohin anzugeben, zum Beweis welcher bestimmten Behauptung bzw Tatsache das Beweismittel in den Prozess eingeführt wird, und andererseits auch die zum Nachweis dieser Tatsachen angebotenen Beweismittel so bestimmt anzugeben, dass das Gericht die zu seiner Aufnahme erforderlichen Maßnahmen sofort treffen kann (RS0039882; RI0100194; Fasching , Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts² [1990] Rz 904; Rechberger in Fasching/Konecny ³ Vor § 266 ZPO Rz 83 f).
2.2. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte mit dem in ihrem Schriftsatz vom 17. 10. 2024 ausgeführten Vorbringen die Höhe des von der Klägerin behaupteten Schadens unter Verweis auf deren Beweispflicht - freilich ohne Erstattung eines eigenen konkreten inhaltlichen Tatsachenvorbringens zur Schadenshöhe - bestritten hat. Mit diesem auf die Schadenshöhe bezogenen (Bestreitungs-)Vorbringen der Beklagten war jedoch nicht auch ein Beweisantrag im Sinne des Anbots eines Sachverständigengutachtens verbunden; vielmehr beschränkte sich das diesbezüglich von der Beklagten gestellte Beweisanbot lediglich auf den Hinweis auf die „Beweispflicht der klagenden Partei“ und die (mit der Abkürzung „wBv“ ersichtlich zum Ausdruck gebrachte) Erklärung, weitere Beweise vorzubehalten (ON 6, 6). Ein Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen wurde von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17. 10. 2024 erst und allein in Verbindung mit ihrem anschließenden Vorbringen über die von ihr erhobene Gegenforderungseinrede gestellt (ON 6, 7) und damit gerade nicht auch in Verbindung mit ihrem zuvor ausgeführten, gesonderten (Bestreitungs-)Vorbringen betreffend die Schadenshöhe. Dass dieses im Zusammenhang mit dem Vorbringen über die Gegenforderung beantragte Gutachten gerade zum Thema der (von der Beklagten bestrittenen) Schadenshöhe angeboten worden wäre, war und ist umso weniger mit der erforderlichen Bestimmtheit ersichtlich, als die Beklagte zuvor in ihren auf die Bestreitung der Berechtigung der Klagsforderung abzielenden Ausführungen gerade auf die vielmehr bei der Klägerin liegende Beweispflicht verwiesen hatte, schließlich „zusammenfassend“ das Resümee des Nichtbestehens der Klagsforderung gezogen hatte und erst sodann im Rahmen ihres davon solcherart abgegrenzten Vorbringens zu der von ihr eventualiter eingewandten Gegenforderung das (im Übrigen auch nur „[a]llenfalls“ einzuholende) Gutachten eines Buchsachverständigen angeboten hat (ON 6, 6 f).
2.3. Auch in weiterer Folge hat die Beklagte zwar in ihrem Schriftsatz vom 14. 3. 2025 die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung der Umsatzrückgänge als unzureichend für den Zuspruch eines Schadenersatzes bezeichnet, jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, sondern im Gegenteil bloß auf die nach ihrer Sicht die Klägerin treffende Obliegenheit, den Schaden „entsprechend gutachterlich untermauern“ zu müssen, verwiesen (ON 20, 4). Die Gegenforderungseinrede war von der Beklagten zuvor ohnedies schon mit ihrem Schriftsatz vom 27. 11. 2024 (ON 11) zurückgezogen worden.
2.4. Damit kommt dem Unterbleiben der Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen bereits deshalb nicht die von der nunmehrigen Mängelrüge unterstellte Relevanz zu, weil die Einholung eines solchen Gutachtens gar nicht zum Nachweis oder zur Widerlegung einer bestimmten Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens beantragt wurde (sondern vielmehr lediglich zur Dartuung jener Forderung angeboten wurde, welche die Beklagte ihrerseits zum Gegenstand der - letztlich ohnehin nicht mehr aufrechterhaltenden - Gegenforderungseinrede gemacht hatte). Insbesondere ist auch in dem mit dem (Bestreitungs-)Vorbringen der Beklagten betreffend die Höhe des klagsseitig behaupteten Schadens verbundenen bloßen Hinweis, dass weitere Beweise vorbehalten würden („wBv“; ON 6, 6), kein nach dem oben (2.1.) dargelegten Maßstab hinreichend bestimmtes Beweisanbot im Sinne der Beantragung gerade eines Sachverständigengutachtens zu sehen, weil die solcherart zu diesem Thema „vorbehaltenen“ Beweise auch in weiterer Folge gar nicht in dem erst jetzt von der nunmehrigen Mängelrüge unterstellten Sinn konkretisiert wurden (vgl auch das zu 6 Ob 46/23t [Rz 6] erörterte Beweisanbot). Zumal selbst ein Beweisanbot „wie bisher“ im Regelfall zu unbestimmt ist und daher nicht die Erfordernisse für einen ordnungsgemäßen Beweisantrag erfüllt (vgl OLG Graz 6 R 19/12d = RG0000083; OLG Innsbruck 13 Ra 15/23p = RI0100194 jeweils mwN), genügt umso weniger ein auf den „Vorbehalt“ weiterer (nicht näher genannter) Beweise beschränktes - sohin auf die unspezifische Inaussichtstellung einer erst zukünftig vorzunehmenden Angabe von Beweismitteln hinauslaufendes - Beweisanbot dem dargelegten Bestimmtheitserfordernis.
2.5. Die von der Berufung aus dem Unterbleiben der Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen abgeleitete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor.
2.6. Soweit die Berufung im Rahmen der Mängelrüge außerdem die vom Erstgericht zu den Umsatzerlösen getroffenen Feststellungen zusammengefasst mit der Begründung in Kritik zieht, dass sie nicht durch Ergebnisse des Beweisverfahrens gestützt würden bzw die vorgelegten Urkunden zu „wesentlich anderen Bruttobeträgen“ führen würden, zeigt sie damit ohnehin keinen Verfahrensmangel auf, sondern behauptet sie der Sache nach eine - mit Beweisrüge aufzugreifende - Unrichtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen. Freilich genügen diese Ausführungen ohnedies schon deshalb nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge, weil außer der bloß unsubstanziierten, floskelhaften Behauptung, die kritisierte Feststellung fuße „nicht auf dem Beweisverfahren“ und bei „näherer“ Zugrundelegung der (als Feststellungsgrundlage herangezogenen; US 10) Urkunden laut den Beilagen ./i bis ./K würde man „zu wesentlich anderen Bruttobeträgen“ gelangen, nicht einmal dargetan wird, aus welchen bestimmten Erwägungen die vom Erstgericht getroffene Feststellung das Ergebnis einer unrichtigen Wertung dieser Beweisergebnisse sein soll (vgl RS0041835 [insb T1]; im Übrigen siehe unten 3.1.). Hieran ändert auch der von der Beklagten vorgenommene pauschale Hinweis, die genannten Urkunden würden „die letzten 25 Monate“ (sohin offenbar gemeint: jeweils den Zeitraum von September 2022 bis August oder September 2024; vgl Beilagen ./i bis ./K) betreffen, nichts, hat doch die hieraus abgeleitete Feststellung über die durchschnittlichen monatlichen Bruttoumsätze in den einzelnen Krankenhäusern vielmehr lediglich den Zeitraum von September 2022 bis April 2024 (20 Monate) zum Gegenstand.
2.6. Mit der weiteren Argumentation, wonach die getroffenen Feststellungen keine Grundlage für den Zuspruch von Schadenersatz bilden würden und der „Schaden unsubstanziiert geltend gemacht“ worden sei, wird gleichermaßen inhaltlich kein Verfahrensmangel angesprochen, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Hierauf ist sohin bei der Behandlung der - diese Argumentation ebenfalls aufgreifenden - Rechtsrüge einzugehen.
B. Zur Tatsachenrüge:
3. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Berufung die oben dargestellten, mit [F1] bis [F8] bezeichneten Feststellungen.
3.1. Der Behandlung dieser vielfältigen Tatsachenrügen ist insgesamt voranzustellen, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge die bestimmte Angabe erfordert, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) auf Grund welcher Beweise und welcher Erwägungen diese anderen Feststellungen zu treffen wären (RS0041835 [insb T5]; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15). Insbesondere ist bestimmt anzugeben, aus welchen Erwägungen sich ergibt, dass die Beweise unrichtig gewürdigt wurden (RS0041835 [T1]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt, die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).
3.2. Dabei ist auch im Falle einer nach diesem Maßstab gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge davon auszugehen, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass das Gericht sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Das Gericht hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, reicht es nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek 18 § 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist auch darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH).
4. Mit der Tatsachenrüge zu [F1] strebt die Beklagte eine Ersatzfeststellung des zusammengefassten Inhalts an, dass sie neben den - von ihr nach der bekämpften Feststellung „vor allem“ betreuten - Krankenhäusern in H*, I*, J* und K* auch die Krankenhäuser V*, W*, U* und X* betreut habe. Weiters begehrt sie eine „ergänzende Feststellung“ des Inhalts, dass (erkennbar gemeint wohl:) die Klägerin mit keinem dieser Krankenhäuser eine vertragliche Bindung gehabt habe.
4.1. Damit ist diese Tatsachenrüge zunächst schon insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die zu [F1] bekämpfte Feststellung das Thema einer vertraglichen Bindung zwischen der Klägerin und den von der Beklagten betreuten Krankenhäusern gar nicht zum Inhalt hat und es daher in diesem Umfang am erforderlichen Austausch- bzw Alternativverhältnis zwischen der bekämpften Feststellung und der nun angestrebten „ergänzenden Feststellung“ fehlt.
4.2. Ein solches Austauschverhältnis besteht freilich auch nicht in Bezug auf die weiters begehrte Ersatzfeststellung. Denn die bekämpfte Feststellung, wonach die Klägerin (bloß) „vor allem“ - sohin nicht etwa: „ausschließlich“ - die dort genannten vier Krankenhäuser betreut hat, steht keineswegs in einem inhaltlichen Gegensatz bzw Widerspruch zu der von der Beklagten angestrebten Feststellung, dass darüber hinaus auch noch weitere Krankenhäuser von der Beklagten betreut worden seien. Denn entgegen dem von der Tatsachenrüge offenbar unterlegten Verständnis kommt dem in der bekämpften Feststellung enthaltenen Ausdruck „vor allem“ ersichtlich auch nicht eine Bedeutung im Sinne von „hauptsächlich“ oder „schwerpunktmäßig“ zu, sondern wird damit erkennbar lediglich zum Ausdruck gebracht, dass „insbesondere“ (aber nicht nur) die darin aufgezählten Krankenhäuser zu den von der Beklagten betreuten Kunden gehört haben. Dies erhellt bereits daraus, dass schon mangels eines einen besonderen Stellenwert einzelner Krankenhäuser innerhalb des Tätigkeitsbereichs der Beklagten behauptenden Prozessvorbringens der Parteien für das Erstgericht gar keine Veranlassung bestanden hat, im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen eine spezifische Aussage zu einem solchen Aspekt zu treffen. Vielmehr stand im Mittelpunkt des durch das wechselseitige Parteivorbringen bestimmten Prozessstoffs die Behauptung eines von der Beklagten verursachten Verlusts der Krankenhäuser in H*, I*, J* und K* als Kunden der Klägerin, weshalb es einleuchtet, dass das Erstgericht mit der bekämpften Feststellung diese Krankenhäuser bloß deshalb besonders („vor allem“) hervorgehoben hat, weil sich (nur) auf diese Krankenhäuser auch die nachfolgenden Feststellungen über deren nunmehrige Belieferung durch das F* G*, über die diesbezügliche Einflussnahme durch die Beklagte und über die in der Vergangenheit erwirtschafteten Umsätze beziehen. Nicht zuletzt ist auch den die Grundlage für die bekämpfte Feststellung über das Aufgabengebiet der Beklagten bildenden Aussagen sämtlicher Beweispersonen (vgl US 10) keine nähere Differenzierung nach der Bedeutsamkeit der einzelnen Krankenhäuser zu entnehmen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt umso weniger ein Anhaltspunkt dafür zu erkennen ist, dass diese Feststellung im Sinne der Sachverhaltsannahme einer innerhalb des Tätigkeitsbereichs der Beklagten bestehenden vorrangigen Bedeutung einzelner Krankenhäuser gegenüber anderen von ihr betreuten Krankenhäusern zu verstehen wäre.
4.3. Sohin ist die Tatsachenrüge zu [F1] auch in ihrem übrigen Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt, da mit der begehrten Ersatzfeststellung in Wahrheit nicht eine der bekämpften Feststellung widersprechende Sachverhaltsannahme angestrebt wird, sondern vielmehr die ohnedies getroffene Feststellung lediglich um die - nicht getroffene - Feststellung des Vorhandenseins auch der Krankenhäuser V*, W*, U* und X* im Aufgaben- bzw Betreuungsbereich der Beklagten ergänzt haben möchte.
5. Auch die Tatsachenrüge zu [F2] ist in Ermangelung des erforderlichen Austauschverhältnisses zwischen bekämpfter und gewünschter Feststellung nicht gesetzmäßig ausgeführt, da darin eine „ergänzende“ Feststellung über die bereits eingetretene Verjährung der mit der Mahnung vom 18. 1. 2022 betriebenen Forderung begehrt wird, aber die zu [F2] bekämpfte - und in der Beweisrüge vielmehr sogar als „grundsätzlich richtig“ bezeichnete - Feststellung eine solche Verjährung gar nicht zum Thema hat.
6. Somit beanstandet die Berufung im Rahmen der zu [F1] und zu [F2] ausgeführten Tatsachenrügen in Wahrheit jeweils das Fehlen von weiteren Feststellungen, die nach dem Berufungsstandpunkt zusätzlich zu den vom Erstgericht zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen zu treffen seien. Da sie damit sohin inhaltlich jeweils - dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende - sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, ist hierauf im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
7. Ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Tatsachenrüge zu [F7], da eine Ersatzfeststellung, die an die Stelle der bekämpften Feststellung über die Inhalte der von den einzelnen Krankenhäusern an die Klägerin gemachten Mitteilungen und über die während des Krankenstandes der Beklagten von anderen Personen besorgte Betreuung der Krankenhäuser zu treten hätte, von der Berufung gar nicht bestimmt bezeichnet wird (vgl RS0041835 [insb T1, T4, T5; im Übrigen wiederum oben 3.1.). Die (erst) im Rahmen der Tatsachenrüge zu [F8] formulierte Ersatzfeststellung (S. 18 der Berufung) steht ohnedies nicht im erforderlichen Austauschverhältnis zu der zu [F7] bekämpften Feststellung, da sie weder die der Klägerin von den Krankenhäusern zuteil gewordenen Mitteilungen noch die Krankenstandsvertretung der Beklagten zum Thema hat, sondern vielmehr die Frage der Veranlassung des Lieferantenwechsels durch das Verhalten der Beklagten.
8. Mit der Tatsachenrüge zu [F3] wendet sich die Berufung gegen die Feststellung, wonach die Beklagte bei der Unterfertigung des Zusatzes zum Dienstvertrag am 31. 1. 2022 wusste, dass sie eine Konkurrenzklausel unterfertigt, sowie gegen die Negativfeststellungen betreffend eine dabei seitens der Klägerin erfolgte Druckausübung oder Täuschung und betreffend den Zeitpunkt der Aushändigung einer Kopie bzw des Originals dieses Zusatzes an die Beklagte. An deren Stelle werden Ersatzfeststellungen des Inhalts begehrt, dass die Klägerin die Beklagte bei dieser Unterfertigung unter Druck gesetzt und getäuscht habe, „insbesondere“ „auch der Druck des aufrechten Dienstverhältnisses gegeben“ gewesen sei und die Beklagte den Zusatz mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unterfertigt habe, die Beklagte „ausdrücklich nicht“ gewusst habe, dass sie eine Konkurrenzklausel unterfertige, und ihr eine Kopie oder das Original des Zusatzes erst über Urgenz im Mai 2022 ausgehändigt worden sei.
8.1. Zur inhaltlichen Begründung dieser Beweisrüge wird neben Verweisen auf die Aussagen der Beklagten und des Zeugen Y* Z* ins Treffen geführt, dass schon die in der Beilage ./2 ersichtliche Unterfertigung durch die Beklagte auf der Unterschriftszeile für den „Arbeitgeber“ zeige, dass sich die Beklagte dabei in dem von ihr geschilderten Gemütszustand befunden habe und ihr nicht bekannt gewesen sei, was sie unterschrieben habe. Der Zeuge Y* Z* habe den Zustand sowie die Umstände geschildert, welche ihm von der Beklagten sofort nach dem Termin geschildert worden seien. Auch sei die Klägerin bereits durch das E-Mail vom 22. 1. 2022 in der Lage gewesen, die Zusatzvereinbarung vorzubereiten. Aufgrund der „ebenfalls eindeutigen Aussagen“ hätte festgestellt werden müssen, dass eine Übergabe des Schriftstücks nicht erfolgt sei.
8.2. Damit gelingt es der Beweisrüge jedoch nicht, Bedenken gegen die Stichhältigkeit der bekämpften Feststellungen bzw der zugrunde liegenden Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Der bloße Umstand, dass ausweislich der Urkunde Beilage ./2 die Unterschrift der Beklagten auf der für den „Arbeitgeber“ vorgesehenen Zeile, hingegen die Fertigung für die Klägerin samt Firmenstampiglie in den für den „Arbeitnehmer“ vorgesehenen Bereich gesetzt wurde, bildet noch keineswegs einen zwingenden Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte bei der Unterfertigung dieser Urkunde gerade in einem der Erfassung von Inhalt und Bedeutung des unterfertigten Vereinbarungswortlauts entgegenstehenden Gemütszustand befunden hat. Denn die Lage der wechselseitigen Unterschriften auf der Urkunde lässt zunächst nicht auf mehr als ein bloßes Versehen bei deren Platzierung schließen. Damit kann die Lage dieser Unterschriften mit zumindest ebenso hoher Plausibilität auch als Indiz für die Richtigkeit der Darstellungen des Geschäftsführers der Klägerin und der Zeugin Mag. M* N* gesehen werden, wonach der Vereinbarungsinhalt vorerst zwischen dem Geschäftsführer und der Beklagten besprochen worden sei, Mag. N* erst dann an ihrem Arbeitsplatz die Urkunde mit dem der getroffenen Einigung entsprechenden Inhalt verfasst und ausgedruckt habe und letztlich die solcherart hergestellte Urkunde sowohl vom Geschäftsführer als auch von der Beklagten unterfertigt worden sei (ON 23.2, 5 und 32; ON 23.2, 7 und 13). Denn nach dem vom Geschäftsführer und von der Zeugin Mag. M* N* geschilderten Ablauf würde es auch naheliegen, dass Mag. N* bei der Anfertigung der „unterschriftsreifen“ Urkunde auf dieser sogleich auch die - nur noch um die Unterschrift des Geschäftsführers zu ergänzende - Firmenstampiglie der Klägerin angebracht hat. Unter dieser Prämisse wäre es einsichtig, dass die im Bereich für den „Arbeitgeber“ erfolgte Platzierung der Unterschrift der Beklagten in der Beilage ./2 bloß Folge des Umstandes war, dass im Bereich für den „Arbeitnehmer“ bereits die (von der Zeugin Mag. N* dort versehentlich platzierte) Firmenstampiglie vorhanden war. Gerade die solcherart nach den Beweisergebnissen keineswegs abwegige Hypothese eines bei der Platzierung der Firmenstampiglie unterlaufenen Versehens ist auch zur Entkräftung der Annahme geeignet, dass die Urkunde bereits im Vorfeld der Besprechung vom 31. 1. 2022 vorab vorbereitet worden wäre und sohin der Beklagten im Sinne ihrer diesbezüglichen Angaben unvermittelt und ohne inhaltliche Erörterung vorgelegt worden wäre.
8.3. Ohnedies nicht nachvollziehbar ist das Argument der Beweisrüge, dass bereits das „E-Mail vom 22. 1. 2022“ die Klägerin in die Lage versetzt hätte, die Zusatzvereinbarung vorzubereiten. Sofern die Beweisrüge damit auf das in Beilage ./T erliegende, auch in den Feststellungen wiedergegebene E-Mail der Beklagten vom 21. 1. 2022 Bezug nimmt, ist ihr entgegenzuhalten, dass darin keineswegs ein Anliegen der Beklagten nach Fortsetzung des von ihr erst am Vortag aufgekündigten Dienstverhältnisses in erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht wird, sondern lediglich Geburtstagswünsche in Verbindung mit der Bekundung des Bedauerns über die von der Beklagten gezeigte Emotionalität. Dem entspricht es auch, dass nach der - insoweit auch seitens der Beklagten unwidersprochen gebliebenen (ON 23.2, 36) - Schilderung der Zeugin Mag. N* der Gesprächstermin vom 31. 1. 2022 (bloß) zum Zweck der Besprechung der Resturlaubssituation angesetzt worden sei und die Beklagte erst in diesem Gespräch ihren Wunsch nach Rücknahme der von ihr ausgesprochenen Kündigung geäußert habe (ON 23.2, 7).
8.4. Im Übrigen geht entgegen der Argumentation in der Beweisrüge nicht einmal aus der Aussage der Beklagten selbst hervor, dass ihr die Gelegenheit bzw Möglichkeit verwehrt worden sei, die Urkunde vor ihrer Unterschriftsleistung durchzulesen, oder dass sie zur Unterschriftsleistung gedrängt worden sei. Die diesbezügliche Schilderung der Beklagten beschränkt sich nämlich bloß darauf, dass sie die Urkunde faktisch nicht durchgelesen habe, und dass ihr die Urkunde mit dem bloßen Bemerken, dies werde für ihre weitere Beschäftigung bei der Klägerin gebraucht, vorgelegt worden sei. Letzteres steht aber ohnehin im Einklang mit der Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin und der Zeugin Mag. N*, wonach der in der Beilage ./2 festgehaltene Vereinbarungsinhalt insgesamt das Ergebnis jener Abrede zwischen den Streitteilen sei, mit der sich die Klägerin und die Beklagte über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Abstandnahme von der von der Beklagten bereits ausgesprochenen Kündigung sowie über die Modalitäten der weiteren Beschäftigung geeinigt hatten (vgl ON 23.2, 4 f und 32; ON 23.2, 7).
8.5. Damit ist auch in der Aussage der Beklagten selbst keine tragfähige Grundlage für die angestrebte positive Feststellung einer ihr gegenüber erfolgten Druckausübung oder Täuschung zu sehen. Soweit es die bekämpfte Feststellung über das Wissen der Klägerin von der in der vorgelegten Urkunde enthaltenen Konkurrenzklausel angeht, setzt die Beweisrüge der vom Erstgericht zulässigerweise aus dem persönlichen Eindruck von der Beklagten abgeleiteten Einschätzung, sie würde einen Vertrag nicht in Unkenntnis seines Inhalts unterfertigen, ohnedies nichts entgegen. Der Umfang und die Gestaltung der Beilage ./2 mit der dort sogar in Fettdruck hervorgehobenen Absatzüberschrift „Konkurrenzklausel“ lassen es auch keineswegs plausibel erscheinen, dass der Beklagten der einschlägige Inhalt dieser Urkunde bei deren Unterfertigung tatsächlich entgangen wäre.
8.6. Hinsichtlich der von der Beweisrüge ins Treffen geführten Aussage des Zeugen Y* Z*, des Lebensgefährten der Beklagten, ist darauf zu verweisen, dass dieser Zeuge bei dem Gesprächstermin vom 31. 1. 2022 unstrittig nicht persönlich anwesend war und daher auch keine eigenen diesbezüglichen Wahrnehmungen hatte. Dementsprechend vermochte der Zeuge in seiner gerichtlichen Vernehmung auch lediglich das wiederzugeben, was ihm die Beklagte seinerzeit über Inhalt und Ablauf dieses Gesprächs erzählt hatte (ON 23.2, 19 f). Alleine in dem Umstand, dass die Beklagte auch gegenüber diesem Zeugen eine Darstellung geschildert hat, die mit ihren sodann auch in ihrer eigenen gerichtlichen Vernehmung gemachten Ausführungen im Einklang steht, ist jedoch noch nicht zwingend zu schließen, dass diese Darstellung eine tatsachengetreue Wiedergabe des wahren Geschehens war. Denn immerhin stehen dieser Darstellung die vom Erstgericht ausdrücklich als glaubwürdig gewerteten Schilderungen des Geschäftsführers der Klägerin und der Zeugin Mag. M* N* - welche jeweils unmittelbar am betreffenden Gesprächstermin beteiligt waren - gegenüber. Selbst die vom Zeugen Z* gemachte Wahrnehmung, dass die Beklagte „noch relativ aufgelöst“ und „so eingeschüchtert“ gewesen sei, bedingt keine andere Einschätzung, ist doch daraus noch keineswegs abzuleiten, dass die vom Zeugen wahrgenommene Gemütslage der Beklagten gerade durch ein bestimmtes tatsächliches Geschehen im Zuge dieses Gesprächstermins hervorgerufen worden wäre.
8.7. In entsprechender Weise ist die Aussage des Zeugen Z* auch nicht dazu geeignet, der Darstellung der Beklagten, wonach sie am 31. 1. 2022 kein Exemplar des von ihr unterfertigten Schriftstücks ausgehändigt erhalten habe, eine höhere Plausibilität zu verleihen als den insoweit gegenteiligen Schilderungen des Geschäftsführers der Klägerin und der Zeugin Mag. M* N*. Denn der bloße Umstand, dass dem Zeugen Z* ein solches Schriftstück nicht erkennbar gewesen sei bzw die Beklagte ihm eine diesbezüglich abschlägige Mitteilung gemacht habe (ON 23.2, 19), ist gleichermaßen nicht zwangsläufig zu schließen, dass die Aushändigung eines solchen Schriftstücks tatsächlich unterblieben war. Vielmehr kann sogar ein zusätzliches Indiz für die persönliche Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers und der Zeugin Mag. N* darin gesehen werden, dass diese Personen zur Frage, bei wem die unterfertigte Vereinbarung im Original verblieb und bei wem sie in Kopie verblieb, unterschiedliche Angaben gemacht haben (ON 23.2, 5; ON 23.2, 7). Diese - angesichts des bis zum Vernehmungszeitpunkt bereits mehr als drei Jahre umfassenden Zeitablaufs auch durchaus verständlichen - Divergenzen in einem solchen Detailaspekt bieten durchaus Anlass für den Rückschluss, dass der Geschäftsführer und die Zeugin Mag. N* in ihren jeweiligen Vernehmungen keineswegs eine vorbereitete, aufeinander bzw miteinander abgestimmte Schilderung geliefert haben. Es ist sohin jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht vor dem Hintergrund der diesbezüglich einander widersprechenden Darstellungen der Beklagten und des Zeugen Z* einerseits und des Geschäftsführers und der Zeugin Mag. N* andererseits eine Negativfeststellung in Bezug auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Vereinbarungsurkunde an die Beklagte getroffen hat.
9. Mit der Tatsachenrüge zu [F4] wendet sich die Berufung gegen die Feststellung, dass die Beklagte im Gespräch vom 26. 4. 2024 eine Reduktion ihrer Arbeitszeit von vier auf drei Tage pro Woche bei gleichem Lohn gewünscht hat, gegen die Negativfeststellung betreffend schon vor diesem Gespräch von der Beklagten gemachte Hinweise auf ihre Rückenprobleme und gegen die Feststellung, dass die Beklagte einen Test des ihr hinsichtlich eines D* E* angebotenen ergonomischen Fahrersitzes durch Sitz- oder Fahrprobe abgelehnt hat. Stattdessen werden Ersatzfeststellungen des zusammengefassten Inhalts begehrt, dass die Beklagte keine gleiche Entlohnung bei Reduktion ihrer Arbeitszeit verlangt habe, dass sie ihren direkten Vorgesetzten, Herrn P*, bereits Monate vor dem genannten Gespräch über ihre Rückenprobleme informiert habe und hierauf seitens der Klägerin keine Reaktion erfolgt sei, und dass ihr seitens der Fa. D* BA*, des Fahrzeuglieferanten der Klägerin, zu einem BB* anstelle eines D* E* mit ergonomischen Sitzen geraten worden sei.
9.1. Freilich ist auch diese Tatsachenrüge schon insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die ersatzweise angestrebte Feststellung betreffend die seitens der Fa. D* BA* ausgesprochene Empfehlung zu einem BB* in keinem inhaltlichen Widerspruch insbesondere zur getroffenen Feststellung über die Ablehnung einer Sitz- bzw Fahrprobe steht. Soweit im Begehren nach einer solchen - in Wahrheit ergänzenden - Feststellung allenfalls die Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels gesehen werden könnte, ist hierauf wiederum im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen. Das Gleiche gilt, soweit der im Rahmen der Tatsachenrüge außerdem angeführte Hinweis, die Ablehnung des zuvor angebotenen D* L* sei nicht grundlos, sondern aus Sorge um einen Unfall erfolgt, ebenfalls als Begehren nach einer diesbezüglichen - jedoch gleichermaßen nicht in einem Austausch- bzw Alternativverhältnis zu den bekämpften Feststellungen stehenden - Ersatzfeststellung zu verstehen sein sollte.
9.2. Die Bekämpfung der zu [F4] im Übrigen insoweit gesetzmäßig angegriffenen Feststellungen begründet die Beweisrüge lediglich damit, dass die Beklagte nach ihrer Aussage niemals eine Arbeitszeitreduktion bei gleichem Lohn gefordert habe, sondern ihren Wunsch nach Reduktion der Anzahl ihrer wöchentlichen Arbeitstage mit den Rückenbeschwerden begründet habe und dies bereits ihrem direkten Vorgesetzten mitgeteilt habe.
9.3. Dem ist freilich bereits entgegenzuhalten, dass die Beklagte in den auf das Gespräch vom 26. 4. 2024 bezogenen Teilen ihrer Aussage keinerlei Angaben über die von ihr für den Fall der Reduktion der Anzahl ihrer wöchentlichen Arbeitstage erwartete, gewünschte oder geforderte Entgelthöhe gemacht hat (ON 23.2, 38 und 40). Schon aus diesem Grund ist daher in der Aussage der Beklagten keine Widerlegung der Schilderung des Geschäftsführers der Klägerin zu sehen, wonach die Beklagte den von ihr geäußerten Wunsch nach Reduktion ihrer Arbeitszeit von vier auf drei Arbeitstagen pro Woche gerade auch mit dem Wunsch nach Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe („bei gleichen Bezügen“) verbunden habe (ON 23.2, 30 f). Auch der von der Beklagten angegebene - und ohnedies unbekämpft festgestellte - Umstand, dass sie den im Gespräch vom 26. 4. 2024 geäußerten Wunsch nach Arbeitszeitreduktion mit ihren Rückenbeschwerden begründet hat, schließt in Ermangelung einer der einschlägigen Aussage des Geschäftsführers widersprechenden Einlassung der Beklagten keineswegs aus, dass sie den solcherart begründeten Wunsch auch mit dem Wunsch nach Beibehaltung der bisherigen Bezugshöhe verknüpft hat.
9.4. Soweit es vor dem 26. 4. 2024 erfolgte Hinweise der Beklagten auf ihre Rückenprobleme angeht, hat die Beklagte in ihrer Aussage - in örtlich und zeitlich ohnehin nur äußerst unspezifischer Weise - zwar angegeben, dass sie Herrn P* „lange vorher“ vor dem 26. 4. 2024 eine diesbezügliche Mitteilung gemacht habe (ON 23.2, 38). Dem steht allerdings die gegenteilige zeugenschaftliche Aussage des Vorgesetzten O* P* gegenüber, der dezidiert angegeben hat, dass die Rückenbeschwerden zwar ein Thema der Ende April 2024 mit der Beklagten abgeführten Besprechung gewesen seien, ihm diese Beschwerden aber davor nicht bekannt gewesen seien (ON 23.2, 17). Im gleichen Sinne hat die Zeugin Mag. M* N* geschildert, dass sie in der Besprechung vom 26. 4. 2024 überhaupt zum ersten Mal von Rückenproblemen der Beklagten erfahren habe (ON 23.2, 9). Der Geschäftsführer der Klägerin hat zwar in Kontrast dazu angegeben, dass er (erst) „kurz vor dem Gespräch“ vom 26. 4. 2024 durch Herrn P* über die Rückenprobleme der Beklagten informiert worden sei (ON 23.2, 30). Jedoch bietet auch dieser - insoweit ebenfalls nur unspezifische - Hinweis keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte ihren Vorgesetzten schon „lange vorher“ (entsprechend ihrer Aussage) oder gar „bereits Monate vor dem Gespräch vom 26. 4. 2024“ (im Sinne der begehrten Ersatzfeststellung) über ihre Rückenbeschwerden in Kenntnis gesetzt hätte. Vielmehr ist es vor dem Hintergrund dieser durchaus divergenten Beweisergebnisse nachvollziehbar, dass sich das Erstgericht in Bezug auf das Thema eines bereits vor dem genannten Gespräch erfolgten Hinweises auf die Rückenbeschwerden der Beklagten nur zu einer Negativfeststellung in der Lage sah. Umso weniger ist den Beweisergebnissen eine verlässliche Grundlage gerade für die diesbezüglich von der Beweisrüge ersatzweise angestrebte (Positiv-)Feststellung zu entnehmen.
10. Des Weiteren wendet sich die Tatsachenrüge gegen die zu [F5] getroffene Negativfeststellung und begehrt stattdessen ersatzweise die (positive) Feststellung, dass Mag. M* N* beim Gespräch am 26. 4. 2024 oder kurz danach gegenüber der Klägerin die betreffenden Äußerungen getätigt habe.
10.1. Nach der Ansicht der Berufung sei diese Ersatzfeststellung aufgrund der Aussagen der Beklagten sowie der Zeugen BC* BD* und Y* Z* zu treffen. Beide Zeugen hätten davon berichtet, dass ihnen die Beklagte den Vorfall geschildert habe. Zudem sei BC* BD* laut ihrer Aussage von Mag. M* N* als „kleine Telefonistin“ bezeichnet worden und habe Mag. M* N* einmal einem Mitarbeiter den „Mittelfinger“ gezeigt.
10.2. Der Aussage der Beklagten, wonach Mag. M* N* ihr gegenüber am 26. 4. 2024 die im Beklagtenvorbringen dargestellten Äußerungen getroffen habe (ON 23.2, 40), stehen die gegenteiligen Aussagen sämtlicher anderer Teilnehmer der an diesem Tag durchgeführten Besprechung gegenüber. Mag. M* N* selbst hat solche Äußerungen dezidiert bestritten (ON 23.2, 10), der Geschäftsführer der Klägerin hat solche Äußerungen ebenfalls mit Sicherheit ausgeschlossen (ON 23.2, 30), und auch O* P* hat solche Äußerungen nicht vernommen (ON 23.2, 17). Selbst der von der Beklagten angegebene weitere Hinweis, Mag. M* N* habe die Äußerungen gegenüber der Beklagten erst beim gemeinsamen Hinausgehen aus der Besprechung und sohin offenbar abseits der noch im Besprechungsraum verbliebenen Herren fallen lassen, findet keine Bestätigung in den anderweitigen Beweisergebnissen. Denn wie der Zeuge P* angegeben hat, hat diese Besprechung gerade nicht auf die Weise geendet, dass lediglich der Geschäftsführer und O* P* zu zweit im Raum sitzen geblieben wären und Mag. M* N* den Raum verlassen hätte, sondern vielmehr dergestalt, dass man sehr wohl zu dritt - sohin unter Einschluss von Mag. M* N* - im Besprechungsraum für eine Nachbesprechung verblieben sei (ON 23.2, 17 und 18).
10.3. Hinzu kommt, dass die - von der Beweisrüge gar nicht angegriffene - Überlegung des Erstgerichts, es sei gar nicht ersichtlich, aus welchem Zusammenhang oder Grund Mag. M* N* überhaupt eine Veranlassung zu der behaupteten Äußerung haben hätten sollen (US 11), durchaus plausibel ist. Denn nicht einmal aus der Aussage der Beklagten selbst geht hervor, dass in der Besprechung vom 26. 4. 2024 Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen erörtert worden wären, in Bezug auf welche der Beklagten allenfalls „keiner glauben“ würde, oder sonst eine solche Emotionalität zutage getreten wäre, aus der sich Mag. N* zu Invektiven wie „blöde Krankenschwester“ und „Arsch abwischen“ hinreißen hätte lassen sollen. Zudem erscheint es auch wenig einsichtig, dass die Beklagte die behaupteten Äußerungen vom 26. 4. 2024 zwar als einen „Dolchstoß“, der ihr sogar „den Rest gegeben“ habe, empfunden haben will (ON 23.2, 40), mit dem Ausspruch ihrer Kündigung dann aber doch noch bis 24. 5. 2024 (Beilage ./3) zugewartet hat. Die von der Beklagten hierfür bloß angegebene Erklärung, sie sei „wie paralysiert“ gewesen, lässt sich auch nicht ohne weiteres mit dem Umstand in Einklang bringen, dass sie sich ersichtlich immerhin noch bis Mitte Mai 2024 (bis zum Beginn ihres neun Tage vor dem Kündigungsschreiben einsetzenden Krankenstandes) zur weiteren Dienstleistung für die Klägerin in der Lage sah.
10.4. Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen sind auch die von der Beweisrüge hervorgehobenen Aussagen der Zeugen Y* Z* und BC* BD* nicht geeignet, der Darstellung der Beklagten eine so hohe Plausibilität zu verleihen, dass auf dieser Grundlage gerade die angestrebte Ersatzfeststellung anstelle der bekämpften Negativfeststellung getroffen werden müsste. Denn beide Zeugen hatten keine eigenen persönlichen Wahrnehmungen von der von Mag. M* N* angeblich gemachten Äußerung, sondern vermochten bloß zu berichten, dass die Beklagte ihnen gegenüber einen entsprechenden Vorfall geschildert habe. Dass diese Schilderungen der Beklagten gegenüber den genannten Zeugen auch tatsachenkonform waren, ist daraus jedoch noch keineswegs abzuleiten. Auch in jenen zwei in der Beweisrüge relevierten Vorfällen mit Mag. M* N*, von denen die Zeugin BD* berichtet hat, ist kein zwingender Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten zu sehen. Zum einen betrafen diese Vorfälle ohnedies nicht Verhaltensweisen, die gerade gegen die Beklagte gerichtet gewesen wären. Zum anderen ist aus diesen von der Zeugin BD* geschilderten Einzelfällen schon mangels näherer zeitlicher Zuordenbarkeit und vor dem Hintergrund ihrer geringen Anzahl nicht zwangsläufig die Schlussfolgerung etwa auf eine so ausgeprägte Tendenz bzw Neigung der Mag. M* N* zu geringschätzenden Äußerungen zu ziehen, die es in triftiger Weise nahelegen würde, dass sich Mag. N* am 26. 4. 2024 zu den von der Beklagten behaupteten Schmähungen hinreißen hätte lassen.
10.5. Bedenken gegen die vom Erstgericht zu diesem Thema getroffene Negativfeststellung bestehen somit auch unter Berücksichtigung der in der Beweisrüge vorgetragenen Argumente nicht.
11. Mit der zu [F6] ausgeführten Tatsachenrüge begehrt die Berufung anstelle der zu diesem Themenkomplex getroffenen Negativfeststellung eine (positive) Feststellung des Inhalts, dass die Klägerin der Beklagten verunreinigte, gebrauchte, beschädigte oder abgelaufene Ware zur Verfügung gestellt habe und trotz mehrfacher Rügen keine Abhilfe geschaffen habe.
11.1. Zur Begründung dieser Beweisrüge verweist die Berufung zusammengefasst auf die Aussage der Beklagten und auf die von ihr vorgelegten Urkunden samt Lichtbildern. Bei der gebotenen umfassenden Betrachtung aller Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit ist jedoch auch dies nicht geeignet, zu einem die angestrebte Ersatzfeststellung rechtfertigenden Sachverhaltsbild zu führen:
11.2. Auch wenn die Beklagte in ihren diversen Nachrichten an die Klägerin (Beilagen ./8 ff) wie auch in ihrer Aussage vor Gericht (ON 23.2, 35 f und 41) insbesondere die Anlieferung „abgelaufener“ Ware gerügt hat, geht hieraus gar nicht hervor, welche konkreten Umstände hinter der von ihr vorgenommenen Wertung der betreffenden Artikel als „abgelaufen“ stehen und an welchem Maßstab diese Wertung orientiert ist. Auch etwa der in der Beweisrüge (S. 13 der Berufung) angeführte Umstand, dass ein von der Beklagten im Jahr 2023 bei Anlieferung aufgenommenes Foto Ware mit einem Produktionsdatum vom 14. 1. 2019 zeige, legt noch keineswegs nahe, dass es sich dabei um Ware gehandelt hätte, die tatsächlich wegen ihres Alters in einem ihre Verkehrsfähigkeit oder ihre Anwendbarkeit beeinträchtigenden bzw ausschließenden Sinn verfallen gewesen wäre. Nach der - insoweit auch von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen - Aussage des Geschäftsführers der Klägerin läuft die von der Klägerin vertriebene Ware nämlich erst 5 Jahre nach dem Produktionsdatum ab (ON 23.2, 29; vgl auch Zeuge BE* ON 23.2, 15), weshalb nach diesem Maßstab ein im Jänner 2019 produzierter Artikel im Jahr 2023 noch gar nicht „abgelaufen“ sein konnte. Ohnedies nicht nachvollziehbar ist das in der Beweisrüge (S. 14 der Berufung) außerdem gebrauchte Argument, die in Beilage ./19 ersichtliche Fotografie zeige ein „Produktionsdatum 2018“, lassen doch die in dieser Beilage (dortige S. 3 und 3) diesbezüglich enthaltenen Groß- bzw Detailaufnahmen eindeutig die Jahreszahl „2019“ erkennen. Soweit die Beklagte im Übrigen lediglich die Anlieferung von „alter“ Ware beanstandet hat (insb Beilagen ./12, ./21; auch ON 23.2, 35), mag darin zwar eine Kritik an dem bereits einige Zeit zurückliegenden Produktionsdatum und/oder an der Dauer der Aufbewahrung dieser Artikel im Lagerbestand der Klägerin zu sehen sein. Jedoch ist aus dem bloßen Umstand, dass diese von der Beklagten als „alt“ empfundene Ware allenfalls nicht erst zeitnah zu ihrer Auslieferung produziert worden war, noch nicht abzuleiten, dass diese Ware auch tatsächlich im Sinne einer Überschreitung ihres Verfalldatums „abgelaufen“ gewesen wäre.
11.3. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahren entspricht es ersichtlich einem branchenüblichen Ablauf, den betreffenden Patienten bzw Endnutzer die einzelnen Modelle anprobieren zu lassen und die bei Anprobe nicht passenden Modelle wieder zurückzunehmen und im Verkaufssortiment zu belassen, wobei es diesfalls auch vorkommen kann, dass die Verpackung des solcherart zurückgenommenen Probeartikels nicht mehr vollständig wiederverschlossen wird (vgl ON 23.2, 8; ON 23.2, 29; auch ON 23.2, 36). Ein solche bloß kurze und vorübergehende Anprobe führt aber nicht dazu, dass der betreffende Artikel als im Sinne der begehrten Ersatzfeststellung „gebraucht“ - nämlich als vorbenutzt bzw aus zweiter Hand stammend - anzusehen wäre. Dementsprechend kommt auch in den einschlägigen Nachrichten der Beklagten an die Klägerin (vgl Beilagen ./9, ./21) zwar allenfalls eine Kritik an dieser von der Beklagten offenbar nicht goutierten Usance zum Ausdruck, aber ein Anhaltspunkt für die Lieferung von tatsächlich „gebrauchter“ (dh, durch einen früheren Benützer bereits verwendeter) Ware ist auch darin nicht zu erkennen. Auch in ihrer Aussage hat die Beklagte bloß pauschal auf „gebrauchte Schienen“ verwiesen, jedoch nicht näher dargelegt, ob sie damit tatsächlich vorbenutzte, aus zweiter Hand stammende Ware oder bloß bereits anprobierte Ware meine (ON 23.2, 40 f).
11.4. Dass die der Beklagten zur Verfügung gestellten Artikel selbst beschädigt bzw defekt gewesen wären, geht ohnedies nicht einmal aus der Aussage der Beklagten oder den in der Beweisrüge genannten Beilagen hervor. Vielmehr ist selbst den von der Beklagten vorgelegten Nachrichten bzw Lichtbildern (zB Beilagen ./8, ./19, ./21) lediglich zu entnehmen, dass - insoweit entsprechend auch den Aussagen der Zeugin Mag. N* (ON 23.2, 8) und des Geschäftsführers der Klägerin (ON 23.2, 29 f) - gegebenenfalls bloß die (Über-)Verpackungen der Artikel beschädigt oder nicht verschließbar waren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf die der Beklagten zur Verfügung gestellten Waren gerade der Verpackungsinhalt selbst beschädigt gewesen wäre, zeigt die Beweisrüge ohnedies nicht auf.
11.5. Gleiches gilt auch in Ansehung des Themas einer allfälligen Verunreinigung der der Beklagten zur Verfügung gestellten Waren. Abgesehen von der bloßen hypothetischen Befürchtung, ein Produkt könne Quelle eines Keimbefalls sein (ON 23.2, 40), hat die Beklagte in ihrer Aussage gar keinen Vorfall geschildert, bei dem ihr tatsächlich verunreinigte bzw verschmutzte Ware zur Verfügung gestellt worden wäre. Auch in den von der Beklagten umfangreich vorgelegten Urkunden findet sich ein diesbezüglicher - ohnedies nur rudimentärer - Hinweis („verstaubt“) allein in der Beilage ./12. Selbst hieraus ist aber nicht ersichtlich, dass gerade die Ware selbst - und nicht bloß (wie wohl naheliegend) deren Verpackung „verstaubt“ gewesen wäre.
11.6. Dass die handschriftlichen Notizen der Beklagten (Beilage ./7) nach den Ausführungen der Beweisrüge die subjektive Gefühlslage der Beklagten wiedergeben, ist ohnehin nicht als stichhältiger Beleg dafür anzusehen, dass die ihr zur Verfügung gestellte Ware tatsächlich im Sinne der obigen Erwägungen verunreinigt, gebraucht, beschädigt oder abgelaufen gewesen wäre.
11.7. Im Ergebnis vermag sohin auch die zu [F6] ausgeführte Beweisrüge nicht erfolgreich aufzuzeigen, dass an die Stelle der bekämpften Negativfeststellung die in diesem Zusammenhang gewünschte Ersatzfeststellung zu treten hätte.
12. Schließlich bekämpft die Berufung mit der zu [F8] (ab S. 17 unten) ausgeführten Tatsachenrüge die Feststellung über das von der Beklagten bereits vor dem 1. 9. 2024 während ihres Krankenstandes gegenüber dem UKH K* und dem Krankenhaus H* gesetzte, diese Krankenhäuser zum Lieferantenwechsel zum F* G* veranlassende Verhalten. An deren Stelle wird die Ersatzfeststellung begehrt, dass die Beklagte während des Zeitraums vom 25. 5. bis 31. 8. 2024 kein Krankenhaus, jedenfalls auch nicht die genannten Krankenanstalten in K* und H*, über ihre ab 1. 9. 2024 stattfindende Tätigkeit für das F* G* informiert habe und diese Krankenanstalten (erkennbar gemeint:) nicht zum Lieferantenwechsel zum F* G* bewogen habe, und dass der Grund für den Lieferantenwechsel seitens des UKH K* die nach dem Krankenstand der Beklagten nicht mehr gewährleistete Betreuung durch die Klägerin gewesen sei.
12.1. Soweit den - durchaus nur dürftig strukturierten und wenig stringent formulierten, zum Teil auch im Zusammenhang mit der Tatsachenrüge zu [F7] (siehe dazu oben 7.) dargelegten - diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung bei entsprechend großzügiger Einbeziehung auch der schon ab S. 16 vorgetragenen Argumentation insgesamt entnommen werden kann, steht die Beweisrüge auf dem Standpunkt, dass weder ein Beleg für einen tatsächlichen „Vertragswechsel“ noch ein Nachweis einer aktiven Einflussnahme durch die Beklagte vorliege, und dass die Beklagte die jeweiligen Krankenhäuser laut den Beilagen ./22 bis ./24 während ihres Krankenstandes nicht betreut habe und die Krankenhäuser selbst beim F* G* angefragt hätten. Ausweislich der Beilage ./P habe die unzureichende Betreuung durch die Klägerin während des Krankenstandes der Beklagten das UKH K* zum Lieferantenwechsel bewogen. Nach der Aussage der Beklagten habe das F* G* bereits Kontakte zu den Krankenhäusern gehabt, wohingegen die Beklagte während ihres Krankenstandes keinerlei Kontakt mit den Krankenhäusern gehabt habe.
12.2. Die apodiktische - und vom Erstgericht sogar ausdrücklich als unglaubwürdig eingeschätzte (US 12) - Aussage der Beklagten, wonach sie während ihres Krankenstandes bis zum 31. 8. 2024 weder telefonischen noch sonstigen Kontakt mit dem UKH K* oder einem anderen Krankenhaus gehabt habe (ON 23.2, 39), erscheint schon vor dem Hintergrund fragwürdig, dass sich die Beklagte im gleichen Zusammenhang immerhin sogar in der Lage vermeinte, eine Aussage über das faktische Unterbleiben jeglicher Besuchs- bzw Betreuungstätigkeit seitens der Klägerin in sämtlichen betreffenden Krankenhäusern machen zu können (ON 23.2, 39 f).
12.3. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das UKH K* ausweislich seiner Mitteilung laut Beilage ./P gerade den Krankenstand der Beklagten zum Anlass genommen hatte, die Zusammenarbeit mit der Beklagten bereits mit 12. 6. 2024 zugunsten der nunmehrigen Zusammenarbeit mit dem F* G* zu beenden. Angesichts der in dieser Mitteilung ebenfalls betonten hohen Zufriedenheit mit der bisherigen, bereits zehn Jahre andauernden Betreuungstätigkeit der Beklagten ist es nämlich wenig lebensnah, dass das UKH K* dennoch schon am 12. 6. 2024 (vgl auch Beilage ./O) bloß den zu diesem Zeitpunkt erst rund drei Wochen andauernden krankenstandsbedingten (sohin seinem Wesen nach nur vorübergehenden) Ausfall der Beklagten zum Anlass für einen sofortigen Lieferantenwechsel - noch dazu gerade zum F* G*, dem nachfolgenden Dienstgeber der Beklagten - nahm. Bezeichnenderweise ist in der Beilage ./P auch nicht die Rede davon, dass man Bedenken hinsichtlich der Betreuungsqualität in der Zeit „während“ des Krankenstandes der Beklagten gehabt habe, sondern vielmehr davon, dass man diese Betreuung durch die Klägerin (erst) in Bezug auf die Zeit „nach“ diesem Krankenstand - sohin im Ergebnis nach dem Übertritt der Beklagten von der Klägerin zum F* G* - als nicht mehr gewährleistet erachtet habe. Ebenso fällt auf, dass das UKH K* in der Beilage ./P gerade die qualitative Gleichwertigkeit der einerseits von der Kläger und andererseits vom F* G* vertriebenen Produkte betont hat und stattdessen unter Hinweis auf die hohe Zufriedenheit mit der Beklagten die - erst - „nach“ deren Krankenstand vermisste Betreuungsleistung als entscheidenden Faktor für den Lieferantenwechsel hervorgehoben hat. Bereits all dies lässt darauf schließen, dass beim UKH K* bereits am 12. 6. 2024 das Wissen darüber vorhanden war, dass die Beklagte nach ihrem Krankenstand einerseits gar nicht mehr für die Klägerin tätig sein werde und andererseits ihre Betreuungsleistungen sodann vielmehr gerade für das F* G* erbringen werde.
12.4. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Wissen des UKH K* und dessen daraus abgeleitete Motivation zum Lieferantenwechsel ihre Grundlage gerade in einer von der Beklagten vorgenommenen Einflussnahme hatten, ist in der Beilage ./P schon darin zu erblicken, dass das UKH K* auf die dortige Frage nach diesbezüglichen Interventionen bzw Mitteilungen der Beklagten gerade mit dem Hinweis auf den von der Beklagten angekündigten Arbeitsstellenwechsel beantwortet hat. Die diesbezügliche Verantwortung der Beklagten, sie habe lediglich zu einer Zeit vor ihrem Krankenstand in einem Gespräch mit Pflegern geäußert, „nicht bis zur Pension“ bei der Klägerin zu bleiben (ON 23.2, 37 f), erscheint vor diesem Hintergrund wenig schlüssig, hätte doch eine derartige unspezifische, oberflächliche Bekundung beim UKH K* unzweifelhaft nicht eine solche Resonanz gehabt, dass die Erinnerung hieran im Zeitpunkt der Verfassung der Beilage ./P überhaupt noch vorhanden gewesen wäre und man sich sogar veranlasst gesehen hätte, diese Bekundung in einen thematischen Zusammenhang mit der in der Beilage ./P wiedergegebenen Fragestellung und mit dem Lieferantenwechsel zum F* G* zu setzen. Abgesehen davon steht die Darstellung der Beklagten, sie habe „nicht bis zur Pension“ bei der Klägerin bleiben wollen, ohnedies in auffälligem Widerspruch zu ihrer kurz davor gemachten Einlassung, wonach sie sogar „schwöre“, dass sie „nie“ von der Klägerin weggegangen wäre (ON 23.2, 37).
12.5. Entgegen der Argumentation in der Beweisrüge enthält die Beilage ./P auch keineswegs eine Stellungnahme des Inhalts, dass „während“ des Krankenstandes der Beklagten ein Betreuungsdefizit eingetreten wäre, welches das UKH K* zum Lieferantenwechsel veranlasst hätte. Vielmehr liegt es nach dem Inhalt der Beilage ./P entsprechend den bereits oben dargelegten Erwägungen nahe, dass für das UKH K* vielmehr die - durch einen entsprechenden Informationsfluss begründete - Aussicht, „nach“ dem Krankenstand der Beklagten deren Betreuungsleistungen nur noch über das F* G* in Anspruch nehmen zu können, für den Entschluss zum Lieferantenwechsel ausschlaggebend war. Dass insbesondere das UKH K* wie auch das Krankenhaus H* während des Krankenstandes der Beklagten - entgegen der diesbezüglich durchaus nicht unbedenklichen Darstellung der Beklagten (siehe oben 12.2.) - sehr wohl von anderen Mitarbeitern für die Klägerin betreut wurden, wurde von deren Geschäftsführer ohnehin bestätigt (ON 23.2, 33).
12.6. In Bezug auf das Krankenhaus H* trifft es zwar zu, dass das E-Mail laut Beilage ./E von einer Dame namens BF* R* und nicht von einem Herrn namens O* R* verfasst wurde. Jedoch beeinträchtigt der dem Erstgericht im Zusammenhang mit der - ohnedies nicht in gesetzmäßiger Weise bekämpften (oben 7.) - Feststellung zu [F7] diesbezüglich unterlaufene bloße Wiedergabe- bzw Schreibfehler nicht die inhaltliche Aussagekraft des in der Beilage ./E festgehaltenen Wissensstandes der E-Mail-Verfasserin BF* R*. Soweit die Beweisrüge im Übrigen die Eignung der Beilage ./E als hinreichender Beleg für einen tatsächlichen Lieferantenwechsel durch das Krankenhaus H* anzweifelt, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass die vom Erstgericht getroffene Feststellung über die nunmehr durch das F* G* stattfindende Belieferung (auch) dieses Krankenhauses (US 9) ohnehin unbekämpft geblieben ist. Abgesehen davon geht aus den Aussagen der Zeugin Mag. N* und des Geschäftsführers der Klägerin hervor, dass gerade auch dieses Krankenhaus einen solchen Lieferantenwechsel vorgenommen habe (ON 23.2, 10; ON 23.2, 27), und zieht im Übrigen nicht einmal die Beweisrüge selbst in Zweifel, dass als Folge des vom Krankenhaus H* vorgenommenen Lieferantenwechsels dieses Krankenhaus seitdem konkret vom F* G* beliefert wird. Entsprechendes ist auch aus der von der Beklagten sogar selbst vorgelegten Urkunde Beilage ./24 mit der darin enthaltenen Nennung ebendieses Unternehmens abzuleiten. Dass beim UKH K* gerade das F* G* an die Stelle der Klägerin als Lieferantin getreten ist, geht zum einen aus der Beilage ./P hervor und ist zum anderen ohnehin ebenfalls unbekämpft festgestellt worden (US 9).
12.7. Ebenso ist die erstgerichtliche Feststellung, dass die Beklagte (auch) das Krankenhaus J* und die Klinik I* zum Lieferantenwechsel zugunsten des F* G* veranlasst hat, unbekämpft geblieben. Ausgehend von diesem sohin unumstritten feststehenden Umstand und von den bereits oben dargelegten Erwägungen betreffend die weitere, ebenfalls zugunsten des F* G* entfaltete Interventionstätigkeit der Beklagten in Bezug auf das UKH K* liegt es somit im Sinne der diesbezüglich auch überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 12 f; § 500a ZPO) durchaus nahe, dass auch der Lieferantenwechsel des Krankenhauses H* gleichermaßen durch eine entsprechende Einflussnahme der Beklagten angestoßen wurde. Hierfür spricht nicht zuletzt auch die aus der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin hervorgehende zeitliche Nähe des Verlusts dieses Kunden mit dem (damals erst bevorstehenden) Ende des Dienstverhältnisses der Beklagten (ON 23.2, 27).
12.8. Demgegenüber ist aus den von der Beweisrüge ins Treffen geführten Beilagen ./22 bis ./24 keineswegs die Widerlegung des solcherart naheliegenden Bildes einer tatsächlichen Interventionstätigkeit der Beklagten insbesondere beim UKH K* und beim Krankenhaus H* abzuleiten. Zum einen wird in diesen (auffälligerweise jeweils in beinahe wortgleicher Diktion gehaltenen) Schreiben lediglich bestätigt, dass die Beklagte während der Zeit ihres Krankenstandes die jeweiligen Krankenhäuser nicht mit Sanitätsware betreut bzw versorgt habe. Eine Bestätigung, dass sich die Beklagte in Bezug auf diese Krankenhäuser „jeglicher Tätigkeit“ (so S. 17 der Berufung) bzw jeglichen Kontakts und damit insbesondere auch einer Interventionstätigkeit enthalten habe, liegt damit jedoch gerade nicht vor. Zum anderen schließen die in diesen Schreiben (wiederum jeweils wortgleich) enthaltenen bloßen Hinweise darauf, dass der Betreuung durch die Fa. G* eine krankenhausseitige „Anfrage“ vorangegangen sei, keineswegs aus, dass diese „Anfragen“ von vorherigen Interventionsschritten der Beklagten motiviert gewesen wären.
12.9. Hingegen ist in den genannten Schreiben (Beilagen ./22 bis ./24) gerade kein Beleg für die in der Beweisrüge geäußerte Mutmaßung, das F* G* selbst habe diese Krankenhäuser durch eigene Werbemaßnahmen als Kunden für sich gewonnen, enthalten. Auch die Beklagte hat in ihrer Aussage diesbezüglich bloß eine derartige Hypothese in den Raum gestellt, ohne dass im Beweisverfahren triftige, konkrete Hinweise auf eine vom F* G* tatsächlich entfaltete Werbetätigkeit hervorgekommen wären (ON 23.2, 39 f). Namentlich das UKH K* hat eine Werbetätigkeit des F* G* als Grund für seinen Lieferantenwechsel auch gar nicht genannt, sondern sich in seiner Auskunft vielmehr - allein - auf die von der Beklagten zuvor gemachte Mitteilung über ihren bevorstehenden Arbeitgeberwechsel bezogen (Beilage ./P).
12.10. Zusammengefasst sind sohin auch die der Beweisrüge zu [F8] zuordenbaren Ausführungen der Beklagten nicht geeignet, Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffene Feststellung über die auf das UKH K* und das Krankenhaus H* bezogene Interventionstätigkeit der Beklagten zu erwecken.
13. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
14. Die unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgetragenen oder diesem Rechtsmittelgrund zumindest zuordenbaren (vgl oben 6., 9.1.) Ausführungen in der Berufung lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass sich die Beklagte zum einen - jeweils durch Geltendmachung von ihr gesehener sekundärer Feststellungsmängel - inhaltlich gegen die vom Erstgericht angenommene Berechtigung des Klagsanspruchs dem Grunde nach wendet und andererseits die vom Erstgericht vorgenommene Einschätzung der Schadens- und damit Anspruchshöhe der Höhe nach als verfehlt rügt, wobei sie in letztgenanntem Zusammenhang ebenfalls einen sekundären Feststellungsmangel sieht. Außerdem steht die Berufung im Rahmen der Rechtsrüge auf dem Standpunkt, dass das Klagsvorbringen zur Schadenshöhe mangels hinreichender diesbezüglicher Konkretisierung unschlüssig sei.
a.) Zur Schlüssigkeit des Zahlungsbegehrens:
15. Ein Klagebegehren ist dann rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (zB RS0037516; Geroldinger in Fasching/Konecny 3 § 226 ZPO Rz 192), wobei freilich für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens nicht erforderlich ist, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden (RS0036973 [T15]). Dabei lässt es die ständige Rechtsprechung gerade sowohl in Fällen, in denen ein einheitlicher Anspruch - etwa ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache - geltend gemacht wird, als auch in Fällen, in denen gleichartige Ansprüche zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden und daher etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint, zu, gegebenenfalls eine nähere Aufschlüsselung des Begehrens in einzelne Posten durch ein gesondertes detailliertes Vorbringen für jeden einzelnen Posten zu unterlassen, ohne dass dies dem diesbezüglichen Vorbringen nicht die Schlüssigkeit nehmen würde (vgl RS0037907 [insb T1, T9, T22]). Dabei wird wesentlich auf das Kriterium der Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt, sodass in derartigen Fällen selbst ein Verweis im Vorbringen auf die vorgelegten Urkunden genügen kann und die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden müssen (vgl RS0037907 [T13, T14, T19]).
16. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Zahlungsbegehrens zusammengefasst vorgebracht, dass ihr als Folge des zunächst gegen § 7 AngG und sodann gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel verstoßenden, letzlich zur Belieferung der in der Klagserzählung genannten Krankenhäuser durch das F* G* führenden Verhaltens der Beklagten nach Maßgabe der gesamten Geltungsdauer der vereinbarten Konkurrenzklausel ein Schaden in einer Größenordnung von zumindest EUR 250.000,00 entstanden sei, wobei schon der durch die konkurrenzierende Tätigkeit der Beklagten bei noch aufrechtem Dienstverhältnis verursachte bzw in der Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses zur Klägerin durch Verlust des Nettogewinns entstandene Schaden eine Höhe von mindestens („jedenfalls“) EUR 8.000,00 erreiche (insb ON 1, 3 f; ON 8, 6 f). Die solcherart erhobene Behauptung einer Schadenshöhe von (zumindest) EUR 8.000,00 hat die Klägerin durch ein näheres Vorbringen über den hinsichtlich der Krankenhäuser in K*, H* und J* aufgetretenen Umsatzrückgang im Verhältnis zur bisherigen Gewinnsituation unter Vornahme eines Verweises auf die unter einem vorgelegten Datenauswertungen betreffend diese Krankenhäuser (Beilagen ./i bis ./K) sowie die Kostenübersicht für die Kostenstelle der Beklagten (Beilage ./H) in auch rechnerisch nachvollziehbarer Weise substanziiert (ON 8, 6 f).
17. Ausgehend von den soeben dargelegten Grundsätzen erfüllt das Klagsvorbringen somit unzweifelhaft die anzulegenden Voraussetzungen für die Schlüssigkeit des Zahlungsbegehrens, zumal eine detaillierte Anführung der ohnedies in den genannten Urkunden (Beilagen ./H bis ./K) im Einzelnen ersichtlichen Daten im Prozessvorbringen selbst zumutbarerweise nicht zu fordern ist.
b.) Zu den den Grund des Klagsanspruchs betreffenden Ausführungen:
18. Hinsichtlich der Berechtigung des Klagsanspruchs dem Grunde nach rügt die Berufung zunächst das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels, den sie darin sieht, dass Feststellungen zum Vorbringen der Beklagten unterblieben seien, wonach sie sich vor Eingehen des Dienstverhältnisses zum F* G* eingehend rechtlich beraten habe lassen und dieses Dienstverhältnis erst nach rechtlicher Beratung mit 1. 9. 2024 aufgenommen habe.
19. Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn Sachverhaltsfeststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen unterblieben sind, nämlich über solche Tatsachen, die einerseits überhaupt mit einem ausreichend konkreten Parteivorbringen in erster Instanz behauptet wurden, und die andererseits zudem für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317 [insb T2, T4], RS0043322; Lovrek in Fasching/Konecny ³ § 503 ZPO Rz 156 f). Hingegen ist ein sekundärer Feststellungsmangel schon dem Grunde nach nicht gegeben, wenn die vermisste Feststellung gar nicht von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [T4]; vgl zB auch 8 ObA 54/19b, 2 Ob 14/23g [Rz 14], 1 Ob 162/23i [Rz 13]) oder wenn zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers entsprechen (RS0053317 [T1], RS0043480 [T15, T19]).
20.1. Das gesetzliche Konkurrenzverbot des § 7 Abs 1 AngG untersagt es einem Angestellten insbesondere, während der Dauer seines Dienstverhältnisses im Geschäftszweig seines Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte zu machen. Dabei bedeutet der Ausdruck „Handelsgeschäfte machen“ nicht nur den Abschluss oder die Effektuierung eines Handelsgeschäftes, sondern auch schon den Versuch eines Abschlusses (vgl 9 ObA 30/91; Sacherer in Reissner , AngG 4 § 7 Rz 19). Dementsprechend ist es einem Angestellten nach § 7 AngG während der Dauer seines Dienstverhältnisses verboten, für ein Konkurrenzunternehmen seines Dienstgebers Handelsgeschäfte auch nur anzubahnen, dh nach außen - insbesondere Kunden gegenüber - für das Konkurrenzunternehmen tätig zu werden (9 ObA 240/89), oder gar Kunden vor Beendigung des Arbeitsvertrags aktiv abzuwerben (vgl Resch in Löschnigg/Melzer , AngG 11 § 7 Rz 23 mHa 8 ObA 48/20x [zu § 77 Abs 10 WTBG]). Somit verstößt ein Angestellter schon durch den noch während des aufrechten Dienstverhältnisses unternommenen Versuch, die mit seinem Dienstgeber in Geschäftsverbindung stehenden Kunden zum zukünftigen, wenngleich erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu erfolgenden Geschäftsabschluss mit einem Dritten zu veranlassen, gegen das Verbot des § 7 AngG und bildet daher das bereits in diesem Versuch bestehende verbotswidrige Verhalten die Grundlage für einen aus § 7 Abs 2 AngG in Verbindung mit §§ 1293 ff ABGB ableitbaren Schadenersatzanspruch des verbotsberechtigten Dienstgebers (vgl 4 Ob 47/62 = Arb 7560; auch Burgstaller/Preyer in Auer-Mayer/Burgstaller/Preyer , AngG § 7 Rz 15 [Stand 1. 8. 2022, rdb.at]).
20.2. Nach den vorliegend getroffenen Feststellungen steht fest, dass die Beklagte schon vor dem 1. 9. 2024 und sohin noch während der Zeit ihres aufrechten Dienstverhältnisses zur Klägerin - zumindest - das UKH K* und das Krankenhaus H* dazu bewogen hat, (spätestens) ab dem 1. 9. 2024 die bislang über die Klägerin bezogenen Orthesen nunmehr über das F* G* zu beziehen. Ebenso steht fest, dass die Beklagte seit dem 1. 9. 2024 auch tatsächlich beim F* G* beschäftigt ist und in diesem Rahmen (unter anderen und insbesondere) diese beiden Krankenhäuser als Außendienstmitarbeiterin für die Zwecke ihrer Belieferung durch das F* G* betreut, und dass demgegenüber die Klägerin (insbesondere) diese beiden Krankenhäuser als Kunden verloren hat.
20.3. Ausgehend von all dem erweist sich das von der Beklagten vor dem 1. 9. 2024 in Bezug auf diese beiden Krankenhäuser gesetzte Verhalten als - gegen das Verbot nach § 7 Abs 1 AngG verstoßender - Versuch, zugunsten des Konkurrenzunternehmens der Beklagten Handelsgeschäfte anzubahnen. Dass der Erfolg der solcherart von der Beklagten verbotswidrig unternommenen Geschäftsanbahnung in Gestalt des Verlusts dieser Krankenhäuser als Kunden der Klägerin und damit der durch diesen Verlust verursachte Schaden für die Klägerin allenfalls erst nach dem 1. 9. 2024 zur Gänze eingetreten ist, ändert nichts an der schadenersatzrechtlichen Haftung der Beklagten (§ 7 Abs 2 AngG) für diesen Schaden, da das zum Schaden führende (Anbahnungs- bzw Abwerbungs-)Verhalten im Zeitpunkt seiner Ausführung dem Verbot des § 7 Abs 1 AngG widersprach (vgl wiederum 4 Ob 47/62 = Arb 7560 sowie oben 20.1.).
20.4. Ebenso ist ohne Belang, dass die Beklagte in der Zeit vor dem 1. 9. 2024 noch nicht ihr nachfolgendes Dienstverhältnis mit dem F* G* vereinbart oder begründet hatte, steht doch das Verbot des § 7 Abs 1 AngG bereits einer nach außen hin entfalteten, auch nur anbahnenden Betätigung zugunsten eines Konkurrenzunternehmens schlechthin entgegen, ohne dass es nach der oben dargelegten Rechtslage etwa von Bedeutung wäre, ob dieses Tätigwerden seine Grundlage gerade in einem Beschäftigungsverhältnis zum Konkurrenzunternehmen hat.
21. Mit jenem Tatsachenvorbringen, auf welches die Beklagte mit ihrer nunmehrigen Rüge einer sekundären Mangelhaftigkeit Bezug nimmt, hatte sie sich gegen die Annahme eines Verschuldens an der mit ihrer Beschäftigung beim F* G* ab 1. 9. 2024 einhergehenden Verletzung der vereinbarten Konkurrenzklausel gewendet, indem sie vorgebracht hatte, dass sie vor der Aufnahme dieser Beschäftigung eine Rechtsberatung in Anspruch genommen habe (ON 20, 4). Hingegen hat die Beklagte Tatsachenbehauptungen des Inhalts, dass auch dem von ihr schon während der Zeit ihres aufrechten Dienstverhältnisses zur Klägerin ausgeübten, gegen das gesetzliche Verbot des § 7 AngG verstoßenden (Anbahnungs- bzw Abwerbungs-)Verhalten eine hierauf bezogene Rechtsberatung vorangegangen wäre und sie sich sohin etwa im Vertrauen auf eine ihr gerade diesbezüglich erteilte Rechtsauskunft an die Kunden der Klägerin mit dem Ziel ihrer Abwerbung zugunsten eines Konkurrenzunternehmens gewendet habe, nicht erhoben.
22. Sohin fehlt es den von der Beklagten nunmehr vermissten Feststellungen über die von ihr behauptete vorherige Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung in Bezug auf die mit 1. 9. 2024 erfolgte Begründung des Dienstverhältnisses mit dem F* G* an der für die Annahme eines sekundären Feststellungsmangels erforderlichen Wesentlichkeit. Denn ein durch eine diesbezügliche Rechtsauskunft allenfalls begründetes Vertrauen in die Zulässigkeit der ab 1. 9. 2024 entfalteten Tätigkeit als Dienstnehmerin des F* G* wäre nicht dazu geeignet, das (nach § 1298 ABGB zu vermutende) Verschulden in Bezug auf den von der Beklagten in der Zeit vor dem 1. 9. 2024 hinsichtlich der Krankenhäuser in K* und H* gesetzten Verstoß gegen § 7 Abs 1 AngG auszuschließen. Demgegenüber wurden Umstände, die gegen ein Verschulden der Beklagten an ihrem dem Verbot des § 7 AngG zuwiderlaufenden Verhalten während der Zeit ihres aufrechten Dienstverhältnisses zur Klägerin sprechen würden, von der Beklagten gar nicht vorgebracht.
23. Ausschlaggebend und ausreichend für die Bejahung der Haftung der Beklagten für den vorliegend klagsgegenständlichen (Teil-)Schadensbetrag von EUR 8.000,00 sowohl dem Grunde als auch (wie unten noch näher ausgeführt wird; insb 30. ff) der Höhe nach ist somit bereits das in der Zeit vor dem 1. 9. 2024 von der Beklagten gesetzte, gegen das Verbot nach § 7 Abs 1 AngG verstoßende Verhalten. Auf die Frage, inwieweit der Beklagten (auch) ein Verschulden an der Aufnahme ihres Dienstverhältnisses zum F* G* mit 1. 9. 2024 bzw an dem durch diese Beschäftigung in der Zeit ab 1. 9. 2024 verwirklichten Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Konkurrenzklausel vorzuwerfen ist, kommt es sohin nicht entscheidend an, weshalb die von der Beklagten diesbezüglich gerügte sekundäre Mangelhaftigkeit insgesamt nicht vorliegt.
24. Weiters moniert die Berufung im Rahmen der Tatsachenrügen zu [F1] und [F2] inhaltlich offenbar als sekundäre Feststellungsmängel das Fehlen von - „ergänzend“ zu treffenden - Feststellungen des Inhalts, dass auch die Krankenhäuser V*, W*, U* und X* von der Beklagten betreut worden seien, dass (erkennbar gemeint wohl:) die Klägerin mit keinem der Krankenhäuser eine vertragliche Bindung gehabt habe, und dass die mit der Mahnung vom 18. 1. 2022 eingeforderten Beträge bereits verjährt gewesen seien. Diesbezüglich ist die Berufung freilich darauf zu verweisen, dass ein konkretes Tatsachenvorbringen, welches überhaupt Anlass für die nun von der Beklagten zu diesen Themen vermissten Feststellungen geben würde, in erster Instanz nicht erstattet wurde und ein unterbliebenes Prozessvorbringen auch nicht durch bloße Ergebnisse des Beweisverfahrens ersetzt werden kann (RS0038037). Damit waren mangels eines entsprechenden Tatsachenvorbringens auch keine Feststellungen zu diesen Themen zu treffen.
25. Gleiches gilt, soweit die Berufung (wenngleich im Rahmen der Tatsachenrüge zu [F4]) allenfalls im Sinne einer sekundären Mangelhaftigkeit eine Feststellung über eine der Beklagten seitens der Fa. D* BA* zuteil gewordene Empfehlung zu einem BB* vermisst. Auch diesbezügliche Tatsachenbehauptung wurden im Rahmen des Prozessvorbringens nicht erhoben.
26. Für den ebenfalls (im Rahmen der Tatsachenrüge zu [F4]) angesprochenen Umstand, dass die Beklagte den ihr angebotenen D* L* nicht grundlos, sondern aus Sorge um einen Unfall abgelehnt habe, mag zwar eine Deckung im Vorbringen über die Überforderung der Beklagten mit einem ihr zur Verfügung gestellten „Kastenwagen“ (ON 6, 5) zu sehen sein. Allerdings kommt der von der Beklagten in diesem Zusammenhang allenfalls im Sinne einer sekundären Mangelhaftigkeit vermissten Feststellung über ihre hinter der Ablehnung dieses alternativen Dienstfahrzeugs stehenden Beweggründe keine wesentliche Bedeutung für die Beurteilung des Klagsanspruchs zu. Zum einen steht ohnedies fest, dass die Klägerin der Beklagten nach der - aus welchem Grund auch immer erfolgten - Ablehnung des D* L* sogar ein weiteres (von der Beklagten sodann freilich nicht einmal mehr erprobtes) Fahrzeug angeboten hat, weshalb selbst ein hinter dieser Ablehnung stehender sachlicher Grund nichts zur Annahme eines schuldbaren Verhaltens der Beklagten im Sinne des § 37 Abs 1 AngG im Zusammenhang mit der Beachtung der gesundheitlichen Bedürfnisse der Beklagten beitragen würde. Zum anderen stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit der vereinbarten Konkurrenzklausel nach Maßgabe des § 37 Abs 1 AngG im Ergebnis auch gar nicht, weil der Beklagten ohnehin schon der während des aufrechten Dienstverhältnisses begangene Verstoß gegen das Verbot des § 7 Abs 1 AngG vorzuwerfen ist und bereits hieraus die Berechtigung des Klagebegehrens in der geltend gemachten Höhe (siehe unten 30. ff) resultiert.
c.) Zu den die Höhe des Klagsanspruchs betreffenden Ausführungen:
27. In Bezug auf die Höhe des Klagsanspruchs moniert die Rechtsrüge, dass sich aus den Feststellungen des Erstgerichts keinerlei Anhaltspunkte für die Höhe des Schadens ergäben, sich der zugesprochene Schadensbetrag nicht aus den getroffenen Feststellungen ableiten lasse und das Klagebegehren daher mangels konkreten Nachweises des Schadens abzuweisen sei. Weiters sieht die Berufung einen sekundären Feststellungsmangel im Fehlen von Feststellungen darüber, „welche Krankenhäuser“ und „welche Ausgaben“ der Kostenstelle der Beklagten zuzuordnenden seien.
28. Der Berufung ist darin zuzustimmen, dass vorliegend die konkrete, exakte betragsmäßige Höhe jenes Schadens, der der Klägerin durch das von der Beklagten sowohl vor als auch nach dem 1. 9. 2024 gesetzte verbotswidrige Verhalten zugefügt wurde, nicht feststeht. Vielmehr wurden im Beweisverfahren lediglich die - näher festgestellten - historischen Umsatzdimensionen (unter anderem und insbesondere) hinsichtlich des UKH K* und des Krankenhauses H* sowie die - ebenso näher festgestellten - historischen Relationen zwischen den jährlichen Umsatzerlösen und den jährlichen Jahresgewinnen im Bereich der Kostenstelle der Beklagten erwiesen. Allerdings schafft namentlich für einen solchen Fall, in dem sich ein Beweis über die Höhe einer Forderung (hier: auf Ersatz des der Klägerin durch die Beklagte infolge der Abwerbung von Kunden bzw Anbahnung von Geschäften zugunsten eines Konkurrenzunternehmens zugefügten Schadens) nicht abschließend erbringen lässt und daher nur eine ungefähre Annäherung an die wirkliche Sachlage möglich ist, die in § 273 Abs 1 ZPO vorgesehene Befugnis zur Anspruchsschätzung bzw -festsetzung mit der damit einhergehenden Beweislasteinschränkung eine Vorkehrung (vgl nur zB RS0040510, RS0040459, RS0040436; Rechberger in Fasching/Konecny ³ § 273 ZPO Rz 1 ff; Rechberger in Rechberger/Klicka 5 § 273 ZPO Rz 1 ff).
29. Das Erstgericht hat aus den von ihm festgestellten Bruttomonatsumsätzen in jenen Krankenhäusern, welche die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet haben, zusammengefasst die Schlussfolgerung gezogen, dass der von der Klägerin als Folge des Verhaltens der Beklagten erlittene Schaden mindestens die Höhe des Klagsbetrages erreiche, und ausgehend davon im Ergebnis das Zahlungsbegehren als zur Gänze zu Recht bestehend erkannt. Dieser vom Erstgericht gewählten Vorgangsweise liegt ersichtlich und inhaltlich eine - wenngleich nicht ausdrücklich unter Nennung der Gesetzesstelle deklarierte - Anwendung der durch § 273 Abs 1 ZPO eingeräumten Befugnis zugrunde. Letzteres erweist sich insbesondere darin, dass das Erstgericht im Bewusstsein, bloß die in den einzelnen Krankenhäusern erwirtschafteten Bruttomonatsumsätze festgestellt zu haben, die Klägerin eben nicht auf die sie hinsichtlich der konkreten Schadenshöhe treffende Beweislast verwiesen hat (vgl RS0040282 [T13]; Rechberger in Fasching/Konecny ³ § 273 ZPO Rz 12; Rechberger in Rechberger/Klicka 5 § 273 ZPO Rz 3 aE), sondern einen Klagszuspruch im Ausmaß von EUR 8.000,00 vorgenommen und dies inhaltlich damit begründet hat, dass der Klagsbetrag seine Deckung in der demnach jedenfalls anzunehmenden Schadenshöhe finde.
30. Dass das Ergebnis der solcherart vom Erstgericht vorgenommenen Anwendung des § 273 ZPO unrichtig wäre (vgl RS0040341), vermag die Berufung mit ihren hierauf bezogenen Ausführungen in der Rechtsrüge nicht erfolgreich aufzuzeigen. Vielmehr rechtfertigen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen im Rahmen der Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO ohne weiteres die Bemessung des der Klägerin gegenüber der Beklagten gebührenden Schadenersatzbetrags in einer Höhe von (jedenfalls bzw zumindest) EUR 8.000,00:
30.1. Die für die letzten beiden Wirtschaftsjahre vor dem Ausscheiden der Beklagten in deren Kostenstelle erwirtschafteten Umsatzerlöse betrugen insgesamt EUR 2,79 Mio. Davon verblieben in diesen Wirtschaftsjahren (abzüglich sowohl der auf die betreffende Kostenstelle entfallenden Ausgaben als auch der anteiligen Ausgaben der anderen, nicht umsatzgenerierenden Kostenstellen) Jahresgewinne vor Steuern in der Gesamthöhe von EUR 1,142.151,13. Daraus ergibt sich für die letzten beiden Wirtschafts- bzw Geschäftsjahre im Bereich der Kostenstelle der Beklagten eine durchschnittliche Umsatzrendite im Ausmaß von rund (EUR 1,14 Mio : EUR 2,79 Mio =) 40 %.
30.2. Die in der Zeit von September 2022 bis April 2024 im UKH K* und im Krankenhaus H* erwirtschafteten Bruttoumsätze betrugen in Summe durchschnittlich (EUR 18.363,87 + EUR 26.140,13 =) EUR 44.504,00 pro Monat. Dies entspricht nach Maßgabe einer durchschnittlichen Umsatzrendite von 40 % einem durchschnittlichen Gewinn von (EUR 44.504,00 x 40 % =) EUR 17.801,60 pro Monat. Nach Abzug der Körperschaftsteuer (§ 22 KStG) verbleibt davon ein durchschnittlicher Nachsteuergewinn in Höhe von (EUR 17.801,60 abzgl 23 % =) EUR 13.707,23 pro Monat.
30.3. Somit ist zugrundezulegen, dass der Klägerin nach Maßgabe der immerhin schon seit September 2022 überblickbaren Verhältnisse schon allein aus ihren vormaligen Geschäftsbeziehungen zum UKH K* und zum Krankenhaus H* bereits in einem einzigen Monat ein durchschnittlicher Gewinn nach Steuern in einer Höhe von mehr als 13.000,00 verblieben ist. Gerade diese beiden Krankenhäuser sind auch jene, welche die Beklagte noch während ihres aufrechten Dienstverhältnisses und damit unter Verstoß gegen das Verbot des § 7 Abs 1 AngG dazu bewogen hat, sich (spätestens) ab dem 1. 9. 2024 vom F* G* anstelle der Klägerin beliefern zu lassen.
30.4. Zumal überdies feststeht, dass die Klägerin (insbesondere) diese beiden Krankenhäuser auch tatsächlich als Kunden verloren hat und sohin die in Ansehung dieser beiden Kunden bisher gegebene Möglichkeit zur Erzielung eines Nachsteuergewinns in einer schon auf ein einzelnes Monat bezogenen Durchschnittshöhe von mehr als EUR 13.000,00 tatsächlich weggefallen ist, ist daher die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der von der Beklagten durch die verbotswidrige Kundenabwerbung zum Nachteil der Klägerin verursachte Schaden jedenfalls in der Höhe des Klagsbetrages zu bemessen bzw zu schätzen sei, ohne weiteres zu teilen.
30.5. Daran ändert auch das Argument der Rechtsrüge, die festgestellten Umsatzdaten seien „alt“, nichts. Denn schon die aus den Feststellungen hervorgehende steigende Tendenz sowohl des Umsatzerlöses als auch des Jahresgewinns vom Wirtschaftsjahr 9/2022 bis 8/2023 auf das nachfolgende Wirtschaftsjahr 9/2023 bis 8/2024 rechtfertigt es, bei der Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO vorauszusetzen, dass die in der Vergangenheit durchschnittlich gegebenen Umsatz- und Gewinndimensionen auch in der Zeit nach August 2024 zumindest konstant geblieben wären, wenn es nicht zur Abwerbung der betreffenden Kunden gekommen wäre.
31. Der Ansicht der Rechtsrüge, wonach sich der zugesprochene Schadensbetrag nicht aus den Feststellungen ableiten lasse, ist sohin nicht zu folgen.
32. Die von der Beklagten in Bezug auf die Bemessung der Schadenshöhe gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit liegt ohnedies nicht vor. Ein Prozessvorbringen darüber, ob und welche weiteren Krankenhäuser über die in den erstgerichtlichen Feststellungen ohnedies genannten Krankenhäuser hinaus zum Tätigkeits- bzw Aufgabenbereich und damit zur Kostenstelle der Beklagten gehörten, wurde gar nicht erstattet (vgl auch oben 22.). Ebenso wenig wurde ein Prozessvorbringen darüber ausgeführt, „welche Ausgaben“ dieser Kostenstelle zuzuordnen seien. Abgesehen davon geht aus den Feststellungen ohnehin hervor, dass der vom Erstgericht festgestellte Jahresgewinn vor Steuern nicht nur um die kostenstellenbezogenen Ausgaben bereinigt ist, sondern bereits auch um die anteiligen Ausgaben anderer Kostenstellen.
34. Allfällige andere Gesichtspunkte, die in sonstiger Hinsicht gegen die Berechtigung des Zahlungsbegehrens dem Grunde oder der Höhe nach sprechen würden, werden von der Berufung ohnedies nicht aufgegriffen und liegen somit außerhalb der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (RS0043352 [T26, T31], RS0043338 [T32], RS0043480 [T22]).
D. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
35. Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
36. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
37. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil weder ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RS0042963, RS0030748) noch ein in der Berufung gar nicht beanstandeter solcher Mangel (RS0043111, RS0042963 [T30]) noch die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) an das Höchstgericht herangetragen werden kann, eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043573, RS0041570 [T8], RS0043352 [T27, T33]), die Auslegung von Urteilsfeststellungen (RS0118891) ebenso wie die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage (RS0116144, RS0037780) und die Anwendung des § 273 ZPO (RS0121220) jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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