Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der Klägerin A* , **, arbeitssuchend, **straße **, **, vertreten durch Dr. Florian Johann Ernst Knaipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die Beklagte B* Limited , **, **, **, Malta, vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 16.303,06 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1. Juli 2025, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Unternehmerin mit Sitz in Malta und ist im dortigen Firmenbuch eingetragen. Sie steht u.a. unter der Kontrolle und Aufsicht der Malta Gaming Authority und verfügt in Malta über eine gültige Glücksspielkonzession zu **, jedoch über keine österreichische Glücksspielkonzession nach dem GspG. Sie bietet ua über ihre Website ** Online-Glücksspiele an. Die Website ist in verschiedenen Sprachen, auch in Deutsch, zugänglich. Bei der Registrierung eines Online-Accounts auf der Website der Beklagten enthält die Länderauswahl auch Österreich.
Die Klägerin ist Verbraucherin und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie richtete einen Online-Account bei der Beklagten ein und akzeptierte dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) der Beklagten, die in deutscher Sprache zur Verfügung standen.
Im Zeitraum von 17.02.2012 bis 17.09.2024 spielte die Klägerin auf der Website der beklagten Partei als Freizeitbeschäftigung, zur privaten Zwecken, Online-Glücksspiele, und zwar Slotspiele. In diesem Zeitraum zahlte die Klägerin insgesamt EUR 42.042,00 ein und erhielt Auszahlungen von EUR 25.738,94. Somit erlitt die Klägerin im Zeitraum von 17.02.2012 bis 17.09.2024 beim Spielen der von der beklagten Partei angebotenen Online-Glücksspiele einen Verlust von EUR 16.303,06. Die Klage wurde der Beklagten am 08.04.2025 zugestellt.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Spielverlustes. Sie habe einen bereicherungs- und schadenersatzrechtlicher Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der Beklagten.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Das Anbieten von Glücksspielen ohne österreichische Glücksspielkonzession sei daher rechtmäßig.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 16.303,06 samt 4% Zinsen seit 9.4.2025. Ein Zinsenmehrbegehren wurde (rechtskräftig) abgewiesen. Seiner Entscheidung legte es im Wesentlichen die eingangs wiedergegeben Tatsachenfeststellungen zu Grunde. Auf die weiteren Feststellungen auf den Urteilsseiten 3 bis 5 kann gem § 500a ZPO verwiesen werden.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies es auf die mittlerweile ständige Judikatur aller österreichischen Höchstgerichte, insbesondere jene des OGH. Dass die Spieleinsätze aus einem verbotenen Glücksspiel zurückgefordert werden können, entspreche der ständigen Rechtsprechung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Stoffsammlungsmängel) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung erweist sich zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhaltig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Ergänzend ist zu betonen, dass auch nach jüngster Rechtsprechung (zuletzt etwa 10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 7 Ob 111/23h, 5 Ob 69/23t, 8 Ob 67/24x) des Obersten Gerichtshofs die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend beantwortet ist. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen maltesischer Onlineglücksspielanbieter wurden trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht zurückgewiesen (7 Ob 86/24h, 1 Ob 1/24i uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 163/21b). Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus , ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (2 Ob 146/22t). Konkrete und auf die jeweiligen Zeiträume bezogene Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung der Kohärenz geändert hätten, zeigt die Berufungswerberin nicht auf (vgl 5 Ob 85/23w). Insofern fehlt es auch nicht an Feststellungen für den hier zu beurteilenden Spielzeitraum (vgl auch 8 Ob 67/24x).
Zur angeblich fehlenden Notifikation der Bestimmung des § 14 GSpG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 nahm der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 3 Ob 200/21i ausführlich Stellung und verneinte eine entsprechende Notifikationsverpflichtung. Damit geht auch dieser Einwand ins Leere.
Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufgrund der mittlerweile ständigen Judikatur des OGH, der das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht zulässig.
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