Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Mag. Carina Habringer-Koller in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, Rivergate, **, **, **, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagten B*. C* KG , FN **, **straße **, **, und 2. D* , geboren am **, **straße **, **, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 6.623,76 sA, über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 2. Mai 2025, Cg*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 1.204,32 (darin EUR 200,72 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein Pay-TV-Anbieterin in Österreich und bietet die Übertragung von Fernsehprogrammen, darunter auch Liveübertragungen von Fußballspielen (etwa der deutschen und österreichischen Bundesliga) an. Für die Lizenzgebiete Österreich und Liechtenstein hat die Klägerin von der E* für die Spielsaisonen 2021/22, 2022/23 und 2023/24 hinsichtlich aller Spiele der E* F* League und der E* F* G* League das exklusive Recht der Übertragung und auch der Aufführung in öffentlich zugänglichen Lokalen (Bars, Restaurants, etc) erworben.
Die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, betreibt in H* ein Gastlokal. Am 7. März 2024 wurde auf einem im Schanigarten der Erstbeklagten aufgestellten Fernseher ein in das Exklusivrecht der Klägerin fallendes Fußballspiel ohne Bewilligung der Klägerin übertragen, wobei die Übertragung auf Serbokroatisch erfolgte. Dazu wurde ein Programm des Senders „**“ („Drittanbieter“) abgespielt, den der Ehegatte der Zweitbeklagten abonniert hatte. Dieser Drittanbieter besitzt Senderechte in Serbien, Kroatien, Bosnien, Herzegowina, Montenegro und Mazedonien. Im Bild war nur das Logo des Drittanbieters ersichtlich und sämtliche Informationen während des Spiels waren auf Serbokroatisch eingeblendet.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von Eur 6.623,76 samt Zinsen im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei als Lizenznehmerin der E* exklusiv berechtigt, Live-Aufführungen aller Spiele der E* F* G* League zu bewilligen. Die Erstbeklagte habe ohne die erforderliche Bewilligung der Klägerin am 7. März 2024 die Live-Übertragung eines Fußballspiels der F* G* League öffentlich aufgeführt und damit in die Rechte der Klägerin eingegriffen. Der Klägerin stehe daher nach § 86 UrhG ein angemessenes Entgelt zu, das sich nach der Gebühr für ein Jahresabonnement bei der Klägerin bemesse. Darüber hinaus stehe ihr gemäß § 87 UrhG auch Schadenersatz in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts zu. Im Hinblick auf einen den Beklagten zustehenden vollstreckbaren Kostenersatzanspruch aus dem Verfahren GZ C* des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien in Höhe von EUR 5.256,24 errechne sich das Klagebegehren.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wandten ein, der im Verfahren GZ C* des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien festgestellte Sachverhalt entfalte aufgrund der Parteienidentität absolute Bindungswirkung. Es bestehe ein Abonnement zum Drittanbieter, die Ausstrahlung des Spieles sei auf Serbokroatisch erfolgt. Die Klägerin verfüge lediglich über Lizenzrechte für Österreich und Liechtenstein und sei ihr letztlich nur die Übertragung in deutscher Sprache eingeräumt worden. Die Erstbeklagte habe am 7. März 2024 nicht ein Programm der Klägerin vorgeführt, sondern ein F* League Spiel über den Drittanbieter gestreamt. Damit habe sie kein Rundfunkprogramm der Klägerin aufgeführt, sondern berechtigterweise einen serbokroatischen TV-Sender in Anspruch genommen. Die Klägerin habe lediglich Medienrechte für die deutsche Sprache erworben und zudem für die Übertragung des Spiels am 7. März 2024 kein exklusives Nutzungsrecht für Österreich gehabt.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 6.623,76 sA an die Klägerin.
Es stellte über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus zusammengefasst (§ 500a ZPO) Folgendes fest:
Die Klägerin schloss mit Wirksamkeitsdatum 28. Mai 2021 folgende Vereinbarung mit der E* ab:
„[…]
WESENTLICHE BESTIMMUNGEN:
Vertragsgebiet: (i) Österreich und (ii) Liechtenstein [...]
Erlaubte Sprache(n): Deutsch und vorbehaltlich des geltenden Rechts alle anderen Sprachen, immer vorausgesetzt, dass sich der Partner dazu verpflichtet, die ihm durch diesen Vertrag gewährten Rechte in keiner anderen Sprache als Deutsch zu verwerten.
[...]
3.3 Unbeschadet Ziffer 3.2 erkennt der Partner an und stimmt zu, dass die E* dem Partner nicht die folgenden Elemente gewährt hat:
(a) Rechte zur Verwertung der Medienrechte oder andere wettbewerbsbezogenen Rechte, die in diesem Vertrag dargelegt sind, in einer anderen Sprache als Deutsch;
[…]“
Die Video-Aufnahme des Spiels, die vom Bildregisseur des Host Broadcasters aus den verschiedenen Kameraaufnahmen zusammengeschnitten wird, wird als „Multilateral Feed“ bezeichnet. Dieser ist die Basis für alle weltweit von verschiedensten Rundfunkveranstaltern gesendeten Übertragung eines Spiels der F* G*.
Sämtliche Übertragungen des klagsgegenständlichen Spiels und somit auch die Übertragung des Drittanbieters nutzten als Videosignal den gleichen „Multilateral Feed“, der auch von der Klägerin verwendet wurde.
Der I* war nicht berechtigt, das klagsgegenständliche Spiel in Österreich zu übertragen.
In rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Erstgericht die Live-Übertragung bzw Aufzeichnung des Spiels als geschütztes Filmwerk iSd § 4 UrhG. Die Klägerin habe vom Hersteller dieses Filmwerks das exklusive Werknutzungsrecht übertragen erhalten. Auch der Sender, den die Erstbeklagte in ihrem Geschäftslokal öffentlich wiedergegeben habe, habe dieses Bildmaterial ausgestrahlt. Dessen Wiedergabe verletze die Werknutzungsrechte der Klägerin. Dass die Ausstrahlung mit einem anderen Kommentar erfolgt sei, ändere daran nichts. Gehe man davon aus, dass Kommentar und Bildmaterial ein untrennbares Ganzes bilden würden, sohin ein gemeinsam geschaffenes Werk vorliege, dann sei der Austausch des Kommentars eine Bearbeitung; die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin würden durch eine solche nicht geschmälert. Auch ein Verstoß gegen Art 101 AEUV (Wettbewerbsverbot) sei zu verneinen. Die Klägerin sei wegen des Eingriffs in ihre exklusiven Werknutzungsrechte grundsätzlich berechtigt, ein angemessenes Entgelt nach § 86 Abs 1 Z 1 UrhG zu fordern. Ausgehend von den in der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen sei das Entgelt für ein Jahresabonnement und somit ein Entgelt von EUR 5.940,00 angemessen. Da die Voraussetzungen des § 87 Abs 3 UrhG vorliegen würden, habe die Klägerin einen Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in Höhe des doppelten nach § 86 UrhG gebührenden Entgelts. Dementsprechend hätten die Beklagten ein angemessenes und marktübliches Entgelt von EUR 11.880,00 zu zahlen, worin der geltend gemachte Betrag Deckung finde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen „unrichtiger bzw mangelhafter Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit dem Antrag auf gänzliche Klagsabweisung.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Beklagten argumentieren in ihrer Berufung im Wesentlichen damit, dass es an der Aktivlegitimation der Klägerin mangle, weil sich deren Lizenzrechte für Österreich und Liechtenstein ausschließlich auf die deutsche Sprache beziehen würden. Da die Beklagten das Spiel über den Drittanbieter rechtmäßig gestreamt und auf Serbokroatisch abgespielt hätte, liege kein Eingriff in die Rechte der Klägerin vor, habe diese nur ein Exklusivrecht in deutscher Sprache. In diesem Zusammenhang machen die Beklagten auch sekundäre Feststellungsmängel geltend.
Zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird von den Beklagten die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Übertragung eines Sportereignisses ein Filmwerk iSd § 4 UrhG darstellt (vgl RS0129243). Das Erstgericht ging auch zutreffend davon aus, dass die Klägerin an diesem Filmwerk/Bildmaterial das exklusive Werknutzungsrecht für Österreich übertragen erhalten hat.
Der Umstand, dass die Eerstbeklagte das Spiel über den Drittanbieter mit serbokroatischem Kommentar abgespielt hat, ändert entgegen ihrer Ansicht nichts am Eingriff in die Exklusivrechte der Klägerin. Wie das Erstgericht bereits ausgeführt hat, ist die Sprache des Kommentars im Lichte der ständigen Judikatur des OGH nicht entscheidend. Der Oberste Gerichtshof führte dazu in seiner Entscheidung 4 Ob 219/21s aus: „ Geht man davon aus, dass Kommentar und Bildmaterial ein untrennbares Ganzes bilden, sohin ein gemeinsam geschaffenes Werk vorliegt, dann ist der Austausch des Kommentars eine Bearbeitung; die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin werden durch eine solche nicht geschmälert (vgl RS0076417; RS0125380). Handelt es sich hingegen um eine bloße Werkverbindung (vgl 4 Ob 64/17s, T-Guardian [1.4]) , ist der geänderte Kommentar im Anlassfall von vornherein ohne Relevanz“ ( 4 Ob 219/21s Rz 15) .
Dass die Beklagten das Fußballspiel auf Serbokroatisch abspielten, ändert demnach am Eingriff in das Exklusivrecht der Klägerin für Österreich nichts.
Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor. Die Beklagten begehren damit ergänzende Feststellungen aus dem Vertrag der E* mit der Klägerin über Medienrechte, Beilage./H, aus denen sich ergeben soll, dass die Klägerin durch die Unterzeichnung des Lizenzvertrages ausdrücklich zugestimmt habe, dass andere Medienrechte-Partner, somit auch der Drittanbieter, im Vertragsgebiet Österreich Spielaufnahmen zur Verfügung stellen. Die Übertragung durch den von den Beklagten genutzten Drittanbieter sei eine solche Zurverfügungstellung.
Mit diesem Vorbringen verstoßen die Beklagten allerdings gegen das Neuerungsverbot. Sie haben sich in erster Instanz auf eine derartige Zustimmung der Klägerin, dass auch andere Medienrechte-Partner der E* in Österreich berechtigterweise Spielaufnahmen zur Verfügung stellen dürfen, nicht berufen. Mangels entsprechenden Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren war das Erstgericht daher auch nicht gehalten, dazu Beweise aufzunehmen oder Feststellungen zu treffen. Sekundäre Feststellungsmängel liegen damit nicht vor.
Damit hat das Erstgericht auch zutreffend die Aktivlegitimation der Klägerin wegen des Eingriffs in ihr exklusives Werknutzungsrecht bejaht.
Weitere Rechtsgründe werden in der Berufung nicht aufgeworfen, sodass die Berufung insgesamt nicht berechtigt ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 219/21s zu einem vergleichbaren Sachverhalt zurückgegriffen werden konnte.
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