Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, **, wegen Invaliditätspension, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 3. Juli 2025, Nc*-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Beim Landesgericht Steyr als Arbeits- und Sozialgericht behängt zu Cgs* ein Sozialrechtsstreit. Der Kläger strebt mit seiner gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.6.2023 erhobenen Klage primär die Gewährung einer Invaliditätspension ab 1.5.2023 im gesetzlichen Ausmaß an.
Mit Eingabe vom 24.6.2025 lehnte der Kläger erneut die vorsitzende Richterin Mag. a B*, BSc, als befangen ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte, eigenhändig unterfertigte Rekurs des Klägers (ON 6).
Mit Beschluss vom 22.7.2025, dem Kläger zugestellt am 25.7.2025, trug das Erstgericht diesem auf (ON 7), seinen zurückgestellten Rekurs binnen 14 Tagen durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige qualifizierte Person gemäß § 40 Abs 1 Z 2 ASGG zu verbessern.
Diesem Verbesserungsauftrag entsprach der Kläger innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Frist nicht.
Der Rekurs ist unzulässig.
1. Gemäß § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO müssen Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Davon abweichend sieht § 40 Abs 1 ASGG vor, dass zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz nicht nur Rechtsanwälte (Z 1), sondern auch andere qualifizierte Personen (Z 2 bis 5) berechtigt sind (vgl RS0108295); im Fall des Klägers kommen nur qualifizierte Personen gemäß § 40 Abs 1 Z 2 ASGG in Betracht. Diese Bestimmungen finden grundsätzlich auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung (vgl RS0043982, RS0113115). Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahren keine Anwaltspflicht, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder (in Arbeits- und Sozialrechtssachen) einer sonst qualifizierten Person gemäß § 40 Abs 1 Z 2 bis 5 ASGG versehen sein (vgl RS0006000). Der Rekurs bedarf daher der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen nach § 40 Abs 1 Z 2 ASGG zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten Person (vgl 10 ObS 20/21w).
2. Da der Kläger den Rekurs binnen der ihm vom Erstgericht gesetzten Verbesserungsfrist nicht durch Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder sonstigen qualifizierten Vertreters im Sinn des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG verbessert hat, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (vgl RS0115805).
3. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen zu klären waren.
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