Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Stefan Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH , FN **, **gasse **, **, vertreten durch die Edthaler Leitner-Bommer Schmieder Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen die beklagte Partei C* GmbH Co KG , FN **, **, **, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, wegen EUR 74.100,00 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 2. Mai 2025 (signiert am 14.05.2025), Cg*-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.804,12 (darin EUR 634,02 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die klagende GmbH, deren Geschäftsführer und (Mit-)Gesellschafter D* E* und F* E* sind, beschäftigt sich mit der Umsetzung von „Bauherrenmodellen“. Die beklagte Kommanditgesellschaft wurde als solches genutzt, nämlich um die namensgebende Liegenschaft in ** zu erwerben und zu bewirtschaften. Ihr Kommanditist hält seinen Anteil treuhändig für insgesamt 57 Investoren, zu denen auch D* und F* E* zählen. Komplementärin ist die G* H* I J* GmbH, FN **, deren Geschäftsführer und (Mit-)Gesellschafter ebenfalls D* und F* E* sind.
Da sich das Projekt nicht den Erwartungen der (übrigen) Investoren gemäß entwickelte, beschlossen sie 2020, die Liegenschaft zu veräußern. Mit der Maklerleistung beauftragte die KG die K* I* GmbH. Mittlerweile wurde die Liegenschaft verkauft.
Mit der Behauptung, sie sei von der Beklagten mit der „Verkaufsbegleitung“ beauftragt worden, begehrt die Klägerin EUR 74.100,00 s.A.. Wie für die Leistungen der Maklerin sei auch für ihre Leistungen in der Gesellschafterversammlung vom 16. Juni 2021 ein Kostenvoranschlag von je 0,6 % des Kaufpreises beschlussmäßig genehmigt worden. In der Folge habe ein Verkaufspreis von 12,350.000,00 erzielt werden können, weshalb sie und die Maklerin ihre Entgeltansprüche zur Abrechnung gebracht hätten. Während das Honorar der Maklerin bezahlt worden sei, hafte ihre Forderung offen aus. Ihre und die Beauftragung der Maklerin sei in den Gesellschafterversammlungen vom 29.06.2020 und vom 16.06.2021 beschlussmäßig genehmigt worden. Die Beiziehung von Immobilienexperten für Maßnahmen der Verkaufsbegleitung stelle einen branchenüblichen Vorgang dar; dabei handle es sich um Maßnahmen, die nicht als reine Vermittlungstätigkeit zu werten, aber im Rahmen des komplexen Verkaufsvorgangs einer solchen Immobilie notwendig seien (unter anderem der allgemein hohe damit verbundene Verwaltungsaufwand, zahlreiche Abstimmungen und Koordinationsmaßnahmen zwischen Beratern, Käufern, Gutachtern, Verkäufern, Investoren, Finanzdienstleistern, etc. Unterstützung bei Vertragsverhandlung, Begleitung der Verkaufsangelegenheit bis zur finalen Abwicklung einschließlich Objektübergabe). Zusätzlich habe sie auch das Risiko einer allenfalls erforderlichen Haftungsprämie der Komplementär-GmbH für die beklagte Kommanditgesellschaft im Rahmen des Titels der Verkaufsbegleitung übernommen. All diese Leistungen habe sie vereinbarungsgemäß erbracht.
Eine Gegenforderung stehe hingegen nicht zu. Die dann, wenn sie zugleich als einzige Komplementärin der Gesellschaft fungiert habe, erforderliche Zustimmung der Kommanditisten zum Vertragsabschluss sei zumindest konkludent dadurch zustande gekommen, dass ihre Leistungen und die dafür jeweils verrechneten Entgelte gegenüber den Kommanditisten kommuniziert worden seien und die Kommanditisten dies akzeptiert hätten, womit es zu einer Genehmigung des Vertragsverhältnisses gekommen sei; dafür stehe jedenfalls ein angemessenes Entgelt zu. Der Aufwand stünde auch dann zu, wenn die Leistungserbringung ohne vertragliche Grundlage erfolgt wäre. Die Beklagte habe, indem sie im Schreiben vom 14. Oktober 2022 (Blg./O) mit einer vermeintlichen Gegenforderung aufgerechnet habe, die Klageforderung anerkannt. Aufgrund der durch die Beklagte abgegebenen außergerichtlichen Aufrechnungserklärung sei nur mehr die Berechtigung der Gegenforderung strittig und zu untersuchen.
Die Beklagte bestritt und wendete zusammengefasst ein, sie habe die Klägerin weder mit einer Verkaufsbegleitung beauftragt, noch ein Entgelt in Höhe von 0,5 % des Verkaufspreises zuzüglich USt festgelegt. Soweit die Komplementärgesellschaft einen solchen Auftrag vergeben haben sollte, wäre dieser, weil er den erklärten und erkennbaren Interessen der Investoren zuwiderlaufe, ebenfalls unwirksam und anfechtbar; es hätten jedenfalls die Investoren eingebunden werden müssen. Die Klage sei unschlüssig, weil nicht beschrieben werde, wie es zu einem Vertragsabschluss gekommen sei. Es gebe keinen Beschluss der Investoren, die eine Verkaufsbegleitung genehmigt hätten. Die Klägerin habe auch keine Leistungen erbracht, für die ihr ein Entgelt zustünde. Weder existiere irgendeine Leistungsbeschreibung, noch ein Tätigkeitsbericht oder eine sonstige Darstellung angeblich gesetzter Maßnahmen und Schritte. Es werde daher bestritten, dass die Klägerin eine abzugeltende Leistung erbracht hätte. Im Verkaufsprozess sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass nur Leistungen zu honorieren seien, die nachgewiesen seien und deren Zweckmäßigkeit und Sinnhaftigkeit feststehe. Eine Verkaufsbegleitung zu installieren wäre völlig entgegen der Interessenlage der Investoren gewesen und hätte allenfalls den Eigeninteressen der Klägerin genützt. Wann und wie es zur Beauftragung der klagenden Partei gekommen sein solle, bleibe nach dem Vorbringen der klagenden Partei offen. Es habe weder eine Notwendigkeit bestanden, die klagende Partei mit irgendwelchen Aufgaben zu betrauen, noch sei sie wirksam unter Bedachtnahme auf das bestehende Regelwerk beauftragt worden. Es hätte eines Gesellschafterbeschlusses bedurft, der nicht gefasst worden sei. Darüber hinaus wendete sie einer allenfalls zu Recht bestehenden Klageforderung Gegenforderungen in Höhe von insgesamt EUR 68.938,25 aus rückforderbaren Zahlungen ein.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 4 bis 7 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird und die auch die folgenden bekämpften enthalten:
Die Klägerin wurde in dieser [der] Gesellschafterversammlung [vom 16. Juni 2021] mit keiner Verkaufsbegleitung beauftragt und eine solche wurde auch nicht beschlossen. Zudem ist kein Entgelt für eine allfällige Verkaufsbegleitung festgelegt worden. Auch aus dem nachträglichen E-Mail-Verkehr ergibt sich keine Auftragsvergabe oder die Fassung eines Umlaufbeschlusses. Die Klägerin hat zudem weder Leistungen an die Beklagte erbracht, noch wurde ein allfälliger Leistungsnachweis der Beklagten vorgelegt.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, aus der Beilage ./O ergebe sich kein Anerkenntnis der Hauptforderung. Die von der Klägerin geltend gemachte Formulierung „nur mehr die Berechtigung der Gegenforderung strittig und daher zu untersuchen“ sei dort nicht enthalten. Auch die Geltendmachung einer Gegenforderung stelle kein Anerkenntnis der Hauptforderung dar. Im Gesellschaftsvertrag sei nicht ausdrücklich vereinbart worden, dass ein Beschluss zwingend gefasst werden müsse, bevor ein Auftrag zur Verkaufsbegleitung erteilt werde oder bevor ein Auftrag erteilt werde, der den Interessen der Investoren widerspreche. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfe es aber nicht, diese könne auch stillschweigend ergehen. Aus den unmissverständlichen Aussagen der Zeugen, dass in solchen Fällen immer bislang ein Beschluss zu fällen gewesen sei, sei der eindeutige Schluss zu ziehen, sollte nicht ohnedies von einer konkreten Vereinbarung auszugehen sein, dass zumindest konkludent vereinbart worden sei, dass es einer Beschlussfassung bedürfe, bevor ein Auftrag zur Verkaufsbegleitung erteilt werde oder bevor ein den Interessen der Investoren widersprechender Auftrag erteilt werde. Ein solcher Beschluss sei aber nicht gefasst worden. Es habe daher keine rechtswirksame Beauftragung stattgefunden, weder durch Beschluss noch in sonstiger Weise. Die Beklagte schulde daher der Klägerin nichts. Auf die Gegenforderung sei nicht weiter einzugehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der Aktenwidrigkeit, mit der sie die Abänderung im Sinne einer Klagsstattgabe, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung anstrebt. Dem tritt die Beklagte mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Deren Rechtsrüge kritisiert die Beurteilung des Erstgerichts, aus der E-Mail vom 14.10.2022 lasse sich ein Anerkenntnis der Klageforderung nicht ableiten.
Zwar trifft es zu, dass das angefochtenen Urteil nicht den Wortlaut der Erklärung wiedergibt, doch kann dieser, weil der Inhalt der Urkunde unstrittig blieb, auch im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung nachgetragen und der Auslegung zugrundegelegt werden (RIS Justiz RS0121557 [T3]). Die ergänzend begehrte „Feststellung“ nähme hingegen bereits eine rechtliche Beurteilung vor, die freilich erst aus der Auslegung der Erklärung zu gewinnen ist. Die relevanten Passagen des genannten Schreibens lauten:
„[…] halte fest, dass von der A* B* GmbH eine Forderung in Zusammenhang mit der „Verkaufsbegleitung“ erhoben wird.
Festzuhalten ist, dass ungerechtfertigte Ansprüche im Zusammenhang mit Nachvermietung und Geschäftsstellenmiete von Ihrem Unternehmen erhoben wurden. Summiert ergibt sich eine Forderung, die - vorläufig betrachtet - annähernd den von Ihnen geltend gemachten Anspruch erreicht.
Es wird daher - sollten Sie beabsichtigen, Ihre vermeintliche Forderung geltend zu machen - jedenfalls Aufrechnung erklärt und damit bewirkt, dass im Umfang der vorläufig ermittelten Rückforderungsansprüche in Höhe von
€ 56.938,25
jedenfalls ein allfälliger Anspruch Ihres Unternehmens getilgt ist. Ob Ihre Forderung dem Grunde und der Höhe nach überhaupt berechtigt ist, müsste gesondert beurteilt werden. Durch die erfolgte Aufrechnung ist zudem klargestellt, dass Ihnen jedenfalls keine (einklagbare) Forderung (mehr) zur Verfügung steht. […]“ (./O).
Sie enthalten zwar eine „Aufrechnungserklärung“, allerdings stellt diese gleichzeitig darauf ab, dass die Klägerin ihre „vermeintliche“ Forderung geltend machen wolle und erklärt, dass die Berechtigung der Forderung erst gesondert beurteilt werden müsse.
Die außergerichtliche Aufrechnung setzt die Anerkennung der Hauptforderung voraus und stellt ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, dass sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bestehe (RS0033970 [T10]; RS0033915 [T4]; RS0040879 [T4]). Bei der Aufrechnungserklärung handelt es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist (vgl. RIS Justiz RS0033712). Die Frage, ob ein konkretes - vom Bestand der eigenen Gegenforderung unabhängiges - Anerkenntnis vorliegt, kann nicht danach beurteilt werden, wie – richtigerweise - eine wirksame Aufrechnungserklärung abzugeben wäre, sondern danach, ob der Erklärungsempfänger nach dem konkreten Inhalt der abgegebenen Erklärung davon ausgehen konnte, dass damit die Forderung des Erklärungsgegners unabhängig von der eigenen Gegenforderung anerkannt werden soll (8 Ob 216/02a). Das ist hier klar zu verneinen, macht doch die Formulierung deutlich, dass der Bestand der von der Klägerin erhobenen Forderung zweifelhaft blieb, aber im Hinblick auf einen ohnehin angenommenen Rückforderungsanspruch noch gar nicht geprüft wurde. Von einer „vorbehaltlosen außergerichtlichen Aufrechnungseinrede“ kann keine Rede sein, blieb doch gerade die Prüfung der Berechtigung der von der Klägerin erhobenen Forderung vorbehalten. Weder ein konstitutives, noch ein deklaratorisches Anerkenntnis ist daher in der Erklärung zu sehen. Ob damit eine Aufrechnung wirksam erklärt werden konnte und welche Wirkungen damit verbunden wären, ist hier nicht weiter zu vertiefen.
Auf die übrigen im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Anspruchsgrundlagen kommt die Berufungswerberin in der Rechtsrüge nicht zurück, sodass auf diese selbständig zu beurteilenden Rechtsfragen nicht mehr einzugehen ist (RIS Justiz RS0043338 [insb. T20]).
Mit der Tatsachen- und Beweisrüge begehrt die Berufungswerberin zunächst den Ersatz der Feststellungen, wonach in der Gesellschafterversammlung vom 16. Juni 2021 weder sie mit einer Verkaufsbegleitung beauftragt worden, noch eine solche beschlossen worden sei und sich auch aus dem nachträglichen E-Mail-Verkehr keine Auftragsvergabe oder die Fassung eines Umlaufbeschlusses ergebe, durch solche, wonach sie aufgrund der Notwendigkeit mit der Verkaufsbegleitung beauftragt worden sei, nicht aber festgestellt werden haben könne, ob die Beauftragung in der Generalversammlung erfolgt sei.
Diese ergäben sich aus den Aussagen der Zeugen Mag. L*, M* und N* sowie des Geschäftsführers der Klägerin und der Notwendigkeit der Beauftragung und der diesbezüglichen Korrespondenz.
Richtig ist, dass Mag. L* angab, seiner Meinung nach sei die Klägerin mit der Verkaufsbegleitung beauftragt gewesen (ON 24.2, S.11). Allerdings schwächte er dies danach ab, als er meinte, es habe „einen grundsätzlichen Auftrag an die A*“ gegeben, „wobei wir nicht genau unterschieden haben, ob die G* den Auftrag für die Verkaufsbegleitung bekommt oder die A*“ (ON 24.2, S.12). Obwohl er seiner Erinnerung nach das Protokoll der Generalversammlung verfasst habe (ON 24.2, S. 12), konnte er insoweit keine klare Auftragserteilung schildern – anders als die Beschlussfassung über den (beabsichtigten) Verkauf der Liegenschaft und der Beauftragung des Maklers (aaO S. 9). Seines Wissens nach sei hinsichtlich der Verkaufsbegleitung nichts Konkretes besprochen, es sei um einen Kostenrahmen gegangen, damit das alles nicht ausufere (aaO S.9). Auch der Geschäftsführer der Klägerin, der immerhin auch Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten ist, verlieh nur seiner Meinung Ausdruck, die Klägerin sei mit der Verkaufsbegleitung beauftragt worden, ohne aber konkret von Vertragserklärungen oder Beschlussfassungen zu berichten (ON 21.1, S. 8f). Die Zitate aus den Aussagen der Zeugen M* und N*, auf die sich die Berufung bezieht, sind für die gewünschten Feststellungen ohnehin unergiebig – dass allenfalls ein Honorar zu bezahlen sein könnte , bedeutet keinen verlässlichen Hinweis auf eine stattgefundene Beauftragung. Eine Abrechnung auf Stundenbasis legte die Klägerin auch nicht vor; sie begehrt ein Pauschalhonorar abhängig vom erzielten Verkaufspreis.
Das eigene Vorbringen bildet kein Beweisergebnis; aus dem Protokoll lässt sich zwar nachvollziehen, dass in die Erörterung des Verkaufsszenarios nach der „Präsentation möglicher Verkaufsszenarien“ neben Rechtsanwaltskosten und Maklerkosten auch Kosten der Klägerin für Verkaufsbegleitung aufgenommen wurden; die Beschlussfassung umfasste aber nur den Verkauf zu bestimmten Verkaufspreisen und die Beauftragung der Maklerin (./D, S.8).
Der in der Berufung weiter genannte E-Mail-Verkehr zwischen Mag. L* (für die Klägerin) und O* M* (für die Maklerin!) und dem Beiratsmitglied P* zeigt keine Beauftragung der Klägerin und auch nicht einmal deren Bestätigung, weil keiner der Kommunizierenden vertretungsbefugt für die Beklagte war oder in ihrem Namen handelte und P* eine Umformulierung in ein Maximalhonorar vorschlug, was sich auch mit der von manchen geschilderten bloßen Erörterung der Möglichkeit, dass an die Klägerin ein Honorar zu zahlen sein oder sie zu beauftragen sein könnte, deckt. Tatsächlich erscheint es eher im Geschäftsleben ungewöhnlich – „lebensfremd“ – einen Vertragsabschluss nicht spätestens dann zu dokumentieren, wenn bereits erkennbar ist, dass die hinter dem Kommanditisten stehenden Investoren nicht mehr bereit sind, jegliche Kostenpositionen unhinterfragt zu akzeptieren. Ob und aus wessen Sicht eine Beauftragung „rechtlich notwendig“ gewesen sein könnte, bleibt ohne Einfluss, weil ein Sollen nicht schon ein Sein indiziert. Dass es überhaupt zu einer Erörterung eines Kostenrahmens kam, lässt in der hier gegebenen Konstellation der Personenidentität der Geschäftsführer und deren offenkundigem Eigeninteresse keinen Schluss darauf zu, dass eine Auftragserteilung tatsächlich bereits stattgefunden haben musste.
Weiters begehrt die Berufungswerberin, gestützt auf die bereits zuvor herangezogenen Urkunden, nämlich das Protokoll der Gesellschafterversammlung (./D) und die E-Mails zwischen Mag. L* (./E) , O* M* (./F) und P* (./G), den Ersatz der Feststellung, ein Entgelt für eine allfällige Verkaufsbegleitung sei nicht festgelegt worden, durch eine solche, wonach eine Entgelt für eine allfällige Verkaufsbegleitung iHv EUR 72.000,00 (inkl USt) festgelegt worden sei.
Das zeigen die Urkunden aber umso weniger, schlug doch P* die Aufnahme „maximal“ oder “gedeckelt“ in die Formulierung vor, sodass eine Vereinbarung gerade in der bestimmten Höhe nicht nachgewiesen sein kann.
Zuletzt möchte die Berufung die Feststellung, wonach die Klägerin weder Leistungen an die Beklagte erbracht habe noch dieser ein allfälliger Leistungsnachweis vorgelegt worden sei, durch solche ersetzt wissen, wonach die Klägerin jedenfalls Leistungen im Rahmen der Verkaufsbegleitung erbracht habe, wenngleich ein allfälliger Leistungsnachweis durch sie nicht vorgelegt worden sei. Auch die Ausführungen dazu überzeugen nicht: Mag. L* Aussage, es sei klar gewesen, dass die Klägerin (für die er tätig war) Leistungen erbringe, bezog sich sichtlich auf die Erörterung, ob die Klägerin involviert würde - es habe einen Auftrag an die Klägerin gegeben, wobei aber nicht unterschieden worden sei, ob die Klägerin oder die Komplementärin den Auftrag bekomme (ON 24.2, S. 12). Ob und welche Leistungen die Klägerin im Rahmen der Verkaufsbegleitung allenfalls erbracht habe, konnte er aber nicht sagen (aaO, S. 11). Q* meinte zwar, die Klägerin habe sicherlich Leistungen erbracht; allerdings verstand auch er offenbar nicht, weshalb sie nun einen Honoraranspruch haben solle, die Gesellschaft(er) hätte keine Ahnung gehabt, welche Leistungen die Klägerin tatsächlich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erbracht haben solle (ON 21.1, S. 4). Ob die Aussagen der Zeugen N* und M* auch eine Interpretation zuließen, dass Leistungen der Klägerin nicht ausgeschlossen wären, bleibt ohne Bedeutung, könnte eine positive Feststellung darauf doch nicht gegründet werden. Machten „das meiste“ „federführend“ Q* – einer der Investoren und Beiratsmitglied – und O* M* – der Geschäftsführer der Maklerin – (so die zitierte Aussage des Zeugen N*), so bleibt für eine relevante Tätigkeit der Klägerin wenig Raum. Musste „Herr E* als Geschäftsführer“ gewisse Dinge machen (so die zitierte Aussage des Zeugen M*), so lässt die Annahme, dass er das als Geschäftsführer der Klägerin getan hätte, die Organstellung der Komplementärgesellschaft, deren Geschäftsführer die Herren E* waren, völlig außer Betracht. Darauf stellte aber der Zeuge ab (ON24.2, S.17). Eine Non-Liquet-Feststellung würde der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen, müsste sie doch die Leistungserbringung beweisen. Gerade weil bis zuletzt kein Leistungsnachweis vorgelegt wurde und konkrete Leistungen nicht einmal im Einzelnen behauptet wurden, erscheint die Negativfeststellung zur Leistungserbringung plausibel, lässt sich damit doch der Eindruck nicht von der Hand weisen, der Klägerin sei es vorrangig um das Lukrieren eines Honorars gegangen, ohne dass ihr selbst die damit abzugeltenden Leistungen bewusst gewesen seien.
Der Berufung gelingt es daher nicht, Bedenken gegen die auf überzeugend begründeter Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zu erwecken.
Gegen die letzte der bekämpften Feststellungen führt die Berufung auch den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit ins Treffen, weil das Erstgericht ihr insbesondere die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin zugrundegelegt, dieser aber gerade das Gegenteil davon ausgesagt habe.
Dieser Berufungsgrund läge nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in eine bestimmte Richtung gelangt (vgl. RIS Justiz RS0043324). Das Erstgericht führte zwar in den Klammerhinweisen auch Beweismittel an, die die Feststellung nicht stützen – wie hier die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin -, die Ausführungen zur Beweiswürdigung machen aber deutlich, dass und wie das Erstgericht diese, auch einander widersprechenden Beweisergebnisse gegeneinander abwog. Die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin floss nicht unrichtig in diese Überlegungen ein, sodass keine Aktenwidrigkeit gegeben ist.
Die Berufung führt daher nicht zum Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Die ordentliche Revision ist mangels in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen nicht zulässig.
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