Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* B* , geb. **, Unternehmer, **, **, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei C* AG , **-Platz **, **, Deutschland, vertreten durch die Lederer Hoff Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 16.141,16 s.A. und Rente (Streitwert: EUR 42.180,75), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. Mai 2025, Cg*-115, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Der Wert des Streitgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.713,81 (darin EUR 592,96 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Fleischermeister und betreibt einen Meisterbetrieb, die sogenannte „Dorfmetzgerei B*“ mit Stammsitz in **. Dazu gehört auch eine Landwirtschaft (rund 3 ha Wiesen, 10 ha Forst) mit Viehwirtschaft (Rinder- und Schweinezucht).
Die Streitteile schlossen zur Versicherungsscheinnummer 40-10695451 eine Berufsunfähigkeitsversicherung für die Zeit von 1. Oktober 2008 bis 1. Oktober 2021 mit einer garantierten monatlichen Rentenzahlung von EUR 1.687,23 ab. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 lehnte die Beklagte jede Leistung aus einer eingetretenen Berufsunfähigkeit qualifiziert ab.
Gestützt auf den Versicherungsvertrag begehrt der Kläger Leistung wie aus dem Spruch des Ersturteils ersichtlich. Er brachte vor, er sei aufgrund seiner ärztlich nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigung spätestens seit 13. November 2018 berufsunfähig im Sinne der auf das Versicherungsverhältnis anzuwendenden Bedingungen. Sein Versuch weiterzuarbeiten führe zu einer übermäßigen Anstrengung und zerre seine verbliebene Gesundheit zur Gänze auf. Eine weitere Umorganisation sei betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll und erfordere einen erheblichen Kapitaleinsatz. Selbst bei Umorganisation würden ihm keine, seiner bisherigen Position angemessenen Tätigkeiten mehr verbleiben. Bereits vor Jahren habe er damit begonnen, die Marke „D*“ wirtschaftlich erfolgreich zu etablieren. Ohne die Krankheit wären die Einnahmen aber wesentlich höher.
Das Formular zur Informationsaufnahme sei am 13. November 2018 vom Mitarbeiter der Beklagten nicht entsprechend den Angaben des Klägers ausgefüllt worden. Er habe sich die Polizze und die Bedingungen nicht durchgelesen. Weitere Umorganisationen seien weder möglich noch sinnvoll. Der Kläger könne im Betrieb für sich keine gleichwertigen Tätigkeiten schaffen. Ein Abstellen auf das Betriebsergebnis sei nicht zielführend.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Sie brachte vor, den Kläger treffe die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit. Die Angaben des Klägers zu seiner beruflichen Tätigkeit seien widersprüchlich und unbestimmt erfolgt. Teilweise seien sie nicht nachgewiesen. Der Kläger sei erst als berufsunfähig anzusehen, wenn er unter Ausnutzung seines Freiraums als Selbständiger die Tätigkeit, die er vor November 2018 ausübte, nicht mehr im vereinbarten Grad von 50 % fortsetzen könne. Der Kläger sei als mitarbeitender Betriebsinhaber nach wie vor berufstätig gewesen und habe in seinem Betrieb Veränderungen und Aufgabenumverteilungen vornehmen können. Die Leistungsprüfung 2019 habe ergeben, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung mit seinem vorhandenen Restleistungsvermögen bei erfolgreicher Umorganisation seines Betriebs noch zu mehr als 50 % in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben. Tatsächlich verbleibe dem Kläger bei Umorganisation seines Betriebs unter Ausnutzung seines Direktionsrechts ein sinnvolles Tätigkeitsfeld im Ausmaß von mehr als 50 %.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es stellte auszugsweise Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Österreich (kurz: AVB; Beil./B) sowie die Erläuterungen und Hinweise zum Versicherungsschutz und zu den Bedingungen (ebenfalls in Beil./B) fest. Auf diese Feststellungen sowie auf die übrigen Feststellungen, soweit sie nicht im Folgenden (soweit bekämpft, kursiv gesetzt) wiedergegeben werden, wird verwiesen (§ 500a ZPO).
Folgende erstgerichtliche Feststellungen sind hervorzuheben:
Auszug aus den AVB (LV_AVB_8V_A.0802):
„ …
I. Leistungsbeschreibung
...
§ 2 Was ist eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
...
(2) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Art, Schwere und Ausmaß einer Krankheit, einer Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen erwarten lassen, dass die versicherte Person ununterbrochen wenigstens sechs Monate mindestens zu 50 % außerstande sein wird ihrem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nachzugehen.
… “
Auszug aus den den Bedingungen angeschlossenen „Erläuterungen“ und Hinweisen zum Versicherungsschutz und zu den Bedingungen (LV_ERLBU_A.0801):
„ …
§ 3 Nach welchen Kriterien und von wem wird der Grad der BU ermittelt?
Der Grad ihrer Berufsunfähigkeit muss mindestens 50 % betragen. Die Feststellung des BU-Grades erfordert zwingend eine möglichst genaue Klärung der Frage, wie sich die ärztlich nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigung auf ihre Fähigkeit zur Ausübung ihres konkreten Berufes auswirkt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang diese Auswirkungen die ihren Beruf prägenden Haupttätigkeiten und Hauptaufgaben treffen und welche Nebentätigkeiten ihres Berufes hiervon ebenfalls betroffen sind. Erst wenn ihr konkretes berufliches Belastungsprofil mit all seinen Einzeltätigkeiten und Einzelanforderungen im Detail bekannt ist, können die gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen jeder einzelnen beruflichen Tätigkeit, Aufgabe und Anforderung zugeordnet werden. Die nach dieser Methode festgestellte Beeinträchtigung führt zwangsläufig und zuverlässig zu einem Gesamtbild der beruflichen Einschränkungen und damit zudem für sie geltenden Grad der Berufsunfähigkeit.
…
§ 9 Der maßgebliche „Beruf“ des Selbständigen
Ihre berufliche Tätigkeit als „Selbständiger“ wird dadurch geprägt
- dass Sie in Ihren unternehmerischen Gestaltungsrechten grundsätzlich keiner Fremdbestimmung unterworfen sind und
- dass Ihnen das betriebliche Direktionsrecht zukommt, wonach Sie allein darüber bestimmen können, welches betriebliche Arbeitsfeld, in welchem Umfange und für welche Zeit Sie durch eigene Arbeit ausfüllen und das Ihnen gegenüber Ihren Mitarbeitern die Weisungsbefugnis einräumt.
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Ausgestaltung ihrer beruflichen Tätigkeit ist daher Ihr Beruf * die Leitung ihres Betriebs unter ihrer Mitarbeit an einer von Ihnen bestimmten Stelle. Sie üben diesen Beruf auch dann noch aus, wenn Sie eine bisher ihnen vorbehaltene betriebliche Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen können, stattdessen aber eine andere betriebliche Tätigkeit ohne gesundheitlich bedingte Einschränkung - sei es auch durch bestimmte organisatorische Maßnahmen - zu übernehmen in der Lage sind.
§ 10 Welche Kriterien sind bei der BU-Feststellung „Selbständiger“ zusätzlich zu berücksichtigen?
Zu den „Selbstständigen“ zählen mitarbeitende Unternehmer, Betriebs- und Geschäftsinhaber, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sowie freiberuflich Tätige, die hinsichtlich ihrer Berufsausübung keiner Fremdbestimmung unterworfen sind. Die Berufsunfähigkeit des „Selbstständigen“ beurteilt sich gemäß der österreichischen Rechtsprechung nach der konkreten Gestaltung seines Betriebs, seinen bisher im Betrieb wahrgenommenen Tätigkeits- und Aufgabenfeldern und den im Betrieb etwa bestehenden Möglichkeiten einer Umorganisation der Arbeit oder einer Aufgabenumverteilung. Die hieraus für die Feststellung der Berufsunfähigkeit abgeleiteten zusätzlichen Prüfkriterien erklären sich durch die herausragende berufliche Stellung des Selbstständigen in seinem Betrieb und seinen besonderen Rechten, die Bestandteile seines Berufs sind und die seinen Beruf prägen.
§ 11 Welche Bedeutung hat die Umorganisation Ihres Betriebes auf die BU-Feststellung?
Wenn Sie im Rahmen ihres unternehmerischen Freiraums und ihres Direktionsrechts durch eine mögliche und zumutbare betriebliche Umorganisation der Arbeit, des Arbeitsplatzes, der Arbeitsabläufe, durch eine Aufgabenumverteilung bzw. durch eine Übertragung von Arbeiten auf Mitarbeiter
- für sich neue oder andere Tätigkeitsfelder in Ihrem Betrieb schaffen können ,
- die gegenüber Ihren bisherigen Tätigkeiten gleichwertig und Ihrer beruflichen Stellung im Betrieb angemessen sind ,
- zu deren Ausübung Sie auch die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen und
- die Sie mit Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung auch ausüben können,
liegen die Voraussetzungen für eine BU im Sinne der BU-Bedingungen nicht vor. Ihre durch vorgenannte Maßnahmen in Ihrem Betrieb geschaffenen neuen Tätigkeitsfelder resultieren allein aus dem zum Bestandteil Ihres Berufs gehörenden Direktionsrecht und sind somit nicht Folge einer Verweisung durch unsere Gesellschaft (siehe hierzu auch § 15).
Die Zumutbarkeit einer Umorganisation ist nicht von einer völligen Kostenneutralität abhängig. Gewisse kostenbedingte Einkommensminderungen sind von Ihnen dann hinzunehmen, wenn dadurch Ihr erzieltes Einkommen nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinkt . Eine Entscheidung über die Zumutbarkeit von einkommensmindernden Kosten einer Umorganisation kann gerechterweise nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der bei BU-Eintritt vorliegenden betrieblichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen getroffen werden . Wir halten hierbei einkommensmindernde Kosten für zumutbar, sofern Sie 25 % aller versicherten BU-Leistungen (versicherte jährliche BU-Renten und Bruttoprämien) einschließlich der versicherten BU-Leistungen bei anderen Versicherern nicht übersteigen. Sollten sich jedoch aufgrund der österreichischen Rechtsprechung der zweit- oder der höherinstanzlichen Gerichte eine andere Zumutbarkeitsbegrenzung ergeben, wäre dieser zu berücksichtigen.
§ 12 Wann spielt die Umorganisation bei der BU-Feststellung eine Rolle?
Wenn sie nachweisen, dass die Umorganisation aus einem der nachstehend genannten Gründe nicht durchführbar ist , spielt die Frage einer Umorganisation für die Feststellung ihrer Berufsunfähigkeit keine Rolle. Mögliche Gründe sind:
- die Betriebsstruktur oder die Betriebsgröße lassen keine Umorganisation zu ,
- die Anzahl der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterstruktur erlauben keine Umorganisation ,
- die Umorganisation wäre betriebswirtschaftlich unsinnig oder ist rechtlich unzulässig ,
- die Umorganisation erfordert einen erheblichen Kapitaleinsatz ,
- die Umorganisation wäre mit unzumutbar hohen Kosten verbunden, die Ihnen eine spürbare und nachhaltige Einkommensminderung bescheren würden,
- durch eine Umorganisation würden Ihnen nur Tätigkeitsfelder verbleiben bzw. geschaffen, für deren Ausübung Ihnen die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse oder die gesundheitlichen Voraussetzungen fehlen ,
- durch eine Umorganisation würden Ihnen keine Ihrer Position angemessenen Tätigkeitsfelder, sondern nur noch Verlegenheitsarbeiten verbleiben.
…
§ 14 Welcher Beruf ist für die Feststellung der BU maßgeblich?
Wir legen der BU-Feststellung den von Ihnen zuletzt bei Eintritt der BU ausgeübten Beruf zu Grunde, und zwar in seiner konkreten Ausgestaltung ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen. … “
Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsschäden - Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksabnützung links, Kreuzschmerzen bei segmentaler Instabilität in der Etage L4/L5 mit Wirbelgleiten Grad I, sowie Facettengelenksarthrose mit Bandscheibenprotrusion ohne morphologisch oder klinische Zeichen einer Wurzelkompression – führen zu einem Leistungskalkül, wonach das Anheben von Lasten bis 10 kg und Tragen von Lasten bis 5 kg halbzeitig möglich ist, dass Anheben von Lasten bis zu 15 kg und Tragen von Lasten bis zu 10 kg fallweise. Die Arbeiten können im Gehen, Stehen und Sitzen durchgeführt werden, wobei der Kläger die Möglichkeit haben muss, nach einer halben Stunde Arbeiten im Gehen und Stehen für 10 Minuten in sitzende Position wechseln zu können. Bei diesen Leistungskalkülen wären aus orthopädischer Sicht Arbeiten wie Traktorfahren, Mähen, Stallarbeiten sowie Ausmisten, Einstreuen und Füttern möglich. Tiertransport und Schlachtung großer Tiere ist nicht mehr möglich. In der Fleischerei wäre das Zerteilen von kleinen Fleischstücken oder die Wurstherstellung noch möglich, soweit auch hier einerseits die Hebe- und Tragebelastungen nicht überschritten würden oder das Auftreten von Zwangshaltungen (länger als 15 Minuten) vermieden werden können. Forstarbeiten sollten schon aus prophylaktischen Gründen vermieden werden und sind nicht mehr möglich, weil die Arbeiten auf unebenen und schwer zugänglichem Gelände durchgeführt werden.
Die „Dorfmetzgerei B*“ ist ein komplett integrierter Metzgereibetrieb mit angeschlossener Landwirtschaft und Verkaufslokalen. Es fallen alle Arbeiten eines Fleischereibetriebs an und sie sind speziell in der Produktionsstätte zu einem sehr großen Anteil handwerklich geprägt.
Zum Fleischereibetrieb:
Der Fleischereigewerbebetrieb wurde 2021 in eine GmbH umgewandelt. Vor November 2018 und auch vor August 2017 führte der Kläger den Betrieb als Fleischermeister und arbeitete in allen Arbeitsabläufen physisch voll mit. Er führte bisher von seiner täglichen Arbeitszeit rund zwei Drittel handwerkliche und ca. ein Drittel organisatorische und administrative Tätigkeiten aus.
Vor Eintritt der Gesundheitsschäden des Klägers wies der Betrieb einen schwankenden Mitarbeiterstand von acht bis zehn Mitarbeitern auf, was auch nach wie vor so ist.
Für handwerkliche Tätigkeiten eines Fleischers ist der Kläger seit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Gänze nicht mehr einsetzbar. Wesentliche Agenden der Betriebsführung nahm der Kläger auch bisher selbst wahr (Personalangelegenheiten, Einstellung und Entlassung von Personal, Personalentwicklung, Kundenakquisition, Außenvertretung des Betriebs). Diese (und sämtliche andere) nicht handwerklichen Tätigkeiten kann der Kläger weiterhin ausüben. Der Kläger kann insbesondere Agenden der Betriebsführung im Bereich Personal, Budget, Qualität, Termine, Arbeitssicherheit, Kundenbetreuung, Verhandlungen mit Lieferanten etc. ausüben.
Den Beruf eines Fleischers/Fleischermeisters kann der Kläger seit Eintritt seiner Erkrankung nicht mehr ausüben. Dem Kläger ist seitdem bei weitem nicht mehr möglich, 50% der vor Eintritt seiner Leiden verrichteten Tätigkeiten in seinem Fleischereibetrieb auszuüben.
Zum land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betrieb:
Die Mitarbeit des Klägers im landwirtschaftlichen Betrieb - in dem der Kläger auch vor seiner Erkrankung nur wenige Stunden in der Woche tätig war (Beilage ./I, PV Kläger, SVGA E*) - beschränkt sich seit August 2017 auf Aufsichtstätigkeiten, organisatorische und administrative Arbeiten sowie Beratungstätigkeiten . Seit November 2018 hat der Kläger die Viehhaltung drastisch reduziert und sein Sohn hat die Aufgaben der Betriebsführung übernommen.
In der Landwirtschaft ist der Kläger zu 90% - dies ist der Anteil der körperlich beanspruchenden, das Leistungskalkül des Klägers überschreitenden Tätigkeiten – nicht mehr arbeitsfähig. Es fallen dort nur etwa 10% an nichthandwerklichen Aufgaben an, die nicht kalkülsüberschreitend sind . Eine physische Tätigkeit als Forstarbeiter in seinem forstwirtschaftlichen Betrieb hat der Kläger bereits vor seiner Erkrankung nicht mehr durchgeführt, sondern nur Brennholz für den privaten Eigengebrauch produziert.
Zur Umstrukturierung des Gesamtbetriebs:
Seit August 2017 arbeitet der Kläger physisch nicht mehr mit und übernahm überwiegend administrative und organisatorische Tätigkeiten (Verwaltungstätigkeiten, Aufsichtstätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Qualitätssicherung).
Zur Kompensation der Arbeitsleistung des Klägers, die aufgrund seiner Gesundheitsschäden nicht mehr möglich ist, ist die Beschäftigung eines Fleischermeisters im vollen zeitlichen Umfang einer kollektivvertraglichen Regelarbeitszeit (40 Wochenstunden), die im Jahr 2018 zu Personalkosten von EUR 45.000,00 bis EUR 47.000,00 führt, erforderlich.
Der Kläger hat bereits zusätzliche Mitarbeiter eingestellt, von ihm nicht mehr leistbare, schwere handwerkliche Tätigkeiten an seine Mitarbeiter ausgelagert und eine Aufgabenumverteilung vorgenommen. Die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen dieser Umstrukturierungsmaßnahmen könne nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger nach Realisierung dieser oder weiterer möglicher Umstrukturierungsmaßnahmen kein 50 %iges sinnvolles Tätigkeitsfeld als Betriebsführer verbleibt.
Welche betriebswirtschaftlichen Auswirkungen die Beschäftigung eines Fleischermeisters zu 40 Wochenstunden zur Substituierung der nicht mehr verfügbaren Arbeitskraft des Klägers hätte, kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass es nicht möglich ist, den Betrieb ohne handwerkliche Mitarbeit des Klägers wirtschaftlich erfolgreich weiterzuführen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seinen Betrieb nicht so umorganisieren kann, dass dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung seiner bisherigen Lebensstellung eintritt.
In seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, dass, soweit sich die Sachverständigengutachten von F* G* und Dr. H* E* zur Frage möglicher Umstrukturierungen und deren Wirtschaftlichkeit widersprächen, dem Gutachten E* zu folgen sei. Die (eher vagen) Ausführungen des Gutachtens G*, wonach sinngemäß die Beschränkung auf angestelltes Personal (zur Kompensation der handwerklichen Tätigkeit des Klägers) aufgrund der Arbeitsmarktsituation zu einem „großen Problem“ führe, und sich die Frage der Beschränkung des Klägers auf rein administrative Tätigkeiten aufgrund der Betriebsgröße gar nicht stelle, berücksichtige nicht, dass sehr wohl beachtenswerte Beweisergebnisse vorlägen, wonach der Kläger auch nach Eintritt seiner Leiden durchschnittlich 3,2 Stunden täglich an Auslieferungsfahrten absolviert habe, um den (wichtigen) Kundenkontakt aufrecht zu erhalten, und rund eine Stunde täglich kaufmännische Tätigkeiten ausgeübt habe, was sich bereits auf 4,2 Stunden täglich summiere, wobei in dieser Stundenzahl noch nicht Zeiten enthalten seien, die der Kläger für sein fachliches Einbringen in die Produktion (etwa Aufsichts- und Ausbildungstätigkeit) aufwenden könne. Auch nach den Ergebnissen des Gutachtens E* sei plausibel, dass die Tätigkeit des Klägers vor Eintritt seiner Leiden zu zwei Drittel täglich von handwerklicher Arbeit und zu einem Drittel von administrativen und organisatorischen Tätigkeiten, Kundenbetreuung, Akquisition, Personalführung, Kontrolltätigkeiten, Verwaltungstätigkeiten, Außenvertretung des Betriebs und Bürotätigkeiten geprägt gewesen sei. Auf einen zehnstündigen Arbeitstag gerechnet wäre dies zumindest drei Stunden 20 Minuten täglich. Damit dem Kläger zumindest ein 50 %iges sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibe, müsse sich der Kläger lediglich zusätzliche Aufgabenfelder im Ausmaß von einer Stunde und 40 Minuten täglich erschließen. Zu berücksichtigen sei, dass die Schwester des Klägers für betriebsinterne kaufmännische Arbeitsabläufe, Kundenbetreuung, Fakturierung, Buchhaltung etc. eingesetzt werde. Bereits hieraus sei erschließbar, dass der Kläger zumindest geringfügige Agenden der Kundenbetreuung oder bezüglich des Einkaufs und Verkaufs noch an sich ziehen könne. Insgesamt sei zu ersehen, dass der Kläger sinnvolle Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest fünf Stunden täglich ausüben könne, für die er die Kenntnisse und Fähigkeiten besitze und die mit seinem Leistungskalkül vereinbar seien.
Wenn der Sachverständige E* ausführe, dass „keine gleichwertigen“ Tätigkeiten geschaf-fen werden könnten, so widerspreche dies zwar auf den ersten Blick diesen Überlegungen; damit meine der Sachverständige (erschließbar anhand der Ausführungen desselben auf Seite 37 f in ON 76) aber offensichtlich Maßnahmen einer Neuausrichtung des Betriebs mittels Spezialisierung innerhalb der Branche, um zusätzliche (vollkommen neue) Tätigkeitsfelder zu schaffen. Dem Gericht erschließe sich – wie aufgezeigt – bereits aus der Zusammenschau mit den übrigen Ausführungen des SV E*, dass der Kläger bei der gegebenen Betriebsstruktur weitere (vorhandene) Tätigkeitsfelder im Umfang von zumindest einer Stunde und 40 Minuten an sich ziehen könne.
Auch wenn das Gutachten E* zunächst (in Übereinstimmung mit dem Gutachten G*) ausführe, dass ohne weiteren Personaleinsatz, der insbesondere die handwerklichen Tätigkeiten des Klägers ersetze, eine wirtschaftliche Führung des Betriebes kaum möglich sei – eine zusätzliche handwerkliche Arbeitskraft zur Substituierung der entfallenen Arbeitsleitung des Klägers also erforderlich sei, sei anzumerken, dass anhand des stetig um ein bis zwei Mitarbeiter schwankenden Personalstands des klägerischen Betriebs zumindest fraglich bleibe, ob es dem Kläger nicht auch ohne Einstellung einer zusätzlichen Kraft möglich wäre, den Betrieb wirtschaftlich zu führen. Zu verweisen sei insbesondere auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten ON 95 S. 37, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Kläger auch nach seiner Erkrankung den Betrieb wirtschaftlich vertretbar als Betriebsleiter weiterführen habe können und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Beitrag, den der Kläger durch handwerkliche Arbeit in der Fleischverarbeitung eingebracht habe, durch Umorganisation ersetzbar sei. Auch für das Gericht erscheine dies ohne die vom Sachverständigen E* geforderte Offenlegung der Betriebsergebnisse nicht klärbar, zumal der Kläger in seinem Vorbringen bereits angedeutet habe, dass er seine Einnahmen durch die Einführung der Marke „D*“ (und damit, wie das Gutachten E* darlege, durch unternehmerisches Geschick) erhöht habe.
Es könnten daher im Wesentlichen zu mehreren Fragen aufgrund dieser Erwägungen nur Negativfeststellungen getroffen werden. Dies sei auch darin begründet, dass bislang keine nachvollziehbaren betrieblichen Kennzahlen zur Einordnung der betriebswirtschaftlichen Lage vom Kläger preisgegeben worden seien.
Rechtlichurteilte das Erstgericht es liege eine private Unfallversicherung vor, deren Grundlage das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) und die Vereinbarungen zwischen den Partnern des Versicherungsverhältnisses, insbesondere der Versicherungsvertrag und die zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen, seien.
Der Kläger habe den Beweis erbracht, dass er mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außer Stande sei, die prägenden Haupttätigkeiten seines Berufs in der bisherigen Ausgestaltung (der zum Großteil durch manuelle handwerkliche Mitarbeit in der Schlachtung, Zerlegung und Produktion der Fleischerei geprägt gewesen sei) auszuüben.
Es stelle sich damit die Frage der Umstrukturierungsmöglichkeiten im Betrieb des Klägers. Nach den Feststellungen stehe nicht fest, dass eine Umstrukturierung unmöglich wäre, nach der dem Kläger ein noch 50 %iges sinnvolles Tätigkeitsfeld an angemessenen Arbeiten verbleibe. Der Kläger habe bereits ersatzweise Mitarbeiter eingestellt, woraus sich ergebe, dass die Betriebsgröße und -struktur und die Mitarbeiteranzahl und -struktur eine Umorganisation zulasse. Diese Umstrukturierungen seien zudem rechtlich zulässig. Eine Unsinnigkeit der Umstrukturierung, erheblicher Kapitalaufwand oder unzumutbare hohe Kosten dafür, die dem Kläger eine spürbare oder nachhaltige Einkommensminderung bescheren würden, lägen nach den Feststellungen nicht vor. Die Erheblichkeit des für die Umstrukturierung notwendigen Kapitalaufwands könne nicht losgelöst von den betrieblichen Kennzahlen beurteilt werden. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde „erheblich“ in diesem Zusammenhang jenen Bedeutungsgehalt beimessen, nach dem auf die konkrete Ausgestaltung des Betriebs, insbesondere das Betriebsergebnis abgestellt werde. Anders gesagt, der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde nicht davon ausgehen, dass ein „erheblicher Kapitalaufwand“ für alle Unternehmer dieselbe Investitionssumme bedeute. Bezüglich „unzumutbar hohe Kosten“ sei bereits dem Wortlaut nach in den Erläuterungen ausgeführt, dass solche zu einer „spürbaren und nachhaltigen Einkommensminderung“ führen müssten. Dies sei aus dem Sachverhalt aber nicht ableitbar. Die Ansicht, dass die Kosten einer Anstellung einer Ersatzkraft unzumutbar hoch wären, sei nicht zu teilen, weil in diesem Umfang bereits bisher eine Schwankung im Personalstand des Betriebs aufgetreten sei (8 bis 10 Personen). Entsprechend den Versicherungsbedingungen verblieben dem Kläger noch sinnvolle Betätigungsfelder, durch die keine wesentliche Beeinträchtigung seiner bisherigen Lebensstellung eintrete und die nicht bloß als Verlegenheitsarbeiten zu qualifizieren wären. Dabei komme es nicht auf eine Gleichwertigkeit dahin an, dass die Tätigkeiten handwerklicher Natur sein müssten. Dass der Kläger seine handwerklichen Tätigkeiten als Fleischermeister nicht mehr ausüben könne, rechtfertige nicht die Annahme einer Berufsunfähigkeit entsprechend den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Zum Verhältnis des Versicherungsmaklers zeige sich, dass dieser dem Kläger als Hilfsperson zuzurechnen sei und eine (Anscheins-)Agenteneigenschaft des Maklers zur Beklagten nicht vorliege. Auf behauptete Verstöße wegen vorvertraglicher Verletzung von Aufklärungspflichten sei daher nicht einzugehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägerswegen Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO), wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung; er beantragt, das Urteil als nichtig aufzuheben oder in eine gänzliche Stattgabe der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Dass auf den vorliegenden Sachverhalt österreichisches Recht anzuwenden ist, ist unstrittig (§ 23 AVB).
I. Zur Nichtigkeit:
Der Berufungswerber meint, dass Erstgericht habe die Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Berufsunfähigkeit des Klägers datumsmäßig nicht beurteilt und festgestellt und zudem keine ausreichenden Feststellungen zu den Arbeitsstunden in der Landwirtschaft getroffen, sodass auf die angenommene 10 stündige Arbeitszeit nicht Bezug genommen werden könne.
Bei dieser Argumentation übersieht der Kläger, dass der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nur dann gegeben ist, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt; eine Mangelhaftigkeit oder unvollständige Begründung, auf die der Kläger hinweist, stellt einen solchen Nichtigkeitsgrund jedoch nicht dar (stRsp; RS0007484). Es lässt sich aus den Entscheidungsgründen durchaus entnehmen, wieso das Erstgericht zu seiner Entscheidung gelangt ist. Ob diese Gründe zur Beurteilung hinreichen und ob sie sonst fehlerhaft sind, ist nicht Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens (§ 471 Z 5 ZPO). Mit dieser Frage wird sich das Berufungsgericht bei Behandlung der übrigen Berufungsgründe befassen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 477 ZPO Rz 87).
II. Zur Mängelrüge:
1. Zunächst ist auf die sich aus der Nichtigkeitsberufung ergebende allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens Stellung zu nehmen:
1.1. Soweit der Kläger einen exakten Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit im Urteil vermisst, ist ein solcher für die Entscheidung nicht wesentlich, geht doch aus der insgesamten Begründung des Urteils hervor, dass dem Kläger im Bereich der handwerklichen Tätigkeiten eines Fleischers grundsätzlich eine Berufsunfähigkeit für den geltend gemachten Zeitraum zuzubilligen wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass es für eine Berufsunfähigkeit entsprechend dem Versicherungsvertragsverhältnis nach den zwischen den Streitteilen vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich auf die konkrete Betriebssituation und die Möglichkeit der Umorganisation im Betrieb ankommt, sodass für den Kläger noch ein sinnvoller und vernünftiger Arbeitsbereich der über einer 50 %igen Auslastung liegt, verbleibt, was hier zu bejahen ist.
1.2. Soweit (verfehlt) als Nichtigkeit releviert wird, dass Feststellungen zu den Arbeitsstunden in der Landwirtschaft fehlen, übersieht der Kläger die Feststellung auf Seite 9 des Urteils, wonach sein Arbeitsaufwand in der Landwirtschaft auch vor seiner Erkrankung nur wenige Stunden pro Woche betragen hat.
1.3. Unrichtig ist, dass sich die 10 stündige Arbeitszeitannahme im Verfahren nicht überprüfen lässt, resultiert diese doch aus den Angaben des Klägers und wurde dieser Arbeitsumfang nicht nur von der Beklagten bei ihrer Informationsaufnahme, sondern auch in sämtlichen Gutachten des Verfahrens insoweit unbestritten zugrunde gelegt, sodass sich daraus keine Widersprüchlichkeit oder Unüberprüfbarkeit ergibt.
2. Als Mangelhaftigkeit rügt der Kläger letztlich die unterbliebene ergänzende Einvernahme des Sachverständigen G* zur möglichen Umorganisation im engeren Bereich des Fleischereibetriebs (der Produktion). Dieser Sachverständige könne im Verhältnis zum Sachverständigen Dr. E* die fachspezifischere Expertise liefern.
In diesem Punkt liegt keine gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge vorliegt, weil es der Kläger unterlässt, inhaltlich auszuführen, was sich bei einer ergänzenden Einvernahme des Sachverständigen ergeben hätte und welche andere Beurteilung daraus die Folge gewesen wäre. Die Berufung führt nicht aus, was eine ergänzende Einvernahme des Sachverständigen G* am Fehlen der Unterlagen zu den Betriebsergebnissen (fehlende Buchhaltungsakten) geändert hätte. Der Kläger übersieht weiters, dass der Sachverständige G* in der mündlichen Streitverhandlung vom 04.02.2022 (ON 50, S 7 = AS 263) anlässlich seiner Erörterung des Gutachtens darauf hinwies, dass er zum kaufmännischen Bereich, wie der Kundenakquisition und dem Einkauf keine konkreten Ausführungen aus branchenfachlicher Sicht werde treffen können. Dass zwischen dem Sachverständigen Dr. E* und dem Sachverständigen G* unterschiedliche Ansichten zur Umorganisation vorliegen, führt insgesamt noch zu keiner Mangelhaftigkeit des Verfahrens (siehe dazu die umfassenden erklärenden Ausführungen in der Beweiswürdigung des Erstgerichts [US 14ff]).
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt insgesamt nicht vor.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Berufungsentscheidung erfolgen die Ausführungen zur Rechtsrüge vor den Ausführungen zur Tatsachenrüge.
III. Zur Rechtsrüge:
Der Kläger ist der Auffassung, es legen sekundäre Feststellungsmängel betreffend die Unzumutbarkeit der Kosten der Umstrukturierung vor.
Dabei lässt der Kläger unbeachtet, dass die Frage der Zumutbarkeit als Vorfrage voraussetzt, ob nach den betrieblichen Verhältnissen nach der Umstrukturierung überhaupt eine Einkommensminderung oder Rentabilitätsrückgang vorliegt (zu vergleichbarer Bedingungslage: 7 Ob 372/98a). So kann nach § 11 der Erläuterungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Entscheidung über die Zumutbarkeit von einkommensmindernden Kosten einer Umorganisation gerechter Weise nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der bei Berufsunfähigkeitseintritt vorliegenden betrieblichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen getroffen werden (US 6).
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bedarf es jedoch der Vorlage der Betriebsergebnisse durch den Kläger. Diese Vorlage wurde vom Kläger jedoch verweigert. Eine mögliche Vermögens- und Rentabilitätseinbuße konnte damit unbedenklicherweise – wie anschließend den Ausführungen zur Tatsachenrüge zu entnehmen ist – nicht festgestellt werden, sodass es auf die Frage der Zumutbarkeit als Folgefrage derzeit nicht ankommt.
Soweit der Kläger weiters vermeint, dass die Regelung des § 15 der Erläuterungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unklar im Verhältnis zu den §§ 9 ff der Erläuterungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei, sind seine Ausführungen nicht stichhältig:
Aus § 15 der Erläuterungen ergibt sich klar, dass für die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Verweisungsrechte (weder abstrakt noch konkret) vorliegen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass in den §§ 9 bis 12 der Erläuterungen mögliche Änderungen der Tätigkeit und des Tätigkeitsumfangs für selbständig Erwerbstätige einer Regelung zugeführt sind, die nicht zu einer Verweisung iSd § 15 der Erläuterungen führen. Diese Bestimmungen sind eine Ergänzung im Verhältnis zu § 15 als Regelung über die Verweisung und weder widersprüchlich noch unklar.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge von den Feststellungen in erster Instanz auszugehen hat ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 Rz 16 zu § 471). Der Kläger hat bei seiner Rechtsrüge folgende unbekämpfte Negativfeststellungen zugrunde zu legen:
1. Die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Umstrukturierungsmaßnahmen können nicht festgestellt werden.
2. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger nach Realisierung dieser oder weiterer möglicher Umstrukturierungsmaßnahmen kein 50 %iges sinnvolles Tätigkeitsfeld als Betriebsführer verbleibt.
3. Welche betriebswirtschaftlichen Auswirkungen die Beschäftigung eines Fleischermeisters zu 40 Wochenstunden zur Substituierung der nicht mehr verfügbaren Arbeitskraft des Klägers hätte, kann nicht festgestellt werden.
Schon diese Feststellungen hindern entsprechend den mit der Beklagten vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die hier objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RS0008901; § 914 f ABGB; 7 Ob 128/14w), den vom Kläger erhobene Anspruch. Der Oberste Gerichtshof hielt bereits fest, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung keine Arbeitsplatzrisikoversicherung ist, und bei dieser Versicherungsart der Verlust der Lebensstellung des Versicherungsnehmers – und gerade nicht der bisherigen Arbeitsstelle – maßgeblich ist (vgl 7 Ob 127/99y; 7 Ob 108/21i). Die konkrete zeitliche Ausgestaltung der Tätigkeit an einer bestimmten Arbeitsstelle oder in einem bestimmten Unternehmen ist damit nicht relevant. Das Ersturteil ist zu bestätigen.
IV. Zur Tatsachenrüge:
Ausgehend von den obigen Ausführungen zur Rechtsrüge erweisen sich die vom Kläger in seiner Tatsachenrüge kritisierten Feststellungen als unbedenklich und die an ihrer Stelle gewünschten Feststellungen für die Beurteilung des Anspruchs als nicht ausschlaggebend. Die gewünschten Feststellungen im Bereich der Tätigkeiten in der Landwirtschaft vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen sowie der Umstand, dass er in der Landwirtschaft keine relevanten Tätigkeiten mehr ausüben kann, wofür seine eigene Aussage ins Treffen geführt wird, übersieht, dass den Arbeiten in der Landwirtschaft bei der Beurteilung des Erstgerichtes ohnedies eine untergeordnete Rolle zugekommen ist. Der Kläger lässt in seinen Ausführungen unbegründet, weshalb bei der Feststellung, dass im landwirtschaftlichen Bereich nur mehr wenig verbleibende Arbeiten für ihn möglich wären, sich am insgesamten Kalkül der Umstrukturierungsmaßnahmen und der verbleibenden Arbeiten in Zusammenhang mit seiner weit überwiegenden Tätigkeit als Betriebsleiter der Fleischerei Änderungen ergeben würden. Dies gilt ebenso für den Feststellungswunsch, dass der Kläger die Forstarbeiten vor Auftreten der Erkrankungen alleine durchgeführt hat. Auch diese Arbeiten sind letztlich von untergeordneter Bedeutung, steht doch unbekämpft fest, dass eben nicht festgestellt werden kann, dass dem Kläger nach Realisierung dieser oder weiterer möglicher Umstrukturierungsmaßnahmen kein 50 % sinnvolles Tätigkeitsfeld als Betriebsleiter verbleibt (US 10). Bereits oben in der Rechtsrüge wurde festgehalten, dass die konkrete zeitliche Ausgestaltung der Tätigkeit an einer bestimmten Arbeitsstelle oder in einem bestimmten Unternehmen nicht relevant ist.
Der Kläger bekämpft letztlich die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass es nicht möglich ist, den Betrieb ohne handwerkliche Mitarbeiter des Klägers wirtschaftlich erfolgreich weiterzuführen und auch nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger seinen Betrieb nicht so umorganisieren kann, dass dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung seiner bisherigen Lebensstellung eintritt.
Stattdessen wünscht der Kläger zusammengefasst Feststellungen auf Basis des Sachverständigengutachtens G*, wonach eine weitere Umstrukturierung seines Betriebs im handwerklichen Bereich der Fleischerei nicht mehr möglich sei und der Betrieb infolge Sanierung nach einem Hochwasser modernisiert und automatisiert worden sei, weshalb eine weitere Umstrukturierung nicht mehr möglich sei.
Für die gewünschten Feststellungen verweist der Kläger auf die auch vom Erstgericht festgehaltenen Widersprüche zwischen den Sachverständigengutachten G* und Dr. E*.
Der Kläger übergeht bei seinen Ausführungen, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausführlich und nachvollziehbar auf die zum Teil nur scheinbaren Widersprüche zwischen den beiden Sachverständigengutachten eingegangen ist und diese Widersprüche auch durch seine Überlegungen in der Beweiswürdigung ausgeräumt hat (US 13 ff). Die Berufung führt nicht aus, in wie weit die Beurteilung des Sachverständigen Dr. E*, wonach im Fleischereibetrieb neben den umfangreichen handwerklichen Tätigkeiten, die dort notwendig sind, für den Betriebsleiter jedenfalls aber ein Drittel an administrativen und organisatorischen Tätigkeiten anfallen, unrichtig wäre. Schon das Erstgericht wies zutreffend darauf hin, es wäre nicht nachvollziehbar, dass zu diesem einen Drittel an administrativen und organisatorischen Tätigkeiten, die bei einem zehnstündigen Arbeitstag drei Stunden und 20 Minuten täglich ausmachen, nicht noch zusätzlich eine Stunde und 40 Minuten täglich für den Kläger zu erschließen seien, die etwa aus dem Aufgabenbereich, den seine Schwester im Betrieb inne hat, gewonnen werden könnten (Kundenbetreuung, Fakturierung, Buchhaltung, etc.). Das Berufungsgericht teilt diese unbedenkliche Beurteilung des Erstgerichts.
Wenn der Kläger meint, die Tätigkeiten im Fleischereibetrieb sei nahezu zur Gänze reine Handarbeit, so stellt er dazu rein auf den Produktionsprozess ab. Er lässt unbeachtet, dass die Betriebsführung im Rahmen der Selbständigkeit und der Leitung des Gewerbebetriebs einen erheblichen Anteil an Verwaltungstätigkeit und organisatorischen Aufwand mit sich bringt, der vom berufskundlichen Sachverständigen Dr. E* mit einem Drittel bewertet wurde. Warum diese Beurteilung unrichtig sein soll und warum im Weiteren die vom Erstgericht mögliche Umorganisation und Umstrukturierung an Arbeitstätigkeiten von einer Stunde 40 Minuten aus dem bisher von der Schwester ausgeübten Verwaltungsbereich unmöglich wäre, führt die Tatsachenrüge nicht aus.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Berufung nicht gelingt, die für die rechtliche Beurteilung relevanten Feststellungen zu erschüttern. Sie werden daher der Entscheidung des Berufungsgerichts als unbedenklich zugrunde gelegt.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Auf die von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung gemäß § 468 Abs 2 ZPO vorsichtshalber erhobenen Tatsachen- und Verfahrensrüge (vgl. ON 118, S 9ff) braucht aufgrund der Bestätigung des Ersturteils nicht mehr näher eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen zu klären waren.
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