Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Lagerist, **, **, vertreten durch Mag. Christian Breit, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die Beklagte B* , geboren am **, Pensionistin, **-Straße **, **, Deutschland, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen EUR 19.169,13 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 3. Juni 2025, Cg*-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in seinem Zinsenzuspruch dahin abgeändert, dass es einschließlich der bestätigten Teile insgesamt zu laut hat:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 19.169,13 zu Recht.
2. Die Gegenforderung von EUR 20.722,28 besteht nicht zu Recht.
3. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen bei Exekution EUR 19.169,13 samt 4 % Zinsen aus EUR 15.869,13 von 2. August 2024 bis 19. Mai 2025 und aus EUR 19.169,13 seit 20. Mai 2025 sowie die mit EUR 9.251,24 (darin EUR 871,54 USt und EUR 4.052,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsstreits gemäß § 19a RAO zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.
4. Das Begehren nach Zahlung weiterer 4 % Zinsen aus EUR 19.169,13 von 11. Oktober 2023 bis 1. August 2024 und aus EUR 3.300,00 von 2. August 2024 bis 19. Mai 2025 wird abgewiesen.“
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 21. August 2023 ereignete sich auf der B ** ca 16 m nach dem Ende des Ortsgebietes von C* ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Motorradfahrer und die Beklagte als Radfahrerin beteiligt waren. Beide waren von C* in Richtung D* unterwegs, wobei die Beklagte nach links auf den Radfahrstreifen zu wechseln beabsichtigte und der Kläger im Zuge eines Überholvorganges mit dem Fahrrad der Beklagten kollidierte. Der Beklagte zog sich dabei schwere Verletzungen zu.
Der Kläger begehrte zuletzt ausgehend vom Alleinverschulden der Beklagten am Unfall die Zahlung von EUR 19.169,13 (Schmerzengeld, Heil- und Pflegekosten sowie Sachschäden). Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Beklagte habe vor ihrem Linksschwenk kein Handzeichen gegeben, sich nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und den Nachfolgeverkehr trotz ausreichender Sicht nicht beachtet, sodass sie mit dem im Überholvorgang befindlichen Motorrad des Klägers kollidiert sei.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete das Alleinverschulden des Klägers ein. Sie habe ordnungsgemäß einen Schulterblick durchgeführt, Handzeichen gegeben und sich zum Linksabbiegen zur Fahrbahnmitte eingeordnet. Der Kläger hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit vor dem Überholvorgang das durch Armzeichen und Einordnung zur Fahrbahnmitte hin eingeleitete Linksabbiegemanöver der Beklagten auffallen müssen. Offensichtlich habe der Kläger die Handzeichen der Beklagten übersehen. Der Kläger sei auch nur mit einem Seitenabstand von 0,5 bis 0,75 m am Gatten der Beklagten vorbeigefahren. Bei entsprechend ausreichendem Sicherheitsabstand von ca zwei Meter hätte er den Unfall vermeiden können. Die Beklagte wendete eine Gegenforderung von EUR 20.722,28 aufrechnungsweise ein.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 19.169,13 als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete daher die Beklagte zur Zahlung von EUR 19.169,13 s.A.
Es stellte auf den Urteilsseiten vier bis sieben über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus – soweit für das Berufungsverfahren noch wesentlich – zusammengefasst (§ 500a ZPO) folgendes fest:
Im Unfallsbereich war eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h. Die B ** besteht aus zwei Fahrstreifen, der Richtung D* führende Fahrstreifen hat eine Breite von 3,15 m, der entgegengesetzte Fahrstreifen von ca 3,05 m. Bei Einhaltung einer äußerst rechts gehaltenen Fahrlinie besteht eine gegenseitige Sicht von ca 140 m.
Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad nach der Ortschaft C* in Richtung D* und hielt eine Geschwindigkeit von 50 km/h ein. Die Beklagte fuhr – gefolgt von ihrem Gatten – mit ihrem Fahrrad auf der stark befahrenen Straße ca 50 cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt in dieselbe Richtung.
Kurz nach dem Ende des Ortsgebietes sah der Kläger die beiden Radfahrer, setzte zum Überholen an und fuhr auf die linke Fahrbahnhälfte. Die Radfahrer waren noch nicht zur Mitte hin eingeordnet, sondern fuhren für den Kläger unauffällig am rechten Fahrbahnrand. Sie zeigten auch nicht durch ein Handzeichen ihre Absicht des Querens der B ** zwecks Zufahrens zum auf der linken Seite befindlichen Radweg an. Der Kläger fuhr in einem Seitenabstand von zwei Meter kollisionsfrei am Gatten der Beklagten vorbei. Er hatte bereits die Fahrbahnmitte überschritten. Plötzlich leitete die Beklagte ihr Linksabbiegemanöver ein und zeigte sich ca 1,3 Sekunden bzw ca 18 m vor dem Anstoß (das sind ca sieben Meter nach dem Ende des Ortsgebietes) für den Kläger die Bremsnotwendigkeit. Er leitete ohne Reaktionsverzug noch eine Bremsung ein, konnte dadurch die Kollision jedoch nicht mehr verhindern.
Mit ihrer Tatsachenrüge wendet sich die Beklagte gegen die Feststellungen, wonach sie und ihr Gatte nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet waren, sondern für den Kläger unauffällig am rechten Fahrbahnrand fuhren, auch nicht durch ein Handzeichen ihre Absicht des Querens der B ** zwecks Zufahrens zum auf der linken Seite befindlichen Radweg anzeigten und der Kläger in einem Seitenabstand von zwei Meter kollisionsfrei am Gatten der Beklagten vorbeifuhr. Begehrt wird vielmehr die Feststellung, „ dass die Beklagte ein Handzeichen gegeben hat und vor dem Beginn des Abbiegemanövers nach links auch über die linke Schulter zurückgeblickt hat “.
Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15). Ein angestrebter bloßer „Entfall“ kritisierter Feststellungen begründet keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (vgl RS0041835 [T3]; Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 467 ZPO Rz 40/1).
Ein Vergleich der bekämpften mit den begehrten Feststellungen zeigt, dass diese nur teilweise korrespondieren und insofern der Entfall der Feststellungen zur nicht erfolgten Einordnung zur Mitte hin und des eingehaltenen Seitenabstands des Klägers von zwei Meter beim Passieren ihres Gatten angestrebt wird. In diesem Umfang liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge vor.
Im Übrigen sind die bekämpften Feststellungen das Ergebnis einer schlüssigen und nachvollziehbaren erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Erstgericht die bekämpften Feststellungen unter Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse getroffen und umfassend dargelegt, warum es der Aussage des Klägers eine höhere Glaubhaftigkeit attestiert wie jener der Beklagten und ihres Gatten. Insbesondere war – worauf auch das Erstgericht zutreffend verweist - die Darstellung des Klägers sowohl zu der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit als auch zum eingehaltenen Seitenabstand zu den Radfahrern technisch möglich, während der vom Gatten der Beklagten angegebene Kollisionswinkel angesichts des gleichzeitig von diesem geschilderten vom Kläger eingehaltenen Seitenabstand vom Sachverständigen technischerseits ausgeschlossen werden konnte. Dem Erstgericht kann daher nicht vorgeworfen werden, dass es mit Blick auf diese Erläuterungen des Kfz-Sachverständigen dem Kläger eine hohe Glaubwürdigkeit attestierte, demgegenüber die Aussage des Ehegatten der Beklagten nicht für ausreichend verlässlich erachtete.
Auch die von der Beklagten angeführte Widersprüchlichkeit der Angaben des Klägers vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Richtig ist zwar, dass der Kläger anlässlich seiner gerichtlichen Befragung zu seiner eingehaltenen Geschwindigkeit von „vielleicht 70 km/h“ sprach, während er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizeiinspektion E* seine Geschwindigkeit mit ca 50 km/h angab – wie dies letztendlich der Sachverständige auch aufgrund der Spurenlage objektivieren konnte. Dass sich der Kläger unmittelbar nach dem Unfall bei seiner Einvernahme im August 2023 an die von ihm eingehaltene und letztendlich auch festgestellte Geschwindigkeit von 50 km/h besser erinnern konnte wie anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme rund eineinhalb Jahre später, vermag nicht zu verwundern. Warum es für einen Motorradfahrer mit langer Erfahrung vollkommen unüblich sein soll, sich nach Verstreichen von eineinhalb Jahren nicht mehr genau an die eingehaltene Geschwindigkeit zu erinnern, erschließt sich nicht. Der Kläger gab in seiner gerichtlichen Einvernahme auch die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit nur schätzungsweise mit „vielleicht 70 km/h“ an und erklärte zudem, dass er gemütlich aus dem Ortsgebiet hinausgefahren sei und er jedenfalls keine Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten habe (ON 15.2 Seite 2).
Der Unfall wäre für die Beklagte vermeidbar gewesen, wenn sie zumindest 1,9 Sekunden vor der Kollision ihre Absicht, die Fahrbahn nach links zu queren durch ein Handzeichen angezeigt und so dem Kläger eine kollisionsvermeidende Bremsung ermöglicht hätte, oder wenn sie sich während der letzten 10 Sekunden vor der Kollision durch einen Blick zurück von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Zufahrens zum auf der linken Straßenseite liegenden Radweg überzeugt hätte. Diesfalls hätte sie das herannahende Motorrad und dessen Geschwindigkeit wahrgenommen, erkannt, dass kein gefahrloses Abbiegen mehr möglich ist, ihre Fahrlinie am rechten Fahrbahnrand beibehalten und somit die Kollision vermeiden können.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Unfall allein durch die nicht angekündigte, überraschende Einleitung eines Abbiegemanövers verursacht und somit von der Beklagten allein verschuldet worden sei. Dem Kläger könne kein Sorgfaltsverstoß beim Überholvorgang – und zwar weder eine überhöhte Geschwindigkeit, noch eine Verletzung des einzuhaltenden Seitenabstandes, noch ein Reaktionsverzug – angelastet werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung der Beklagten ist teilweise berechtigt.
Wenn das Erstgericht – nicht zuletzt auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es vom Kläger gewann – von seiner Glaubwürdigkeit ausging, so ist das angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zur technischen Möglichkeit der Darstellung des Klägers nicht zu beanstanden.
Demgegenüber teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichts, dass die Aussage der Beklagten keine taugliche Feststellungsbasis bildete. Bei der Beklagten ist auffällig, dass sie anlässlich ihrer gerichtlichen Einvernahme zunächst ein von ihr ordnungsgemäß gesetztes Verhalten mit Handzeichen geben und Blick über die Schulter sowie Einordnung zur Mitte hin schilderte, um dann über Vorhalt, dass sie anlässlich ihrer Beschuldigtenvernehmung von einer Erinnerungslücke bezüglich des Unfallgeschehens sprach, zuzugestehen, dass die zuvor getätigte Schilderung nicht aus ihrer eigenen Wahrnehmung kommt (ON 15.2, Seite 3 und 4).
Den Ehegatten der Beklagten betreffend wurde bereits ausgeführt, dass der von ihm geschilderte Kollisionswinkel bei dem von ihm angegebenen Seitenabstand technischerseits auszuschließen ist, sodass die Zweifel des Erstgerichts an der Verlässlichkeit seiner Aussage durchaus berechtigt sind. Dass der Ehegatte der Beklagten glaubwürdiger als der Kläger sei, kann davon ausgehend nicht begründet werden. Auch hatte nicht nur der Ehegatte der Klägerin unmittelbare Wahrnehmungen zum Unfallhergang, sondern auch der Kläger selbst. Dass der Gatte der Beklagten keine Erinnerungslücken hatte, ist zutreffend, gilt aber ebenso für den Kläger. Ebenso wenig kann der Ehegatte der Beklagten als völlig unbeteiligter Zeuge ohne Interesse am Verfahrensausgang gewertet werden, ist immerhin seine Ehefrau, Beklagte des Verfahrens.
Insgesamt hält daher die erstgerichtliche Beweiswürdigung einer Plausibilitätskontrolle stand und erweist sich die Tatsachenrüge als nicht berechtigt.
In der Rechtsrüge führt die Beklagte aus, das Erstgericht habe nicht festgestellt habe, dass der Unfall für den Kläger unabwendbar gewesen sei. Zudem sei vom Motorrad eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen, auf welche – neben dem Alleinverschulden des Klägers – schlussendlich auch der Unfall zurückführen sei.
Worin die Beklagte ausgehend von den getroffenen Feststellungen das Alleinverschulden des Klägers erblickt, führt sie nicht aus und ist ein Verschulden des Klägers auch nicht ersichtlich. Beim Motorrad des Klägers lag auch keine außergewöhnliche Betriebsgefahr vor. Eine solche im Sinne von § 9 Abs 2 EKHG ist immer dann anzunehmen, wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden ist, dadurch vergrößert wird, dass besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht schon deshalb vorliegen, weil ein Fahrzeug in Betrieb ist (RS0058461 [T4]; RS0058467; RS0058586).
Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt darin, dass das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem ordnungsgemäßen und normalen Betrieb nicht verbunden ist; dies gilt etwa für ein ins Rutschen oder Schleudern geratenes Kraftfahrzeug, dass vom Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann (RS0058461 [T8]; RS0058586 [T3]). Oder etwa bei einem Verreisen oder einer Notbremsung (RS0058586 [T11]; RS0058454 [T1]). Davon kann angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht ausgegangen werden.
Im Gegensatz zur Rechtsansicht der Beklagten kommt es nach ständiger Rechtsprechung beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten iSd § 11 EKHG auch nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG, sondern bei eindeutigem Verschulden eines Beteiligten vielmehr darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Beteiligten zum Ausgleich heranzuziehen (RS0058304). Nach ständiger Rechtsprechung tritt bei der gegenseitigen Ersatzpflicht gemäß § 11 EKHG die gewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber dem Verschulden ganz zurück (RS0058551). Eine Haftung des Klägers ist daher zu verneinen.
Einen sekundären Feststellungsmangel ortet die Beklagte darin, dass der vom Kläger eingehaltene Seitenabstand lediglich einer bis 0,5 m gewesen sei und daher dem Kläger jedenfalls ein Fahrfehler vorzuwerfen ist. Die Beklagte übersieht bei dieser Behauptung eines Feststellungsmangels, dass das Erstgericht eine diese Frage betreffende Feststellung getroffen hat, als es einen vom Kläger eingehaltenen Seitenabstand von zwei Meter feststellte. Wenn aber eine Feststellung wie vorliegend getroffen wurde, so kann schon begrifflich von einem Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO keine Rede mehr sein.
Letztendlich wendet sich die Beklagte gegen den erfolgten Zinsenzuspruch und meint, Zinsen hätten nicht seit 11. Oktober 2023 zugesprochen werden dürfen und zudem hätte im Hinblick auf die Klagsausdehnung nur ein gestaffelter Zinsenzuspruch erfolgen dürfen.
Das Erstgericht hat keine Zinsen ab 11. Oktober 2023 zugesprochen, sondern ohnedies erst – wie von der Beklagten außer Streit gestellt – ab 2. August 2024. Infolge der Klagsausdehnung in der Tagsatzung vom 19. Mai 2025 (ON 22.4 Seite 1) hätte aber ein Zinsenzuspruch für den ausgedehnten Betrag erst ab 20. Mai 2025 erfolgen dürfe. Insofern war daher die Berufung teilweise berechtigt und der Zinsenzuspruch spruchgemäß abzuändern und das Zinsenmehrbegehren abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Der teilweise Erfolg der Beklagten bezüglich der Zinsen hat auf die Erfolgsquote keinerlei Einfluss (Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.440). Dem Kläger gebühren daher die richtig verzeichneten Kosten für die Berufungsbeantwortung zur Gänze.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil die Entscheidung im Wesentlichen von der Tatfrage und den Umständen des Einzelfalls abhing.
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