Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Bernhard Kreutzer, MBA (Kreis der Arbeitgeber) und Martin Gstöttner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Dr. Christof Joham Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in Eugendorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Invaliditätspension , infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Jänner 2025, Cgs*-78, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2021 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der mit 30. November 2021 befristeten Invaliditätspension ab, weil Invalidität beim Kläger nicht mehr vorliege.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Weitergewährung der Invaliditätspension. Der Kläger sei aufgrund seiner generalisierten Erkrankung des Bewegungsapparats und psychischen Leiden weiterhin arbeitsunfähig und invalid. Er genieße Berufsschutz als Berufskraftfahrer.
Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger im Beobachtungszeitraum gemäß § 255 Abs 3 ASVG nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen sei. Er sei infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht außer Stande, durch eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts eines gesunden Versicherten zu erzielen.
Mit Urteil vom 26. Jänner 2023 (ON 39) verneinte das Erstgericht einen Berufsschutz des Klägers als Berufskraftfahrer und wies das Klagebegehren ab. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht mit Urteil vom 26. April 2023 zu 12 Rs 32/23x (ON 44) keine Folge. Aufgrund der außerordentlichen Revision des Klägers hob der Oberste Gerichtshof das Berufungsurteil mit Beschluss vom 28. September 2023 zu 10 ObS 58/23m (ON 50) auf und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung – durch die Erledigung der bislang nicht behandelten Teile der Mängel- und Beweisrüge – auf. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 (ON 52) gab das Berufungsgericht der Berufung Folge und trug dem Erstgericht auf, Feststellungen zu den konkreten Tätigkeiten des Klägers bei den Entsorgungsunternehmen sowie zu den dafür verwertbaren Teilen seiner Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten des erlernten Berufs als Berufskraftfahrer nachzutragen, um im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs beurteilen zu können, ob der Kläger dadurch seinen Berufsschutz erhalten oder verloren hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren abermals ab. Seiner Entscheidung legte es den im Urteil auf den Seiten 2 bis 8 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen wesentlich:
Am 19. Juni 1991 schloss der Kläger die Lehre als Berufskraftfahrer positiv ab. Im Anschluss daran war er ua bei unterschiedlichen Arbeitgebern als Lkw- und Busfahrer tätig. Innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. November 2020) war der Kläger von 11. April 2005 bis 17. September 2006 als Hilfsarbeiter in einer Schlosserei beschäftigt.
Von 18. September 2006 bis 28. April 2019 war der Kläger bei einem Müllentsorgungsunternehmen tätig, wobei er in den ersten drei Monaten im Containertransport eingesetzt war, danach als Lkw-Lenker in der Müllabfuhr in einem Gemeindegebiet. Die betriebsinterne Einschulung für die Tätigkeit als Müllwagenfahrer dauerte ca zweieinhalb Monate. Voraussetzung für diese Tätigkeit war ein Führerschein C mit Fahrpraxis, eine Fahrerkarte und die C95-Ausbildung. Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer war nicht Voraussetzung für diese Beschäftigung. Der Kläger war immer mit dem selben Fahrzeug unterwegs. An den verschiedenen Wochentagen waren unterschiedliche Müllarten abzuholen, nämlich Restmüll, Papiermüll, Kunststoffverpackungsmaterial mit Metall und Biomüll. Zumal nicht alle Müllarten wöchentlich abgeholt wurden, wiederholte sich die Route zweiwöchentlich. Grundsätzlich blieb die vorgegebene Route gleich, die Tour musste lediglich aufgrund der Feiertage, die jährlich auf unterschiedliche Wochentage fallen, angepasst und mit der Gemeinde abgestimmt werden. Dies erledigte der Kläger. Es war dabei eine Regelung für Feiertage, die auf Werktage entfielen, dergestalt zu treffen, dass Ersatzabholtage festzulegen waren. Der Kläger war teilweise auch beim Entleeren der Mülltonnen freiwillig behilflich.
Der Müll wurde bei verschiedenen Unternehmen ausgeladen. Je nach geladenem Müll musste eine bestimmte Einfahrtskarte vorgewiesen werden und der Müll an einem bestimmten Platz abgeladen werden. Vereinzelt wurde der Lkw dann auch gereinigt.
In den vom Kläger zu führenden Tagesberichten war festzuhalten, welches Gebiet angefahren und welches Material abgeholt wurde. Auch mussten auffällige Übermengen notiert werden. Einmal monatlich fand im Betrieb eine Weiterbildung zum Thema gefährliche Materialien statt, an welcher der Kläger teilzunehmen hatte. Kleinere Reparaturen und Wartungsarbeiten am Fahrzeug wurden vom Kläger selbst durchgeführt.
Im Zeitraum 29. April bis 23. Dezember 2019 arbeitete der Kläger bei einem anderen Unternehmen als Müllwagenfahrer. Dabei war die Route vorgegeben und der Kläger hatte auch keinen Kontakt mit den Gemeinden. Lieferscheine waren vom Kläger nicht zu führen.
Berufskraftfahrer lenken Kraftfahrzeuge, die der Güter- oder Personenbeförderung dienen, sowohl im Nahverkehr als auch im Fernverkehr. Sie überprüfen regelmäßig die Fahrtüchtigkeit ihres Fahrzeugs und nehmen die Wartung sowie kleinere Reparaturen vor. Sie planen Fahrtrouten, führen Fahrtenbücher, erledigen Zollformalitäten im grenzüberschreitenden Verkehr und die Formalitäten beim Empfang der Ware. Bei der Verladung der Ware überwachen sie die Einhaltung der transport- und sicherheitstechnischen Vorschriften oder nehmen selbst die Verladung vor. Im Personentransport führen die Berufskraftfahrer neben den fahr- und verkehrstechnischen Aufgaben auch die Kundenbetreuung durch. Sie planen die Fahrtrouten gemäß den Bedingungen des Auftrags, betreuen die Fahrgäste, indem sie sich um die Gepäckverladung kümmern, die Sitzplätze zuteilen und die Fahrausweise bzw Teilnahmescheine kontrollieren. Während der Fahrt übernehmen sie manchmal auch Reiseleitertätigkeiten.
Für die Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Müllabfuhr im Regionalbereich ist lediglich der Erwerb des Lkw-Führerscheins (Führerschein C) mit C95 Ausbildung samt Fahrerkarte Voraussetzung. Diese Tätigkeit kann nach einer kurzen betriebsinternen Einschulung ausgeübt werden, eine besondere Anlernzeit ist nicht erforderlich. Die jeweiligen Bestimmungsorte (die verschiedenen Haushalte, an denen zu bestimmten Wochentagen der Müll abzuholen ist) sind festgelegt. Der Kraftfahrer hat keinerlei Streckenplanung vorzunehmen. Lieferscheine oder Frachtpapiere sind nicht notwendig. Die Be- und Entladung des Ladeguts ist nur insofern zu überprüfen, als Müll lediglich bis zu einem bestimmten Höchstgewicht geladen werden kann. Danach ist der Lkw an einem bestimmten Ort zu entladen.
Folgende zentralen Kenntnisse und Fähigkeiten des erlernten Berufs eines Berufskraftfahrers konnte der Kläger bei seiner Tätigkeit als Müllwagenfahrer verwerten bzw nicht verwerten:
Verwerten konnte der Kläger dabei lediglich das Überprüfen des Lkw auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit, das Durchführen von Wartungs- und Reparaturarbeiten am Lkw, die einmal jährliche Anpassung der Routenplanung aufgrund der Feiertage im vereinfachten Sinn innerhalb eines Gemeindegebiets und das Erledigen von Verwaltungsaufgaben, wie zB das Schreiben von Tagesberichten.
Nicht verwerten konnte er das Planen von unterschiedlichen Fahrtrouten im In- und Ausland, das richtige Verhalten beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben, das Erledigen von Verwaltungsaufgaben, zB von Zollformalitäten im grenzüberschreitenden Verkehr sowie das in diesem Zusammenhang erforderliche Prüfen der für die Zollabwicklung benötigten Papiere (Ausfuhrerklärung, Warenverkehrsbescheinigung usw), das Anwenden der Vorschriften über den Güterverkehr, ein kundenorientiertes Verhalten und die Betreuung von Kunden, das Überwachen bzw Durchführen der Warenübernahme und der korrekten Ladungssicherung (Laden, Stauen und Sichern des Ladeguts), das korrekte Behandeln der Beförderungsgüter bei der Lagerung und beim Transport und das Fahren mit Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen.
Die Tätigkeit als Lkw-Lenker bei der Müllabfuhr, so wie er diese im gegenständlichen Rahmenzeitraum vor dem Stichtag überwiegend ausgeübt hat, kann der Kläger nicht mehr verrichten.
Der Kläger kann jedoch den Tätigkeiten eines Bürogehilfen, einer Hilfskraft in der industriellen Fertigung bzw die Tätigkeit eines Tagportiers bei Ämtern, Verwaltungsgebäuden oder Unternehmen nachgehen. Es handelt sich dabei jeweils um körperlich und geistig einfache Tätigkeiten ohne nennenswerte Hebe- und Tragebelastungen. Diese Tätigkeiten können überwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden, jedoch ist auch ein Haltungswechsel jederzeit möglich. Österreichweit existieren für diese Tätigkeiten zumindest 100 Arbeitsplätze (offen und besetzt), auch in Teilzeit.
Der Kläger kann auch zu seinem Lehrberuf artverwandte Tätigkeiten wie Zustelltätigkeiten im Apothekendienst oder die Tätigkeit eines Dienstkraftwagenfahrers ausüben. Auch diese Tätigkeiten erfordern keine schweren Hebe- und Tragebelastungen und ein regelmäßiges Aussteigen aus dem Fahrzeug bei Wartephasen ist möglich. Die dabei zu lenkenden Fahrzeuge sind darüber hinaus in der Regel mit ergonomischen Fahrersitzen ausgestattet, die dem Fahrer während längerer Fahrten auch ein dynamisches Sitzen ermöglichen. Auch in diesen Tätigkeiten existieren österreichweit zumindest 100 Arbeitsplätze (offen und besetzt), auch in Teilzeit.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger durch seine Tätigkeit bei der Müllabfuhr den bereits erworbenen Berufsschutz nicht erhalten habe können. Das berufliche Wissen eines Berufskraftfahrers habe er nur ganz untergeordnet verwerten können. Auch die Anlernzeit von lediglich zweieinhalb Monaten spreche gegen den Erhalt des Berufsschutzes. Der Kläger sei damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Da er Verweisungstätigkeiten noch ausüben könne, liege Invalidität nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Der Kläger vertritt in seiner Berufung die Rechtsansicht, dass die Beschäftigung als Kraftfahrer bei der Müllabfuhr seinen Berufsschutz erhalten habe, da die ausgeübten Teiltätigkeiten eines Berufskraftfahrers quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend gewesen seien. Zudem sei die Anlernzeit nicht nur mit zweieinhalb Monaten zu veranschlagen, zumal auch die Zeiten für den Erwerb der Lenkberechtigung der Klasse C sowie der Zusatzausbildung C95 zu berücksichtigen seien.
2Der vom Kläger angestrebte Berufsschutz als Berufskraftfahrer setzt nach § 255 Abs 1 ASVG voraus, dass er überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war. Eine überwiegende Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in erlernten oder angelernten Berufen oder als Angestellte/r ausgeübt wurde (§ 255 Abs 2 Satz 2 ASVG).
2.1 Ein einmal erworbener Berufsschutz bleibt erhalten, wenn die im Rahmenzeitraum vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten (angelernten) Berufs anzusehen ist. Dafür müssen zumindest quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutende Teiltätigkeiten des erlernten Berufs ausgeübt werden. Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei der Ausübung der Teiltätigkeit oder spezialisierten Tätigkeit verwertet werden muss (OGH 10 ObS 58/23m [Rz 16] mwN).
2.2 Die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können und damit berufsschutzerhaltend sind, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei ist neben dem festgestellten Inhalt der Tätigkeit auch die Einschulungs- oder Einweisungszeit wesentlich, die ein ungelernter Arbeiter benötigt, um solche Tätigkeiten verrichten zu können. Wenn eine Anlernzeit von wenigen Monaten genügt, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs um keinen qualifizierten Beruf, sodass eine solche Tätigkeit nicht als berufsschutzerhaltend zu qualifizieren ist (OGH 10 ObS 151/22m [Rz 12] mwN).
2.3Wie bereits das Erstgericht im ersten Rechtsgang zutreffend erkannte, war für die Tätigkeit des Klägers als Müllwagenfahrer neben einem Lkw-Führerschein, der im Rahmen eines Intensivkurses jedenfalls innerhalb eines Monats erlangt werden kann (vgl OLG Linz 11 Rs 66/22p), nur eine C95-Ausbildung im Ausmaß von 35 Stunden (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – , BGBl II 2008/139) und eine innerbetriebliche Anlernzeit von zweieinhalb Monaten erforderlich. Selbst wenn der Erwerb der notwendigen Fahrerlaubnis zu berücksichtigen ist und dafür – wie in der Berufung angegeben – zwei Monate in Anschlag zu bringen sind, liegt die Anlernzeit unter sechs Monaten (vgl OGH 10 ObS 151/22m, 10 ObS 131/14h mwN) und damit kann die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Müllwagenfahrer nicht als berufsschutzerhaltend qualifiziert werden.
2.4 Zudem konnte der Kläger nach den erstgerichtlichen Feststellungen nur einen sehr eingeschränkten Teil zentraler Kenntnisse und Fähigkeiten eines Berufskraftfahrers verwerten, wobei selbst das Überprüfen des Lkw auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit die Pflicht eines jeden Kraftfahrzeuglenkers iSd § 102 KFG darstellt. Der Kläger führte nur kleinere Wartungs- und Reparaturarbeiten durch, passte einmal jährlich die Routenplanung aufgrund der Feiertage innerhalb eines Gemeindegebiets an und hatte Tagesberichte, zu schreiben. Diese Tätigkeiten stellen aber nur unbedeutende Teiltätigkeiten des erlernten Berufs dar.
2.5 Die Berufung versucht insbesondere Parallelen zur Entscheidung 10 ObS 90/02m des Obersten Gerichtshofs herzustellen, welcher die Tätigkeit eines Chauffeurs im Viehtransport als berufsschutzerhaltend qualifizierte. Der Kläger übersieht in seiner Argumentation, dass er sich überwiegend in einem einzigen Gemeindegebiet bewegte, während der Lkw-Fahrer im Tiertransport pro Arbeitseinsatz etwa 300 km zurücklegte. Die Route war dem Kläger vorgegeben (und blieb grundsätzlich gleich); dem gegenüber musste sich der Lkw-Fahrer im Tiertransport die Routen in seinem Rayon mit einem Radius von 40 Kilometern selbst planen. Wenn auch der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem kundenorientierten Verhalten des Lkw-Fahrers im Tiertransport nichts zu entnehmen ist, so bedingt grundsätzlich der Umgang mit Tieren – im Gegensatz zu jenem mit Hausmüll – einen gewissen Kundenkontakt. Da auch Viehtransportscheine auszufüllen und Ohrmarken zu kontrollieren waren, ist sehr wohl von einer Überwachung bzw Durchführung der Warenübernahme auszugehen. Wenn der Kläger vermeint, dass im Tiertransport wie bei der Müllabfuhr eine korrekte Ladungssicherung und ein „korrektes Behandeln der Beförderungsgüter“ nicht notwendig sei, übergeht er die Bestimmungen des Tiertransportgesetzes. Eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Klägers als Müllwagenfahrer in einem Gemeindegebiet mit jener eines Lkw-Fahrers im Tiertransport ist damit nicht herzustellen.
3Da der Kläger keinen Berufsschutz mehr genießt, kann er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden (RIS-Justiz RS0084505, RS0084605). Nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen kann der Kläger trotz seines eingeschränkten Leistungskalküls noch diverse Verweisungstätigkeiten verrichten, für welche ein ausreichend großer Arbeitsmarkt existiert, sodass eine Invalidität iSd § 255 ASVG zu verneinen ist.
4 Der Berufung ist damit ein Erfolg zu versagen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden vom Kläger weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage; insbesondere haben im Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bestanden.
6Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu klären waren. Die Beurteilung, ob bestimmte Tätigkeiten berufsschutzerhaltend sind, hängt von den konkreten Umstände des Einzelfalls ab (RS0084497 [T26]).
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