Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 15. April 2025, Hv*-7.2, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
A* wurde in diesem Verfahren mit Einzelrichterurteil vom 4. April 2025 (ON 6) rechtskräftig des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und gleichzeitig (auch) zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Jene Kosten bestimmte das Erstgericht im nun angefochtenen Beschluss (ON 7.2) mit einem Pauschalkostenbeitrag in Höhe von 150 Euro.
Die explizit dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten, die sich inhaltlich freilich auf Kritik am Schuldspruch beschränkt (ON 8), ist erfolglos.
Gemäß § 389 Abs 1 StPO ist der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten. § 381 Abs 1 StPO zählt in den Z 1 bis Z 9 die Verfahrenskosten, die von der kostenpflichtigen Partei zu ersetzen sind, erschöpfend auf ( Lendl , WK-StPO § 381 Rz 1 mN). Der in Z 1 leg cit normierte Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den in der Folge nicht besonders angeführten Kostendes Strafverfahrens ist im Verfahren, wie hier, vor dem Einzelrichter des Landesgerichts mit 150 Euro bis 3.000 Euro zu bemessen. Dabei sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO).
Dass in der Begründung des bekämpften Beschlusses – angesichts der hier gänzlich fehlenden Involvierung von Prozessbegleitung nach § 66b StPO – ganz offenkundig irrig auf § 381 Abs 1 Z 9 StPO Bezug genommen wurde, schadet nach Lage der Dinge nicht, weil mit dem unmissverständlichen und nach dem Verfahrensgang völlig schlüssigen Spruch (BS 1; vgl § 86 Abs 1 erster und zweiter Satz StPO) erstrichterlicher Entscheidungswille und maßgeblicher Sachgegenstand des Rechtsmittelverfahrens für das (an die erstinstanzliche Beschlussbegründung ohnedies nicht gebundene) Rechtsmittelgericht unzweifelhaft feststehen (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 19; Tipold , WK-StPO § 89 Rz 8 und Rz 10 mwN).
Durch Bemessung des Pauschalkostenbeitrags in der gesetzlich normierten Mindesthöhe hinwieder kann sich der Rechtsmittelwerber nicht mit Fug für beschwert erachten.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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