Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Juli 2023, 7 Hv 19/23s-32, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20. Juni 2023 wurde A* von den wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 21. April 2023 erhobenen Vorwürfen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Juli 2023 wurde der Antrag des Freigesprochenen vom 27. Juni 2023 auf Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls (in Vollschrift) abgewiesen.
Die dagegen vom Freigesprochenen erhobene Beschwerde (ON 35) ist nicht berechtigt.
Wie vom Erstgericht zutreffend zur Darstellung gebracht, wurde der am 20. Juni 2023 abgehaltenen Hauptverhandlung, in der der Angeklagte A* von den wider ihn erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO unter Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 1 StPO freigesprochen wurde (ON 28), im Sinne des § 271 Abs 2 erster Satz StPO eine Schriftführerin beigezogen. Weder die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis noch die Privatbeteiligten meldeten gegen den Freispruch ein Rechtsmittel an, sodass auf Basis des § 271 Abs 1a StPO das Verhandlungsprotokoll durch einen von der Einzelrichterin und Schriftführerin unterschriebenen Vermerk ersetzt wurde (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung ON 28).
Den Beschwerdeausführungen entgegen kann ungeachtet eines laufenden Pflegschaftsverfahrens aus § 271a Abs 3 StPO kein Rechtsanspruch auf eine Protokollsabschrift abgeleitet werden, weil fallbezogen die Protokollführung nach § 271 StPO erfolgte und daraus keine diesbezügliche Verpflichtung des Gerichts zu entnehmen ist. Das allfällige Vorliegen eines rechtlichen Interesses ist insoweit nicht von Bedeutung, liegt doch kein Fall der Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zu Wort- oder Bildaufnahmen iSd § 271a Abs 1 StPO vor.
Für die Annahme einer planwidrigen Lücke besteht kein Hinweis, weil seit dem Inkrafttreten der Strafprozessnovelle 2005, BGBl I Nr.164/2004 insofern eine Änderung eingetreten ist, als in der Bestimmung des § 271 Abs 6 StPO idF BGBl I 164/2004 das bisherige Recht einer Partei oder eines sonstigen Beteiligten, bei Glaubhaftmachung eines besonderen rechtlichen Interesses die Übertragung einer Tonaufnahme zur Unterstützung der Protokollführung durch einen Schriftführer erwirken zu können, nicht mehr enthalten ist. Mit dieser Gesetzesänderung standen auch die gleichzeitige Einführung des § 271a StPO sowie die Novellierung des § 458 Abs 2 StPO in Einklang, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Protokollsvermerk § 271a Abs 3 letzter Satz StPO anzuwenden ist, also nur im Falle einer Aufnahme des gesamten Verlaufes der Hauptverhandlung nach § 271a Abs 1 StPO die Parteien die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen können, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (vgl OLG Linz 9 Bs 380/12i; RIS Justiz RL0000130; Danek/Mann in Fuchs/Ratz WK StPO § 271 Rz 41).
Rechtsmittelbelehrung:
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