Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Morbitzer als Vorsitzenden, Mag.a Reinberg und Mag. Koller in der Strafsache gegen 1. L***** und 2. A***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten J***** B***** gegen den Be schluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 30. November 2012, 30 Hv 39/12k-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23. November 2012 wurden L***** S***** und A***** S***** von dem gegen sie erhobenen Vorwurf der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (jeweils zum Nachteil des J***** B*****) gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Privatbeteiligten J***** B***** vom 23. November 2012 (ON 13) auf Übertragung und Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls (in Vollschrift) abgewiesen. Die dagegen vom Privatbeteiligten erhobene Beschwerde (ON 16) ist nicht berechtigt.
Wie vom Erstgericht zutreffend dargestellt, wurde der am 23. November 2012 abgehaltenen Hauptverhandlung, in der die Angeklagten L***** und A***** S***** von den wider sie erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO unter Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg nach § 366 Abs 1 StPO freigesprochen wurden (ON 10), iSd § 271 Abs 2 erster Satz StPO eine Schriftführerin beigezogen. Wegen Verzichts der öffentlichen Anklägerin auf ein Rechtsmittel und infolge unterlassener Rechtsmittelanmeldung des Privatbeteiligten wurde auf Basis des § 271 Abs 1a StPO das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden unter schriebenen Vermerk ersetzt (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung ON 10).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt somit kein Fall der Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme iSd § 271a Abs 1 StPO vor. Es kann daher kein Rechtsanspruch des auf Rechtsmittel letztlich verzichtenden Privatbeteiligten ungeachtet der beabsichtigten Führung eines Zivilprozesses gegen den freigesprochenen Angeklagten aus § 271a Abs 3 abgeleitet werden, da fallbezogen die Protokollführung nach § 271 StPO erfolgte und daraus keine diesbezügliche Verpflichtung des Gerichtes zu entnehmen ist. Das allfällige Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Privatbeteiligten ist demnach in diesem Falle nicht von Bedeutung.
Für die Annahme einer planwidrigen Lücke besteht kein Hinweis, weil seit dem Inkrafttreten der Strafprozessnovelle 2005, BGBl I Nr.164/2004 insoferne eine Änderung eingetreten ist, als in der Bestimmung des § 271 Abs 6 StPO idF BGBl I 164/2004 das bisherige Recht einer Partei oder eines sonstigen Beteiligten, bei Glaubhaftmachung eines besonderen rechtlichen Interesses die Übertragung einer Tonaufnahme zur Unterstützung der Protokollführung durch einen Schriftführer erwirken zu können, nicht mehr enthalten ist. Mit dieser Gesetzesänderung standen auch die gleichzeitige Einführung des § 271a StPO sowie die Novellierung des § 458 Abs 2 StPO in Einklang, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Protokollsvermerk § 271a Abs 3 letzter Satz anzuwenden ist, also nur im Falle einer Aufnahme des gesamten Verlaufes der Hauptverhandlung nach § 271a Abs 1 die Parteien die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen können, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Mit der Einführung des § 271 Abs 1a StPO und Änderung des § 458 StPO (auch) durch Entfall des § 458 Abs 2 durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/152, wurde vom Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle eines Protokolls- und Urteilsvermerks nur mehr nach § 271a Abs 3 letzter Satz die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung durch die Beteiligten des Verfahrens verlangt werden kann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht offen (§ 89 Abs 6 StPO).
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