Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Richter Dr. Moser als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Mayrbäurl und Dr. Egle in der Rechtssache der klagenden Partei A* Handelsgesellschaft mbH, **, **straße **, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, **straße **, vertreten durch Dr. Johann Essl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen € 14.534,57 s.A., über den Antrag der klagenden Partei auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.1.2003, 6 R 251/02b, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I.) Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.1.2003, 6 R 251/02b, wird in seinen Entscheidungsgründen dahin berichtigt, dass der erste Satz des dritten Absatzes auf Seite 6 der Urteilsausfertigung wie folgt lautet: Im vorliegenden Fall behauptete die beklagte Partei bereits vor Erhebung des Zessionseinwandes durch die klagende Partei, dass die klagende Partei nur Zahlungsempfängerin einer Teilzahlung und nicht die D* AG, sondern E* ihr Vertragspartner gewesen sei (ON 7/19).
II.) Der Zulässigkeitsausspruch wird gemäß § 508 Abs 3 ZPO dahin abgeändert, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist.
Der beklagten Partei steht gemäß § 508 Abs 5 ZPO die Beantwortung der Revision frei.
Hievon wird gemäß § 508 Abs 6 ZPO das Landesgericht Salzburg zu Cg* verständigt.
B e g r ü n d u n g :
Zu I.):Die sich aus den Entscheidungsgründen ergebende offensichtliche Verwechslung der Parteien (S 2 3.Absatz der Urteilsausfertigung) in der im Spruch zitierten Passage der Entscheidungsgründe war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.
Zu II.): Mit ihrem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches vertritt die klagende Partei die Auffassung, dass das Vorbringen der beklagten Partei keine Bestreitung des der behaupteten Zession zugrundeliegenden gültigen Grundgeschäftes enthalte, sodass sie nicht zur Nennung des Rechtsgrundes der Zession verpflichtet gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 29.1.2003, 6 R 251/02b, die Auffassung vertreten, die beklagte Partei habe, wenngleich allgemein gehalten, so doch im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausreichend (vgl. insbesondere NZ 1994, 130) die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestritten.
Da in der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten höchstgerichtlichen Judikatur eine eindeutige Stellungnahme dazu fehlt, wie weit die Bestreitung des gültigen Rechtsgrundes einer Zession konkretisiert zu sein hat, um die Behauptungspflicht desjenigen, der sich auf das Vorliegen einer Zession beruft, auszulösen, und dies insbesondere auch den Entscheidungsgründen der vom Berufungsgericht zitierten Judikatur nicht eindeutig zu entnehmen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
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