Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Senatspräsident Dr.Ludwig Rathmayr als Vorsitzenden, Dr.Erich Feigl (Berichterstatter) und Dr.Alois Jung über die Beschwerde des H. K. gegen den Beschluß des Landesgerichtes W. vom 7. Jänner 1993, 17 Vr 562/88-446, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurden die Kosten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr W., MA 11-Magistrat der Stadt W., anläßlich des Lokalaugenscheines vom 14.5.1991 auf der Sondermülldeponie B. mit insgesamt S 13.755,-- antragsgemäß bestimmt und zur Begründung darauf Bezug genommen, daß die Beiziehung eines Kranwagens der Freiwilligen Feuerwehr W. im Zuge des Lokalaugenscheines erforderlich gewesen sei, da eine Begutachtung durch den Bausachverständigen des Inneren des Silos IV sowie eine weitere Probenentnahme im Bereich der Sohle des Silos durch den chemischen Sachverständigen erfolgte; aufgrund der Tiefe des Silos von mehr als sieben Metern sei eine herkömmliche Abstiegsmöglichkeit nicht mehr gegeben gewesen, weiters wurde neuerlich ein zerborstenes Faß mit vorerst unbestimmtem Inhalt vorgefunden, das ebenfalls geborgen werden müßte. Die von der Freiwilligen Feuerwehr W. angesprochenen Kosten würden sowohl dem tatsächlich aufgebrachten Sach- als auch dem Personalaufwand und den Gebührensätzen der jeweilig geltenden Tarifsätze der Freiwilligen Feuerwehren österreichs entsprechen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des H. K. im wesentlichen unter Hinweis darauf, daß die Beiziehung eines Kranwagens lediglich ein Hilfsmittel für die Befundung durch den Sachverständigen gewesen sei, wobei ein gesonderter Ansatz für derartige Kosten im § 381 Abs. 1 StPO nicht enthalten wäre. Derartige Kosten wären vielmehr ausschließlich vom Sachverständigen als Kosten für Hilfsmaßnahmen, Hilfskräfte und dergleichen zu bestimmen, eine gesonderte Bestimmung sei jedoch durch die taxative Aufzählung der Kosten des Strafverfahrens, die dem Kostenersatz unterliegen, an sich nicht möglich. Hätte es sich um Kosten für eine Beschlagnahme gehandelt, wäre dies möglich, nach der Begründung des Beschlusses handle es sich allerdings um reinen Zusatzaufwand für den Sachverständigen, welchen dieser hätte geltend machen müssen. Nach Ansicht des Beschuldigten könnten daher diese Kosten nicht als Kosten des Strafverfahrens gemäß § 381 StPO bestimmt werden.
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz beantragte in ihrer Stellungnahme der Beschwerde keine Folge zu geben, weil die Kosten des von der Freiwilligen Feuerwehr W. für den Einsatz vom 14.5.1991 zur Verfügung gestellten Kranfahrzeuges bei einem abgeschlossenen Einsatz nicht vom Sachverständigen vorgestreckt und erst bei Legung seiner Gebührennote zugesprochen werden sollten, weshalb eine gesonderte Beschlußfassung für die Gebühren zulässig erscheine und regte im übrigen eine Überprüfung der Rechtzeitigkeit des vorliegenden Rechtsmittels an.
Die Beschwerde erweist sich zwar als fristgerecht, nicht jedoch als berechtigt.
Inhaltlich der vorliegenden Strafakten wurde die angefochtene Entscheidung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. am 16.6.1993 ordnungsgemäß zugestellt (vgl. Rückscheinabschnitt bei ON 445/Bd.XIV). Die Beschwerdeausführung ON 458/Bd. XIV langte laut vorliegender Einlaufstampiglie am 1.7.1993 bei der Einlaufstelle des Landesgerichtes W. ein (vgl. AS 421/Bd. XIV), sohin am 15. Tag der hiefür maßgeblichen Rechtsmittelfrist. Wie jedoch vom Beschwerdegericht im Wege des Erstgerichtes veranlaßte Erhebungen ergaben, erfolgte laut vorliegendem Aufgabeschein die postamtliche Aufgabe dieses Beschwerdeschriftsatzes bereits am 30.6.1993 (vgl. ON 468/Bd. XIV) und erweist sich damit die Beschwerde als nicht verfristet.
Allerdings kommt ihr inhaltlich Berechtigung nicht zu.
Laut vorliegendem AV des Landesgerichtes W. vom 13.5.1991 (vgl. AS 1 aad) nahm der zuständige Untersuchungsrichter des Landesgerichtes W. nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft W. mit der Freiwilligen Feuerwehr W. Kontakt auf und beauftragte deren Kommandanten Ing. M. mit einem entsprechenden Fahrzeug am 14.5.1991 bei einer an Ort und Stelle in der Mülldeponie K. in B. durchzuführenden gerichtlichen Amtshandlung gestellt zu sein. Inhaltlich des Protokolles über diesen Augenschein und Vernehmung von Sachverständigen ON 393/Bd. XIII fand sodann die vom Erstgericht honorierte Leistung der Freiwilligen Feuerwehr W. statt und legte diese am 23.5.1991 Kostenrechnung in der vom Erstgericht zuerkannten Höhe (vgl. ON 401/Bd. XIII).
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung handelt es sich bei diesen Kosten - gegen deren ansatzmäßige und rechnerische Richtigkeit im übrigen kein Einwand erhoben wurde - keineswegs um solche des Sachverständigen, liegt doch ein gesonderter gerichtlicher Auftrag für eine Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr W. im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines Beweismittels vor. So gesehen sind diese Kosten "nicht besonders angeführte Kosten der Strafrechtspflege" im Sinne des § 381 Abs. 1 Z. 1 StPO, zu deren Ersatz der Verurteilte im Rahmen eines Pauschalbetrages im Falle eines Schuldspruches nach dem Kostenaufwand, den der Ersatzpflichtige schuldbarer Weise verursacht hat, zu verhalten sein wird. Daraus folgt auch, daß die beschwerdegegenständliche Beziehung eines Kranwagens nicht etwa die durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten Kosten nach § 381 Abs. 1 Z. 5 StPO tangiert, in welchem Falle allerdings der damit verbundene (Zweck-) Aufwand ebenfalls von dem zur Strafrechtspflege berufenen Bund zu tragen und daher vom Gericht vorbehaltlich des Rückersatzes nach §§ 389 bis 391 StPO abzugelten wäre (vgl. OLG Linz vom 17.3.1993, 7 Bs 60/93).
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen, wobei nur der Vollständigkeit halber festgehalten wird, daß die vom Beschwerdeführer angestrebte Lösung einer Zuordnung dieser Bergekosten der Freiwilligen Feuerwehr W. an einen Sachverständigen für eine verurteilte Person finanziell aufwendiger zu Buche schlagen würde, weil ein derartiger Betrag als Sachverständigengebühr für den Fall eines Schuldspruches zur Gänze zu honorieren wäre.
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