Jene Opfer von Straftaten, die den in § 66b Abs 1 StPO genannten Personengruppen nicht angehören, und denen somit eine Prozessbegleitung verwehrt bleibt, haben erst als Privatbeteiligte – und damit nach ihrer Erklärung, sich am Verfahren zu beteiligen (§ 65 Z 2 StPO) – einen von gewissen einschränkenden Prämissen abhängigen Anspruch auf Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 67 Abs 7 StPO.
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