Dem Insolvenzgericht kommt bei der Genehmigung einer freihändigen Veräußerung nach § 117 Abs 1 Z 3 IO keine Kompetenz und auch keine Pflicht zur Genehmigung für einen in einem Prüfungsprozess abgeschlossenen Vergleich, dessen Abschluss Bedingung für die Gültigkeit des zu genehmigenden Kaufvertrags ist, zu. Es liegt keine Vermischung von Aktiva und Passiva vor, weil die Prüfung der Berechtigung der Forderung im Prüfungsprozess allein dem Masseverwalter zukommt, der Vergleichsabschluss im Prüfungsprozess daher kein genehmigungspflichtiges Geschäft darstellt.
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