Eine "Funkzellenabfrage", das heißt eine Auswertung aller im Bereich einer Sendestation zu einem bestimmten Zeitpunkt gespeicherten Daten, ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zulässig. Sendestationen sind keine technischen Einrichtungen, die Ursprung oder Ziel einer Kommunikation wären, also keine Telekommunikationsendeinrichtungen im Sinne des § 138 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit § 3 Z 22 TKG 2003.
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