Der Beschluss, der die Anordnung der Auskunftserteilung nach § 116 Abs 3 StPO bewilligt, hat (trotz § 116 Abs 4 Z 2 StPO) dann das betroffene Kredit- oder Finanzinstitut nicht zu enthalten, wenn er Begehren um Auskünfte über äußere Kontodaten, die sich an alle oder mehrere österreichische Kreditinstitute richten, indem sie an die Fachverbände der Bankensektoren im Sinne jenes (auch für inländische Verfahren geltenden) Konsultationsmechanismus adressiert sind, der zwischen dem Bundesministerium für Justiz und der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung des EU-Rechtshilfeübereinkommens vom 29. Mai 2000 und des Protokolls vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen vereinbart wurde, zum Gegenstand hat.
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