Rückverweise
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs 1 StGB und B*, C* und D*wegen der Vergehen der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs 1 StGB über die Berufungen der Angeklagten A* , B* , C* und D* und des belangten Verbandes E* (ZVR-Zahl **), wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und die Strafen sowie der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wegen des Ausspruchs über die Strafen gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4.3.2025, GZ **-210.2, nach der am 21.1.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Bren, des Oberstaatsanwaltes Mag. Höllwarth, der Angeklagten A* , B* , C* und D* und ihrer Verteidiger RA Dr. Grass für A* , RA Dr. Blum für B* und RA Dr. Klagian für C* und D* sowie RA MMag. Dr. Huber, LL.M. als Verteidiger des belangten Verbandes öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Die Berufung des belangten Verbandes E* (ZVR-Zahl **), wird als unzulässig z u r ü c kg e w i e s e n .
Den Berufungen der Angeklagten und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten A* , B* , C* und D* sowie dem belangten Verband E* , auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 210.2), das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurden A*der Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs 1 StGB (I.A-E) sowie B* (II.A 1. und 2. und B 1. und 2.), D* (II.B 1. und 2. und C) und C*(II.C) der Vergehen bzw. des Vergehens der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs 1 StGB schuldig erkannt. Es wurden hiefür A*nach § 306 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB nach § 306 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen á EUR 125,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB zur Zahlung eines Verfallsbetrages von EUR 9.680,--, B*in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB nach § 307b Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á EUR 50,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, C*in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 307b Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen á EUR 75,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und D*in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB nach § 307b Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á EUR 75,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie alle vier Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Bei allen vier Angeklagten wurde gemäß § 43a Abs 1 StGB jeweils die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Schuldspruch haben in ** im Zeitraum Dezember 2013 bis Ende 2018
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils rechtzeitig angemeldeten (ON 209 Seite 19) und fristgerecht schriftlich ausgeführten Berufungen der vier Angeklagten (ON 213, 216, 217) sowie die nicht angemeldete und am 4.6.2025 schriftlich eingebrachte Berufung des belangten Verbandes (ON 219) wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe sowie die rechtzeitig angemeldete (ON 211) und fristgerecht schriftlich ausgeführte (ON 212.1) Berufung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption, welche in der schriftlichen Ausführung die angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld ausdrücklich zurückzog, wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil aller Angeklagter.
In ihren Gegenausführungen zur Berufung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption beantragen die Angeklagten, deren Strafberufung keine Folge zu geben (ON 214, 215, 218).
In ihrer Stellungnahme zu den Berufungen der Angeklagten beantragt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, den Berufungen nicht Folge zu geben.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Zur Berufung des belangten Verbandes E* :
Der belangte Verband ist gemäß §§ 13 Abs 1 zweiter Satz, 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG legitimiert, das gegen die genannten Angeklagten ergangene Urteil anzufechten. Da innerhalb der dreitägigen Anmeldungsfrist nach § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 466 Abs 1 StPO der belangte Verband keine Berufung gegen das gegen die Angeklagten verkündete Urteil angemeldet hat, ist die am 4.6.2025 schriftlich ausgeführte Berufung verspätet und deshalb nach § 474 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Bei der Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB) muss der Täter es ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er einen Vorteil fordert, einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt (Tatbildvorsatz), und mit dem (erweiterten) Vorsatz handeln, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen (Beeinflussungsvorsatz). Bei den zuletzt genannten Tathandlungen muss sich der Vorsatz auch auf die Ungebührlichkeit des Vorteils beziehen. Erster Bezugspunkt des erweiterten (zumindest bedingten) Vorsatzes ist die Tätigkeit als Amtsträger. Damit ist jede Tätigkeit gemeint, die in einem funktionalen Zusammenhang zum Aufgabenbereich des Amtsträgers steht. Der Amtsträger muss nicht einmal eine ungefähre Vorstellung haben, welche (künftige) Tätigkeit konkret mit dem Vorteil verknüpft sein soll ( Nordmeyer/Stricker in Höpfel/Ratz WK 2StGB § 306 Rz 20 ff). Überdies muss der Täter in seinen Vorsatz aufnehmen, sich (durch den Vorteil) in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen. Darunter ist jede Änderung des Verhaltens des Amtsträgers zugunsten des Vorteilgebers (oder eines von diesem begünstigten Dritten) gemeint. Auf eine Pflichtwidrigkeit kommt es nicht an; jede wohlwollende Behandlung, sei es inhaltlicher oder auch verfahrensmäßiger Natur fällt darunter ( Nordmeyer/Stricker aaO § 306 Rz 26). Bei der Beurteilung eines Beeinflussungsvorsatzes ist eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien anzustellen. Wie die Zuwendung (offiziell) deklariert wird und ob sie in sozialadäquate Handlungen eingebunden ist, ist irrelevant. Wesentlich sind allein die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Plausibilität einer anderen Zielsetzung, die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei der Vorteilszuwendung, Heimlichkeit oder Transparenz sowie die Art, der Wert und die Zahl der Vorteile ( Nordmeyer/Stricker, aaO Rz 27, Marek/Jerabek , Korruption, Amtsmissbrauch und Untreue 17§ 306 StGB Rz 45b). Tathandlung nach der zweiten Alternative des § 306 Abs 1 StGB ist das Annehmen eines ungebührlichen Vorteils mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz, sich dadurch in der Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen. Nicht strafbar ist das Annehmen oder Sich–Versprechen–Lassen eines geringfügigen Vorteils, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird (§ 306 Abs 3 StGB).
Die Unterscheidung von pflichtgemäßer und pflichtwidriger Tätigkeit des Amtsträgers spielt keine Rolle. Ebenso wenig bedarf es eines Zusammenhangs der Vorteilszuwendung mit einem konkreten Amtsgeschäft, das bereits angefallen ist oder anfallen wird. Zielsetzung ist die Beeinflussung der künftigen amtlichen Tätigkeit im Sinne einer das Wohlwollen des Amtsträgers erwirkenden „Klimapflege“, wobei schon allein die Möglichkeit künftiger Amtstätigkeit genügt. Die Geringfügigkeit wird – sofern es sich um Vermögenswerte handelt – unter Hinweis auf die Judikatur zu § 141 StGB im Bereich von rund EUR 100,-- angesiedelt (vgl. 1833 BlgNR XXIV. GP 9) ( Marek/Jerabek aaO Rz 46).
In subjektiver Hinsicht ist zur Tatbestandsverwirklichung Vorsatz erforderlich, der sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale – also auch die Ungebührlichkeit sowie den Vorsatz auf Beeinflussung in der Tätigkeit des Amtsträgers – erfassen muss. Bedingter Vorsatz im Sinne des „ernstlich für möglich halten“ und sich „damit abfinden“ (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) genügt. Ob die von einem Geschenkgeber mit der verpönten Zuwendung angestrebte Amtstätigkeit im weiteren Verlauf tatsächlich ausgeübt wird, ist ohne Bedeutung. Es genügt, wenn der Tätervorsatz des Geschenknehmers die kausale Beziehung zwischen Zuwendung und allenfalls künftiger Amtstätigkeit umfasst. Eine Zusammenrechnung der aus mehreren selbständigen Taten stammenden Vorteile findet nicht statt, weil die für die Zusammenrechnung maßgebliche Bestimmung des § 29 StGB schon nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar ist ( Marek/Jerabek aaO Rz 48f mwN).
§ 307b StGB bestraft die Vorteilszuwendung an Amtsträger zur Beeinflussung in deren Tätigkeit als Amtsträger. Die Bestimmung bildet das Gegenstück zu § 306 StGB, weshalb man hier ebenfalls von „Anfüttern“ oder allgemein von „Klimapflege“ spricht. Da es bei § 307b StGB bloß auf die Beeinflussung der Tätigkeit als Amtsträger ankommt, sind in allen Handlungsvarianten nur ungebührliche Vorteile tatbestandsmäßig. Im Unterschied zu § 307 StGB und § 307a StGB wird der ungebührliche Vorteil nicht für ein konkretes Amtsgeschäft zugewendet, sondern wie bei § 306 StGB zur Beeinflussung der Tätigkeit als Amtsträger ( Nordmeyer/Stricker aaO § 307b Rz 1). Der Vorteil muss in allen Handlungsvarianten ungebührlich sein ( Nordmeyer/StrickeraaO Rz 11). In subjektiver Hinsicht verlangen die Tatbestandsvarianten einen jeweils sämtliche Tatbestandserfordernisse (einschließlich Ungebührlichkeit des Vorteils und die Wertgrenzen) erfassenden (zumindest bedingten) Vorsatz. Auch hier sind Vorteile aus mehreren selbständigen Taten nicht zusammenzurechnen. Der Täter muss es somit ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden (§ 5 Abs 1 StGB), dass er einem Amtsträger einen ungebührlichen Vorteil für diesen oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, den Amtsträger in dessen Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen. Dabei muss sich der Vorsatz auch auf die Ungebührlichkeit des Vorteils beziehen ( Nordmeyer/Stricker aaO Rz 15). Nur Vorteile mit Bezug auf eine künftige Tätigkeit sind tatbestandsmäßig. Zur Verwirklichung des Tatbildes ist es auch nicht notwendig, dass tatsächlich ein Vorteil gewährt oder ein Amtsgeschäft (beeinflusst) vorgenommen oder unterlassen wird. Die Vorteilsgewährung erfordert keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Vornahme oder Unterlassung eines künftigen konkreten Amtsgeschäfts. Schon der Vorsatz, den Amtsträger in seiner kompetenzmäßig zugewiesenen Tätigkeit an sich zu beeinflussen, reicht aus. Die Vorteilszuwendung dient der „Klimapflege“; der Amtsträger soll wohlwollend gestimmt und auf diese Weise in seiner künftigen, allenfalls in Betracht kommenden, notwendigerweise noch nicht einmal in groben Umrissen konkretisierten Amtstätigkeit im Sinn von Dienstverrichtung beeinflusst werden. Ob eine pflichtwidrige oder pflichtgemäße Amtstätigkeit beeinflusst werden soll, ist nicht relevant. Es muss sich aber jedenfalls um einen ungebührlichen Vorteil handeln (
Zur Nichtigkeitsberufung des Erstangeklagten A* (ON 213):
Indem er einzelne Feststellungen aus dem Ersturteil herausgreift und Undeutlichkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO und Unvollständigkeit im Sinn eines Feststellungsmangels nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a oder b StPO geltend macht, geht der Erstangeklagte nicht von sämtlichen Urteilskonstatierungen aus und ist die Nichtigkeitsberufung zu diesem Punkt nicht prozessordnungskonform ausgeführt.
Soweit der Erstangeklagte einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zu der für „Fordern“ nötigen Initiative des Erstangeklagten behauptet, übergeht er die erstrichterlichen Feststellungen, wonach die Übernahme der Kosten der Feiern erst „über Anfrage des Erstangeklagten“ zugesagt wurde und „der Erstangeklagte bzw. seine Sekretärin, die ihm als ** zugeordnet war, die Rechnungen an den E*zur Bezahlung“ weiterleitete (US 8). Worin dabei eine Undeutlichkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO) liegen soll, macht die Berufung nicht klar.
Zur Behauptung in diesem Zusammenhang, dass § 1 Abs 2 PartG die Annahme eines Vorteils gesetzlich erlauben würde, ist zu erwidern, dass diese Bestimmung keine den Tatbestand des § 306 Abs 1 StGB ausschließende Erlaubnisnorm darstellt.
Schließlich übersieht die Berufung, dass nicht nur das Fordern eines Vorteils, sondern auch die Annahme eines ungebührlichen Vorteils den Tatbestand des § 306 Abs 1 StGB erfüllt. Die Feststellung zur Annahme des Vorteils wurde vom Erstrichter ebenfalls getroffen (US 8).
Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO rügt der Erstangeklagte das Fehlen einer Feststellung zur Überzeugung des Erstangeklagten, dass die Vereinbarung der Kostenübernahme für die von ihm als Dank für beigegebene Mitarbeiter veranstalteten Weihnachtsfeiern, die er aus Verfügungsmitteln des Landes hätte bestreiten dürfen, durch die Teilorganisation jener Landespartei, der er in führender Funktion angehörte, gesetzlich erlaubt gewesen wäre. Gleichzeitig rügte er aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall StPO, dass das Erstgericht die stets gleichbleibende, von niemandem in Frage gestellte Verantwortung des Erstangeklagten nicht erörtert und keine Gründe für deren Ablehnung angegeben habe. Dem ist entgegenzusetzen, dass das Erstgericht sich mit der Verantwortung des Erstangeklagten in der Beweiswürdigung auseinandersetzte und dieser zum genannten Thema nicht gefolgt ist (US 12).
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bringt der Erstangeklagte vor, dass nach § 306 StGB derjenige nicht tatbestandsmäßig handelt, welcher aufgrund seiner Mitgliedschaft zu einer Parlamentspartei eine Regierungsfunktion bekleidet und in dieser Amtseigenschaft Interessen dieser Partei, insbesondere auch der Teilorganisation, welcher er angehört, verfolgt, diesen Interessen also Einfluss auf seine Tätigkeit als Amtsträger zugesteht. Gegenstand einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ist die unrichtige Lösung der Rechtsfrage, ob der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt einen strafgerichtlichen Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ( Kirchbacher, StPO 15§ 281 Rz 74). Zur gesetzmäßigen Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrunds bedarf es eines Festhaltens am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und der Behauptung, dass das Gericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810). Mit seinem Vorbringen entfernt sich der Rechtsmittelwerber diesen Vorgaben zuwider in unzulässiger Weise vom festgestellten Urteilssachverhalt. Im Übrigen verkennt der Erstangeklagte mit seiner Argumentation, dass nicht er über das Vermögen des E* verfügungsberechtigt war, sondern - wie sich aus den Urteilskonstatierungen klar ergibt - der Zweit-, Dritt- und Viertangeklagte (US 10).
In dem von der Berufung des Erstangeklagten selbst ins Treffen geführten Urteil vom 6.6.2016, 17 Os 8/16d („Schulfotografenentscheidung“), stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass das von § 304 StGB [und anderen Korruptionstatbeständen] geschützte Rechtsgut ausschließlich die „Sauberkeit und Unverkäuflichkeit der Amtsführung“ ist, wohingegen das Vermögen von Gebietskörperschaften, sonstigen Personen des öffentlichen Rechts oder des Vorteilsgebers durch andere Tatbestände (insbesondere §§ 302 und 153 StGB) geschützt wird.
Die Berufungsargumentation, wonach die Abhaltung von Weihnachtsfeiern nicht in Vollziehung der Gesetze, also nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geschehe, übersieht, dass dem Erstangeklagten nicht die Abhaltung der Weihnachtsfeiern per se zum Vorwurf gemacht wurde, sondern deren Finanzierung durch Übernahme der Kosten durch den E* mit dem festgestellten Beeinflussungsvorsatz. Im Übrigen unterscheidet sich der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vom vorliegenden auch insofern, als die dort beschuldigten Schulleiter die Zuwendungen nicht für sich selbst forderten, annahmen oder sich versprechen ließen, sondern für die Behörde (Dienststelle). Deshalb lässt sich aus dieser oberstgerichtlichen Entscheidung für den Erstangeklagten nichts gewinnen, vielmehr widerspricht sie seiner Berufungsargumentation, wonach sein Handeln strafrechtlich irrelevant gewesen sei, weil ein zivilrechtliches Austauschverhältnis vorgelegen sei und er im Rahmen der zivilrechtlich zulässigen wechselseitigen Verpflichtungen gehandelt habe. Die Unterscheidung, ob der Amtsträger die Zuwendung für sich selbst oder für die Behörde (Dienststelle) fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, hob der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung als von entscheidender Bedeutung hervor, weil ein tatbestandsausschließendes Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im ersten Fall zu verneinen ist, zumal dann der Amtsträger selbst außerhalb des Austauschverhältnisses steht und solcherart einen Vorteil ohne im eigenen Namen erbrachte Gegenleistung erhält. Der Oberste Gerichtshof führte in der zitierten Entscheidung aus, dass unter Vorteil im Sinn der Korruptionstatbestände materielle wie immaterielle Leistungen, die zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen, gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung des Annehmenden führen (können), zu verstehen sind. Nach (in Österreich) ganz herrschender Ansicht sind Leistungen, auf die der Empfänger einen rechtlich begründeten Anspruch hat, aus dem Begriff auszuklammern. Einen solchen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruchsgrund stellt jedenfalls ein (zivilrechtlich gültiger) entgeltlicher Vertrag dar, bei dem der Zuwendung an den Amtsträger (an die durch ihn vertretene Behörde oder Dienststelle) eine von ihm (von der Behörde oder Dienststelle) geschuldete, im (synallagmatischen) Austauschverhältnis stehende Gegenleistung entspricht. Die Möglichkeit der Teilnahme diverser Mitglieder des E* bei den vom Erstangeklagten veranstalteten Weihnachtsfeiern stellt jedenfalls keine in (synallagmatischen) Austauschverhältnis stehende Gegenleistung dar und macht aus der Zuwendung an den Amtsträger keinen entgeltlichen Vertrag.
Zur Nichtigkeitsberufung des Zweitangeklagten B* (ON 216):
Unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 erster und vierter Fall StPO macht der Berufungswerber eine unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite geltend. Dem Vorbringen, dass unklar bleibe, warum das Erstgericht festgestellt habe, dass der Zweitangeklagte den Erstangeklagten beeinflussen habe wollen und warum der Zweitangeklagte wissen hätte sollen, dass es sich bei der Übernahme der Kosten der Weihnachtsfeier um einen ungebührlichen Vorteil handeln sollte, ist zu entgegnen, dass mangels eines Geständnisses Konstatierungen zum inneren Vorhaben des Täters nur durch eine lebensnahe Beurteilung seines äußeren Verhaltens getroffen werden können (RIS-Justiz RS0098671, Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452). Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882). Mit seiner Argumentation, dass der Erstangeklagte nie die Bezahlung von Weihnachtsfeiern gefordert habe und der Zweitangeklagte somit weder wissen noch wollen habe können, dass der Erstangeklagte durch die Kostenübernahme in seiner Tätigkeit als ** und somit Amtsträger beeinflusst wird, macht der Berufungswerber keine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend, sondern bekämpft die Urteilskonstatierungen in der Art einer Schuldberufung.
Der Zweitangeklagte moniert weiters eine Unvollständigkeit des Urteils im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO. Unvollständig im Sinn der Z 5 ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt. Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formalen Gründen mangelhaft. Dem Rechtsmittelgericht obliegt im Rahmen der Beurteilung der Nichtigkeitsberufung die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte in die Begründung eingeflossen ist, nicht aber eine Überprüfung des Inhalts dieser Erwägungen. Dies ist der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorbehalten ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 421). Indem der Zweitangeklagte ausführt, dass sämtliche Angeklagte in ihren Aussagen angegeben hätten, dass es keinerlei Beeinflussung des Angeklagten durch die weiteren Angeklagten bzw. den E* gegeben habe und aufgrund der Tatsache, dass der Erstangeklagte selbst als stellvertretender Obmann des E*fungiert habe und es nicht notwendig gewesen sei, ein angenehmes Klima zum Erstangeklagten zu schaffen, und die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes den Gesetzen folgerichtigen Denkens bzw. grundlegenden Erfahrungssätzen widerspreche, spricht er keine Unvollständigkeit an, weil er damit in Wahrheit nicht eine fehlende Erörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse, sondern die Würdigung der Beweise kritisiert, und sohin das Anfechtungsziel verfehlt. Dass aus den Verfahrensergebnissen allenfalls auch andere, für den Zweitangeklagten günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können und das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweisergebnisse nicht oder nicht den Intentionen des Berufungswerbers entsprechend berücksichtigt hat, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun, sondern stellt bloß eine (unzulässige) Bekämpfung der Beweiswürdigung im Stile einer Schuldberufung dar (vgl RIS-Justiz RS0099599).
Sowohl das Vorliegen des Beeinflussungsvorsatzes als auch das konstatierte Wissen um die Ungebührlichkeit des Vorteils wurden vom Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung widerspruchsfrei begründet (US 12).
Zur Nichtigkeitsberufung der Angeklagten C* und D* (ON 217):
Die Ausführungen im Rahmen der Geltendmachung von Nichtigkeit wegen undeutlicher Feststellungen – Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall und Unvollständigkeiten im Sinn eines Feststellungsmangels – „Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a oder b“ (Pkt. 1.1.) sowie „fehlender Feststellung zur Parallelwertung in der Laiensphäre – Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO“ (Pkt. 1.2.) sowie „keine Strafbarkeit: Zuwender handelt nicht tatbestandsmäßig – Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a“ (Pkt. 1.3.) sind wortident mit der im Rahmen derselben Nichtigkeitsgründe vorgebrachten Argumentation in der Nichtigkeitsberufung des Erstangeklagten, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf obige Ausführungen zur Nichtigkeitsberufung des Erstangeklagten verwiesen wird.
Mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO beziehen sich die genannten Berufungswerber auf eine unvollständige Auseinandersetzung des Erstgerichts mit den Beweisergebnissen. Die Tatsache, dass der belangte Verband nicht nur die Kosten für die Weihnachtsfeiern, sondern auch jene für die Abschiedsfeier übernahm, spreche klar gegen einen Beeinflussungsvorsatz des Zweit-, Dritt- und Viertangeklagten. Es sei lebensfremd, dass eine juristische Person sämtliche Feierlichkeiten bezahle und dies einmal mit und einmal ohne Beeinflussungsvorsatz mache.
Entgegen dem Einwand der Mängelrüge hat sich der Erstrichter im Betreff des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen mit der leugnenden Verantwortung der Angeklagten keineswegs unvollständig, sondern – im Hinblick auf die von § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotene gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe – hinreichend auseinandergesetzt und dabei auch logisch und empirisch einwandfrei begründet, warum er entgegen der Verantwortung der Angeklagten vom Vorliegen eines Beeinflussungsvorsatzes ausgegangen ist (US 12). Der Umstand, dass auch die Kosten des Abschiedsessens des Erstangeklagten vom E* getragen wurden, und hier ein Beeinflussungsvorsatz nicht (mehr) angenommen werden konnte, da beim Abschiedsessen im Hinblick auf das Ausscheiden des Erstangeklagten aus seinen Funktionen in der ** das Vorliegen des erweiterten Vorsatzes auf Beeinflussung in der zukünftigen Tätigkeit als Amtsträger nicht mehr indiziert war, hat keine Relevanz für die Beurteilung der zuvor während der aktiven Zeit des Erstangeklagten getätigten Kostenübernahmen für die Weihnachtsfeiern laut Urteilstenor. Die Motivlage für die Übernahme der Kosten für das Abschiedsessen kann durchaus eine ganz andere gewesen sein. Mit Blick darauf kann die Berufung zu diesem Punkt nicht erklären, warum die Feststellung eines Beeinflussungsvorsatzes bei Übernahme der Kosten für die Weihnachtsfeiern der Jahre 2013 und 2015 bis 2018 mit Beeinflussungsvorsatz erfolgte, lebensfremd sein soll. Dass aus den Verfahrensergebnissen allenfalls auch andere, für die Angeklagten günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun, sondern stellt bloß eine Bekämpfung der Beweiswürdigung im Stile einer Schuldberufung dar. In Erledigung einer Mängelrüge können nach Art einer Schuldberufung vorgetragene Argumente aber keine Antwort finden. Dem Urteil haftet daher keine formelle Nichtigkeit an.
Zu den Schuldberufungen der Angeklagten:
Aus Anlass der Schuldberufungen der Angeklagten A* , B* , C* , D* überprüfte das Berufungsgericht die erstrichterliche Beweiswürdigung eingehend anhand der Akten. Den Schuldberufungen gelingt es nicht, Bedenken des Berufungsgerichts an der inhaltlichen Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen hervorzurufen. Der Erstrichter hat sich in einer nachvollziehbaren und ausführlichen Beweiswürdigung mit den Verfahrensergebnissen detailliert auseinandergesetzt und die Urteilsannahmen zur äußeren und inneren Tatseite schlüssig begründet. Diese aktengetreue Beurteilung der Verfahrensergebnisse wird durch das Berufungsgericht ausdrücklich geteilt, dies gilt insbesondere auch für die innere Tatseite, nämlich insbesonders das konstatierte Wissen um die Ungebührlichkeit des Vorteils sowie das Vorliegen des Beeinflussungsvorsatzes. Die Argumente in den Schuldberufungen vermögen die ausführliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern.
In seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld leugnet der Erstangeklagte wie bereits im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung das Vorliegen eines „auf (gesetzliche) Unerlaubtheit des Verhaltens gerichteten Vorsatzes“. Dies in erster Linie mit der Begründung, dass er von seinem Amtsvorgänger die jahrelange einschlägige Übung übernommen habe. Dies kann die vom Erstangeklagten behauptete „Überzeugung von der gesetzlichen Erlaubtheit seines Tuns“ jedoch nicht erklären, zumal sich dieser als ** und ** bewusst sein musste, dass er für sein Handeln in jeder Hinsicht, nicht nur politisch, sondern auch strafrechtlich eigenständig verantwortlich ist. Dass der Erstangeklagte nicht so unbedarft an die Sache heranging, zeigt auch seine (schriftliche) Verantwortung, wonach bei den Weihnachtsfeiern auch darauf geachtet worden sei, dass die Compliance-Richtlinien des ** nicht verletzt werden (ON 132.2, Seite 5). Dies zeigt, dass genau jene Punkte, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, in das Kalkül miteinbezogen wurden. Welcher Punkt der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch die Behauptung, dass der Erstangeklagte in der Hauptverhandlung sich naturgemäß nicht juristischer Fachsprache bedient habe und möglicherweise daraus Undeutlichkeiten entstanden seien, bekämpft wird, vermag die Schuldberufung des Angeklagten nicht aufzuzeigen.
Der Zweitangeklagte B* argumentiert in der Schuldberufung, dass der Erstangeklagte nicht nur Mitglied des Vereins E* , sondern auch stellvertretender Obmann des E* und somit Mitglied des Leitungsorganes des Vereins und schon dadurch den Interessen des E* verpflichtet gewesen sei. Der daraus von der Berufung gezogene Schluss, dass eine Beeinflussung in Richtung eines Verhaltens entsprechend den Intentionen des E* nicht möglich wäre, ergibt sich daraus nicht zwingend. Die Möglichkeit für den Erstangeklagten, die Weihnachtsfeiern aus dem nach den Feststellungen des Erstgerichtes sich ergebenden jährlichen Budget von EUR 6.500,-- zu Repräsentationszwecken zu bezahlen, ändert nichts an der Tatsache, dass dies eben nicht erfolgte und der Erstangeklagte selbst einräumte, dass das ihm zur Verfügung stehende Budget an Verfügungsmitteln im Allgemeinen nicht ausgereicht habe, um alle entsprechenden Wünsche abzudecken (ON 132.2, Seite 4). Der Erstrichter hat entgegen der Argumentation des Zweitangeklagten in der Schuldberufung auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Erstangeklagte nicht irgendein Mitglied des E* , sondern der stellvertretende Obmann war. Diesen Umstand beurteilte das Erstgericht lediglich als unbeachtlich (US 12).
Der Drittangeklagte C* sowie der Viertangeklagte D* wenden sich in ihren Schuldberufungen gegen die Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite, insbesonders gegen die Annahme des Beeinflussungsvorsatzes, und argumentieren damit, dass vom E* nicht nur die Weihnachtsfeiern, sondern auch die Abschiedsfeier des Erstangeklagten bezahlt wurde und die Bezahlung der Abschiedsfeier nicht zur Beeinflussung geeignet gewesen sei. Die Tatsache, dass Weihnachtsfeiern und die Abschiedsfeier unterschiedslos bezahlt wurden, zeige, dass kein Beeinflussungsvorsatz vorhanden gewesen sei. Dieses Argument verkennt, dass sämtliche Vorteilszuwendungen getrennt und unter Berücksichtigung der konkreten Begleitumstände zu beurteilen sind. Die Motivlage für die Bezahlung des Abschiedsessens des Erstangeklagten kann naturgemäß eine völlig andere gewesen sein als jene bei der Bezahlung der Weihnachtsfeiern. Mit ihrer weiteren, den Beeinflussungsvorsatz leugnenden Argumention sind der Drittangeklagte und der Viertangeklagte auf den Umstand zu verweisen, dass beiden in ihrer jeweiligen Funktion bekannt sein musste, dass es sich bei den Weihnachtsfeiern nicht um Weihnachtsfeiern des E* , sondern um solche des Erstangeklagten in seiner Funktion als ** handelte, woraus sich eine Verpflichtung zur Bezahlung der Weihnachtsfeiern nur für den Erstangeklagten und in keiner Weise für den E* ergab. Mit Blick auf die Feststellungen zur objektiven Tatseite sind die vom Erstgericht gezogenen und daraus abgeleiteten Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht zu beanstanden. Dass die Vorteilszuwendung der „Klimapflege“ diente, ist somit evident. Dass eine andere plausible Zielsetzung mit der Vorteilszuwendung verbunden gewesen wäre, ergibt sich aus den Verfahrensergebnissen nicht.
Auch die bestehende Intransparenz in Bezug auf das Sponsoring der Weihnachtsfeiern des Erstangeklagten durch den E* - ein repräsentativer Personenkreis an Teilnehmern der Weihnachtsfeiern wurde von der Polizei befragt und erklärte, dass sich ein Sponsoring der Weihnachtsfeiern durch den E* weder aus den Einladungen ergeben habe noch aus den Ansprachen bei den Veranstaltungen (ON 150 Seite 4 und Beschluss des OLG Wien zu 19 Bs 304/23d vom 7.5.2024 [ON 168.3 Seite 4f]) - ist ein Indiz für die festgestellte subjektive Tatseite sämtlicher Angeklagter (vgl wiederum Marek/Jerabek , Korruption, Amtsmissbrauch und Untreue 17§ 306 StGB Rz 45b).
Die sorgfältige Beweiswürdigung, in deren Rahmen der Erstrichter sich mit den wesentlichen Verfahrensergebnissen befasst hat und die schlüssig ist, bietet auch keinen Raum für die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes. Damit hat es bei den erstgerichtlichen Urteilsannahmen zu verbleiben, welche den Schuldspruch tragen.
Zu den Strafberufungen:
Das Erstgericht ist bei allen vier Angeklagten von einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (§ 306 Abs 1 StGB bzw. § 307b Abs 1 StGB). Dabei wurden vom Erstgericht im Rahmen der besonderen Strafzumessungsgründe bei allen vier Angeklagten der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Taten im auffallendem Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten standen, seit der Begehung der Tat mehr als 5 Jahre vergangen sind und sich die Angeklagten seither wohlverhalten haben und mittlerweile aus dem Amt ausgeschieden, in Pension gegangen bzw. aus der Politik ausgeschieden sind sowie im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung die lange Verfahrensdauer ohne Verstoß gegen Art 6 EMRK als mildernd berücksichtigt. Beim Erstangeklagten, beim Zweitangeklagten sowie beim Viertangeklagten wurden der lange Tatzeitraum sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend gewertet, beim Drittangeklagten der lange Tatzeitraum.
Während die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in ihrer Berufung die besonderen Strafzumessungsgründe als nicht korrekturbedürftig bezeichnet und der Anzahl sowie der Höhe der einzelnen Tagessätze ausdrücklich zustimmt, wendet sie sich gegen die teilweise bedingte Strafnachsicht und fordert insbesonders unter Nennung generalpräventiver Erfordernisse jeweils die Verhängung von unbedingten Geldstrafen.
Der Erstangeklagte beantragt in seiner Strafberufung eine gänzlich bedingte Strafnachsicht sowie ohne nähere Konkretisierung die Anwendung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 11 StGB. Welcher Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund dabei angesprochen wird, erschließt sich aus der Argumentation des Berufungswerbers nicht und lässt sich ein derartiger Grund auch aus dem Akteninhalt nicht entnehmen. Die Verhängung einer gänzlich bedingten Geldstrafe verbietet § 43a Abs 1 StGB.
Während der Zweitangeklagte die Strafberufung schriftlich nicht ausführte, beantragen der Drittangeklagte und der Viertangeklagte ebenfalls eine gänzlich bedingte Strafnachsicht. Diesbezüglich ist abermals auf die Bestimmungen des § 43a Abs 1 StGB zu verweisen. Sämtliche von den beiden Angeklagten in der Berufungsschrift genannten Milderungsgründe wurden vom Erstgericht bereits ausdrücklich im Urteil berücksichtigt. Zu entfallen hat lediglich der vom Erstgericht zum Drittangeklagten angeführte Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraums, zumal dem Schuldspruch gegen den Drittangeklagten lediglich ein Vergehenstatbestand (Punkt II.C.) zugrunde liegt.
Die über die Angeklagten in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängten Geldstrafen sind bei einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren ohnehin milde bemessen und entsprechen beim Erstangeklagten weniger als einem Sechstel, beim Zweitangeklagten und beim Viertangeklagten weniger als einem Siebtel und beim Drittangeklagten einem Achtel der vom Gesetz normierten Obergrenze. Die verhängten Strafen, die in Bezug auf Anzahl und Höhe der Tagessätze seitens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ausdrücklich nicht bekämpft wurden, sind damit einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Während der Erstangeklagte, der Drittangeklagte und der Viertangeklagte die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht ausdrücklich bekämpfen, bringt der Drittangeklagte in der Berufung vor, lediglich netto EUR 1.200,--, 12mal pro Jahr bei der F* GmbH zu verdienen und legt dazu einen Lohnzettel der F* GmbH für das Jahr 2024 und einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2023. Der Lohnzettel für das Jahr 2023 weist für den Großteils des Jahres Arbeitslosengeldbezug bzw. Bezug von Notstandshilfe auf. Unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um Angaben für das Jahr 2023 handelt und im Jahr 2024 als bezugsauszahlende Stelle lediglich ein Arbeitgeber und zwar die F* GmbH aufscheint, der Drittangeklagte nach den unbedenklichen Feststellungen jedoch Geschäftsführer nicht nur der F* GmbH, sondern weiters der G* GmbH, der H* GmbH und der I* GmbH ist, sind die Feststellungen des Erstgerichtes zu seinem durchschnittlichen monatlichen Einkommen, zu welchem der Drittangeklagte selbst keinerlei Angaben machte, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde unter Berücksichtigung von Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1bm des Bundesministeriums für Justiz als Orientierungshilfe ohnehin moderat bestimmt.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes beim Erstangeklagten, Dritt- und Viertangeklagten wurde jeweils ausgehend von den unbedenklich festgestellten Vermögens- und Einkommensverhältnissen unter Berücksichtigung der Existenzminimumtabelle korrekt festgesetzt.
Im Hinblick darauf, dass bei allen vier Angeklagten die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen und bei allen vier Angeklagten bereits die Durchführung des im Brennpunkt des öffentlichen Interesses stehenden Verfahrens auch entsprechende Wirkung gezeigt hat und sie mittlerweile aus dem Amt bzw. aus der Politik ausgeschieden sind bzw. sich in Pension befinden, ist aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe nicht notwendig, um die Angeklagten in Zukunft vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Mit dem Vollzug der Hälfte der verhängten Geldstrafe wird auch generalpräventiven Erwägungen Genüge getan.
Gegen den Ausspruch des Verfalls gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB hinsichtlich des Erstangeklagten bestehen ebenfalls keine Bedenken.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
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