Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , vertreten durch Dr. Günther Tarabochia, Mag. Sascha Lumper, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Dr. B* , vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, und die auf Seiten der beklagten Partei dem Streit beigetretene Nebenintervenientin C*-Aktiengesellschaft , vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen (ausgedehnt) EUR 290.535,30 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24.6.2025 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 2.781,96 (darin enthalten EUR 463,66 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Die Klägerin ließ sich aufgrund der Folgen eines Auffahr-Verkehrsunfalls vom 2.8.2019 beim Beklagten, einem Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, mittels Neuraltherapie behandeln. Verfahrensgegenstand bilden Schadenersatzansprüche der Klägerin aufgrund dieser Behandlung, gestützt auf einen Behandlungs- und einen Aufklärungsfehler.
Die Nebenintervenientin haftet gemäß rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der Klägerin beim Verkehrsunfall vom 2.8.2019 für die Schäden der Klägerin aus diesem Verkehrsunfall.
Zu D* des Landesgerichts Feldkirch behängt ein Verfahren der Nebenintervenientin gegen den Beklagten, in welchem sich die Nebenintervenientin in Bezug auf ihre Haftung aus dem Verkehrsunfall vom 2.8.2019 hinsichtlich der aus der Behandlung des Beklagten resultierenden Schadensfolgen zu regressieren beabsichtigt.
Zu E* des Landesgerichts Feldkirch führt die Klägerin einen Prozess über weitere schadenersatzrechtliche Ansprüche in Höhe von EUR 477.120,25 gegen den Unfallgegner und die nunmehrige Nebenintervenientin als (dort) Beklagte. In jenem Verfahren ist der (hier) Beklagte als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
Die Klägerin begehrt vom beklagten Facharzt die Zahlung von (ausgedehnt) EUR 290.535,30 s.A. sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung vom 12.2.2020 (S 9 in ON 139, S 4 in ON 1).
Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, sie habe als Folge der Behandlung des Beklagten Hirnblutungen erlitten, was zu massiven Beschwerden und Verletzungsfolgen, mit welchen sie auf Dauer leben werden müsse, geführt habe.
Der Beklagte wendet zusammengefasst ein, seine Behandlung sei fach- und sachgerecht erfolgt. Er habe auch seinen Aufklärungspflichten entsprochen. Die Beschwerden der Klägerin stünden in keinem kausalen Verhältnis zu der von ihm durchgeführten Behandlung. Das Beschwerdebild der Klägerin sei vielmehr auf bereits vorbestehende Erkrankungen und das im August 2019 (anlässlich des Verkehrsunfalls) erlittene Schleudertrauma zurückzuführen. Insbesondere habe die Klägerin bereits vor der Behandlung durch den Beklagten an einem Anlageschaden im Zusammenhang mit einer somatoformen Störung sowie an einem chronisch cervikalen Schmerzsyndrom gelitten.
Mit Schriftsatz vom 14.7.2023 (S 14 ff in ON 38) verkündete der Beklagte der Nebenintervenientin den Streit und forderte sie auf, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Da die Nebenintervenientin aufgrund des gerichtlich bejahten Adäquanzzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 2.8.2019 und seiner Behandlung auch für allfällige aus dieser Behandlung resultierende Folgen hafte, sei davon auszugehen, dass durch die von der Nebenintervenientin geleisteten Zahlungen die Klägerin vollständig befriedigt worden sei. Die Nebenintervenientin habe daher ein Interesse am Obsiegen des Beklagten und werde sich der Beklagte im Fall eines Prozessverlusts bei der Nebenintervenientin regressieren.
Mit Schriftsatz vom 21.8.2023 (ON 45) trat die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit zunächst auf Seiten der Klägerin bei , wobei sie dazu auf das von ihr gegen den beklagten Facharzt geführte Regressverfahren verwies und darauf, dass sich im Fall des Obsiegens der Klägerin dies günstig für sie auswirke.
Mit Schriftsatz vom 17.7.2024 (ON 74) brachte die Nebenintervenientin vor, die Behandlung durch den Beklagten sei nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden der Klägerin, weshalb mangels Kausalität auch die Nebenintervenientin hiefür nicht zu haften habe. Sie behalte sich einen „Seitenwechsel“ vor.
Mit Schriftsatz vom 10.6.2025 (ON 142) brachte die Nebenintervenientin weiter vor, der von der Klägerin behauptete Krankheitsverlauf wäre auch ohne das Unfallereignis und die behauptete Fehlbehandlung exakt in derselben Ausgestaltung eingetreten. Die Klägerin habe nämlich bereits vor dem Verkehrsunfall und vor der Behandlung des Beklagten an einer schweren Somatisierungsstörung, an degenerativen Veränderungen und neurologischen Defiziten gelitten. Die Beschwerden der Klägerin seien ausschließlich Folge ihrer Somatisierungsstörung und nicht auf den Verkehrsunfall oder die Behandlung vom 12.2.2020 zurückzuführen. Das Klagebegehren sei daher vollumfänglich abzuweisen.
Schließlich erklärte die Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 21.6.2025 (ON 144), den Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin zu widerrufen und nunmehr auf Seiten des Beklagten dem Rechtsstreit beizutreten. Begründend dazu führte sie aus, sie habe ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten. Gewinne die Klägerin den gegenständlichen Rechtsstreit, wirke sich dies ungünstig für die Nebenintervenientin als Zweitbeklagte im Verfahren E* des Landesgerichts Feldkirch aus. Unter einem erhob sie ihr bisheriges Vorbringen als Nebenintervenientin auf Klagsseite zu ihrem Vorbringen als Nebenintervenientin auf Beklagtenseite.
Die Klägerin beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention auf Seiten der Beklagten und erwiderte (ON 146, S 2 in ON 147.1), die Nebenintervenientin hafte aufgrund eines rechtskräftigen Titels und des rechtskräftig bejahten Adäquanzzusammenhangs auch für die Folgen der Behandlung des Beklagten. Die Nebenintervenientin habe kein rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten, da ein solches die Rechtslage der Nebenintervenientin nicht verbessere. Bei Unterliegen des Beklagten stünden diesem keine Regressansprüche gegenüber der Nebenintervenientin zu. Bei einem Zuspruch von Schadenersatzansprüchen an die Klägerin im anhängigen Verfahren sei nachfolgend zwar ein Regressanspruch der Nebenintervenientin gegenüber dem Beklagten gegeben, nicht jedoch umgekehrt ein Regressanspruch des Beklagten gegenüber der Nebenintervenientin. Ein allenfalls bestehendes wirtschaftliches Interesse sei für die Zulassung einer Nebenintervention nicht ausreichend.
Die Nebenintervenientin replizierte (S 2 in ON 147.1), die Nebenintervention auf Seiten des Beklagten sei zulässig, da dieser im Unterliegensfall ihr gegenüber regressieren könne, dies umso mehr, als die Klägerin gegenüber dem Beklagten Ansprüche geltend mache, die letztlich aus demselben Ereignis, nämlich dem Verkehrsunfall, abzuleiten seien. Die Klägerin mache gegen den Beklagten Ansprüche geltend, die jedenfalls auch eine Haftung der Nebenintervenientin begründeten, weil diese aufgrund der gerichtlich festgehaltenen Adäquanz (Beilage ./12) solidarisch mit dem Beklagten für die zukünftigen Schäden, Folgen und Nachteile aus einem allfälligen Behandlungsfehler hafte. Die Nebenintervenientin habe daher jedenfalls ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten, dies auch vor dem Hintergrund des zwischen ihr und dem Beklagten behängenden Verfahrens zu D* des Landesgerichts Feldkirch.
Mit dem angefochtenen Beschluss ließ das Erstgericht den Seitenwechsel der Nebenintervenientin (von der Seite der Klägerin) auf die Seite des Beklagten zu.
Es begründete seine Entscheidung – nach zutreffender Darstellung der Rechtslage – damit, dass der Beklagte vorgebracht habe, sich im Fall des Unterliegens im Prozess bei der Nebenintervenientin zu regressieren, weil nach den Ausführungen des Landesgerichts Feldkirch im Beschluss vom 20.4.2023 (Beilage ./12) der Adäquanzzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2.8.2019 und der Behandlung durch den Beklagten bejaht worden sei. Aufgrund der drohenden Regressnahme habe die Nebenintervenientin daher ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten, weshalb der Seitenwechsel zuzulassen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Seitenwechsel bzw Beitritt der Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten nicht zuzulassen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Nebenintervenientin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrem Rekurs aus, die Begründung des Erstgerichts für die Zulassung des Seitenwechsels der Nebenintervenientin sei rechtlich unrichtig. Es möge zwar sein, dass der Beklagte für den Fall des Prozessverlusts Regressansprüche gegenüber der Nebenintervenientin angekündigt habe. Allein eine solche Ankündigung berechtige jedoch nicht zum Streitbeitritt, zumal ein rechtliches und nicht nur ein wirtschaftliches Interesse bestehen müsse. Tatsächlich sei ungeachtet der Ankündigung auszuschließen, dass dem behandelnden Arzt im Zusammenhang mit der Fehlbehandlung Regressansprüche gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 2.8.2019 zustehen könnten.
Unterliege der Beklagte im vorliegenden Schadenersatzprozess, könnte zwar theoretisch ein Regressprozess drohen. Aus rechtlicher Sicht sei jedoch auszuschließen, dass der Beklagte bei Haftung aufgrund eines festgestellten Behandlungsfehlers erfolgreich Regressansprüche gegen den Unfallverursacher des früheren Verkehrsunfalls sowie dessen Haftpflichtversicherer, somit die Nebenintervenientin, durchsetzen könne. Es fehle jegliche rechtliche Grundlage für derartige Regressansprüche im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler und/oder wegen mangelnder Aufklärung, und zwar auch dann, wenn rechtskräftig feststehe, dass der Haftpflichtversicherer auch für die Folgen aus einer nachfolgenden ärztlichen Fehlbehandlung zu haften habe.
Die Gefahr der künftigen – nicht nur theoretisch möglichen, sondern ernsthaft zu erwartenden – rechtlich erfolgreichen Inanspruchnahme wegen eines Regressprozesses des Beklagten gegen die Nebenintervenientin habe von dieser nicht hinreichend plausibel dargestellt werden können, weshalb der Seitenwechsel der Nebenintervenientin unzulässig sei. Wenn der Beklagte im gegenständlichen Prozess unterliege, verschlechtere sich die Rechtslage der Nebenintervenientin nicht, sondern allenfalls deren wirtschaftliche Lage, was jedoch nicht von Relevanz sei.
Ein Arzt, der wegen eines Behandlungsfehlers mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu rechnen habe, könne nicht auf Seiten eines anderen Arzts, sondern höchstens auf Seiten des Patienten in einem Prozess intervenieren, den der geschädigte Patient wegen eines anderen Behandlungsfehlers angestrengt habe. Diese Konstellation sei mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
1. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine von diesen Personen obsiegt, kann gemäß § 17 Abs 1 ZPO dieser Partei im Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Der Nebenintervenient hat dabei nach § 18 Abs 1 ZPO das Interesse, das er am Obsiegen einer Prozesspartei hat, bestimmt anzugeben. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf daher nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten zum Beitritt
2. Ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention liegt dann vor, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt . Das rechtliche Interesse muss allerdings konkret (RS0106173) und ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RS0035724). Auch das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse reicht zur Begründung eines rechtlichen Interesses nicht aus (RS0035724 [T4]).
Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Das „Berühren der Rechtssphäre“ ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn sich durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Beitretenden verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert. Die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte , reicht jedoch nicht aus (RS0106173).
Die Rechtsprechung anerkennt beispielsweise die Nebenintervention dann, wenn einem Dritten in einem Folgeprozess Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen (RS0106173 [T2]), wobei es ausreicht, wenn der Nebenintervenient einen solchen befürchteten Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess müssen vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret dargelegt werden (RS0035638 [T8]; RS0035724 [T9]; RS0106173 [T5, T7]); eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient also nicht zu erfolgen (4 Ob 196/20g mwN; 1 Ob 185/21v mwN). Es reicht darzutun, dass bei Unterliegen der Hauptpartei die ernsthafte Möglichkeit der Erhebung von Regressansprüchen bestünde (4 Ob 196/20g).
Ein rechtliches Interesse hat grundsätzlich zum Beispiel ein Solidarschuldner im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den anderen Solidarschuldner (RS0106173).
3. Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen, also durch beide Streitparteien, denkbar, so kann dieser wählen , auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt (RS0117330).
Ein „ Seitenwechsel " des Nebenintervenienten durch Widerruf seines Beitritts auf Seiten einer Partei und Beitritt auf Seiten der anderen Prozesspartei ist zulässig (RS0125602), dies in jeder Lage des Verfahrens (RS0125602 [T3]).
4.1. Ein ärztlicher Kunstfehler bei der Behandlung einer Körperverletzung schließt die Adäquanz des Geschehensablaufs – außer in Fällen vorsätzlicher Fehlbehandlung –grundsätzlich nicht aus; mag eine ärztliche Fehlbehandlung auch nicht gerade wahrscheinlich sein, so liegt sie dennoch nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung und fällt unter die Haftung dessen, der die Körperverletzung zu verantworten hat (RS0022618). Werden bei der Heilbehandlung des vom Ersttäter Verletzten durch einen (fahrlässigen) ärztlichen Kunstfehler die Folgen vergrößert, so haftet der Ersttäter, der dieses Risiko heraufbeschworen hat, daher auch weiterhin neben dem Arzt für die Folgen (6 Ob 182/18k mwN).
4.2. Nach § 1302 ABGB soll in den Fällen, in denen die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden verantworten. Wenn aber der Schaden vorsätzlich zugeführt worden ist oder wenn sich die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle, doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten. § 1302 ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern ; es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette (RS0026610); eine solche Nebentäterschaft liegt auch dann vor, wenn zu einer Verletzung ein Kunstfehler eines Arzts hinzutritt (6 Ob 232/18p mwN).
In Fällen, in denen der Ersttäter eine rechtswidrige Handlung dem Geschädigten gegenüber setzt und es durch die dem Zweittäter vorwerfbare oder ihm sonst zuzurechnende Handlung zur Schadensentstehung oder Weiterung kommt, haften in der Regel beide solidarisch. Eine Anteilshaftung im Sinn des § 1302 S 1 ABGB greift diesfalls grundsätzlich nicht, weil jeder Täter für den gesamten Enderfolg kausal ist und es sich um Fälle addierter Kausalität handelt. Die addierte Kausalität kann auch nur einen Teil des Schadens betreffen: Hat zunächst der Lenker A den C verletzt und dann der Lenker B dem C weitere Schäden zugefügt, so sind für das Plus an Schäden sowohl A als auch B kausal; ebenso, wenn A den C verletzt und der einen Kunstfehler begehende Arzt den C zusätzlich schädigt. In derartigen Fällen hat das erste Ereignis auch das zweite ausgelöst. Der Schaden wäre nicht eingetreten, wenn nur einer der (addiert-kausalen) Haftungsgründe nicht eingetreten wäre ( Reischauer in Rummel , ABGB³ § 1295 ABGB Rz 20 und § 1302 Rz 13a; 6 Ob 232/18p).
4.3. Bei Bejahung des Adäquanzzusammenhangs zwischen dem Verkehrsunfall vom 2.8.2019 und der behaupteten (fahrlässigen) Fehlbehandlung des Beklagten ist daher von einer solidarischen Haftung der Nebenintervenientin und des Beklagten für die aus einer Fehlbehandlung resultierenden Schäden auszugehen, was wiederum eine Rückgriffsmöglichkeit eröffnet.
Ein – vom Beklagten auch schon angekündigter – Regress gegenüber der Nebenintervenientin im Fall des Unterliegens des Beklagten ist daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auszuschließen, sondern ernsthaft möglich .
Demgemäß wurde ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin am Obsiegen des Beklagten und damit die Zulässigkeit des „Seitenwechsels“ vom Erstgericht zutreffend bejaht .
4.4. Die von der Klägerin (indirekt) zitierte Entscheidung 3 Ob 211/10s, in welcher es um die gleichzeitige Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber zwei verschiedenen Ärzten wegen Behandlungsfehlern ging, ist mit dem vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbar , als in der genannten Entscheidung der zweite Arzt seinen Beitritt als Nebenintervenient im Verfahren gegen den ersten Arzt auf Seiten desselben lediglich damit begründete, dass er sein rechtliches Interesse auf Auswirkungen auf der Sachverhaltsebene (Schicksalhaftigkeit von Behandlungsfolgen) stützte.
5. Dem Rekurs der Klägerin kommt somit keine Berechtigung zu.
6. Verfahrensrechtliches:
6.1. Im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention ist die Klägerin unterlegen. Sie hat daher der Nebenintervenientin die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Der von der Nebenintervenientin verzeichnete Streitgenossenzuschlag (10 %) war zu streichen, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 RATG nicht vorliegen, da der Nebenintervenientin nur eine Person (die Klägerin) gegenüberstand.
6.2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (vgl RS0110042).
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