Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Florian Johann Ernst Knaipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagte Partei B* Limited , vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M., Rechtsanwalt in 1070 Wien, wegen EUR 19.790,34 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 14.882,43 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 1.10.2025, ** 17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist eine im maltesischen Firmenbuch eingetragene Unternehmerin mit Sitz in Malta. Sie bietet auf den von ihr betriebenen Webseiten Sportwetten und Online-Glücksspiele an. An diesen Spielen kann man auch von Österreich aus teilnehmen. Die Webseite der beklagten Partei ist in Österreich abrufbar und wird auch in deutscher Sprache angeboten. Der Vertragsabschluss erfolgt direkt auf der Webseite. Die Beklagte besitzt keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (in der Folge kurz GSpG), wohl aber eine aufrechte, von der maltesischen Glücksspielbehörde ausgestellte Glücksspiellizenz, deren Aufsicht und Kontrolle sie auch untersteht. Auf diese Glücksspiellizenz wird in der Einleitung der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingewiesen.
In Österreich verfügen nur die Österreichische Lotterien GmbH (für den Lotteriebereich) und die Casinos Austria AG (für den Spielbankenbereich) über die für die Durchführung von Wetten und Glücksspielen erforderlichen Lizenzen (sogenanntes Glücksspielmonopol). Diese bewerben Glücksspiele in allen dafür in Frage kommenden Medien, wo insbesondere Luxus und hohe Gewinnerwartungen suggeriert werden, ohne dass auf die Gefahren des Glücksspiels hingewiesen wird.
Die Klägerin legte auf der von der Beklagten betriebenen Webseite ein Nutzerkonto an. Beim Registrierungsvorgang kann über die Schaltfläche „Länderauswahl“ unter anderem Österreich ausgewählt werden. Voraussetzung für die Teilnahme am von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel ist ein Nutzerkonto samt Spielguthaben. Über das von der Klägerin angelegte Nutzerkonto wurden sämtliche Zahlungsflüsse – insbesondere die Transferierung der eingelösten Wetteinsätze und die erzielten Spielgewinne – zwischen der Klägerin und der Beklagten sowie den jeweiligen Spielteilnehmern untereinander abgewickelt. Anlässlich der Registrierung bestätigte die Klägerin per Mausklick die Anwendung der abrufbaren AGB der Beklagten, welche eine Klausel enthielten, wonach auf die Verträge zwischen der Beklagten und ihren Kunden das Recht von Malta anzuwenden sei. Eine Aufklärung über die Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen ihres Heimatrechts findet sich darin nicht. Die Klägerin tätigte im Zeitraum zwischen 16.9.2017 und 4.1.2023 von Österreich aus Einzahlungen in Höhe von EUR 26.151,05 auf ihr Spielerkonto. In diesem Zeitraum erfolgten Auszahlungen von Seiten der Beklagten in Höhe von EUR 11.268,62. Die Differenz zwischen den Einzahlungen der Klägerin und den erhaltenen Auszahlungen (Spielverluste) beträgt sohin EUR 14.882,43. Ob die Klägerin wusste, dass die von ihr getätigten Online-Glücksspiele von der Beklagten ohne eine dafür nötige Lizenz nach dem österreichischen Glücksspielgesetz angeboten werden, steht nicht fest.
Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht weiter strittig.
Mit der am 18.3.2023 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klagebegehrte die Klägerin die Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von EUR 19.790,34 s.A. Sie brachte zusammengefasst vor, dass die von der beklagten Partei mit österreichischen Kunden abgeschlossenen Glücksspielverträge nach der ständigen Rechtsprechung gesetzwidrig und daher absolut nichtig seien. Gemäß § 3 GSpG sei das Recht zur Durchführung von Glücksspielen in Österreich ausschließlich dem Bund vorbehalten. Dieses Glücksspielmonopol verstoße nicht gegen das Unionsrecht. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe die Kriterien für eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols bereits mehrfach hinreichend festgelegt. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien werde in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sowie auch des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofs judiziert, dass das österreichische System der Glücksspielkonzession nicht gegen Unionsrecht verstoße. Die Klägerin sei daher berechtigt, ihre Spielverluste zurückzufordern.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete zusammengefasst ein, dass sie auf Basis ihrer maltesischen Glücksspielkonzession rechtmäßig Online-Glücksspiele anbieten dürfe. Der mit der Klägerin abgeschlossene Vertrag sei daher rechtsgültig zustande gekommen und gemäß den einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen nach maltesischem Recht zu beurteilen. Selbst nach österreichischem Recht bestehe kein Rückforderungsanspruch, weil das österreichische Glücksspielmonopol gegen Unionsrecht verstoße. Selbst wenn man von einer Gültigkeit der Glücksspielmonopolregelung ausgehen wolle, führe dies nicht zu einem Rückforderungsanspruch der Klägerin, weil das Glücksspiel per se nicht verboten sei und eine Rückforderung der Spielverluste den Zweck der Monopolregelung, nämlich der Verhinderung der Spielsucht, konterkarieren würde. Bei Bejahung eines Rückforderungsanspruchs der Spielteilnehmer würde diesen der Eindruck vermittelt, sie könnten ohnehin nicht verlieren, weil sie die erlittenen Spielverluste zurückerhalten würden. Die Klagsforderung sei auch der Höhe nach unzutreffend, weil die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen nicht den klagsweise geltend gemachten Betrag von EUR 19.790,34 s.A., sondern vielmehr EUR 14.882,43 s.A. ergebe.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, der Klägerin EUR 14.882,43 s.A. zu bezahlen und wies das Mehrbegehren in Höhe von EUR 4.907,91 s.A. ab.
Es legte dieser Entscheidung den eingangs wiedergegebenen und im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt zugrunde und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die infolge der Teilnahme an verbotenen Glücksspielen erlittenen Verluste nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung rückforderbar seien. Der Verlierer könne die bezahlte Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde, weil die Leistung nicht zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung, sondern als Spieleinsatz erbracht worden seien. Bereicherungsschuldner sei derjenige, dem der Spieler die Einsätze in Erfüllung der mit ihm geschlossenen ungültigen Glücksspielverträge geleistet habe. Dem Klagebegehren sei daher bereits aus bereicherungsrechtlichen Erwägungen stattzugeben, weshalb auf eine allfällige schadenersatzrechtliche Anspruchsgrundlage nicht eingegangen werden müsse.
Der Anregung der beklagten Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens trat das Erstgericht nicht näher.
Die beklagte Partei bekämpft den stattgebenden Teil der Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung . Sie führt eine Verfahrens- und eine Rechtsrüge aus und begehrt die Abänderung des Urteils dahin, dass das Klagebegehren – in eventu nach Verfahrensergänzung – zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin begehrt in ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Nach § 480 Abs 1 ZPO war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.
I. Die Berufung ist nicht berechtigt:
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1. Die Berufungswerberin macht einen Stoffsammlungsmangel geltend und rügt, dass das Erstgericht es unterlassen habe, das von ihr beantragte Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Marktforschung und Werbepsychologie zum Beweis dafür einzuholen, dass die Werbemaßnahmen der Casinos Austria AG und der Österreichischen Lotterien GmbH im klagsgegenständlichen Zeitraum Verbrauchern hohe Gewinne in Aussicht gestellt bzw die Risiken des Glücksspiels verharmlost hätten und darauf ausgerichtet gewesen seien, Neukunden zu akquirieren und den Glücksspielmarkt zu erweitern. Damit sei ihr die Möglichkeit genommen worden, unter Beweis zu stellen, dass das österreichische Glücksspielmonopol im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unionsrechtswidrig gewesen sei.
1.2. Dieser Argumentation tritt der erkennende Senat nicht bei:
1.2.1. Der OGH hat sich in zahlreichen aktuellen Entscheidungen mit den Werbepraktiken der Konzessionäre befasst und bereits mehrfach ausgeführt, dass das im österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG) normierte Monopol- bzw Konzessionssystem auch unter Berücksichtigung der Werbemaßnahmen der Konzessionäre dem Unionsrecht entspreche. Auch bezogen auf den klagsgegenständlichen Spielzeitraum liegt eine einhellige – sich mit sämtlichen von der beklagten Partei aufgeworfenen Aspekten befassende – Rechtsprechung vor (vgl etwa 7 Ob 204/23k: 10.01.2022 bis 02.01.2023; 8 Ob 31/24b: 21.06.2019 bis 29.04.2023).
1.2.2. Ergänzend wird auch auf die Entscheidung des EuGH vom 18.5.2021, C 920/19, Fluctus/Fluentum , verwiesen. Darin führte der EuGH unter anderem aus, dass für die Prüfung der Kohärenz einer expansiven Werbepolitik eines Monopolisten auch Umstände wie aggressive Werbemaßnahmen privater Anbieter zu Gunsten rechtswidriger Aktivitäten oder das Anbieten von Glücksspielen über das Internet durch private Anbieter zu berücksichtigen seien, jedoch eine Inkohärenz von das Glücksspielangebot beschränkenden Maßnahmen nicht allein deshalb angenommen werden könne, weil die Wettbewerbspraktiken des Monopolisten darauf abzielten, zur aktiven Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht werde (Rn 44 ff, insb Rn 53).
1.2.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der beklagten Partei beantragten Gutachten nicht geeignet, zu einem für sie günstigeren rechtlichen Ergebnis zu führen. Der behauptete Stoffsammlungsmangel liegt daher nicht vor.
2. Zur Rechtsrüge :
2.1. Die beklagte Partei macht zahlreiche sekundäre Feststellungsmängelgeltend und kritisiert zusammengefasst, das Erstgericht habe keine Feststellungen zu den vom EuGH vorgegebenen Kohärenzkriterien getroffen; insbesondere fehlten Feststellungen zu den tatsächlichen Wirkungen der Monopolregelungen sowie zu den Auswirkungen und Zielen der Geschäftspolitik und den Werbemaßnahmen der Monopolisten. Ob das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtskonform sei, sei keine reine Rechtsfrage. Das Erstgericht habe es außerdem unterlassen, Feststellungen zu den unterschiedlichen Regelungen von herkömmlichen Glücksspielautomaten und Video-Lotterie-Terminals zu treffen und habe die unterschiedlichen Regelungen von Online-Sportwetten und Online-Glücksspiel unberücksichtigt lassen. Es sei davon auszugehen, dass die Republik Österreich ihrer Darlegungs- und Nachweispflicht zur Erforderlichkeit des Glücksspielmonopols nicht nachgekommen sei, wozu das Erstgericht ebenfalls keine Sachverhaltsgrundlage geschaffen habe. Letztlich fehlten auch Feststellungen im Zusammenhang mit der unterbliebenen Notifikation der Europäischen Kommission betreffend die Änderungen des § 14 GSpG durch das Budgetbegleitgesetz 2011. Insgesamt bestehe kein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Klägerin, weil Glücksspielverträge nach den Bestimmungen des ABGB grundsätzlich zulässig seien. Die Glücksspielverträge seien daher unabhängig von einem allfällig nicht erfüllten Konzessionserfordernis jedenfalls gültig zustande gekommen.
2.2. Dazu hat der Berufungssenat erwogen:
2.2.1. Voranzustellen ist zunächst, dass das Erstgericht die Anwendung des österreichischen Rechts zutreffend bejahte, was von der beklagten Partei in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen wird.
2.2.2. Wie bereits bei der Behandlung der Mängelrüge aufgezeigt wurde, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des OGH und des EuGH, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen das Unionsrecht verstößt.
2.2.3. Daran hielt der OGH auch nach dem - ebenfalls bereits erwähnten - Beschluss des EuGH zu C 920/19, Fluctus Fluentum, weiterhin fest. In dieser Entscheidung hielt der EuGH seine bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze aufrecht und bestätigte, dass Art 56 AEUV einem dualen System der Organisation des Glücksspielmarkts (in Österreich) nicht allein deshalb entgegensteht, weil die Werbepraktiken der Monopolisten/Konzessionäre darauf abzielen, zu aktiver Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem die Anziehungskraft des Glücksspiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird (3 Ob 200/21i). Dies gilt auch für den klagsgegenständlichen Zeitraum (siehe oben Punkt 1.2.1. mwN).
2.2.4. Inwieweit dieser ganz aktuellen Rechtsprechung im vorliegenden Fall keine Aussagekraft zukommen soll, ist nicht ersichtlich. Erst unlängst bestätigte der Oberste Gerichtshof - zuletzt etwa in 6 Ob 32/23h und 1 Ob 25/23t, dass das im GSpG normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundenen Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt nach wie vor den vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht. Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung obliegt es der die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechts behauptenden Partei, jene konkreten Umstände darzulegen, die sich seit der (letzten) Beurteilung der Kohärenz durch die Rechtsprechung geändert hätten (vgl 4 Ob 30/17s; 3 Ob 57/19g). Dies gelingt der Beklagten im vorliegenden Fall nicht. Auch bedarf es keiner zusätzlichen Feststellungen in diesem Zusammenhang.
2.2.5. Unterschiedliche Regelungen verschiedener Arten von Glücksspielen stehen einer insgesamt kohärenten Beschränkung dieses Angebots per se nicht entgegen. Bei Ausspielungen an Video-Lotterie-Terminals (VLT) und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ist der Spielerschutz als im Wesentlichen gleichwertig zu beurteilen, weshalb das Glücksspielmonopol des Bundes auch auf dieser Basis unionsrechtskonform ist (VwGH Ra 2018/17/0048; 9 Ob 20/21p; 7 Ob 213/21f uva).
2.2.6. Eine Verpflichtung zur Notifikation der Bestimmungen des § 14 GSpG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 2010/111, nach Maßgabe der RL 98/34/EG idF der RL 98/48/EG und 2006/96/EG hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach verneint (4 Ob 223/21d; 7 Ob 213/21f; 3 Ob 200/21i; 6 Ob 203/21b; 6 Ob 226/21k).
2.2.7. Längst ausjudiziert ist auch, dass verbotene Glücksspielverträge nichtig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB sind und nicht einmal eine Naturalobligation erzeugen (RS0102178, RS0134152, RS0016456). Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen der § 1174 Abs 1 Satz 1 oder § 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistung nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurde. Eine Verweigerung des Rückforderungsanspruchs widerspräche dem Zweck des Glücksspielverbots (RS0025607 [T1]; 7 Ob 122/22h; 1 Ob 172/22h uvm).
3. Insgesamt sind daher die Ausführungen der Berufungswerberin nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts in Frage zu stellen, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
II. Die Kostenentscheidungstützt sich auf §§ 50, 40 und 41 ZPO. Auf Basis einer Bemessungsgrundlage von (richtig) EUR 14.882,43 errechnen sich ersatzfähige Kosten für die Berufungsbeantwortung in Höhe von EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt).
III.Da vom Berufungsgericht behandelte Verfahrensmängel nicht revisibel sind und der erkennende Senat die Berufungsentscheidung auf klare Rechtsgrundlagen und eine gefestigte höchstgerichtliche Judikatur (RS0130636) stützen konnte, bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen.
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