Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , 2. C* B* , 3. D* B* , 4. E* B* und 5. F* B* , alle vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz wider die beklagten Parteien 1. G* , 2. H* Gesellschaft m.b.H. Co KG , 3. I*-Aktiengesellschaft , alle vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck wegen (eingeschränkt) EUR 107.051,42 s. A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--, Gesamtstreitwert daher EUR 112.051,42 s.A.) über die Rekurse der klagenden Parteien (Rekursinteresse EUR 13.862,--) und der beklagten Parteien (Rekursinteresse EUR 4.338,69) gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11.9.2025 enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Beiden Rekursen wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie zu lauten hat:
„5. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei die mit EUR 7.638,80 bestimmten Prozesskosten (davon EUR 1.030,87 an USt und EUR 1.453,63 an anteiligen Barauslagen) sowie der zweitklagenden Partei EUR 605,68 und der drittklagenden Partei EUR 363,41 an anteiligen Barauslagen jeweils zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen zu ersetzen.
6. Die viert- und die fünftklagende Partei sind jeweils schuldig, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu Handen ihres Vertreters deren mit EUR 4.900,77 (davon EUR 816,80 USt) bestimmte Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
7. Die zweitklagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.450,39 (davon EUR 408,40 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
8. Die drittklagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.234,51 (davon EUR 539,09 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
II.1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den zweit- bis fünftklagenden Parteien zur ungeteilten Hand zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 460,74 (davon EUR 76,79 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II.2. Die erstklagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 329,93 (davon EUR 54,99 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II.3. Die beklagten Parteien sind zusätzlich zu ihrer in II.1. angeordneten Kostenersatzverpflichtung zur ungeteilten Hand schuldig, jeweils zu Handen des Klagsvertreters der zweitklagenden Partei die mit EUR 122,44 (davon EUR 20,41 USt), der drittklagenden Partei die mit EUR 170,54 (davon EUR 28,42 USt), der viertklagenden Partei die mit EUR 240,52 (davon EUR 40,09 USt) und der fünftklagenden Partei die mit EUR 237,81 (davon EUR 39,63 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
III. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
begründung:
Die Kläger machten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 11.9.2025 fällte das Erstgericht folgendes, in der Hauptsache rechtskräftiges, Urteil:
1. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig,
a) der Erstklägerin EUR 15.251,71 samt 4 % Zinsen aus EUR 18.278,77 seit 3. Juni 2020 bis zum 7. März 2022 sowie aus EUR 15.251,71 seit 8. März 2022;
b) dem Zweitkläger EUR 5.350,00 samt 4 % Zinsen hieraus seit 03. Juni 2020;
c) der Drittklägerin EUR 3.550,00 samt 4 % Zinsen hieraus seit 03. Juni 2020
jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die Beklagten seien darüber hinaus schuldig,
a) der Erstklägerin weitere EUR 10.599,71 samt 4 % Zinsen aus EUR 9.198,55 seit 3. Juni 2020 bis zum 7. März 2022 sowie aus EUR 9.899,13 seit 8.3.2022 bis zum 27. Juni 2022 sowie aus EUR 10.599,71 ab dem 28.6.2022,
b) dem Zweitkläger weitere EUR 14.700,00 samt 4% Zinsen hieraus seit 03. Juni 2020
c) sowie der Drittklägerin weitere EUR 16.500,00 samt 4 % Zinsen hieraus seit 03. Juni 2020
jeweils zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig,
a) der Viertklägerin EUR 20.050,00 samt 4 % Zinsen seit 03. Juni 2020
b) dem Fünftkläger EUR 21.050,00 samt 4 % Zinsen seit 03. Juni 2020 binnen 14 Tagen
jeweils zu bezahlen, wird abgewiesen.
4. Das Klagebegehren, es wolle festgestellt werden, dass die Beklagten den Klägern auf Grund des Unfalls vom 04. Mai 2020 für sämtliche Spät- und Dauerfolgen haften, wird abgewiesen.
5. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin die mit EUR 7.261,79 bestimmten Prozesskosten (darin EUR 968,03 an USt und EUR 1.453,63 an anteiligen Barauslagen) sowie dem Zweitkläger EUR 605,68 und der Drittklägerin EUR 363,41 an anteiligen Barauslagen gemäß § 19a RAO zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
6. Die Viert- und der Fünftkläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien deren mit EUR 23.403,71 bestimmten Prozesskosten (darin EUR 3.900,62 an USt) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Beide Rekurse sind teilweise berechtigt:
1.1. Die Kläger kritisieren, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie nur formelle Streitgenossen seien und daher keine Solidarhaftung bestehe. Der Kostenersatz richte sich nach der Beteiligung am Streitwert. Die Viertklägerin sei zu 18,46 % und der Fünftkläger mit 19,38 % beteiligt gewesen. Ausgehend von ihrem vollständigen Unterliegen habe daher die Viertklägerin von den Gesamtkosten der Beklagten brutto EUR 4.320,32 und der Fünftkläger brutto EUR 4.535,64 zu ersetzen. Der Anteil des mit ca 27 % obsiegenden Zweitklägers und der mit ca 17 % obsiegenden Drittklägerin betrage jeweils 18,46 %. Der Zweitkläger habe aufgrund seines Obsiegens 46 % der auf ihn entfallenden Kosten der Beklagten, also brutto EUR 1.987,34 und die Drittklägerin aufgrund ihres Obsiegens 66 % der auf sie entfallenden Kosten, also brutto EUR 2.851,41 zu ersetzen.
Der Rekursantrag stimmt (außer beim Fünftkläger) mit den hinsichtlich der einzelnen Kläger angeführten Beträgen nicht überein. Es ist aber offensichtlich, dass insofern lediglich die Parteirollen verwechselt wurden und der Rekurs so zu verstehen ist, dass die Viert klägerin (nicht der Zweit kläger) schuldig erkannt werden soll, EUR 4.320,32, der Zweit kläger (und nicht die Dritt klägerin) schuldig erkannt werden soll, EUR 1.987,34, und die Dritt klägerin (und nicht der Viert kläger) schuldig erkannt werden soll, EUR 2.851,51 zu ersetzen.
1.2. Die Erstklägerin sei kostenrechtlich als voll obsiegend anzusehen. Mit ihrem Schmerzengeldbegehren sei sie mit mehr als der Hälfte durchgedrungen, mit dem sonstigen Leistungsbegehren mit mehr als 90 %. Sie sei mit 23,79 % am Streit beteiligt. Die Schriftsätze vom 16.10.2020 und vom 14.1.2022 seien notwendig gewesen. Der Fortsetzungsantrag sei nach TP 2 zu honorieren. Die Gutachtenserörterungsanträge seien separat zu honorieren, zumal die separaten Gutachten verschiedene Kläger beträfen, und als aufgetragene Schriftsätze nach TP 3A zu verzeichnen. Auszugehen sei daher vom verzeichneten Betrag von EUR 41.875,92, wovon EUR 9.961,16 (23,79 %) zu ersetzen seien. Dazu kämen noch die anteiligen Barauslagen, sodass sich ein Gesamtkostenersatzanspruch der Erstklägerin von EUR 11.414,79 (davon EUR 1.660,19 USt. und EUR 1.453,63 Barauslagen) ergebe.
2. Die Beklagten kritisieren, entgegen der Ansicht des Erstgerichts wären die Schriftsätze vom 17.1.2022 und vom 7.3.2022 zuzusprechen gewesen. Ersterer sei aufgetragen gewesen. Mit letzterem hätten die Beklagten umfangreich auf neues Vorbringen der Kläger reagiert.
3.1. Obsiegen mehrere Kläger, so sind jedem von ihnen nur die anteiligen Kosten ihrer Beteiligung am Rechtsstreit zuzuordnen. Die Beteiligung der einzelnen von mehreren Parteien am Rechtsstreit ist die wertmäßige Quote am Gesamtstreitwert. Bei ungefähr gleicher Beteiligung sind jedem Kläger die Hälfte der Gesamtkosten zuzusprechen. Vice versa haben die als formelle Streitgenossen und im Prozess unterliegenden Kläger den Gegnern auch nur die anteiligen Kosten anhand dieser Quote zu ersetzen (
7. Der Zweitkläger ist zur ungeteilten Hand mit den Dritt- bis Fünftklägern schuldig, den beklagten Parteien anteilige Prozesskosten in Höhe von EUR 11.701,85 (darin EUR 1.950,30 an USt) und die Drittklägerin ist zur ungeteilten Hand mit dem Zweit-, sowie den Viert- bis Fünftklägern schuldig, den beklagten Parteien anteilige Prozesskosten in Höhe von EUR 16.382,59 (darin EUR 2.730,43 an USt) zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Kosten seien an sich nicht zusammen zu rechnen. Da fünf von einem Anwalt vertretene Kläger am Verfahren beteiligt seien, sei jeder von ihnen verpflichtet, 1/5 zu bezahlen. Die Erstklägerin sei mit ca 60% ihrer Ansprüche durchgedrungen. Die Beklagten hätten ihr daher 20% ihrer Kosten (von 1/5 der Gesamtkosten) und 60% der Barauslagen (von 1/5 der gesamten Barauslagen) zu ersetzen.
Der Zweitkläger sei mit ca. 25% seiner Ansprüche durchgedrungen, habe daher den Beklagten 50% deren Kosten zu ersetzen (in Solidarhaftung mit den weiteren Beklagten), habe aber Anspruch auf Ersatz von 25% der Barauslagen (von 1/5 der gesamten Barauslagen).
Die Drittklägerin sei mit ca 15% der Ansprüche durchgedrungen, habe daher den Beklagten 70% deren Kosten (in Solidarhaftung mit den anderen Beklagten) zu ersetzen und erhalte 15% der Barauslagen (von 1/5 der gesamten Barauslagen) ersetzt.
Die übrigen Kläger seien zur Gänze unterlegen und hätten den Beklagten daher alle Kosten zu ersetzen.
Die Beklagten hätten Kosteneinwendungen erhoben, die vollinhaltlich berechtigt seien, weil die Schriftsätze vom 16.10.2010 und 14.01.2022 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien, da das dortige Vorbringen auch in einer Verhandlung hätte erstattet werden können. Richtig sei auch, dass der Fortsetzungsantrag nur mit TP1 zu verzeichnen sei. Der Gutachtenserörterungsantrag vom 21.01.2024 hätte mit dem vom 26.01.2024 verbunden werden können. Für die kurzen Gutachtenserörterungsanträge stehe nur TP 2 zu. Zuzusprechen seien die Sachverständigengebühren nur in der tatsächlich bestimmten Höhe.
Auch die Kosteneinwendungen der Kläger seien berechtigt. Die Schriftsätze vom 17.01.2022 und 07.03.2022 seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, weil das dortige Vorbringen auch in einer Verhandlung hätte erstattet werden können.
Gegen diese Kostenentscheidung richten sich die rechtzeitigen Rekurse der Streitteile. Die Kläger beantragen, die Kostenentscheidung wie folgt abzuändern:
„5. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin die mit EUR 11.414,79 (inkl. EUR 1.660,19 an USt und EUR 1.453,63 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten sowie dem Zweitkläger EUR 605,68 und der Drittklägerin EUR 363,41 an anteiligen Barauslagen gemäß § 19a RAO zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;
6. Der Zweitkläger ist schuldig, EUR 4.320,32 (inkl. 20 % USt) , die Drittklägerin ist schuldig, EUR 1.987,34 (inkl. 20 % USt), der Viertkläger ist schuldig, EUR 2.851,41 (inkl. 20 % USt) und der Fünftkläger ist schuldig, EUR 4.535,64 (inkl. 20 % USt) an Prozesskosten an die beklagte Partei zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen zu ersetzen.
7. [entfällt]“
Die Beklagten beantragen folgende Abänderung:
6. Die Viert- und der Fünftkläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien deren mit EUR 27.742,40 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 4.623,73 an USt) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.
7. Der Zweitkläger ist zur ungeteilten Hand mit den Dritt- bis Fünftklägern schuldig, den beklagten Parteien anteilige Prozesskosten in Höhe von EUR 13.871,20 (darin enthalten EUR 2.311,86 an USt) und die Drittklägerin ist zur ungeteilten Hand mit dem Zweit-, sowie den Viert- bis Fünftklägern schuldig, den beklagten Parteien anteilige Prozesskosten in Höhe von EUR 19.419,68 (darin enthalten EUR 3.236,61 an USt) zu ersetzen.
Hilfsweise beantragen sie „für den Fall, dass keine solidarische Haftung der Kläger für den Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien, sondern eine Kostenersatzpflicht der Kläger nach Kopfanteilen bzw. nach Quoten (je nach Beteiligung am Rechtsstreit) vorzunehmen“ sei, „die Zweit- bis Fünftkläger in den Ersatz der als berechtigt bestimmten Prozesskosten der beklagten Parteien in Höhe von EUR 27.742,40 (darin enthalten EUR 4.623,73 an USt) anteilig nach Quoten bzw. nach Köpfen zu verfällen.
In den rechtzeitigen Rekursbeantwortungen beantragen beide Seiten, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Erstklägerin war in der ersten Prozessphase mit rund 25,05 % und in der zweiten Phase mit 23,96 %, die zweit- bis viertklagenden Parteien in der ersten Phase mit 18,52 % und in der zweiten Phase mit 18,79 % und der Fünftkläger in der ersten Phase mit 19,40 % und in der zweiten Phase mit 19,68 % beteiligt.
Die Kläger haben in ihren Rekursausführungen sowohl die Klagseinschränkung als auch das Feststellungsbegehren nicht berücksichtigt.
3.2. Dazu kommt, dass der Erstklägerin hinsichtlich des Trauerschmerzengelds wie im Rekurs geltend gemacht, das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO zukommt. Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (6 Ob 48/07p). Sie wird dann nicht herangezogen, wenn ein Kläger „überklagt“ hat, wobei eine derartige Überklagung in der Regel angenommen wird, wenn doppelt so viel eingeklagt als zugesprochen wurde, wobei dieser Grundsatz keine starre Grenze ist ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 43 E92). Insofern wird die Überklagung als erkennbare, offenbare „Zuvielforderung“ als außerhalb einer vernünftigen Einschätzung gelegene Einklagung verstanden, wobei immer die Umstände des Einzelfalles bedeutsam sind ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.161). Die Klägerin hat EUR 20.000,-- an Schmerzengeld geltend gemacht. EUR 10.500,-- wurden zugesprochen. Sie hat also nicht überklagt. § 43 Abs 2 ZPO ist daher anwendbar.
Bei Anwendung dieser Norm ist kostenmäßig zu fingieren, dass von vornherein der zustehende Betrag geltend gemacht worden wäre, es ist also eine (um EUR 9.500,-- reduzierte) fiktive Bemessungsgrundlage zu bilden (vgl Obermair Kostenhandbuch 4 Rz 1.346). Ausgehend davon war die Erstklägerin in der ersten Prozessphase mit 18,22 % und in der zweiten Phase mit 16,92 %, die zweit- bis viertklagenden Parteien in der ersten Phase mit 20,21 % und in der zweiten Phase mit 20,52% und der Fünftkläger in der ersten Phase mit 21,17 % und in der zweiten Phase mit 21,50 % beteiligt.
3.3. Eine durch den Taschenrechner provozierte Scheingenauigkeit ist zu vermeiden, zumal Kosten grundsätzlich nach richterlichem Ermessen (§ 273 ZPO) aufzuteilen sind. Bei Klagsänderungen, die (wie hier) die Beteiligungsquoten nicht gravierend verändern, kann eine durchschnittliche Beteiligungsquote geschätzt werden. ( Obermaier aaO mwN) Ausgehend von den nur geringfügig auseinanderliegenden Beteiligungsquoten ist es nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht bei jeder klagenden Partei von einer Beteiligung von rund einem Fünftel ausgegangen ist.
3.4. Ausgehend vom fiktiven Streitwert hat sich die Erstklägerin in der ersten Phase mit rund 93 % und in der zweiten Phase mit rund 88 % durchgesetzt. (Das höhere Unterliegen ist auch darauf zurückzuführen, dass das Erstgericht die während des Prozesses geleistete Zahlung zur Gänze von der Klagsforderung abgezogen hat, obwohl damit zum Teil noch gar nicht geltend gemachte Positionen beglichen wurden.) Ein geringfügiges Unterliegen wird im Allgemeinen etwa bis zu 10 % angenommen. Obsiegt eine Partei in einer Phase mit etwas mehr als 90 %, in einer anderen mit etwas weniger als 90 %, kann insgesamt von einem geringfügigen Unterliegen ausgegangen werden ( Obermair Kostenhandbuch 4 Rz 1.167).
Der Erstklägerin steht also vollständiger Ersatz „ihres“ Kostenfünftels zu.
3.5. Der Zweitkläger hat (unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens) nicht wie im Rekurs angeführt mit ca 27 %, sondern (wie schon vom Erstgericht errechnet) nur mit rund 25 % obsiegt, die Drittklägerin (wie im Rekurs richtig ausgeführt) mit rund 17 % (und nicht 15 % wie vom Erstgericht angeführt). In diesem Umfang haben sie Anspruch auf Ersatz der sie betreffenden Barauslagen. Darüber hinaus schuldet der Zweitkläger den Beklagten die Hälfte der auf ihn entfallenden Vertretungskosten, die Drittklägerin 66 % des auf sie entfallenden Anteils. Die Viertklägerin und der Fünftkläger sind zur Gänze unterlegen. Wie zu 3.1. angeführt, kommt eine solidarische Kostenersatzverpflichtung der Kläger, wie sie das Erstgericht ausgesprochen hat, nicht in Betracht. Sie haften jeweils maximal für ein Fünftel der Kosten der Beklagten, jeweils nach ihrem Erfolg.
4.1. Beide Seiten führen an, dass das Erstgericht Kostenpositionen zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k). Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (1 Ob 25/92). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (9 Ob 104/00k; 7 Ob 112/09k). Eine Partei kann, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (5 Ob 561/77; 3 Ob 74/92; anders, wenn ein Vorbringen erstattet werden muss: 3 Ob 102/90; zu alldem Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.241). Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz zulässig einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch, und zwar auch nicht im Fall, dass dessen Zurückweisung unterbleibt. Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung niemals notwendig. Für alle Arten von Schriftsätzen ist das zudem in § 22 RATG ausdrücklich angeordnet ( Obermaier , aaO Rz 3.56 mwN, 1.244 ff).
4.2.1. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der Inhalt des relativ kurzen Schriftsatzes vom 16.10.2020 (ON 7) in der nachfolgenden Streitverhandlung hätte vorgetragen werden können, ist nicht korrekturbedürftig. Dafür steht kein Ersatz zu.
4.2.2. Der Schriftsatz vom 14.1.2022 (ON 20) nahm insbesondere Bezug auf die zwischenzeitig erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Erstbeklagten und enthielt Vorbringen zu den Behandlungen der Kläger, teilweise auch im den Verfahrensstillstand betreffenden Zeitraum. Er ist daher nach Ansicht des Senats als zweckmäßig anzusehen. Zur Entlohnung wird auf die Ausführungen zu 4.2.3. verwiesen.
4.2.3. Der Fortsetzungsantrag vom 23.12.2021 (ON 15) wäre nicht zusätzlich abzugelten. Die Kläger hätten bereits in diesem das am 14.1.2022 erstatte Vorbringen vortragen können. Die Verzeichnung von zwei separaten Schriftsätze widerspricht der Verbindungspflicht. Da der Fortsetzungsantrag vom Erstgericht nach TP 1 entlohnt wurde, ist diese Honorarfrage dahin zu lösen, dass für den Fortsetzungsantrag und den Schriftsatz vom 14.1.2022 eine Abgeltung nach TP 2 zusteht. Den Parteien wurde nur freigestellt (und nicht aufgetragen), Schriftsätze einzubringen (ON 16).
4.2.4. Nach der Rechtsprechung der Rechtsmittelsenate des OLG Innsbruck ist auch ein Antrag auf Gutachtenserörterung nach TP 3A RATG zu honorieren, wenn er konkrete Fragen an den Sachverständigen enthält (vgl. etwa 2 R 149/20h mwN; 1 R 147/17b; 1 R 4/18z; 2 R 50/18x; 4 R 135/18f; 10 R 20/19w uva, RI0100089; RI0100056). Bei sehr kurzen Fragestellungen wurde im Einzelfall aber auch eine Entlohnung (nur) nach TP 2 RATG für angemessen erachtet (OLG Innsbruck 3 R 37/25b).
Das Erstgericht hat die Gutachtenserörterungsanträge vom 31.1.2024 (ON 69) gar nicht und jene vom 23.2.2024 (ON 75), 28.2.2024 (ON 80), 15.4.2024 (ON 85) und vom 26.1.2024 (ON 65) nur nach TP 2 honoriert.
Der Sachverständige legte die Gutachten hinsichtlich der fünf klagenden Parteien zu unterschiedlichen Zeitpunkten (ON 57, 10.1.2024; ON 62, 14.1.2024; ON 70, 13.2.2024; ON 77, 26.2.2024; ON 82, 8.4.2024) vor. Zu jedem dieser Gutachten trug das Erstgericht eine Mitteilung binnen 14 Tagen auf, ob die mündliche Erörterung beantragt werde (ON 59, ON 64, ON 72, ON 79, ON 84). Dem kamen die Kläger jeweils zu Fristende nach, was zu fünf separaten Erörterungsanträgen führte. Zur Ausschöpfung der gesetzten Frist waren die Kläger berechtigt. Die separaten Anträge waren aufgrund der Vorgehensweise des Erstgerichts notwendig, sodass sie alle (und damit auch jener vom 31.1.2024) zu entlohnen sind. Aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Fragen und der Kürze der Erörterungsanträge vertritt der Senat im vorliegenden Einzelfall aber die Ansicht, dass alle Anträge nur nach TP 2 zu entlohnen sind.
4.3.1. Der Schriftsatz der Beklagten vom 17.1.2022 (ON 21) enthielt inhaltliche Ausführungen von nicht einmal einer Seite. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass sein Inhalt in der nächsten Streitverhandlung hätte vorgetragen werden können, ist nicht korrekturbedürftig.
4.3.2. Der Schriftsatz vom 7.3.2022 (ON 23) war aber ausführlich und (insbesondere auch im Hinblick auf die darin geschilderten Zahlungen und deren Widmung) zweckmäßig. Er ist daher zu entlohnen. Wie bereits zu 4.2.3. dargelegt, war er aber nicht aufgetragen, weshalb er nach TP 2 zu entlohnen ist.
5.1. Dass die Kläger die Klagseinschränkung nicht berücksichtigt und auf einer überhöhten Bemessungsgrundlage verzeichnet haben, wurde weder in den gegnerischen Kosteneinwendungen kritisiert, noch vom Erstgericht berücksichtigt und kann daher auch im Rekursverfahren nicht aufgegriffen werden. Aufgrund der Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ist die Bemessungsgrundlage um EUR 9.500,-- (den kostenunschädlichen Teil des Schmerzengeldbegehrens) zu reduzieren. Der Unterschied bei TP 3 und TP 2 bei der verzeichneten und der fiktiven Bemessungsgrundlage liegt insofern bei ca 0,9 %. Es ist daher sachgerecht, die von den Klägern verzeichneten Kosten (soweit sie gerechtfertigt sind) in diesem Umfang zu kürzen.
Die Kläger haben netto (entsprechend der von ihnen gewählten Bemessungsgrundlage) insgesamt unter Berücksichtigung der Ausführungen zu 4.2.1. ff netto EUR 26.005,59 zu Recht verzeichnet. 99,1 % davon ergeben EUR 25.771,54. Außerdem wurden (umsatzsteuerfreie) Barauslagen von EUR 12.113,55 (EUR 8.147,77 Sachverständigengebühren, EUR 3.940,70 Pauschalgebühr, EUR 2,64 Barauslagen, EUR 22,44 Kopierkosten) zu Recht verzeichnet.
5.2. Von den Vertretungskosten steht der Erstklägerin ein Fünftel zu, das sind netto EUR 5.154,31. Dazu käme ein Fünftel der Barauslagen, was EUR 2.422,71 entspräche. Sie begehrt im Rekurs insofern aber nur den im Ersturteil zugesprochenen Betrag von EUR 1.453,63, sodass es dabei zu bleiben hat. Insgesamt stehen der Erstklägerin in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung daher EUR 7.638,80 (davon EUR 1.030,86 USt und EUR 1.453,63) Barauslagen zu.
5.3. Hinsichtlich des Zweitklägers und der Drittklägerin beantragen die Kläger keine Abänderung der im Ersturteil zugesprochenen Barauslagen von EUR 605,78 bzw EUR 363,41. Dabei hat es also zu bleiben.
6.1. Das Erstgericht ging erkennbar (im Sinne der gegnerischen Einwendungen) von berechtigten Kosten der Beklagten von EUR 23.403,71 (davon EUR 3.900,62 an USt) aus. Zusätzlich haben die Beklagten Anspruch auf Abgeltung des Schriftsatzes vom 7.3.2022 nach TP 2, sodass sich ihr gesamter berechtigter Kostenersatzanspruch auf EUR 24.503,86 (davon EUR 4.083,98 USt) beläuft.
6.2. Davon haben Viert- und Fünftkläger jeweils ein Fünftel, also EUR 4.900,77 (davon EUR 816,80 USt) zu ersetzen.
6.3. Der Zweitkläger schuldet den Beklagten die Hälfte davon, also EUR 2.450,39 (davon EUR 408,40 USt).
6.4. Die Drittklägerin schuldet 2/3 des jeweiligen Fünftelanteils von Viert- und Fünftkläger, also EUR 3.234,51 (davon EUR 539,09 USt).
7.1. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41, 43 ZPO. Die Kläger haben ihr Rekursinteresse mit EUR 13.862,-- angeführt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Erstklägerin strebt eine Abänderung ihres Zuspruchs um EUR 4.153,-- an. Die übrigen Kläger streben insgesamt eine Reduzierung des Kostenersatzanspruchs der Beklagten von EUR 23.403,71 auf EUR 13.694,71 an, also um EUR 9.709,--. Das ergibt addiert das Rekursinteresse.
7.2. Die Grundsätze der wertmäßigen Beteiligung sind auch auf das Kostenrekursverfahren zu übertragen. Die Erstklägerin ist mit 29,96 % am Kostenrekursinteresse der Kläger beteiligt. Sie hat nur eine Erhöhung ihres Kostenersatzanspruchs von EUR 377,01 erreicht, also 9,08 % ihres Rekursinteresses. Da sie nur geringfügig obsiegt hat, schuldet sie den Beklagten 29,96 % von deren Rekursbeantwortungskosten. Das sind brutto EUR 329,93 (davon EUR 54,99 USt).
7.3. Die wertmäßige Beteiligung der übrigen Kläger ist nicht eindeutig zu fassen, weil sie unterschiedliche Solidarverpflichtungen bekämpfen und unterschiedliche Kopfteilsverpflichtungen anstreben. Es ist sachgerecht, die Unterschiede bei den einzelnen Kostentiteln für die Beteiligung heranzuziehen. Der Zweitkläger strebt eine um EUR 9.714,51, die Drittklägerin eine um EUR 13.531,18, die Viertklägerin eine um EUR 19.083,39 und der Fünftkläger eine um EUR 18.868,07 niedrigere Verpflichtung als in der Kostenentscheidung des Erstgerichts an. Insgesamt werden Differenzbeträge von EUR 61.197,15 geltend gemacht. An diesem Differenzanspruch sind der Zweitkläger mit 15,87 %, die Drittklägerin mit 22,11 %, die Viertklägerin mit 31.18 % und der Fünftkläger mit 30,83 % beteiligt. Das entspricht ihrem jeweiligen Anteil am sie betreffenden Rekursinteresse von EUR 9.709,--. Alle Kläger haben sich mit mehr als 95 %, also nahezu zur Gänze durchgesetzt. Ihnen gebührt also voller Ersatz ihrer Beteiligung an den Rekurskosten. Zu einem Tarifsprung kommt es nicht.
Von den verzeichneten Nettorekurskosten der Kläger entfallen 70,04 %, also EUR 642,77 auf Zweit – bis Fünftkläger. Ausgehend von ihren Beteiligungsquoten haben der Zweitkläger Anspruch auf EUR 122,44 (davon EUR 20,41 USt), die Drittklägerin auf EUR 170,54 (davon EUR 28,42 USt), die Viertklägerin auf EUR 240,52 (davon EUR 40,09 USt) und der Fünftkläger auf EUR 237,81 (davon EUR 39,63 USt).
7.4. Die Beklagten streben eine Erhöhung der Kostenverpflichtung von Zweit- bis Fünftklägern um jeweils EUR 4.338,69 an. Sie haben sich insofern durchgesetzt, als der Schriftsatz vom 7.3.2022 zusätzlich zusteht. Das sind Kosten von brutto EUR 1.100,15 (davon EUR 183,36 USt). Die Erstklägerin muss davon aber nichts ersetzen, Viert- und Fünftkläger nur (jeweils) ein Fünftel, Zweitklägerin ein Zehntel, und die Drittklägerin 2/3 ihres Fünftels. In Summe sind also aufgrund dieses Schriftsatzes EUR 696,76 zusätzlich von den Klägern zu ersetzen. Die Beklagten waren daher nur zu 16,06 % erfolgreich und schulden den Klägern daher rund 68 % der Rekursbeantwortungskosten. Das sind EUR 460,74 (davon EUR 76,79 USt). Da die Beklagten die Kläger (ausgenommen die Erstklägerin) auch im Rekursverfahren kostenmäßig solidarisch in Anspruch nehmen wollen, ist es sachgerecht, auch den Kostenersatzanspruch von Zweit- bis Fünftkläger im Rekursverfahren als Solidaranspruch auszusprechen.
8. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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