Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. a Dr. in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , (nunmehr) vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.7.2025 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
II. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt , dass es insgesamt (inkl Bescheidwiederholung) lautet:
Als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gilt der 9.9.2021.
Als Bemessungsgrundlage zur Berechnung von Geldleistungen wird der Betrag von EUR 33.242,50 festgestellt.
Entsprechend der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat die klagende Partei Anspruch auf folgende Leistungen (Beträge monatlich in EUR):
III. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1.4.2022 für die Folgen der als Berufskrankheit anerkannten Covid-19-Infektion vom 9.9.2021 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 45 % der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, besteht dem Grunde nach zu Recht.
IV. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1.4.2022 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von EUR 400,-- monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils im Nachhinein am Ersten des Folgemonats.
V. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 731,30 (darin EUR 121,88 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
VI. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin infizierte sich im September 2021 mit Covid-19. Seit August 2023 befindet sie sich durchgehend im Krankenstand.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2023 erkannte die Beklagte die Covid 19-Infektion der Klägerin vom 9.9.2021 als Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG lfd. Nr. 38 (nunmehr Nr 3.1.) an und gewährte ihr für die Folgen dieser Berufskrankheit eine 20%ige vorläufige Versehrtenrente vom 27.9.2021 bis 31.3.2022. Ab 1.4.2022 bestehe mangels Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß kein Anspruch auf Versehrtenrente.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte die Klägerin zunächst die Weitergewährung der 20%igen Versehrtenrente auch ab dem 1.4.2022. In der Tagsatzung vom 23.7.2025 dehnte sie ihr Begehren auf die Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 45 % der Vollrente ab dem 1.4.2022 aus. Sie leide nach wie vor an den Folgen der Covid-19-Infektion vom September 2021. Es lägen noch immer eine starke körperliche Schwäche, Einschränkungen der Lungenfunktionsfähigkeit sowie subjektive Beschwerden vor.
Die Beklagte beantragte unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, die Einschätzung des vom Gericht zugezogenen internistischen Sachverständigen beruhe ausschließlich auf den subjektiven Angaben der Klägerin. Die vom internistischen Sachverständigen erhobenen Befunde seien allesamt unauffällig. Demnach lägen bei der Klägerin keine Organschäden vor. Die vom internistischen Sachverständigen gestellten Diagnosen eines Long-Covid-Syndroms im Sinn einer myalgischen Enzephalomyelitis bzw eines chronischen Fatigue-Syndroms (ME/CFS) seien durch keine objektiven Befunde belegt. Nach dem ICD-10 Klassifizierungskatalog handle es sich bei diesen Diagnosen bzw bei einem chronischen Müdigkeitssyndrom um Erkrankungen des Nervensystems, die damit nicht in das Fachgebiet des internistischen Sachverständigen fielen, weshalb die Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Neurologie bzw Neuropsychologie notwendig sei.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren vollumfänglich statt. Es verpflichtet die Beklagte, der Klägerin für die Folgen der als Berufskrankheit anerkannten Covid-19-Infektion vom 9.9.2021 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 45 % der Vollrente in der gesetzlichen Höhe ab dem 1.4.2022 zu gewähren. Eine Bescheidwiederholung oder den Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Leistung enthält das angefochtene Urteil nicht.
Dieser Entscheidung legte das Erstgericht den in den US 3 bis 8 festgestellten Sachverhalt zu Grunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden daraus nachstehende Feststellungen (wörtlich) wiedergegeben, wobei die von der Beklagten mit Beweisrüge angefochtene Sachverhaltsannahme in Fettdruck hervorgehoben ist:
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Berufungswerberin kritisiert in allen drei Rechtsmittelgründen unter Wiederholung der bereits im Verfahren erster Instanz vorgetragenen Argumente im Wesentlichen die unterlassene Einholung des von ihr beantragten Gutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie. Die vom internistischen Sachverständigen diagnostizierten Erkrankungen fielen nicht in sein Fachgebiet, sondern in das der Neurologie. Insofern habe der Sachverständige sein Fachgebiet überschritten, zumal bei der Klägerin auch nach den Ergebnissen des internistischen Gutachtens keine Organschäden vorlägen und der Sachverständige sich rein auf die anamnestischen Angaben der Klägerin stütze, was jedoch nicht ausreichend sei. Der Sachverständige habe auch keinen Nachweis erbracht, dass er im Fachgebiet der Neurologie über ausreichende Kenntnisse verfüge bzw in diesem Fachgebiet Fortbildungen absolviert habe. Auch aus diesem Grund sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
Mit diesen Argumenten richtet sich die Beweisrüge gegen die bei Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck hervorgehobene Feststellung, die die Beklagte durch folgende Sachverhaltsannahme ersetzt wissen will:
„Nachdem eine myalgische Encephalomyelitis/chronisches Fatique-Syndrom weder durch das internistische Gutachten, noch das neuropsychologische Gutachten diagnostiziert wurde und auch kein neurologisches Gutachten eingeholt wurde, liegt die MdE auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt bei 0 %. Nicht festgestellt werden kann, ob bei der Klägerin die erforderlichen Symptomatiken für ein CFS/ME vorliegen, da keinerlei der dafür anwendbaren kanadischen Kriterien objektiviert wurde.
In der Rechtsrüge führt die Beklagte aus, aus dem festgestellten Sachverhalt ergäbe sich, dass keine internistischen Auffälligkeiten vorlägen. Das Erstgericht hätte sich mit den Schlussfolgerungen des internistischen Sachverständigen kritisch auseinandersetzen und daraus ableiten müssen, dass aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin keine MdE bestehe und kein ME/CFS vorliege. Hätte das Erstgericht die Feststellungen entsprechend gewürdigt, hätte es eine andere MdE-Einschätzung vornehmen müssen.
Insbesondere seien die Feststellungen des Erstgerichts so mangelhaft geblieben, dass auch ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege. Das Erstgericht habe es trotz der fehlenden Objektivierung der ME/CFS-Symptome durch den internistischen Sachverständigen unterlassen ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie einzuholen. Durch die offenkundige Fachüberschreitung durch den internistischen Sachverständigen habe sich eine unrichtige MdE-Einschätzung ergeben. Ein neurologischer Sachverständiger wäre auch deshalb zuzuziehen gewesen, weil nur dieser das unterstützende Gutachten aus dem Fachbereich der Neuropsychologie werten und eine abschließende Bewertung der MdE vornehmen könne. Das Erstgericht habe es unterlassen, sich mit der Qualifikation des internistischen Sachverständigen auseinander zu setzen. Aus den Feststellungen sei nicht erkennbar, ob dieser die Fähigkeiten besitze, Fragen aus dem Fachgebiet der Neurologie zu beantworten.
„Die Klägerin erkrankte im September 2021 an der Infektionskrankheit Covid-19. Die initialen Symptome bei der Klägerin umfassten Halsschmerzen, Schnupfen, Fieber, Husten sowie ein starkes Müdigkeitsgefühl. Die Mehrzahl der Symptome dauerte 14 Tage an, der Husten etwas länger, geblieben ist ein rasches Erschöpfungsgefühl und eine ausgeprägte Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Aktuell kommt es bei unterschiedlichen körperlichen Belastungen zu sogenannten „Crashs“, die Erholungszeit danach dauert im Durchschnitt ein bis zwei Wochen, in der die Klägerin nicht leistungsfähig ist und ein hohes Schlafbedürfnis hat.
Die Klägerin absolvierte mehrere Rehabilitationsaufenthalte und zwar im April 2023 in **, im Oktober 2023 bei der B* in Tirol und von November bis Dezember 2023 erneut bei der B* in Tirol. Ab Februar 2024 absolvierte die Klägerin einen erneuten Rehaaufenthalt (Phase-3-Rehabilitation) bei der B* Tirol.
Die Klägerin befindet sich seit August 2023 durchgehend im Krankenstand, Versuche einer Arbeitswiederaufnahme scheiterten an der mangelnden beruflichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit.
[…]
Aus lungenfachärztlicher Sicht liegt bei der Klägerin als Folge der Covid-19-Infektion vom 9.9.2021 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit 1.4.2022 vor.
Die Klägerin befindet sich seit Herbst 2022 im Long-Covid-Programm an der Infektiologie der Universitätsklinik C* in Behandlung, dort wurde die Diagnose eines Long-Covid-Syndroms gestellt.
Im Rehaaufenthalt ab April 2023 konnte eine geringe Belastbarkeitssteigerung erzielt werden. Die Arbeitswiederaufnahme führte zu einer Verschlechterung des körperlichen Gesamtzustands und der körperlichen und geistigen Belastbarkeit, sodass die Klägerin im August 2023 einen Krankenstand antreten musste, der unverändert fortdauert. Versuche der Klägerin, ihre Freizeitaktivitäten im Sinne von Radfahren und kurzen Wanderungen zu steigern, blieben erfolglos, diese Freizeitaktivitäten musste die Klägerin mangels Belastungstoleranz einstellen bzw. aufgeben.
Auch in der Phase der ambulanten Rehabilitation ab Februar 2024 trat eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit auf. Aktuell befindet sich die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin auf niedrigem Niveau, der Klägerin ist es nur möglich, kurze Wege, wie etwa 200 m zum Einkaufen, fallweise, an manchen Tagen, zu bewältigen.
Die Klägerin klagte über posturale Syndrome wie Pulssteigerungen auf 120/min bei geringsten körperlichen Tätigkeiten, wie etwa beim Aufstehen. Die Klägerin klagt auch über kognitive Schwierigkeiten im Erfassen von komplexer Situationen und über Merkleistungsstörungen.
Aus internistischer Sicht liegt bei der Klägerin folgender Zustand vor:
Das Abdomen ist weich und ohne Resistenzen, es besteht kein Druckschmerz, Leber und die Milz sind nicht tastbar. Die Nierenlager sind beidseits frei. Es zeigen sich rhythmisch normofrequente Herzaktionen ohne vitiumtypisches Geräusch. Der Blutdruck beträgt 125/80 mmHg, der Ruhepuls 90/min. Die arteriellen Pulse sind tastbar, die venöse Pulse sind unauffällig, es besteht keine Zyanose und keine Einflussstauung und keine Ödeme
Die EKG-Untersuchung ist unauffällig. Im Abdomen-Sonogramm zeigt sich die Leber von normaler Form und Größe, spitzrandig mit glatter Oberfläche, das Parenchym ist unauffällig, es besteht eine normale Gefäßzeichnung. Die Gallenblase ist normal groß, zartwandig und ohne Hinweis für Konkremente oder Abflussstörungen. Der Leberhilus ist unauffällig. Das Pankreas ist bei normalen Parenchym unauffällig konfiguriert. Beide Nieren sind altersgemäß unauffällig, die Milz ist plump konfiguriert, aber von normaler Größe.
Aus der M- und D-Modemessung und der Dopplermessung ergibt sich eine gute globale Herzfunktion bei unauffälligen Echokardiogramm.
Die Klägerin leidet an einem Long-Covid-Syndrom im Sinne einer Enzephalomyelitis bzw einem chronisches Fatiguesyndrom. Das Jahr 2022 war durch den Versuch geprägt, mittels geteilter Arbeitszeiten, freien Tagen, Krankenzeiten und Urlaubszeiten eine berufliche Stabilität und Wiedereingliederung zu erzielen, was letztlich nicht gelang. Seit Herbst 2022 steht die Klägerin an der infektiologischen Ambulanz der Klinik C* im Rahmen des Long-Covid-Programms in Behandlung. Die Rehabilitationsmaßnahmen (stationär und ambulant) führten zu einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit, sodass die Klägerin aktuell maximal 1,5 Stunden pro Tag mit Unterbrechungen körperlich aktiv sein kann, den Rest der Tageszeit verbringt die Klägerin liegend, schlafend oder im Sitzen. Bei Überschreiten der Belastungsgrenzen treten über Tage andauernde Verschlechterungen des körperlichen Zustandes sowie Muskelschmerzen, Gliederschmerzen und ein Gefühl der Grippigkeit auf.
Mit rascheren Bewegungen oder einem Aufstehen reagiert die Klägerin inadäquat mit Pulsanstiegen auf 120/min.
Aus internistischer Sicht ist die Klägerin wegen der Long-Covid-Symptomatik im Sinne einer myalgischen Enzephalomyelitis bzw einem chronischen Fatiguesyndrom als Folge der COVID-Infektion seit 1.4.2022 in einem Ausmaß von 20 % in ihrer Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert.
In der klinisch-neurologischen Untersuchung ergeben sich testmäßig keine fassbaren Hinweise auf eine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsgeschwindigkeit, der kognitiven Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der verbalen Flüssigkeit (= verbal divergentes Problem lösen), des räumlich-visuellen Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnisses, des verbalen Gedächtnisses im Sinne einer völlig unauffälligen Lern-, Abruf-, Wiedererkennens- und Interferenzleistung für semantisch unverbundenes Material sowie der selektiven Aufmerksamkeit.
Demgegenüber zeigen sich ausgeprägte Defizite der tonischen Alertness (= allgemeine Grundaktivierung/Wachheit/intrinsische Aufmerksamkeit) bei gleichzeitig deutlich ausgeprägten Aufmerksamkeitsfluktuationen sowie der Aufmerksamkeitskapazität.
Diese insgesamt mäßig ausgeprägte kognitive Störung als Folge der Covid-19-Infektion entspricht einem deutlich geringgradig ausgeprägten organischen Psychosyndrom und bewirkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (= MdE) von 25 % ab dem 1.4.2022.
Als Folge der Covid-Infektion vom 9.9.2021 ist die Klägerin wegen der Long-Covid-Symptomatik im Sinne einer myalgischen Enzephalomyelitis/eines chronischen Fatiguesyndroms und wegen der durch die Covidinfektion bewirkten kognitiven Störung seit 1.4.2022 insgesamt in einem Ausmaß von 45 % in ihrer Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert.“
Rechtlich führte das Erstgericht aus, Grundlage für die Beurteilung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildeten regelmäßig ärztliche Gutachten. Diese hätten im vorliegenden Fall ergeben, dass bei der Klägerin ein Long-Covid-Syndrom im Sinn einer myalgischen Enzephalomyelitis (chronisches Fatiguesyndroms) sowie eine mäßiggradig ausgeprägte kognitive Störung vorlägen und daraus ab dem 1.4.2022 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 45 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt resultiere, weshalb der Klägerin die begehrte Versehrtenrente zuzuerkennen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten . Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehrt sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsabweisung; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
2.1. Gemäß § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint oder der Sachverständige verschiedene Ansichten geäußert hat. Ungenügend ist ein Gutachten vor allem dann, wenn es unrichtig, unschlüssig, lückenhaft oder in sich widersprüchlich ist ( Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 362 ZPO Rz 4).
Nach ständiger Rechtsprechung stellen die Beurteilung der Schlüssigkeit, Vollständigkeit und hinreichenden Begründetheit eines Sachverständigengutachtens samt der Beurteilung der Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO sowie die Beantwortung der Fragen, ob das eingeholte Gutachten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigt, der Sachverständige über die notwendige Fachkunde verfügt und er alle verfahrensrelevanten Fragen abschließend beantwortet hat oder noch weitere Gutachten aus demselben oder einem anderen Fachgebiet einzuholen sind, im Allgemeinen einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar (RS0043275; RS0043320; RS0043163; RS0113643; RS0040588 [T5, T6]; RS0040586; RS0058060 [T1]; RS0043414 [T17]; RS0043235 [T13]). Die Bemängelung des vom Erstgericht aufgenommenen Sachverständigenbeweises und die Frage, ob zum Beweis einer strittigen Tatsache ein (weiteres) Sachverständigengutachten erforderlich ist, ist daher aus dem Blickwinkel der Beweisrüge und deren Erledigung zu beurteilen (3 Ob 230/11m; Spitzer aaO Rz 7 mwN).
2.2. Auch hinsichtlich der auf ein Sachverständigengutachten gegründeten Tatsachenfeststellungen gilt das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO (RS0040588 [T5, T6]; RS0043275; RS0043320; RS0043163, RS0113643). Da das Regelbeweismaß der ZPO nicht das der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, sondern jenes der hohen Wahrscheinlichkeit ist, müssen bei der Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhalts Zweifel bezüglich getroffener Feststellungen nicht überhaupt fehlen (2 Ob 97/11w; 4 Ob 146/10i; RS0110701; Rechberger in Rechberger/Klicka 5 Vor § 266 ZPO Rz 5ff).
2.3. Das Gericht ist auf das Fachwissen gerichtlich beeideter Sachverständiger angewiesen. Es muss sich daher darauf beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und anhand seiner besonderen Kenntnisse auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (RI0100181). Es ist immer befugt, einem Sachverständigen zu folgen, wenn dessen Gutachten weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch die Grundlagen jenes Fachgebiets, in dem der Sachverständige beeidet und zertifiziert ist, anhaftet, der Sachverständige keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt und schließlich dem Gericht die Darstellung insgesamt schlüssig und verlässlich erscheint (RS0043235; RS0040613; RS0040592). Die Wahl der geeigneten Methoden für die Klärung der nach dem Gerichtsauftrag maßgebenden Tatfragen obliegt aufgrund seines Fachwissens dem Sachverständigen (RS0119439). Selbst ein Privatgutachten ist in der Regel nicht geeignet, ein Sachverständigengutachten zu entkräften; dieses hat nur den Rang einer Privaturkunde (RS0040363; RS0040636). Das Gericht kann in der Regel davon ausgehen, dass ein bestellter Sachverständiger entsprechend weitreichende Kenntnisse hat, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen ( Klauser/Kodek, JN – ZPO 18 § 362 ZPO E8, E9).
2.4. Das Berufungsgericht hat keine eigene Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (RI0100099). Fehler der Beweiswürdigung liegen vor, wenn diese auf einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen beruht, den Gesetzen der Logik widerspricht oder wenn die getroffenen Feststellungen auf unschlüssigen Überlegungen und Schlussfolgerungen beruhen. Kein Fehler der Beweiswürdigung ist hingegen anzunehmen, wenn die Tatsacheninstanz einer von mehreren widersprechenden Beweisquellen folgt. Dies stellt gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung dar (RS0043175).
Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Zu diesem Zweck ist überzeugend darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die begehrten Feststellungen vorliegen (RI0100099; RES0000012; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 , Seite 176 mwN).
3.1. Das Erstgericht hat seine Feststellungen zu den Erkrankungen und gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin und der aus der Covid-19-Infektion vom September 2021 resultierenden MdE auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten des internistischen Sachverständigen sowie das ebenfalls in diesem Verfahren eingeholte neuropsychologische Gutachten gegründet. Die Kritik der Beklagten richtet sich ausschließlich gegen das internistische Gutachten und die von diesem Sachverständigen gezogenen Schlüsse. Die Ergebnisse des neuropsychologischen Gutachtens, dessen Einholung die Beklagte im Verfahren erster Instanz bereits in der Klagebeantwortung selbst beantragte, werden von ihr nicht angezweifelt.
Dieses bestätigt aber insofern die Einschätzung des internistischen Sachverständigen, als die ihm Rahmen dieser Gutachtenserstellung durchgeführten Testungen eine Beeinträchtigung der Alertness bei ausgeprägten Aufmerksamkeitsfluktuationen sowie eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitskapazität ergaben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben dargestellten Urteilsfeststellungen zu den Ergebnissen der klinisch-neurologischen Untersuchungen verwiesen, die auf dem Gutachten des neuropsychologischen Sachverständigen gründe. Dieser qualifizierte die bei der Klägerin festgestellten Beeinträchtigungen als leichte kognitive Störung im Sinn der ICD 10 Klassifikation, ordnete diese ursächlich der Covid 19-Infektion zu und ermittelte daraus für den hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 1.4.2022 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %.
Damit resultiert die vom Erstgericht angenommene 45%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ausschließlich auf der Einschätzung des internistischen Sachverständigen, sondern ermittelte der neuropsychologische Sachverständige vollkommen unabhängig von der Einschätzung des internistischen Sachverständigen eine auf die Covid-19-Erkrankung der Klägerin zurückzuführende MdE von 25 %. Diese – von ihr inhaltlich nicht angezweifelte – neuropsychologische Einschätzung übergeht die Beklagte in der Berufung, wenn sie dort etwa im Rahmen der Beweisrüge eine Feststellung dahin anstrebt, es liege eine MdE von 0 % vor, oder ihr Urteilsantrag auf eine vollumfängliche Klagsabweisung abzielt.
Aus dieser neuropsychologischen Beurteilung zeigt sich aber, dass nicht nur der internistische Sachverständige zum Schluss gelangte, dass bei der Klägerin nach wie vor auf die Covid-19-Infektion zurückzuführende Beschwerden und Einschränkungen bestehen, sondern auch ein weiterer Sachverständiger, wobei anzumerken ist, dass die Beklagte selbst die Einholung eines Gutachtens aus diesem Fachgebiet für erforderlich erachtete. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem in der Berufung angeführten Verfahren 23 Rs 2/25b des Oberlandesgerichts Innsbruck. Dort lag ausschließlich ein internistisches Gutachten vor.
Im Übrigen gelangte der neuropsychologische Sachverständige zum Schluss, dass bei der Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch relevanten bzw krankheitswertigen Auffälligkeiten im psychischen Bereich, insbesondere keine fassbaren Zeichen für das Vorliegen eines krankheitswertigen depressiven Geschehens, keine Angststörung sowie keine krankheitswertige Störung der Persönlichkeit erkennbar seien. Zudem ging er aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen davon aus, dass die Klägerin den Fragebogen offen beantwortet habe. Fassbare Hinweise auf Aggravations- und/oder Simulationstendenzen zeigten sich bei der Klägerin nach seiner Einschätzung nicht. Das spricht für die Richtigkeit der anamnestischen Angaben der Klägerin, denen aufgrund des hier zu beurteilenden Krankheitsbilds eine besondere Bedeutung zukommt, auch gegenüber dem internistischen Sachverständigen.
3.2. Wie sich aus den oben wiedergegebenen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen zeigt, diagnostizierte der internistische Sachverständige bei der Klägerin ein Long-Covid-Syndrom im Sinn einer myalgischen Enzephalomyelitis bzw eines chronischen Fatiguesyndroms. Diese Diagnose wird von der Beklagten angezweifelt.
Ausgehend von diesen Diagnosen gelangte der internistische Sachverständige bereits in seinem – vor Einholung des neuropsychologischen Gutachtens erstellten – Erstgutachten zu einer Covid-19-bedingten MdE von 20 % (ON 11). Diese Einschätzung hielt er trotz der massiven und wiederholt vorgetragenen Einwände der Beklagten bis zuletzt ebenso aufrecht, wie seine Beurteilung, dass die Einholung eines Gutachtens aus einem anderen medizinischen Fachgebiet, insbesondere aus dem Fachbereich Neurologie, nicht erforderlich ist (ON 17 und 34), wobei er nach dem Vorliegen des neuropsychologischen Gutachtens die Gesamt-MdE mit 45 % einschätze und dies damit begründete, dass die Gedächtnisleistung nur einen kleinen Teil der Gesamtbeurteilung darstelle (ON 28).
Richtig ist – wie sich auch in den Urteilsfeststellungen zeigt –, dass bei der Klägerin keine wesentlichen organischen Schädigungen verifiziert werden konnten. Der Sachverständige legte jedoch dar, dass die von der Klägerin beschriebenen – im internistischen Gutachten im Detail wiedergegebenen – Symptome denen eines klassischen Long-Covid-Syndroms im Sinn einer myalgischen Enzephalomyelitis bzw eines chronisches Fatiguesyndroms entsprechen, wobei er sich für diese Einschätzung zum einen auf die rezenten kanadischen Kriterien zur Diagnostik dieser Erkrankung berief (ON 11 und 17). Zum anderen sah er seine eigene gutachterliche Einschätzung auch durch die Befunde der infektiologischen Ambulanz, bei welcher sich die Klägerin laufend in Betreuung befindet, bestätigt und objektiviert. Nach den Urteilsfeststellungen befindet sich die Klägerin seit Herbst 2022 im Long-Covid-Programm an der Infektiologie der Universitätsklinik C*; auch dort wurde die Diagnose eines Long-Covid-Syndroms gestellt. Diese Feststellungen bzw die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen finden auch in den beiden von der Klägerin vorgelegten Befunden der Universitätsklinik C* vom Februar und März 2024 (Beilagen ./A und ./B) Deckung. Auch in diesen Arztbriefen finden sich die vom Sachverständigen gestellten Diagnosen. Insofern fußt die gutachterliche Beurteilung des internistischen Sachverständigen nicht nur auf den anamnestischen Angaben der Klägerin ihm gegenüber, sondern auch auf der Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte. Selbst wenn auch diesen Befunden wiederum offenbar primär die subjektiven Schilderungen der Klägerin zu Grunde liegen, ergibt sich daraus, dass diese ihre Beschwerden nicht nur im gegenständlichen Verfahren zur Erlangung einer Versicherungsleistung derart darstellte, dass der gerichtlich bestellte – langjährig erfahrene – Sachverständige zu den angeführten Diagnosen gelangte, sondern auch die behandelnden Ärzte. Auf diesen Umstand verwies der Sachverständige insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten ON 17, wobei er auch festhielt, in regelmäßigem Austausch mit der Abteilung für Infektiologie der Universitätsklinik C* zu stehen.
Hervorzuheben ist auch, dass die Klägerin seit der Covid-19-Infektion bereits mehrere – stationäre und ambulante – Rehabilitationsmaßnahmen absolvierte (vgl US 3 des Ersturteils und die Darstellung im lungenfachärztlichen Gutachten ON 5 S 5). Die von der Beklagten kritisierte gutachterliche Einschätzung wird auch durch diese Verfahrensergebnisse plausibilisiert, zumal sich auch daraus keine Hinweise dafür ergeben, dass die Klägerin bezüglich ihres Gesundheitszustands und ihrer Leistungsfähigkeit unrichtige Angaben machen würde. Es wird wiederum auf die Einschätzung des neuropsychologischen Sachverständigen verwiesen, der keine fassbaren Hinweise auf Aggravations- oder Simulationstendenzen oder eine psychische Erkrankung der Klägerin ausmachen konnte.
3.3. In Bezug auf den Verweis der Berufungswerberin auf die Entscheidung 23 Rs 2/25b des Oberlandesgerichts Innsbruck und die dortige Beurteilung, wonach die Einholung eines neurologischen Gutachtens erforderlich sei, gilt es festzuhalten, dass auch die in dieser Entscheidung herangezogene Literatur nur davon spricht, dass bei den auch hier im Vordergrund stehenden Symptomen Müdigkeit (Fatigue), vorzeitige Erschöpfbarkeit, etc ein neurologisches Gutachten, allenfalls ergänzt durch neuropsychologische Leistungstests, eingeholt werden sollte . Dass dies ein zwingendes Erfordernis wäre, wird dort nicht ausgeführt. Zudem wird auch in dieser Literatur zugestanden, dass Post-/Long-Covid und CFS/ME relativ neue Erkrankungen mit vielfältigen Krankheitsbildern sind, die oftmals mehrere verschiedene Fachdisziplinen berühren ( Schönberger/Merthens/Valentin , Arbeitsunfall und Berufskrankheit 10 813 f). Zu den Ergebnissen des im vorliegenden Fall vom Erstgericht ohnehin bereits eingeholten neuropsychologische Gutachtens und der dort durchgeführten Testungen wird auf obige Ausführungen verwiesen.
3.4. Im Hinblick auf diese Verfahrensergebnisse und Überlegungen erachtet das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Grundsätze im vorliegenden Fall die Einholung eines neurologischen Gutachtens für nicht erforderlich. Abschließend gilt es zu bemerken, dass nicht nur der im gegenständlichen Verfahren zugezogene Internist die Auffassung vertritt, die Long-Covid bzw CFS/ME-bedingte MdE ohne Zuziehung eines neurologischen Sachverständigen beurteilen zu können. Auch ein weiterer, in einem anderen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren – von einem anderen Erstgericht – zugezogener internistischer Sachverständiger erachtete bei einer weitgehend gleichen Sachlage unter Verweis auf die Spezifika des zu beurteilenden Krankheitsbilds die Einholung eines neurologischen Gutachtens nicht für erforderlich, wobei auch in diesem Verfahren eine neuropsychologische Testung durchgeführt worden war.
4. Damit liegt aber weder der vermeinte Verfahrensmangel vor, noch kommt der ausschließlich auf das Argument des fehlenden neurologischen Gutachtens gegründeten Beweisrüge Berechtigung zu.
5.1. Wenn die Berufungswerberin in der Rechtsrüge zunächst die Ansicht vertritt, das Erstgericht habe sich nicht ausreichend kritisch mit den Ausführungen des internistischen Sachverständigen auseinander gesetzt und es hätte mangels objektivierter Einschränkungen zu dem (rechtlichen) Schluss kommen müssen, dass bei der Klägerin aus diesem Fachgebiet keine MdE vorliege, weicht sie einerseits in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt ab (RS0043603; RS0043312). Andererseits zielen diese Argumente neuerlich auf die Entkräftung des internistischen Gutachtens ab. Dass und aus welchen Gründe die Einschätzung des internistischen Sachverständigen Bestand hat und es nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf, wurde vom Berufungsgericht bereits dargelegt. Abgesehen davon, dass ein Abweichen von der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage kommt und nur zu einer Erhöhung, nicht aber zu einer Herabsetzung der MdE führen kann (RS0043587 [T10]), vermag die Berufung auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen aufzuzeigen (RS0040554).
5.2. Nichts anderes gilt für die Berufungsausführungen zum Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels, wenn die Rechtsmittelwerberin dort vermeint, es wäre ein neurologisches Gutachten einzuholen gewesen. Auch unter diesem Punkt wiederholt die Beklagte nur die bereits in der Verfahrens- und Beweisrüge vorgetragenen Argumente zu der ihrer Ansicht nach vorliegenden Fachüberschreitung des internistischen Sachverständigen und zur Notwendigkeit der Einholung eines neurologischen Gutachtens. Das Berufungsgericht kann sich diesbezüglich daher mit einem Verweis auf obige Ausführungen begnügen.
5.3. Wenn die Beklagte in der Rechtsrüge weiter ausführt, das Erstgericht habe es unterlassen, sich mit der Qualifikation des internistischen Sachverständigen zu befassen und es fehlten Feststellungen, ob dieser über die Fähigkeiten verfüge, Fragen aus dem Fachgebiet der Neurologie zu beantworten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der vom Erstgericht zugezogene Internist seit vielen Jahren als Gerichtssachverständiger im Bereich Innere Medizin tätig und auch in die Sachverständigenliste eingetragen ist. An seiner Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit bestehen keine Zweifel. Gesonderter Urteilsfeststellung hiezu bedarf es nicht. Im Übrigen wird neuerlich auf obige Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Verfahrens- und Beweisrüge verwiesen. Davon, dass der Sachverständige eine neurologische Bewertung der Beschwerden vorgenommen hätte, kann nicht gesprochen werden. Vielmehr ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er die bei der Klägerin bestehenden Beschwerden aus einem internistisch fachärztlichen Blickwinkel heraus beurteilt hat.
5.4. Weitere (rechtliche) Aspekte spricht die Beklagte in der Rechtsrüge nicht an, weshalb solche auch vom Berufungsgericht nicht zu prüfen sind (RS0043338; RS0043352 [T26, T30]).
6. Es kommt daher auch der Rechtsrüge und damit der Berufung insgesamt keine Berechtigung zu.
7. Im Hinblick auf den Grundsatz, dass bei Erhebung einer Bescheidklage nur jener Teil des Bescheids rechtskräftig wird, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen lässt und im Interesse der Rechtssicherheit ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheids durch das Klagebegehren anzunehmen ist (RS0086568; RS0084896; RS0085690), war – von Amts wegen – mit Maßgabebestätigung insofern vorzugehen, als die in dem dem Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid vom 31.10.2023 unwiderruflich zuerkannte Leistungsverpflichtung samt der Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit, etc (Spruchpunkt II.) zu wiederholen waren (10 ObS 111/15v; RS0089217, RS0085721).
8.1. Das Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente ist ein Anwendungsfall für ein Grundurteil und die Auferlegung einer vorläufigen Leistung nach § 89 Abs 2 ASGG (10 ObS 99/12z). Die anders formulierte, aber als Grundurteil zu deutende Entscheidung des Erstgerichts (RS0115846) war daher von Amts wegen entsprechend den Vorgaben des § 89 Abs 2 ASGG neu zu fassen.
8.2. Fehlt der Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung nach § 89 Abs 2 ASGG im erstgerichtlichen Urteil, hat das Rechtsmittelgericht diesen von Amts wegen aufzunehmen (§ 90 Abs 1 Z 3 ASGG; 10 ObS 99/12z; RS0085734). Dieser Ausspruch war daher in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht nachzuholen.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
10. Da sich das Berufungsgericht vorwiegend mit Beweis- und Verfahrensfragen zu befassen hatte und eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu lösen war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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