Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 23.10.2025, GZ **-36, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Sache zu neuerlicher Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht v e r w i e s e n(§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12.10.2010, AZ **, wurde der ** geborene A* aus Anlass mehrerer dem Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF sowie des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB subsumierter Taten nach § 21 Abs 1 StGB (idF vor BGBl I 2022/223) in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.
Mit den unbekämpft gebliebenen Beschlüssen des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 25.7.2023, AZ **, und vom 12.9.2023, GZ **-7, wurde nach Inkrafttreten des MVAG 2022 BGBl I 2022/223 [mit 1.3.2023] die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB (zum Prüfungsmaßstab siehe 13 Os 12/24z) ausgesprochen. Mit weiterem ebenso unbekämpft gebliebenen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 10.9.2024 wurde der Untergebrachte schließlich aus dem Vollzug der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB nach § 47 Abs 2 StGB am 15.9.2024 unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Nach §§ 50, 51 StGB wurden ihm folgende Weisungen erteilt:
1. Wohnsitznahme in der Landespflegeklinik **;
2. Annahme der dort angebotenen medizinischen und pflegerischen Betreuung sowie Betreuungsleistungen;
3. regelmäßige Medikamenteneinnahme mit entsprechender Kontrolle;
4. Beurlaubung nach Hause maximal im Ausmaß wie dies organisatorisch von der Landespflegeklinik ohne Gefahr des Verlustes des Pflegeplatzes gestattet werden kann;
5. unaufgeforderter Nachweis der Einhaltung der Weisungen an das Vollzugsgericht in dreimonatigen Abständen, erstmals bis spätestens 15.10.2024 (ON22).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Vollzugsgericht Anträge des A* vom 11.11.2024 auf Weisungsänderung dahingehend, ihm die Heimkehr zu ermöglichen, dies unter der Auflage vorerst engmaschiger ärztlicher Kontrollen und vom 18.9.2025 auf Weisungsaufhebung abgewiesen und dies im Wesentlichen zusammengefasst mit der weiteren spezialpräventiven Notwendigkeit der Weisung zur Wohnsitznahme in der Landespflegeklinik ** begründet. Diese erschloss das Vollzugsgericht aus der dazu eingeholten Expertise des psychiatrischen Sachverständigen (ON 36).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitig und schriftlich ausgeführte Beschwerde des A*, die darauf verweist, dass die zur Unterbringung führenden Anlasstaten lange zurückliegen würden. Der Betroffene werde Zuhause von seiner Familie betreut, er erhalte dort die erforderlichen medizinischen pflegerischen und sonstigen Betreuungsleistungen. Er sei wiederholt nach Hause beurlaubt worden. Irgendwelche Vorfälle oder Beschwerden habe es nie gegeben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Aufenthalt in der Landespflegeklinik spezialpräventiv wirksamer sei, als die Betreuung Zuhause. Unter dem Gesichtspunkt der Prävention bestehe kein Unterschied zwischen einem Aufenthalt in der Landespflegeklinik und einem Aufenthalt bei der Familie. Mit diesem Vorbringen zielt die Beschwerde darauf ab, den angefochtenen Beschluss im Sinn einer Bewilligung des Antrags vom 11.11.2024 auf Weisungsänderung dahingehend, dass ihm die Heimkehr unter Auflage vorerst engmaschiger ärztlicher Kontrollen ermöglicht wird, in eventu die Weisung überhaupt aufgehoben wird, zu bewilligen (ON 38).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist im spruchgemäßen Ausmaß im Recht.
Aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist stets nur bedingt zu entlassen, wenn die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr fortbesteht oder aber ihr durch eine Behandlung außerhalb der Anstalt wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann ( Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 47 Rz 7).
Das vom Erstgericht im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Entlassung herangezogene und vorgekommene psychiatrische Gutachten ging von einem verschlechterten psychopathologischem Zustand mit im Vordergrund stehender Demenz beim Betroffenen aus. Ausgehend davon verneinte der Sachverständige die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Prognosetat mit schweren Folgen insbesondere gegen die sexuelle Integrität in absehbarer Zukunft unter dem Einfluss der hirnorganischen Störung und führte weiters aus, dass die Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten kein gefährlichkeitsrelevantes Risiko in Form von Hinzukommen neuerlichen Risikos darstelle (Gutachten ON 16, 14). Dies indiziert aber, dass schon die Befürchtung im Sinn des Fortbestands der normativen Gefährlichkeit unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre und nicht, dass einer nach wie vor anzunehmenden hohen Wahrscheinlichkeit durch eine Behandlung außerhalb der Anstalt wirksam entgegen getreten werden könne.
Dazu widersprüchlich führte der Sachverständige in der gutachterlichen Stellungnahme zur beantragten Weisungsänderung bzw Aufhebung der Weisung aus, dass die Demenz allein für sich, insbesondere sogenannte Overlap Demenzen, prognostisch in Ansehung sexueller Überaktivitäten nicht günstig zu bewerten sind (Stellungnahme ON 34,3).
Damit erweisen sich aber die Annahmen des Erstgerichts zum Fortbestand der normativen Gefährlichkeit im Sinn des § 21 Abs 1 StGB (bereits unter der hohen Wahrscheinlichkeit liegend oder aber nach wie vor hoch wahrscheinlich aber durch eine Behandlung im Zusammenhang mit Weisungen substituierbar) als formell mangelhaft begründet. Ausgehend davon ist eine abschließende rechtliche Beurteilung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit auch der hier gegenständlichen Weisung nicht möglich, zumal auch ein Widerruf nach § 54 Abs 1 StGB im Zusammenhang mit einem Weisungsbruch nach stets nur bei einem Fortbestand der normativen Gefährlichkeit (hohe Wahrscheinlichkeit und keine Möglichkeit der Substituierbarkeit der Unterbringung) erfolgen könnte (
Es war daher in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Dazu wird vor allem das psychiatrische Gutachten zu oben angesprochenen Fragestellungen zu ergänzen sein, zumal erst daran anknüpfend die Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit auch der bekämpften Weisung seriöserweise beantwortet werden kann.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
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