Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3.12.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3.5.2024, rechtskräftig seit 17.9.2024, **, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 Abs 2 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Der Strafgefangene hat mehr als die Hälfte dieser Freiheitsstrafe verbüßt, der Drittelstichtag fällt auf den 30.3.2026, das urteilsmäßige Strafende auf den 30.3.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag, der am 30.9.2025 erreicht war, wurde zu ** des Landesgerichts Innsbruck nach einer am 18.6.2025 erfolgten Anhörung des Strafgefangenen abgelehnt. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nunmehr beantragte der Strafgefangene mit selbstständigen Antrag vom 9.11.2025 seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe und brachte dazu zusammengefasst vor, die von ihm begangenen Straftaten seien ihm „völlig klar bewusst“ geworden und bereue er diese. Ferner habe ihm der Strafvollzug deutlich vor Augen geführt, dass sein „fehlerhaftes Handeln“ keineswegs eine „straffreie positive Zukunft erziele“. Er strebe die Absolvierung einer Therapie, eine geregelte Arbeit sowie die Neuordnung seines Lebens an, weshalb er um eine letztmalige Chance ersuche (ON 2).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem derzeit (selbstverschuldet) unbeschäftigten Strafgefangenen, der eine Therapie absolviere, ein lediglich schlechtes Anstalts- und Sozialverhalten. Besuchskontakte und Ausgänge hätten bislang nicht stattgefunden. Aufgrund der schlechten Führung und der begangenen Ordnungswidrigkeiten wurden Bedenken gegen eine bedingte Entlassung geäußert (ON 5.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine solche aus (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den selbstständigen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafzeit ab und begründete dies mit seinem getrübten Vorleben, der Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen und seiner schlechten Führung in der Justizanstalt (ON 7).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, der auf eine schriftliche Ausführung verzichtete (ON 9).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Den Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen stehen zunächst seine schlechte Führung während der Haft sowie mehrere Ordnungswidrigkeiten entgegen. Allein seit der abschlägigen Entscheidung über seine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag fielen fünf Ordnungswidrigkeiten an (Infomaske Ordnungsstrafverfahren ON 5.4). Zudem ergeben sich aus der Strafregisterauskunft des Strafgefangenen beginnend mit Juli 2016 bereits sechs Eintragungen, von denen zwei im Zusatzstrafenverhältnis nach § 31 Abs 1 StGB stehen. Aufgrund dieser (zählbaren) Verurteilungen, denen hauptsächlich strafbare Handlungen nach dem SMG und Delikte gegen fremdes Vermögen, gegen die Freiheit und gegen Leib und Leben zugrunde liegen, wurden über den Beschwerdeführer wiederholt auch längere Freiheitsstrafen verhängt, welche er in zwei Fällen ungekürzt zu verbüßen hatte (Nr. 3 und 4 in der Strafregisterauskunft). Die im Jahr 2016 gewährten Rechtswohltaten (bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung) mussten aufgrund einschlägiger Delinquenz widerrufen werden (Nr. 1 in der Strafregisterauskunft). Anlassbezogen handelt es sich bereits um die vierte Hafterfahrung des Strafgefangenen.
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafzeit nicht zu rechtfertigen. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich fallbezogen insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden Normakzeptanz des Strafgefangenen nicht an.
Ausgehend davon war spruchgemäß zu entscheiden.
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