Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Senat von drei Richtern vom 11.11.2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Beschwerdeführer auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19.2.2024 wurde der ** geborene Verurteilte A* der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Satz StGB (I.), der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (II.), der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 84 Abs 4 StGB (III.1a und 2.) und der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (III. 1b) und nach § 83 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt (ON 47).
Demnach hat er
Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Verurteilten in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, rechnete die erlittene Vorhaft auf die ausgesprochene Strafe an, verurteilte ihn zur Zahlung von EUR 3.500,-- an die Privatbeteiligte C* D* binnen 14 Tagen, verwies diese mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg und verpflichtete ihn zum Ersatz der Kosten des Strafverfahren. Infolge unmittelbar nach Urteilsverkündung erklärtem Rechtsmittelverzicht des durch einen Verteidiger vertretenen Verurteilten und der Staatsanwaltschaft erwuchs dieses Urteil noch am 19.2.2024 in Rechtskraft (ON 46, 26).
Der Verurteilte hat – unter Berücksichtigung anrechenbarer Vorhaftzeiten – diese Freiheitsstrafe am 19.2.2024 in der Justizanstalt Feldkirch angetreten und verbüßt diese – nach Überstellung – derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 55, ON 58).
Mit Schriftsatz vom 24.10.2025 beantragt der Verurteilte nunmehr durch seinen ihm für das Wiederaufnahmeverfahren bestellten Verfahrenshelfer die Wiederaufnahme des gegenständlichen Strafverfahrens betreffend seine Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Satz StGB. Vorgebracht wird zusammengefasst, dass sich die Verurteilung einzig auf die Aussage des Tatopfers C* D* stütze, die davon berichtet habe, dass der Verurteilte von ihr Geld gefordert habe. Dies aber habe weder deren Mitbewohnerin, die Zeugin J* K* L*, noch die Hausmitbewohnerin, die Zeugin M* N*, gehört. Auch das Opfer selbst habe davon in ihrer ersten Einvernahme nichts berichtet. Besonders aus der Aussage der Zeugin M* N*, vom dritten Stock des Stiegenhauses die zwischen dem Verurteilten und dem Tatopfer im zweiten Stock geführte Auseinandersetzung beobachtet und gehört zu haben, wie der Verurteilte vom Tatopfer aufgefordert worden sei, zu gehen, da er zu laut sei und alle Parteien wach würden, sie aber von keiner Geldforderung gehört habe, was zwingend der Fall sein müsste, folge, dass die Darstellung der C* D* nicht stimmen könne. Diese habe überdies angegeben, den Verurteilten nicht gekannt zu haben, was im Widerspruch zum Ambulanzbericht stehe, wo vermerkt worden sei, dass der Freund das Tatopfer attackiert und ihr den Schneidezahn ausgeschlagen habe (ON 28.8). Damit sei die Verurteilung des Antragstellers wegen einer objektiv falschen Beweisaussage erfolgt, weshalb der Wiederaufnahmegrund nach (richtig:) § 353 Z 1 StPO gegeben sei. Darüber hinaus liege auch der Wiederaufnahmegrund nach § 353 Z 2 StPO vor, da die beiden männlichen Begleiter des Verurteilten und der Zeugin D* an diesem Abend zum gesamten Tatgeschehen, dem freundschaftlichen vorherigen Zusammensein und gemeinschaftlichen Trinken, zur Einladung des Verurteilten durch die Zeugin, seiner Motivlage, dieser in die Wohnung zu folgen bzw die Wohnung aufzusuchen, schließlich auch zu seinen ihnen gegenüber gemachten Schilderungen nach dem Vorfall, was passiert sei, Auskunft hätten geben können. Diese beiden Männer kämen daher als Tatzeugen in Betracht, seien aber nicht ausgeforscht und auch nicht befragt worden, weshalb neue Tatsachen vorlägen und dies geeignet erscheinen, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Verurteilung des Verurteilten wegen schweren Raubes zu beseitigen bzw die Verurteilung unter ein milderes Strafgesetz zu begründen. Beantragt werde, das Verfahren O* des Landesgerichts Feldkirch wiederaufzunehmen und das Urteil zu Spruchpunkt 1. wegen schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Satz StGB abzuändern, sodass der Verurteilte wegen eines milderen Strafgesetzes z.B. nach § 83 StGB verurteilt werde (ON 65.3).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch gab eine ablehnende Stellungnahme ab (ON 66).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch als Dreirichtersenat den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab und verpflichtete den Wiederaufnahmswerber nach § 390a Abs 2 StPO zum Ersatz der für sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme verursachten Kosten. Nach Darstellung des rechtskräftigen Schuldspruchs samt dem Referat der beweiswürdigenden Erwägungen und des Strafausspruchs des Urteils des Landesgerichts Feldkirch vom 19.2.2024 begründete der Dreirichtersenat nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 353 Z 1 und 2 StPO seine Entscheidung wie folgt:
…
Zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgrund der Straftat eines Dritten nach § 353 Z 1 StPO:
…..
Weder zeigt der Antragsteller das Vorliegen einer strafbaren Handlung, noch deren möglichen Einfluss auf die Verurteilung auf. So schließt er aus dem Umstand, dass „ weder die Mitbewohnerin J* K* L* noch die Hausmitbewohnerin M* N* gehört haben, dass der Verurteilte Geld gefordert haben soll “ und weiters, dass die Zeugin C* D* dies „bei ihrer ersten Einvernahme auch selbst nicht einmal behauptet“, dass die Zeugin C* D* falsch aussagte oder deren Angaben zumindest falsch protokolliert/verstanden wurden. Die Zeugin M* N* habe ihren eigenen Angaben zufolge gehört, was die Zeugin C* D* zum Antragsteller sagte und hätte demnach „zwingend auch verstehen/hören müssen, wenn der Verurteilte zur Zeugin D* etwas wegen Geld gesagt hätte. Alles andere wäre lebensfremd“.
Bereits dem zitierten Vorbringen folgt, dass keine Straftat vorliegt / vorliegen muss (arg: „oder“). Die bloß hypothetische Möglichkeit einer Straftat durch Dritte reicht zur Begründung eines Wiederaufnahme-Grunds nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wonach die Wiederaufnahme wegen der damit bewirkten Durchbrechung der materiellen Rechtskraft nur ausnahmsweise statthaft sein soll, nicht hin (28 Os 5/15t mdN).
Darüber hinaus entfernt sich der Antragsteller vom Akteninhalt. So ist der Opfereinvernahme der C* D* vom 09.10.2023 vor Beamten der Polizeiinspektion B*, sohin „ihrer ersten Einvernahme“ zu entnehmen, „[…] Ich hatte Probleme damit ihn durch die Türe zu bekommen und er begann zu schreien und forderte mich auf ihm mein Geld zu geben. In der Zwischenzeit kamen noch andere Bewohner aus ihren Zimmern und konnten das Geschehen beobachten. Gerade als ich ihn durch die Türe gebracht hatte, begann er damit mich zu schlagen. […]“.
Auch bedingt der Umstand, dass die Forderung des Antragstellers nach Geld von den Zeuginnen J* K* und M* N* nicht gehört wurde, nicht zwangsläufig, dass die diesbezüglichen Angaben der Zeugin C* D* falsch sind. Die Tatrichter konnten sich vom Antragsteller und – soweit hier von Relevanz – den einvernommenen Zeuginnen C* D*, M* N* und J* L* einen persönlichen Eindruck verschaffen und sich überdies auf das im Akt befindliche Ambulanzblatt hinsichtlich der erlittenen Verletzungen (ON 28.8 im Akt O* des Landesgerichts Feldkirch) stützen. Sie begründeten in einer auf in der Hauptverhandlung vorgekommene und – die entscheidenden Tatsachen betreffenden – erhebliche Verfahrensergebnisse eingehenden Beweiswürdigung, weshalb sie von der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen ausgingen, die den Antragsteller im Sinne des Schuldspruchs belasteten, und warum sie dem Antragsteller nicht glaubten. Dabei setzten sie sich auch mit den unterschiedlichen Aussagen zur Forderung nach Geld (ON 47, 11 im Akt O* des Landesgerichts Feldkirch) auseinander. Dass die Tatrichter aus den Beweisergebnissen nicht andere, für den Antragsteller günstigere Schlüsse gezogen haben, stellt einen zulässigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0098400).
Darüber hinaus begründeten die Tatrichter den Schulspruch zu Faktum I. neben der Aussage der Zeugin C* D* auch mit den Aussagen der Zeuginnen M* N* und J* L* sowie des Zeugen P* Q*, dessen polizeiliche Aussage durch Verlesung Eingang in die Hauptverhandlung fand, welche die Geschehnisse jeweils differenziert zum Antragsteller schilderten (ON 47, 11 im Akt O* des Landesgerichts Feldkirch) sowie erkennbar mit den objektivierten Verletzungen der C* D* (vgl dazu ON 46, 4 im Akt O* des Landesgerichts Feldkirch), sodass der Antragsteller im Ergebnis bloß unzulässig die seinerzeitige Beweiswürdigung der Tatrichter kritisiert.
Soweit der Antragsteller die Subsumtion des Lebenssachverhalts unter das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Satz StGB beanstandet, da er der Schilderung der C* D* zufolge diese zunächst aufforderte, ihm ihr Geld auszufolgen und erst nach diesem „beendeten Versuch“ Gewalt anwendete, sodass die „Körperverletzung nur ein Nachfolgedelikt“ gewesen sei, würde es sich selbst bei einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung um keinen der in § 353 StPO normierten drei Gruppen von Wiederaufnahme-Gründen handeln. Der Vollständigkeit halber ist jedoch auszuführen, dass laut den Schilderungen der C* D* zwischen der Aufforderung, das Geld herauszugeben und den Schlägen „vielleicht fünf Sekunden“ lagen (ON 46, 13 im Akt O* des Landesgerichts Feldkirch).
Der Raub mit schweren Folgen liegt vor, wenn der Räuber durch die Gewaltanwendung, durch die er in den Besitz der Beute gelangen will, – hier – (vorsätzlich oder fahrlässig) eine schwere Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB) herbeiführt.
Gerade mit Blick auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aufforderung, das Geld herauszugeben und den Schlägen ist die rechtliche Beurteilung der Tatrichter nicht zu beanstanden (vgl dazu OLG Innsbruck 7 Bs 216/24h).
Zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 353 Z 2 StPO:
…...
Den Angaben des Antragstellers im Hauptverhandlungsprotokoll vom 19.02.2024 (ON 46, 3 im Akt O* des Landesgerichts Feldkirch) ist zu entnehmen, „Ich war in B* in einem Lokal. Ich habe da zwei Männer und zwei Frauen getroffen. Alle vier hatten dunkle Hautfarbe. Ich habe diese beiden Männer gekannt, dies nur vom Sehen her. Wir haben uns gegenseitig begrüßt. Wir haben dann Alkohol getrunken. Wir haben dann überlegt, wo es weiteren Alkohol gibt. Die Tankstelle war uns dann zu weit entfernt. Die Kollegen haben dann gesagt du kannst mit uns nach Hause gehen. Wir sind dann zu fünft gegangen, wobei die zwei Männer dann in der Nähe der R* geblieben sind. Ich und die zwei Frauen sind dann weitergegangen. […] Ich bin dann gegangen Richtung R* und habe dort zwei dunkelhäutige Männer getroffen und diesen habe ich die Geschichte erzählt. Gleichzeitig sind auch zwei Polizeibeamte gekommen und haben uns gefragt, wer mit der Frau Probleme gehabt habe. Einer der Männer hat dann auf mich gezeigt und gesagt, dass ich es gewesen sei“.
Bereits ausgehend von den zitierten Schilderungen des Antragstellers selbst handelt es sich folglich bei den beiden männlichen Begleitern um keine neuen Beweismittel, zumal sie in der Hauptverhandlung vorgekommen sind. Auch gab C* D* an, dass sie an diesem Abend mit ua „zwei Freunden“ in einer Bar war (ON 46, 12 im Akt O* des Landesgerichts Feldkirch). Dass dem Antragsteller nicht bewusst war, dass sie relevante Aussagen machen könnten, wurde noch nicht einmal behauptet. Auch folgt aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 19.02.2024 (ON 46, 22 f im Akt O* des Landesgerichts Feldkirch), dass deren Vernehmung im Erstverfahren nicht angeboten wurde.
Das Begehren des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens scheitert folglich bereits am Umstand, dass die Beweismittel nicht neu iS obiger Ausführungen sind.
…
Weshalb die beiden männlichen Begleiter, welche laut den übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und sämtlicher Zeugen – entgegen dem Vorbringen – keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu den Tatgeschehnissen haben, zumal sie sich zuvor entfernten, geeignet sein sollen, diese in beweismäßiger Hinsicht in Frage zu stellen, wird vom Antragsteller nicht näher dargetan. Vielmehr wird damit erneut bloß unzulässig die seinerzeitige Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.
Dass es sich bei den beiden männlichen Begleitern gerade nicht um geeignete Beweismittel iS obiger Ausführungen handelt, folgt bereits aus dem Vorbringen des Antragstellers selbst, wonach bei Ausforschung und Einvernahme der beiden „ Tatzeugen“ im Zusammenhang mit den sonstigen Beweisergebnissen eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar sei (**-10).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, in welcher er erneut damit argumentiert, dass sich aus den Angaben der Zeugin N* die falsche Beweisaussage des Tatopfers ergebe, schließlich die beiden männlichen Begleiter der Gruppe das Verhältnis des Verurteilten zum Tatopfer gekannt und Wahrnehmungen zum Verurteilten nach dem Tatgeschehen und zu seinem Verhalten gegenüber dem Tatopfer zum Tatzeitpunkt hätten (ON 12).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten gemäß § 353 StPO, insbesondere nach Z 1 und Z 2, sind im angefochtenen Beschluss richtig wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T2]).
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, gelingt es dem Wiederaufnahmswerber nicht, das Vorliegen einer strafbaren Handlung – hier einer falschen Beweisaussage durch das Tatopfer C* D* - aufzuzeigen. Bereits der Schöffensenat hat sich mit der ein Raubgeschehen abstreitenden Verantwortung des Beschwerdeführers wie auch den Angaben des Tatopfers und der Zeugen N*, L* und Q* auseinandergesetzt (US 10 und 11) und fand auch der ins Treffen geführte Ambulanzbericht durch Verlesung des Abschlussberichts der PI B* in ON 28 bereits Eingang in das Erkenntnisverfahren (vgl ON 46, 23). Damit erschöpft sich das Vorbringen des Verurteilten in - im Wiederaufnahmeverfahren unbeachtlicher - Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und gelingt es ihm damit nicht darzulegen, dass seine Verurteilung durch eine falsche Beweisaussage im Sinn des § 353 Z 1 StPO veranlasst wurde. Nur der vollständigkeithalber bleibt im Übrigen dazu aber anzumerken, dass die Angaben der Zeugin N* auch nicht im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin C* D* stehen. Diese gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass sie – während sie den Verurteilten in Richtung ihrer Wohnungstüre geschoben habe – von diesem mehrmals aufgefordert worden sei, ihm ihr Geld zu geben und er sie dann vor der Türe geschlagen habe (ON 46, 13), während die Zeugin N* (erst) jene Geschehnisse schilderte, die sich vor der Wohnungstür des Tatopfers zugetragen haben (vgl ON 16.4, 4).
Da sich Existenz und Identität der männlichen Begleiter der Zeugin C* D* bereits aus ihren Angaben vor der Polizei ergeben haben (ON 16.5, 4 und 5), auf die die Zeugin auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht verwiesen hat (ON 46, 10), betrifft die vom Wiederaufnahmswerber nunmehr begehrte Ausforschung dieser Zeugen zum Zwecke ihrer Einvernahme keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinn des § 353 Z 2 StPO ( Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 24). Mit Blick auf die eigenen Angaben des Angeklagten, wonach sich diese Zeugen gar nicht in der Wohnung des Opfers zum Tatzeitpunkt befunden haben, mangelt es dem Vorbringen - das zudem seinem Inhalt nach auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielt - im Übrigen auch an der Eignung, in Zusammenschau mit den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen, eine Freisprechung oder Verurteilung wegen einer unter einem milderen Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen ( Lewisch aaO Rz 24, 26, 30 und 60).
Damit drang die Beschwerde nicht durch.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
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