Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.11.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e nund A* nach der vollständigen Verbüßung der Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu B* des Landesgerichtes Feldkirch und des Strafrests von 6 Monaten und 20 Tagen aus der bedingten Entlassung zu C* des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu D* und von 8 Monaten zu E* des Landesgerichtes Feldkirch nach Verbüßung von zwei Drittel am 1.2.2026 gemäß § 46 Abs 1 StGB b e d i n g t e n t l a s s e n .
Die Probezeit wird gemäß § 48 Abs 1 StGB mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß §§ 50, 52 StGB wird Bewährungshilfe angeordnet.
Gemäß §§ 50, 51 StGB werden A* die Weisungen erteilt,
1. ein Antigewalttraining zu absolvieren und
2. sich bei einer geeigneten Einrichtung einer ambulanten Suchtbehandlung samt regelmäßigen Harntestungen zum Nachweis der Substanzfreiheit zu unterziehen
und dem Vollzugsgericht über die Absolvierung des Antigewalttrainings bis spätestens 1.5.2026 und über die ambulante Suchtbehandlung samt Harntestungen in regelmäßigen Abständen von drei Monaten, erstmals am 1.5.2026 unaufgefordert zu berichten.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu B* des Landesgerichtes Feldkirch und einen Strafrest von 6 Monaten und 20 Tagen aus einer bedingten Entlassung zu C* des Landesgerichtes Feldkirch (Widerruf zu B* des Landesgerichtes Feldkirch) eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu D* des Landesgerichtes Feldkirch. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu E* des Landesgerichtes Feldkirch vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29.5.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 18.4.2025 zu ** abgelehnt.
Am 1.2.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel des Strafenblocks verbüßt haben. Er strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führt dazu im Erhebungsbogen aus, er habe während der Haft eine Maurerlehre beendet, ein Antigewalttraining absolviert und befinde sich derzeit im stationären Therapieblock der Justizanstalt Innsbruck, wo er sich einer Suchttherapie unterziehe. Er wolle in Freiheit die Suchtbehandlung fortsetzen und ein (weiteres) Antigewalttraining absolvieren. Es würde ihm helfen, regelmäßig Drogenharn abgeben zu müssen. Er wäre auch froh um die Unterstützung der Bewährungshilfe. Er bereue seine Taten und wolle nie wieder im Gefängnis landen (ON 2.3).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein inzwischen gutes Anstalts- und Sozialverhalten und eine sehr gute Arbeitsleistung in der Hauswerkstätte. Aufgrund der inzwischen guten Führung des Strafgefangenen in der Justizanstalt und der Stellungnahme des ** bestünden keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung am 1.2.2026 (ON 2.2). Der ** der Justizanstalt Innsbruck führte in seiner Stellungnahme vom 6.11.2025 aus, der Strafgefangene befinde sich seit 8.8.2025 im Wohngruppenvollzug der Maßnahmenabteilung zur freiwilligen Entwöhnungsbehandlung. Er sei dort gut integriert und könne aus psychologischer Sicht als therapiemotiviert und -compliant beschrieben werden. Er nehme aktiv und motiviert am psychologisch-therapeutischen Betreuungsprogramm teil, welches sich aus klinisch-psychologischen Gesprächen und Gruppen, sowie Einzel- und Gruppengesprächen mit verhaltenstherapeutischem Hintergrund zusammensetze. Der Strafgefangene zeige sich stabil abstinent, nehme gewissenhaft das verhaltenstherapeutische Therapieangebot wahr und nutze zusätzlich regelmäßig die Möglichkeit, klinisch psychologische Behandlungsgespräche zu führen. Es könne von einer Verbesserung der Impulskontrolle berichtet werden. Im Falle der bedingten Entlassung könne er direkt ins Berufsleben einsteigen. Aus fachlicher Sicht werde eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag mit entsprechenden Weisungen als legalprognostisch vorteilhaft im Vergleich zur Verbüßung der Freiheitsstrafe bis zum Strafende gesehen und deshalb befürwortet. Als Weisungen würden das Absolvieren eines Antigewalttrainings, die Betreuung über die Bewährungshilfe, die weiterführende Suchtbehandlung und die regelmäßige Abnahme von Drogenharn empfohlen (ON 2.5).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Das Erstgericht attestiert dem Strafgefangenen mit dem Hinweis auf sein Vorleben, die wiederholte Delinquenz während offener Probezeiten und den raschen Rückfall nach seiner bedingten Entlassung zu Recht eine ausgeprägte Rückfallslabilität. Seine Strafregisterauskunft weist mittlerweile bereits sechs Eintragungen auf. Die letzten drei Verurteilungen erfolgten jeweils (auch) wegen Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB. Eines dieser Verbrechen beging er nur vier Monate nach seiner bedingten Entlassung am 1.10.2021 (E* des Landesgerichtes Feldkirch). Beim derzeitigen Vollzug handelt es sich bereits um die dritte Hafterfahrung des Strafgefangenen. Im Jahr 2019 befand er sich etwa dreieinhalb Monate in Untersuchungshaft. Am 1.10.2021 wurde er nach Verbüßung der Hälfte eines Strafenblocks in der Dauer von insgesamt 13 Monaten und 10 Tagen unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. Diese Umstände sprechen zweifellos gegen eine neuerliche bedingte Entlassung des Strafgefangenen.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten. Darin verweist er neuerlich auf das absolvierte Antigewalttraining, den Abschluss der Maurerlehre und die Drogentherapie in der Justizanstalt Innsbruck. Im Falle seiner bedingten Entlassung werde er vorerst wieder bei seiner Mutter wohnen. Während eines Ausgangs habe er sich um einen Arbeitsplatz gekümmert und könne ab Februar zu arbeiten beginnen. Mit Weisungen für ein Antigewalttraining und eine ambulante Drogentherapie sei er einverstanden. Er sei nun 21 Jahre alt und wolle beweisen, dass er sich geändert habe. Der Beschwerde beigeschlossen ist ein Schreiben der Firma „F* GmbH“, wonach der Strafgefangene voraussichtlich ab Februar als Hochbau-Facharbeiter aufgenommen werden könne.
Positiv zu vermerken sind allerdings die inzwischen gute Führung des Strafgefangenen, die Inanspruchnahme der therapeutischen Angebote der Justizanstalt samt glaubhaft versicherter Bereitschaft zur Fortführung der Suchtbehandlung in Freiheit, die bescheinigte Aussicht auf einen Arbeitsplatz und die positive Stellungnahme des **. Bis zum 1.2.2026 wird der Strafgefangene fast zwei Jahre und acht Monate in Haft zugebracht haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein (erstmals) derart langer Freiheitsentzug bei einem gerade erst 21-jährigen Täter entsprechende Wirkung zeitigt. Ausgehend davon gelangt das Beschwerdegericht zur Ansicht, dass eine bedingte Entlassung mit Bewährungshilfe und Weisungen spezialpräventiv aussichtsreicher ist als ein gänzlicher Vollzug der Freiheitsstrafen ohne solche Maßnahmen.
Die angeordnete Bewährungshilfe erscheint zur Hilfestellung bei der sozialen Festigung und bei der Weisungserfüllung erforderlich. Die Weisungen wurden über Anregung des ** der Justizanstalt Innsbruck und mit dem erklärten Einverständnis des Strafgefangenen erteilt. Sie erscheinen notwendig und zweckmäßig, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 50 Abs 1 StGB).
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