Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.9.2025, ** 14, nach der am 10.12.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Unger, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* neben einem weiteren Angeklagten des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 13 JGG iVm § 19 Abs 2 JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte A* weiters schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* einen Betrag von EUR 235,20 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat A*am 24.6.2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit C* dem Verfügungsberechtigten der Apotheke „D*“ durch Einbruch aufzufindende fremde bewegliche Sachen (den Betrag von EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wertes) mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie unter Anwendung massiver Körperkraft die Schiebetüre am Eingang aufdrückten und sich dadurch Zugang zum Innenbereich verschafften, wobei sie infolge des Einbruchsalarms sogleich auch wieder flohen, wodurch die Tat beim Versuch blieb .
Als mildernd berücksichtigte das Erstgericht beim Angeklagten seinen ordentlichen Lebenswandel und dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stand, den Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit sowie das Alter von unter 21 Jahren. Erschwerend wurde die Tatbegehung mit einem Mittäter gewertet.
Der Erstrichter bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs 1 iVm § 19 Abs 2 JGG und berücksichtigte dabei weiters, dass sich der Angeklagte der Hauptverhandlung gestellt, dort auch eine „gewisse Verantwortung“ für seine Taten übernommen und den Privatbeteiligtenanspruch anerkannt habe. Der Ernst der Lage sei ihm bewusst gewesen und nach dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck sei anzunehmen, dass der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren unter dem Eindruck der Hauptverhandlung genügen werden, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Während dieses Urteil vom Angeklagten unangefochten blieb, meldete die Staatsanwaltschaft innerhalb offener Frist Berufung wegen es Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten an (ON 12). Die rechtzeitige schriftliche Berufungsausführung mündet in den Antrag, über den Angeklagten eine schuld- und tatangemessene Strafe zu verhängen (ON 15).
Der Angeklagte äußerte sich dazu nicht.
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme zur Berufung der Staatsanwaltschaft Abstand.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht berechtigt.
Die im Ersturteil zitierten besonderen Strafzumessungsgründe wurden vollständig und richtig erfasst. Diese sind nicht zu korrigieren oder zu ergänzen.
Die Verhängung eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe setzt nach § 13 Abs 1 JGG (iVm § 14 sowie § 19 Abs 2 JGG) voraus, dass dem Schuldspruch eine Jugendstraftat oder eine Straftat eines jungen Erwachsenen zugrunde liegt, der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit weiteren Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und keine besonderen Gründe vorliegen, die den Ausspruch einer konkreten Strafe unerlässlich erscheinen lassen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken ( Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 13 JGG Rz 2).
Der im förmlichen Verfahren ausgesprochene Tadel, Unrecht begangen zu haben, die im Hintergrund stehende Möglichkeit, bei weiterer Delinquenz tatsächlich eine Strafe festzusetzen und die damit verbundenen Folgen, insbesonders die Registereintragung müssen entsprechende präventive Wirkung auf den Straftäter ausüben können. Dem Rechtsbrecher muss insbesonders klar erkennbar sein, dass ungeachtet des Vorbehalts einer Bestrafung eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt ( Schroll/Oshidari aaO Rz 4).
Der Schuldspruch betrifft im vorliegenden Fall die Straftat eines jungen Erwachsenen.
Aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels, der vom Angeklagten gezeigten Einsicht in sein Fehlverhalten und die familiäre Unterstützung (die Mutter des Angeklagten begleitete ihn auch zur polizeilichen Vernehmung – ON 2.7) teilt das Oberlandesgericht die Ansicht des Erstgerichts, dass der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs für eine dreijährige Probezeit genügen werden, um den Angeklagten in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Gemäß § 13 Abs 3 JGG ist der Verurteilte zudem über den Sinn dieser Sanktion aufzuklären, um klarzustellen, dass trotz fehlender Strafe eine gerichtliche Verurteilung mit allen damit verbundenen Konsequenzen vorliegt. Außerdem ist dem Verurteilten eine Urkunde auszustellen, in der in einfachen (insbesondere in für einen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verständlichen) Worten der Inhalt der Entscheidung sowie die Funktion der Probezeit und die Möglichkeit der nachträglichen Straffestsetzung zu erklären ist (
Über § 14 JGG sind zwar auch generalpräventive Hinderungsgründe für ein Vorgehen nach § 13 Abs 1 JGG beachtlich. Diese stehen dem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe aber nur dann entgegen, wenn „besondere“ Gründe vorliegen, welche den Ausspruch einer konkreten Strafe „unerlässlich“ erscheinen lassen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken ( Schroll/Oshidari aaO Rz 6 und § 14 Rz 1 ff). Mit dem bloßen Verweis auf generalpräventive Erwägungen gelingt es der Berufung nicht, einen derart besonderen Grund aufzuzeigen, der die Verhängung einer Strafe aus generalpräventiven Gründen unerlässlich erscheinen ließe.
Insgesamt musste daher die Berufung erfolglos bleiben.
Da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind, entfällt die Kostenersatzpflicht des Angeklagten.
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