Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.5.2025, GZ **-14, nach der am 10.12.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Unger, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Petzer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Der weiteren Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch von zwei weiteren Fakten enthält, wurde der ** geborene Angeklagte des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB schuldig erkannt und nach § 129 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Betrages von EUR 2.180,-- an die Privatbeteiligte B* binnen 14 Tagen ab Rechtskraft sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Der Privatbeteiligte C* und drei weitere Privatbeteiligte (zu den freigesprochenen Fakten) wurden mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte nachgenannten Geschädigten zu nachangeführten Zeiten fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 3.230,-- jeweils mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen, und zwar
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin die Sicherstellung des E-Bikes der Marke ** als mildernd, erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung durch das Bezirksgericht Graz-Ost am 28.5.2024 sowie die Tatwiederholung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete „volle“ Berufung des Angeklagten (ON 13, Seite 8), welche er rechtzeitig schriftlich wegen des Ausspruchs über die Schuld ausführte (ON 16).
In ihrer schriftlichen Stellungnahme vertrat die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck die Ansicht, auf die Berufung wegen Nichtigkeit werde keine Rücksicht zu nehmen sein und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe sei nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Auf die nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit ist keine Rücksicht zu nehmen, da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch in seiner Berufungsschrift Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 467 Abs 1 erster Satz StPO). Von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeit haftet dem angefochtenen Urteil nicht an.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wendet sich gegen den Schuldspruch zu beiden Fakten. Die dazu vorgetragenen Argumente in der Berufung überzeugen nicht und erwecken keine Bedenken des Berufungsgerichts an der inhaltlichen Richtigkeit der zum Schuldspruch führenden Feststellungen der Erstrichterin. Diese hat sich mit sämtlichen Verfahrens- und Beweisergebnissen auseinandergesetzt und nachvollziehbar und subjektiv überzeugend begründet, warum sie den Angaben des Angeklagten nicht folgte und welche Beweisergebnisse im Detail zu den jeweiligen Schuldsprüchen führten. Darüber hinaus konnte sich die Erstrichterin im Rahmen der Hauptverhandlung einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen, den sie in der Beweiswürdigung auch anschaulich darlegte. Die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes werden vom Berufungsgericht vollinhaltlich geteilt.
Mit dem Argument zu Punkt 1. des Schuldspruchs, dass der Angeklagte vom 13.7. bis 20.7. nicht in *‘* gewesen sei, sondern erst ab November 2024 dort wohnhaft sei, was sich auch aus dem Zentralen Melderegister ergebe und er deshalb die Tat nicht begangen haben könne, erklärt der Angeklagte nicht, warum ihm die Tatbegehung nicht trotzdem möglich gewesen sein sollte. Eine Tatbegehung setzt nicht zwingend einen aktuellen Wohnsitz am Tatort voraus.
Das Argument des Angeklagten in der Berufung zu Punkt 2. des Schuldspruchs, dass derjenige, welcher das Fahrrad mitgenommen habe „komplett eine andere Statur“ als er habe und sich die Kleidung, die von der Polizei bei der freiwilligen Nachschau aufgefunden wurde, nicht in seinem Besitz befunden habe und der Bruder seiner Ex-Partnerin und ihr neuer Lebensgefährte sich die Schuhe „ausborgen“ bzw. ausleihen hätten können, verkennt die Ausführungen im Abschlussbericht der PI D*, wonach die ermittelten Beamten der Kriminaldienstgruppe D* den Angeklagten auf dem Video als Täter wiedererkennen konnten (ON 10.2.2, Seite 9) und der Angeklagte einen „auffälligen Gang“ habe, welcher auf der Videoaufzeichnung ersichtlich sei (ON 10.2.2, Seite 12). Im Abschlussbericht wurde weiters vermerkt, dass bei der freiwilligen Nachschau auch der neue Freund der ehemaligen Freundin des Angeklagten, E* in der Wohnung angetroffen wurde. Hätte die Polizei eine Ähnlichkeit des auf dem Überwachungsvideo ersichtlichen Täters mit dem neuen Freund der E* festgestellt, hätte dies Eingang in den Abschlussbericht gefunden. Wie die Erstrichterin zutreffend feststellte (US 9), trug der Angeklagte im Rahmen der freiwilligen Nachschau zudem die selben Schuhe wie sie der Täter laut Videoaufzeichnung trug (ON 10.2.15, Seite 4 und ON 10.4.1 und 10.4.2).
Dass der Angeklagte, wie in der Berufung behauptet, erst seit Ende November [2024] ein Fahrzeug zur Verfügung gehabt habe, um ein Fahrrad von ** nach ** verbringen zu können und dieses erst ab Dezember [2024] genutzt habe, kann ihn ebenfalls nicht entlasten, weil Fahrräder auch mit anderen Fahrzeugen oder mit der Bahn transportiert werden können. Im Übrigen weist das von der Polizei im Rahmen der freiwilligen Nachschau sichergestellte Fahrrad (Lichtbild in ON 10.2.15 Seite 3) zahlreiche übereinstimmende Merkmale mit dem vom Täter zu Punkt 2. verwendeten Fahrrad (Video in ON 10.4.1) auf (Farbe, Federgabel, weißer Schriftzug auf den Reifen, Anbaukotflügel hinten).
Mit seiner Argumentation zu Punkt 1. des Freispruchs ist der Angeklagte darauf zu verweisen, dass er durch den Freispruch nicht beschwert ist.
Auch die Ableitung der inneren Tatseite durch das Erstgericht aus einer lebensnahen Betrachtungsweise des Tatgeschehens ist nicht zu beanstanden.
Die (nicht ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist nicht berechtigt.
Die Erstrichterin hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst. Die „einschlägige Vorstrafenbelastung“ ist lediglich dahingehend zu präzisieren, dass es sich dabei um drei einschlägige Vorverurteilungen handelt, wobei aufgrund eines Zusatzstrafenverhältnisses von zwei anrechenbaren einschlägigen Vorstrafen auszugehen ist.
Ausgehend von den genannten Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB ist die über den Angeklagten in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe von 240 Tagessätzen ohnehin milde ausgefallen und bedarf keiner Reduktion. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit dem Mindestsatz von EUR 4,-- festgesetzt, wodurch sich der Angeklagte ebenfalls nicht beschwert erachten kann. Eine teilbedingte Strafnachsicht im Sinne des § 43a Abs 1 StGB wurde aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung zu Recht nicht in Betracht gezogen.
Mit Blick auf den Schuldspruch und die Feststellungen zu Punkt 2. des Schuldspruchs bestehen gegen den Privatbeteiligtenzuspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach keine Bedenken.
Der Berufung war sohin nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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