Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wider die beklagte Partei B * , vertreten durch Mag. Dominik Espen, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, wegen EUR 22.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei in der Hauptsache und im Kostenpunkt (Berufungsinteresse EUR 20.000,--; im Kostenpunkt EUR 605,94) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.8.2025 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Berufung wird in der Hauptsache k e i n e Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung im Kostenpunkt F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil hinsichtlich seiner Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass diese zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 8.488,20 (darin EUR 1.414,70 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war ab Oktober 2023 in einem vom Beklagten betriebenen Supermarkt als Kassiererin angestellt. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet nur mehr die Frage, ob die Klägerin dem Beklagten ein privates Darlehen in der Höhe von EUR 20.000,-- gewährte.
Mit der am 21.2.2025 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 22.000,-- s.A. und brachte vor, sie habe dem Beklagten im Dezember 2023 ein Privatdarlehen in der Höhe von EUR 28.000,-- gewährt, wobei man eine Rückzahlung dieses Betrags bis längstens Ende März 2024 vereinbart habe. Von diesem Darlehensbetrag sei nach wie vor ein Betrag von EUR 22.000,-- offen, welcher seit 1.4.2024 fällig sei. Es hätten zwei Geldübergaben zum Jahreswechsel 2023/24 stattgefunden. Einmal habe sie an den Beklagten einen Barbetrag von EUR 5.000,-- im Büro des Supermarkts „C*“ in ** übergeben. Bei dieser Übergabe sei die Klägerin mit dem Beklagten alleine gewesen. Beim zweiten Mal habe sie dem Beklagten EUR 15.000,-- in bar auf einem Parkplatz in ** übergeben. Bei dieser Übergabe sei D* anwesend gewesen. Das Geld sei benötigt worden, weil angeblich eine große Fleischlieferung für den Supermarkt angestanden sei. Da die Klägerin dem Beklagten vertraut habe, seien die Geldübergaben nicht schriftlich dokumentiert worden. Aus diesem Grund habe man auch keinen schriftlichen Darlehensvertrag verfasst. Auch an D* habe die Klägerin in mehreren Teilbeträgen insgesamt eine Summe von EUR 5.000,-- übergeben. Die gesamte Darlehenssumme hätte sich daher insgesamt auf EUR 25.000,-- belaufen.
Darüber hinaus schulde ihr der Beklagte noch EUR 3.000,-- an offenem Lohn, was er im Übrigen außergerichtlich bestätigt habe. In Summe ergebe sich somit eine Gesamtforderung der Klägerin von EUR 28.000,--, wovon eine Teilsumme iHv EUR 25.000,-- aus dem Titel des Darlehens geleistet worden sei. Die Geltendmachung der Lohnforderung bleibe vorerst vorbehalten. Da die Klägerin zumindest eine Summe von EUR 20.000,-- aktiv an den Beklagten ausgehändigt habe, sei er im Umfang einer Summe von EUR 20.000,-- jedenfalls passiv legitimiert. Darüber hinaus hafte der Beklagte im Umfang des Mehrbetrags von EUR 2.000,--, der seinem Mitarbeiter übergeben worden seien, gemeinsam mit diesem solidarisch, zumal die beiden gemeinsam agiert hätten. Dieser (der ehemalige Geschäftspartner des Beklagten D*) sei mittlerweile untergetaucht und daher nicht greifbar. Vor diesem Hintergrund verwundere es nicht, wenn der Beklagte nunmehr versuche, alles auf D* abzuwälzen.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wendete ein, dass er bis März 2024 den Supermarkt „E*“ in ** geführt habe. Zwei seiner früheren Mitarbeiter hätten ein eigenes Gewerbe gegründet, das Geschäftslokal weiter gepachtet und darin einen anderen Supermarkt geführt. Das Inventar des Supermarkts sei abverkauft worden und das eingenommene Geld verschwunden. Sein Mitarbeiter D* habe sich dann ins Ausland abgesetzt und sei nicht mehr erreichbar. Seither meldeten sich mehrere vermeintliche Gläubiger beim Beklagten und behaupteten, dass sie dem D* ein Darlehen „für den Beklagten“ gewährt hätten. Dieser sei aber nicht befugt gewesen, Darlehen für ihn aufzunehmen. Weder habe er D* beauftragt, für ihn Darlehensbeträge entgegenzunehmen, noch habe er je Darlehensbeträge von diesem (ehemaligen Mitarbeiter) erhalten. Die Klägerin sei erstmals im Jänner 2025 mit einem anwaltlichen Aufforderungsschreiben an ihn herangetreten. Für ihn sei dies sehr überraschend gewesen. Er habe von ihr nie eine Summe von EUR 28.000,-- erhalten und habe ihr auch nie eine Summe von EUR 6.000,-- aus irgendeinem Darlehen zurückbezahlt. Aus dem gemeinsamen Umfeld habe er erfahren, dass die Klägerin seinen ehemaligen Mitarbeitern F* und D* ein Darlehen in Höhe von EUR 14.000,-- gewährt habe, damit diese den neuen Supermarkt starten könnten. Des Weiteren habe sie D* ein zweites Darlehen in Höhe von wiederum EUR 14.000,-- zu einem dem Beklagten nicht bekannten Zweck gewährt. Warum die Klägerin dieses Geld nun von ihm zurückverlange, könne sich der Beklagte nicht erklären. Von D* sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass er das Geld für die mit F* gegründete Gesellschaft entgegengenommen habe. D* halte sich nunmehr im Ausland auf, er habe aber eine dahingehende eidesstattliche Erklärung abgegeben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Dabei ging es – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – von folgendem Sachverhalt aus (die von der Klägerin bekämpften Feststellungen werden in Fettdruck gehalten):
„Der Beklagte betrieb von April 2023 bis März 2024 einen Supermarkt („C*“) in ** und einen weiteren Supermarkt („E*“) in **. Der Supermarkt in ** wurde verkauft. Der Supermarkt in ** wurde von seinen ehemaligen Mitarbeitern, F* und D* im April 2024 übernommen. Die beiden gründeten hiefür eine GmbH und schlossen am 22.3.2024 einen Gesellschaftsvertrag ab. Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war F*. D* war zuvor beim Beklagten als Metzger angestellt gewesen. F* hatte im Supermarkt in ** kurzzeitig mit der Klägerin zusammengearbeitet. Ab Oktober 2023 war die Klägerin dann im Supermarkt in ** als Kassiererin angestellt. F* war ebenfalls im Supermarkt „**“ in ** beschäftigt und dort für die Buchhaltung zuständig. Mit der Übernahme des Supermarkts „E*“ durch die von den vormaligen Mitarbeitern des Beklagten gegründete Gesellschaft wurde die Klägerin als Mitarbeiterin dieses Supermarkts übernommen. In der Folge kam es zum Streit zwischen den beiden Gesellschaftern und trat F* im September 2024 als Geschäftsführerin aus der GmbH aus.
D* hatte ein freundschaftliches Verhältnis zum Beklagten. Er hatte als Metzger immer wieder Kontakt zu den Lieferanten und war auch befugt, Gelder an Lieferanten zu übergeben. Auch die Klägerin führte Zahlungen an Lieferanten durch, zumal sie an der Kassa tätig war. Der Beklagte war damit einverstanden, dass D* Barzahlungen tätigte, zumal es Lieferanten gab, die gleich bei der Warenlieferung auf Zahlung bestanden. Da der Beklagte selbst nicht oft im Geschäft war, erteilte er der Klägerin die Befugnis, dass D* die Lieferanten in bar zahlen dürfe und dass er dafür das Geld von der Klägerin aus der Kasse erhalte. Der Beklagte hatte sowohl im Supermarkt C* in ** als auch im Supermarkt E* in ** immer wieder finanzielle Schwierigkeiten.
Im April 2023 übergab die Klägerin dem Beklagten im Büro des Supermarkts C* einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 5.000,--. (A) Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte diesen Betrag lediglich mit dem Auftrag übernahm, eine Überweisung an einen Bekannten der Klägerin zu tätigen oder für sich selbst mit der Verabredung, dass der Beklagte diesen Betrag an die Klägerin zurückbezahle. (B) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin dem Beklagten Anfang des Jahres 2024 einen Barbetrag in Höhe von EUR 15.000,-- mit der Verabredung übergab, dass der Beklagte diesen Betrag an die Klägerin zurückzahlen werde.
Die Klägerin übergab kleinere Geldbeträge auch an D* für den G* Supermarkt. Ein Teil dieses Geldes erhielt sie von D* zurück. Sie ist der Meinung, dass ihr dieser noch einen Betrag von EUR 2.000,-- schuldig sei.
D* ist inzwischen in Deutschland. Seine Anschrift ist unbekannt. Er gab am 9.7.2025 folgende eidesstattliche Erklärung ab:
„Ich D* … erkläre hiermit eidesstattlich, dass … (die Klägerin) das Darlehen in Höhe von EUR 25.000,--, dessen Rückzahlung sie nunmehr von … (dem Beklagten) im [vorliegenden] Verfahren … einfordert, mir als Darlehen für die G* GmbH übergeben hat.“
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass es der Klägerin im Verfahren nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass sie an den Beklagten den (noch gegenständlichen) Betrag von EUR 20.000,-- als Darlehen übergeben habe. Bei dem weiteren Betrag von EUR 2.000,-- handle es sich nach ihrem eigenen Vorbringen um das restlich aushaftende Darlehen an D*.
Gegen die Klagsabweisung im Betrag von EUR 20.000,-- wendet sich die fristgerechte Berufung der Klägerin. Sie macht eine Beweis- und eine Rechtsrüge geltend und beantragt die Abänderung der Entscheidung dahin, dass ihr ein Betrag von EUR 20.000,-- zugesprochen und lediglich ein Mehrbegehren von EUR 2.000,-- abgewiesen werde; in eventu „im Sinn der Rechtsrüge“ die Abänderung dahin, dass der Beklagte zur Zahlung von EUR 5.000,-- s.A. verpflichtet und das Mehrbegehren von EUR 17.000,-- abgewiesen werde. Wiederum hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag (gemeint: im angefochtenen Umfang) gestellt.
Der Beklagte begehrt in seiner ebenfalls rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht berechtigt; sie erweist sich jedoch im Kostenpunkt als berechtigt.
I. Zur Berufung in der Hauptsache:
1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Klägerin die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) und (B) getroffenen Feststellungen und stellt ihnen nachstehende Ersatzfeststellungen gegenüber:
ad (A) : „Der Beklagte hat diesen Betrag (den ihm im April 2023 übergebenen Barbetrag) zur Verwendung für sich selbst und mit der Verabredung übernommen, diesen Betrag der Klägerin zu einem zunächst nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zurückzubezahlen.“
ad (B) : „Im Februar 2024 übergab die Klägerin dem Beklagten zur Verwendung für sich selbst einen weiteren Bargeldbetrag von EUR 15.000,-- auf dem Parkplatz des Supermarkts E* in ** mit der Verabredung, dass der Beklagte diesen Betrag der Klägerin gemeinsam mit dem im April 2023 übergebenen Bargeldbetrag von EUR 5.000,-- bis längstens Frühjahr 2024 zurückzahlen wird.“
Das Erstgericht hätte bei einer Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse den Angaben der Klägerin und der beiden Zeugen F* und H* erfolgen müssen. Es möge zutreffen, dass die Zeugin F* mit der Klägerin befreundet sei und dass der Zeuge H* sich ebenfalls in einer Konfliktsituation mit dem Beklagten befinde. Ungeachtet dessen seien aber beide Zeugen bei ihrer Befragung vor Gericht unter Wahrheitspflicht gestanden und darüber auch belehrt worden. Die Zeugin F*, welche ebenfalls für den Beklagten gearbeitet habe, habe sich nicht per se negativ über ihn geäußert oder spürbar zu seinen Ungunsten auszusagen versucht. Das freundschaftliche Verhältnis mit der Klägerin sei auch erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden. Sie habe bezeugen können, dass die Klägerin den Beklagten immer wieder darauf angesprochen habe, wann sie ihr Geld bekomme. Dabei sei auch konkret auf einen Geldbetrag von EUR 5.000,-- und einen weiteren Geldbetrag von EUR 15.000,-- Bezug genommen worden. Sie habe weiters ausgesagt, der Beklagte habe dann immer geantwortet, dass er im Moment kein Geld habe, die Klägerin ihr Geld aber bekommen werde und dass sie ihm vertrauen solle. Diesbezüglich habe die Zeugin von unmittelbaren Wahrnehmungen berichtet. Hätte sie an dieser Stelle die Unwahrheit gesagt, hätte sie sich strafbar gemacht. Sie habe auch die eidesstättliche Erklärung des D* entkräftet, indem sie als ehemalige Geschäftsführerin der G* GmbH erklärt habe, dass das Geld nicht an die Gesellschaft gegangen sei.
Der ebenfalls unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge H*, der in keinem Naheverhältnis zur Klägerin stehe, habe eine Diskussion zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Supermarkt „E*“ in ** mitbekommen, wonach die Klägerin vom Beklagten Geld zurückverlangt habe. Auch diesem Zeugen schulde der Beklagte Geld und auch diesem habe der Beklagte – wie der Klägerin – zugesichert, er solle Geduld haben, er werde das bezahlen. Der Zeuge habe ferner ausgesagt, er sei nach der Enthaftung des Beklagten von diesem gebeten worden, im vorliegenden Verfahren nicht auszusagen und sich schlichtweg nicht einzumischen. Dieser Zeuge stehe in keinem Naheverhältnis zur Klägerin; auch zwischen diesem Zeugen und dem Beklagten sei keine schriftliche Darlehensvereinbarung abgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund und weil der Beklagte im vorliegenden Verfahren „alle Register gezogen habe“, hätte das Erstgericht den Angaben der Klägerin folgen müssen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beklagte im Rahmen seiner Parteiaussage sogar selbst zugestanden habe, von der Klägerin im April 2023 im Büro des Supermarkts C* in ** einen Betrag von EUR 5.000,-- erhalten zu haben. Völlig aus der Luft gegriffen sei die Behauptung, dass er diese Summe mit der Anweisung erhalten habe, das Geld an eine dritte Person – angeblich an den Sohn eines Bekannten der Klägerin – zu überweisen. Obwohl er angegeben habe, es gebe hiefür eine Bestätigung, habe er nichts Schriftliches dazu vorgelegt. Warum die Klägerin diese angebliche Überweisung nicht selbst habe durchführen können, habe der Beklagte ebenfalls nicht nachvollziehbar erklärt.
Die von ihm einen Tag vor der letzten Streitverhandlung vorgelegte eidesstattliche Erklärung des D* sei mit dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht vereinbar. Völlig neu habe er (der Beklagte) in dieser Verhandlung auch plötzlich behauptet, er habe im Dezember 2024 einen Streit zwischen D* und der Klägerin wahrgenommen, wonach diese dem D* EUR 14.000,-- geliehen habe solle. „Ebenfalls neu“ habe der Beklagte im Rahmen dieser Version eine angebliche Liebesbeziehung zwischen D* und der Klägerin behauptet. Eine solche habe nie existiert und sei davon zuvor auch nie die Rede gewesen. Insgesamt sei die Aussage des Beklagten, der seine Versionen ständig gewechselt habe, völlig unglaubwürdig und ergebe sich daraus unzweifelhaft, dass er ständig von seinen eigenen Angaben abgewichen sei, dies mit dem Ziel, entweder D* oder die G* GmbH als Darlehensempfänger darzustellen.
Dazu ist auszuführen:
1.1. Das Regelbeweismaß im Zivilverfahren ist jenes der hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Es hat vielmehr nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob es einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht, wobei insbesondere dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Entscheidungsorgans von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Es gehört daher auch zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet (RS0043175). Kann hingegen das Gericht im Zuge des Beweisverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhaltsaspekte nicht mit dem geforderten hohen Wahrscheinlichkeitsgrad überzeugt werden, hat es letztlich eine Negativfeststellung zu treffen, um eine Entscheidung in Anwendung der Beweislastregeln überhaupt zu ermöglichen (RS0110701).
1.2. Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus, um eine Beweisrüge zum Erfolg zu führen. Die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts besteht in diesem Zusammenhang lediglich darin, zu überprüfen, ob vom Erstgericht die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 482 Rz 6).
1.3. Die Kernfrage im vorliegenden Fall war, ob die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in der Höhe von EUR 20.000,-- gewährte und ihm diese Summe in zwei Teilbeträgen mit dem Verlangen auf Rückgabe aushändigte. Mit dieser Frage beschäftigte sich das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführlich und begründete eingehend, warum es nach einer Befragung der Parteien und der angebotenen Zeugen im Rahmen einer mehr als dreistündigen Verhandlung letztlich nicht mit dem geforderten hohen Überzeugungsgrad davon ausging, dass dies nicht erweislich sei.
1.4. Richtig ist, dass der Beklagte vor Gericht keinen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließ, was das Erstgericht auch bekräftigte. Richtig ist weiters, dass er sowohl sein Vorbringen als auch seine dem Gericht geschilderten Versionen über angebliche Geldflüsse an D* mehrfach wechselte. Wenn aber das Erstgericht auch von den Angaben der Klägerin nicht vollends überzeugt war, hält sich dies im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums. Die Gründe dafür werden in Seiten 4-8 des Ersturteils umfassend dargelegt. Dabei begründete das Erstgericht auch eingehend, warum es ungeachtet der Aussagen der von der Klägerin angebotenen Zeugen, welche zwar keine eigenen Wahrnehmungen zu den jeweiligen Geldübergaben gemacht hatten, ansonsten aber die Version der Klägerin bestätigten, die oben angeführten (in der Berufung begehrten) Positivfeststellungen nicht traf.
1.5. Ein Korrekturbedarf der angefochtenen Entscheidung besteht auch deshalb nicht, weil keinerlei objektive Beweismittel vorliegen: Weder gibt es einen Darlehensvertrag oder eine schriftliche Empfangsbestätigung, noch einen Überweisungsbeleg, weil die Geldbeträge jeweils in bar und ohne Anwesenheit eines Dritten übergeben worden sein sollen.
1.6. Richtig ist, dass der Beklagte selbst einräumte, dass ihm die Klägerin im April 2023 einen Bargeldbetrag von EUR 5.000,-- übergeben habe. Wenn das Erstgericht die Hintergründe für diese Geldübergabe – angesichts dessen, dass auch dazu nichts Schriftliches vorliegt – aber nicht als erwiesen erachtete, ist dies im Hinblick auf die dürftige Beweislage ebenfalls nicht korrekturbedürftig. Überzeugt das Beweisverfahren das erkennende Gericht hinsichtlich bestimmter Sachverhaltsaspekte weder in die eine noch in die andere Richtung ist die jeweilige Tatfrage letztlich unklärbar, bleibt dem Entscheidungsorgan gar keine andere Möglichkeit, als zu dieser Frage eine Negativfeststellung zu treffen, um in einer solchen Situation der Beweislosigkeit eine Entscheidung zu ermöglichen (RS0110701).
1.7. Der fadenscheinigen Erklärung des Beklagten, er habe den ihm übergebenen Betrag von EUR 5.000,-- an einen Bekannten der Klägerin überwiesen (ON 19 S 18), schenkte das Gericht ohnedies keinen Glauben, zumal es dazu eben keine Positiv- sondern die bekämpfte Negativfeststellung traf. Dies ändert aber nichts daran, dass die Hintergründe für diese Geldübergabe (sprich: die Verwendung der Summe und ob sich der Beklagte zur Zurückzückzahlung verpflichtete) letztlich unklar blieben. Aus der mangelnden Glaubwürdigkeit der Parteiaussage des Beklagten lässt sich nicht zwangsläufig schließen, dass die Streitteile eine Rückzahlungsvereinbarung trafen. Wenn es das Erstgericht aufgrund der divergierenden Angaben der Streitteile offen lassen musste, welche Absprache bei dieser Geldübergabe erfolgte, begründet dies keinen Korrekturbedarf, zumal die Einschätzung der Glaubwürdigkeit der von in erster Instanz vernommenen Personen dem Erstgericht obliegt, das sich (im Gegensatz zum Berufungsgericht) einen unmittelbaren Eindruck von allen befragte Personen verschaffen konnte.
1.8. Insgesamt gelingt es der Klägerin daher nicht, eine Unrichtigkeit der vom Erstgericht vorgenommener Beweiswürdigung aufzuzeigen, sodass der Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wird.
2. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Berufungswerberin ins Treffen, dass aus den Feststellungen abzuleiten sei, dass sie dem Beklagten im April 2023 einen Barbetrag von EUR 5.000,-- übergeben habe. Da folglich der Beklagte einen rechtsgrundlosen Vermögensvorteil erhalten habe und damit um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert sei, hätte das Erstgericht dem Klagebegehren zumindest im Teilbetrag von EUR 5.000,-- stattgeben müssen.
Dazu ist auszuführen:
2.1. Bei einem Darlehen im Sinn des § 983 ABGB werden vertretbare Sachen in das Eigentum des Empfängers mit der Abrede übertragen, dass die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzugeben ist. Zu den essenziellen Erfordernissen des Darlehens gehört sohin das Versprechen der Rückzahlung (RS0019325). Ohne Verlangen auf Rückgabe entsteht kein Darlehen, weil allein aus der Zuwendung eines Geldbetrags keine schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung zu folgern ist [T5, T7 ua].
2.2. Richtig ist, dass dann, wenn eine Rückzahlungsvereinbarung fehlt, ein anderes Rechtsgeschäft vorliegen kann oder dass dem Darlehensgeber ein Kondiktionsanspruch zustehen kann (vgl 4 Ob 37/17w, 6 Ob 104/18i; siehe auch Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 6 § 983 ABGB Rz 8). Darauf hat sich die Klägerin aber in erster Instanz nicht gestützt. Gemäß § 482 ZPO ist es einer Partei verwehrt im Rechtsmittelverfahren einen neuen Anspruch geltend zu machen oder eine neue Einrede zu erheben (ausführlich Pimmer in Fasching/Konecny 3 , § 482 ZPO, Rz 16 und 26 ff). Dieses Neuerungsverbot betrifft zwar grundsätzlich den Tatsachenbereich; eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw. die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist aber im Rechtsmittelverfahren nur dann zulässig, wenn die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder zumindest festgestellt wurden (RS0016473; RS0041965 [T7]). Ein für einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch sprechendes Tatsachensubstrat wurde in erster Instanz nicht vortragen und auch keine konkrete bereicherungsrechtliche Anspruchgrundlage ins Treffen geführt. Dies kann im Rechtsmittel nicht nachgetragen werden (wozu nur am Rande angemerkt sei, dass dies auch aus den Berufungsausführungen nicht hervorgeht).
2.3. Da der Klägerin der Nachweis des geltend gemachten Anspruchs – nämlich das für die Annahme eines Darlehens wesentliche Versprechen der Rückzahlung – nicht gelungen ist, stellt die Klagsabweisung keine Fehlbeurteilung dar (vgl 10 Ob 93/02b).
Der Berufung in der Hauptsache war sohin keine Folge zu geben.
II. Zur Berufung im Kostenpunkt:
1. Die Klägerin bemängelt die erstrichterliche Kostenentscheidung insofern, als ihr der Ersatz der Kosten für die Urkundenvorlage vom 10.7.2025 auferlegt worden sei. Sie verweist diesbezüglich auf ihre rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das vom Prozessgegner gelegte Kostenverzeichnis und kritisiert, dass das Erstgericht ungeachtet ihres Hinweises, dass die einen Tag vor der Verhandlung elektronisch eingebrachte Urkundenvorlage nicht zu honorieren sei, den Schriftsatz dennoch wie verzeichnet nach TP 2 zugesprochen habe. Wenn überhaupt, dann stünde hiefür lediglich ein Honorar nach TP 1 zu.
2. Diesen Überlegungen wird beigetreten:
2.1. Die zu §§ 41 ff ZPO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besagen, dass nur notwendige und zweckmäßige Vertretungsleistungen zu ersetzen sind. Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (vgl RS0036038). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (vgl RS0035774 [T2]). Eine Partei kann daher, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit dem geringeren Aufwand erreicht hätten (vgl RS0035774 [T2, T3]; anders, wenn ein Vorbringen erstattet werden muss: 3 Ob 102/90; vgl Bydlinski in Fasching/Konecny ³ II/1, § 41 ZPO Rz 20 mwN und Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.240 f mwN).
2.2. Beide Beurteilungen hängen von den jeweiligen objektiven Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 86/22m); sie sind immer ex ante vorzunehmen (RS0036038). Eine Partei kann, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (RS0035774 [T2, T3 uvm]).
2.3. Eine Urkundenvorlage einen Tag vor der Streitverhandlung unter Hinweis darauf, dass die Urkunde „morgen in dreifacher Ausführung zur Verhandlung mitgenommen werde“ stellt keine notwendige und zweckmäßige Vertretungsleistung dar. Dem Rechtsmittel war daher im Kostenpunkt Folge zu geben und der Kostenzuspruch um den Betrag von EUR 605,94 zu reduzieren.
III. Verfahrensrechtliches:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Nach der vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechungslinie des Obersten Gerichtshofs RS0119892 hat der Erfolg der Berufung im Kostenpunkt auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss (RS0119892 [T3, T4, T7]; RS0087844 [T3, T4, T5, T9], so auch 7 Ob 159/23t). Es findet daher keine Honorierung als fiktiver Kostenrekurs statt ( Klauser/Kodek ZPO 18 § 41 E 120/1; § 50 E 12/3).
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Der vorliegende Fall wirft keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn dieser Bestimmung auf. Fragen der Beweiswürdigung sind nicht revisibel (RS0043371 uvm).
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